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Laws of Switzerland

Agreement on joint food control of the cantons Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus and Schaffhausen

Made 2009-12-15 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Vereinbarung über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen.
Language
German
Kind
Other
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Schaffhausen; Appenzell Innerrhoden; Appenzell Ausserrhoden; Schaffhausen
Subjects
Food and nutrition, Water
Keywords
sub-national agreement, food safety and quality, potable water, water supply

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Text

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  1. 817.002 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Vereinbarung über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen vom 15. Dezember 2009 Die Regierungen der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen, gestützt auf Art. 10 LKV 1), Art. 2 Abs. 2 LGV 2), Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmit tel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften 3) sowie Art. 5 EG LMG 4), vereinbaren: 1. Abschnitt: Grundlagen Ziff. 1 Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Gla rus und Schaffhausen (Partnerkantone) vollziehen die gesetzlichen Bestimmungen über die Lebensmittelkontrolle 5) gemeinsam. Ziff. 2 1 Die Partnerkantone betreiben unter dem Namen "Interkantonales Labor", ergänzt mit einer Angabe der beteiligten Kantone und allen falls mit Bezeichnungen für Aufgabenbereiche, eine öffentlich rechtliche Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit (nachfolgend "Interkantonales Labor" genannt). 2 Für die Untersuchung von Lebensmittelproben und Gebrauchs gegenständen besteht ausschliesslich in Schaffhausen ein Labora Amtsblatt 2010, S. 669 1/2011 Zweck Interkantonales Labor 817.002 Gemeinsame Lebensmittelkontrolle AR, AI, GL, SH 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 torium. Das Interkantonale Labor betreibt eine Zweigstelle in Heri sau und eine in Glarus. Ziff. 3 1 Das Interkantonale Labor ist für den gemeinsamen Vollzug der Lebensmittelkontrolle zuständig. Es vollzieht zudem das Umwelt recht im Kanton Schaffhausen. 2 Die Regierungen der Partnerkantone können dem Interkantonalen Labor für ihre eigenen Gebiete weitere, sachverwandte Aufgaben zuweisen oder es von bestimmten Aufgaben entlasten. Ergeben sich daraus Änderungen von Globalbeiträgen oder Leistungsauf trägen von Partnerkantonen, so müssen diese zustimmen. 3 Die einzelnen Aufgaben gemäss Abs. 1 und 2 werden jährlich in einem Leistungsauftrag festgelegt. 2. Abschnitt: Organisation Ziff. 4 Die Organe des Interkantonalen Labors sind: a) die Aufsichtskommission; b) die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker (Geschäfts leitung); c) die Revisionsstelle. Ziff. 5 1 Die Aufsichtskommission besteht aus den Vorsteherinnen und Vorstehern der für die Lebensmittelkontrolle zuständigen Departe mente bzw. Direktionen. Sie konstituiert sich selbst. 2 Die Aufsichtskommission: a) genehmigt den jährlichen Leistungsauftrag, einschliesslich Budget; b) wählt die Geschäftsleitung; c) überwacht die Amtsführung der Geschäftsleitung und geneh migt deren Geschäftsbericht, einschliesslich Jahresrechnung; d) erlässt die notwendigen Reglemente zur Konkretisierung der vorliegenden Vereinbarung, namentlich in den Bereichen Per sonal und Finanzen. 3 Die Aufsichtskommission tritt mindestens einmal pro Jahr zu sammen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der vier Aufgaben Organe Aufsichts kommission Gemeinsame Lebensmittelkontrolle AR, AI, GL, SH 817.002 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 Mitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse ist ein qualifiziertes Mehr erforderlich. Ziff. 6 1 Die Geschäftsleitung führt das Interkantonale Labor. 2 Die Geschäftsleitung: a) ist für die Erfüllung des Leistungsauftrages sowie für die Einhal tung des Budgets verantwortlich; b) erstellt den Geschäftsbericht und erteilt der Aufsichtskommissi on auf Wunsch weitere Auskünfte; c) ist besorgt um eine optimale Nutzung der Räumlichkeiten und um die Instandhaltung der Einrichtungen; d) nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beraten der Stimme teil; e) führt das Personal des Interkantonalen Labors. Ziff. 7 1 Revisionsstelle des Interkantonalen Labors ist die Finanzkontrolle des Kantons Schaffhausen. Die Aufsichtskommission kann aus nahmsweise eine weitere Revisionsstelle beiziehen. 2 Die Revisionsstelle prüft die Rechnung des Interkantonalen La bors. Sie erstattet der Aufsichtskommission Bericht. 3. Abschnitt: Personal und Betrieb Ziff. 8 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen dem Personal recht desjenigen Kantons, in dem der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt. Subsidiär gelten die Reglemente der Aufsichtskommission gemäss Ziff. 5 Abs. 2 lit. d. Ziff. 9 1 Das von der Aufsichtskommission bezeichnete Personal des In terkantonalen Labors ist zur Vornahme von Amtshandlungen auf dem gesamten Gebiet der Partnerkantone befugt. Es wendet das Recht desjenigen Partnerkantons an, auf dessen Gebiet die ent sprechende Amtshandlung stattfindet. 2 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen des Interkantonalen La bors richtet sich nach dem Recht des Partnerkantons, auf dessen Geschäfts leitung Revisionsstelle 1/2011 Personal Amts handlungen 817.002 Gemeinsame Lebensmittelkontrolle AR, AI, GL, SH 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Gebiet die der Verfügung zu Grunde liegende erste Amtshandlung vorgenommen wurde. 3 Die Haftung für Amtshandlungen richtet sich nach dem Recht desjenigen Partnerkantons, auf dessen Gebiet die schädigende Handlung oder Unterlassung stattgefunden hat. Ziff. 10 1 Das Interkantonale Labor und die Behörden der Partnerkantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe. 2 Die Datenbearbeitung durch das Interkantonale Labor richtet sich nach dem Recht am Ort der ersten Amtshandlung innerhalb der Partnerkantone. 4. Abschnitt: Finanzierung Ziff. 11 1 Die zu erbringenden Leistungen werden von den vier Partnerkan tonen durch je einen Globalbeitrag abgegolten. 2 Die Höhe der Globalbeiträge richtet sich nach den für den jeweili gen Partnerkanton zu erbringenden Leistungen. Bei der Festlegung werden ein Standortvorteil für den Untersuchungsstandort in Schaffhausen und die Höhe des Eigenkapitals des Interkantonalen Labors berücksichtigt. 3 Die Höhe der Globalbeiträge für die gemeinsame Lebensmittel kontrolle wird alljährlich im Rahmen der Budgetierung durch die Aufsichtskommission, die Höhe der Globalbeiträge für weitere Auf gaben durch den jeweils zuständigen Regierungsrat oder die zu ständige Regierungsrätin vorgeschlagen. 4 Das Interkantonale Labor führt eine Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgs-, Investitions- und Geldflussrechnung. In der Bilanz wird ein Eigenkapital geführt, um Aufwandüberschüsse aufzufangen. Bei der Budgetierung wird ein Eigenkapital angestrebt, das 10 % der Globalbeiträge der Partnerkantone entspricht. In einem Finanzreg lement gemäss Ziff. 5 Abs. 2 lit. d legt die Aufsichtskommission die Details fest. 5 Das Interkantonale Labor ist verantwortlich für den Unterhalt und die Instandhaltung der Einrichtungen und Installationen und stellt deren Finanzierung durch Einbezug in die Globalbeitragsrechnung sicher. Amtshilfe und Daten bearbeitung Globalbeiträge der Partner kantone Gemeinsame Lebensmittelkontrolle AR, AI, GL, SH 817.002 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 Ziff. 12 1 Das Interkantonale Labor erhebt für seine Tätigkeiten Gebühren. Diese richten sich nach dem Recht desjenigen Partnerkantons, auf dessen Gebiet die gebührenpflichtige Amtshandlung stattfindet. 2 Für privatwirtschaftliche Dienstleistungen werden Marktpreise ver langt. 5. Abschnitt: Aufsicht und Haftung Ziff. 13 Die Tätigkeit des Interkantonalen Labors untersteht den für die Oberaufsicht zuständigen parlamentarischen Kommissionen der Partnerkantone. Ziff. 14 1 Für die Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Vollzug der Le bensmittelkontrolle haften die Partnerkantone unbeschränkt und solidarisch. In den übrigen Aufgabenbereichen haftet derjenige Partnerkanton, in dem die fragliche Amtshandlung stattgefunden hat. 2 Im Innenverhältnis der Lebensmittelkontrolle werden die Verbind lichkeiten nach Massgabe der Einwohnerzahlen unter den Partner kantonen aufgeteilt. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Ziff. 15 1 Diese Vereinbarung kann von jedem Partnerkanton bis Mitte ei nes Kalenderjahres auf Ende des übernächsten Jahres gekündigt werden. Die Vereinbarung wird durch die verbleibenden Partner kantone weitergeführt. 2 Der austretende Partnerkanton hat Anrecht auf seinen Anteil am Eigenkapital des Interkantonalen Labors. Weitere Ansprüche auf Abgeltung bestehen nicht. 3 Der austretende Partnerkanton haftet für die vor seinem Austritt entstandenen Verbindlichkeiten des Interkantonalen Labors. Ziff. 16 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gebühren 1/2011 Aufsicht Haftung Kündigung Inkrafttreten 817.002 Gemeinsame Lebensmittelkontrolle AR, AI, GL, SH 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Ziff. 17 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung wird die Ver einbarung vom 12. Oktober 1999 über eine gemeinsame Lebens mittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell In nerrhoden, Glarus und Schaffhausen aufgehoben. Fussnoten: 1) Bereinigte Gesetzessammlung des Kantons Appenzell A.Rh. 815.11. 2) Gesetzessammlung des Kantons Appenzell I. Rh. 817.010. 3) Gesetzessammlung des Kantons Glarus VIII/A/51/1. 4) SHR 817.100. 5) SR 817.0. Aufhebungen bisheriger Ver einbarungen

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