Agreement on joint food control of the cantons Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus and Schaffhausen
Made 1999-10-12 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Vereinbarung über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen.
- Language
- German
- Kind
- Other
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Schaffhausen; Glarus; Appenzell Innerrhoden; Appenzell Ausserrhoden
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- sub-national agreement, food safety and quality, potable water
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Text
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Vereinbarung über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen vom 12. Oktober 1999 Die Regierungen der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen vereinbaren: Ziff. 1 Allgemeines 1 Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen vollziehen die gesetzlichen Bestimmungen über die Lebensmittelkontrolle gemeinsam. Sie erlassen dazu inhaltlich gleichlautende Verordnungen zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 . 2 Vorbehalten bleibt die Kontrolle im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtung. Diese wird von den kantonalen Veterinärämtern durchgeführt. Ziff. 2 Organisation, Aufgaben 1 Der Kanton Schaffhausen stellt den Vertragskantonen für die Untersuchung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sein Laboratorium zur Verfügung. Für die einfache Analytik bestimmter Lebensmittel- und Trinkwasserproben besteht im Kanton Glarus ausserdem ein Zweiglaboratorium. 2 Die Leitung der Lebensmittelkontrolle obliegt unter Vorbehalt von Ziff. 1 Abs. 2 dem Kantonschemiker. Ihm unterstehen die Laboratorien sowie die drei Lebensmittelinspektorate in Herisau, Glarus und Schaffhausen. Diese Institution der vier Partnerkantone wird als Amt für Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen bezeichnet. 3 Dem Kantonschemiker werden im Kanton Schaffhausen weitere Aufgaben wie der Vollzug gesetzlicher Bestimmungen über Gewässer- und Umweltschutz zugewiesen, im Kanton Glarus der Vollzug der Giftgesetzgebung. Ziff. 3 Beiträge der Partnerkantone 1 Der Kanton Schaffhausen führt eine Kostenrechnung. Er erstellt ein Verzeichnis über die abzuschreibenden Anlagen und Räumlichkeiten, aus der sich die Abschreibungsdauer und die jährlichen Abschreibungsbeträge ergeben. 2 Die Aufwendungen werden von den vier Kantonen durch je einen Globalbudgetbeitrag abgegolten. 3 Die Beiträge für die Lebensmittelüberwachung werden gestützt auf die Bevölkerungszahlen der vier Partnerkantone festgelegt. Die Höhe der Beiträge für die Aussendiensttätigkeiten werden durch die einzelnen Kantone im Einvernehmen mit dem Kantonschemiker individuell festgelegt. 4 Bei der Festlegung der Beiträge wird zudem ein Standortvorteil mitberücksichtigt. 5 Die Höhe der Beiträge wird alljährlich im Rahmen der Budgetierung durch die Aufsichtskommission vorgeschlagen. 6 Wird der Globalkredit nicht ausgeschöpft, stellt die Aufsichtskommission den ganzen oder Teile des nicht ausgeschöpften Betrages zugunsten des Amtes zurück. Eine negative Differenz zwischen Voranschlag und Rechnung kann aus vorhandenen Rückstellungen gedeckt werden. Dieses Ausgleichskonto hat grundsätzlich einen Mindestsaldo von zwei Prozent des aktuellen Globalkredites aufzuweisen. Ziff. 4 Leistungsziele, Berichterstattung 1 Der Kantonschemiker stellt den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen sicher und sorgt für die Kontrolle des Badewassers. 2 Das Amt für Lebensmittelkontrolle unterbreitet den Vorstehern und Vorsteherinnen der Departemente bzw. Direktionen alljährlich die Zielsetzungen für das folgende Jahr sowie nach Abschluss eines Kalenderjahres einen Bericht über die erbrachten Leistungen und die aufgewendeten Mittel. Ziff. 5 Leistungserbringung 1 Den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung in den vier Partnerkantonen sowie den Vollzug der Giftgesetzgebung im Kanton Glarus hat das Amt für Lebensmittelkontrolle wie folgt zu erfüllen: a) Die zur Verfügung gestellten Mittel werden optimal eingesetzt. b) Die Bewältigung von Unfällen und Ereignissen hat absolute Priorität gegenüber der Alltagsarbeit. c) Die Verhältnismässigkeit wird bei allen Anordnungen gewahrt. d) Die Komplexität und der rasche Wandel der Aufgaben erfordern Kreativität und ein flexibles Handeln. e) Durch den Erfahrungsaustausch mit anderen Amtsstellen, den Bundesämtern, mit Hochschulen und ausländischen Institutionen sowie auch privaten Laboratorien und vom unmittelbaren Vollzug Betroffenen werden die Kenntnisse auf aktuellem Stand gehalten. f) Die Weitergabe von Erkenntnissen aus Analysen soll offen und weit gestreut erfolgen, sofern damit ein positiver Effekt auf die Qualität von Umwelt und Lebensmitteln erwartet werden kann. 2 Innerhalb des in Ziff. 5 Abs. 1 vorgegebenen Rahmens ist das Amt für Lebensmittelkontrolle grundsätzlich frei in der Art und Weise der Leistungserbringung. 3 Der Vollzug der Gewässerschutz- und der im Detail zugewiesenen Umwelt- und Strahlenschutzgesetzgebung im Kanton Schaffhausen wird in einem separaten Leistungsauftrag festgelegt. Ziff. 6 Personal 1 Der Kantonschemiker wird auf Antrag der für die Lebensmittelkontrolle zuständigen Departemente bzw. Direktionen von den Regierungen aller Vertragskantone gewählt. 2 Der Kantonschemiker sowie die Organe der Lebensmittelkontrolle des Kantons Schaffhausen unterstehen den personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons Schaffhausen. 3 Das Personal des Lebensmittelinspektorates beider Appenzell untersteht dem Personalrecht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, dasjenige des Lebensmittel- und Giftinspektorates Glarus dem des Kantons Glarus. 4 Alle Mitarbeiter der Lebensmittelkontrolle sind dem Kantonschemiker unterstellt. Er ist zuständig für die Personalselektion im Einvernehmen mit den jeweiligen Vorstehern und Vorsteherinnen der für die Lebensmittelkontrolle zuständigen Departemente bzw. Direktionen. Lebensmittelkontrolleure, die von den Gemeinden bestellt werden, sind dem Kantonschemiker fachtechnisch unterstellt. 5 Die Aufsichtskommission erstellt interne, einheitliche Regelungen bezüglich Spesen, Personalbeurteilung sowie bezüglich der Erfassung und Verbuchung der Arbeitszeit. Ziff. 7 Verwaltungsrecht 1 Die aufsichts- und haftungsrechtliche Verantwortung richtet sich nach dem Recht desjenigen Vertragskantons, in dem die fragliche Amtshandlung stattfindet. 2 Der Rechtsschutz gegen Einspracheentscheide der Organe der Lebensmittelkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des betreffenden Vertragskantons. Ziff. 8 Aufsicht 1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Aufsichtskommission, die sich aus den Vorstehern und Vorsteherinnen der für die Lebensmittelkontrolle zuständigen Departemente bzw. Direktionen zusammensetzt. 2 Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Ziff. 9 Änderung der Vereinbarung Diese Vereinbarung kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Vertragskantone jederzeit geändert werden. Ziff. 10 Auflösung der Vereinbarung Diese Vereinbarung kann per Mitte eines Kalenderjahres auf Ende des übernächsten Jahres aufgelöst werden. Ziff. 11 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft. Ziff. 12 Aufhebung bisheriger Vereinbarungen 1 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung wird die Vereinbarung vom 4. Juli 1995 über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen aufgehoben. 2 Der Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell A.Rh. und dem Kanton Appenzell I.Rh. betreffend Tätigkeit des Lebensmittelinspektors von Appenzell A.Rh. auf dem Gebiet des Kantons Appenzell I.Rh. vom 4. Juli 1991 wird auf den 31. Dezember 1999 aufgelöst.