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Laws of Switzerland

Agreement on fisheries in the Rhine situated on the border between the Canton Zurich and Schaffhausen

Made 1998-12-22 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Übereinkunft über die Fischerei in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins.
Language
German
Kind
Other
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Zürich; Schaffhausen
Subjects
Fisheries and aquaculture
Keywords
inland fisheries, sub-national agreement

Where to read it

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Text

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  1. 113 Übereinkunft über die Fischerei in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins (vom 2./22. Dezember 1998) § 1. In den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins bestehen dreizehn Fischereireviere, welche sich auf das Hoheitsgebiet bei der Vertragskantone erstrecken. In vier Revieren steht das Recht zur Aus übung der Fischerei (Fischereirecht) allein dem Kanton Zürich, in neun al lein dem Kanton Schaffhausen zu. Der Kanton Zürich ist alleiniger Inhaber des Fischereirechtes in den Re vieren: a) «Ellikerwasser»; linke Stromhälfte von der Rheinpegelstation bei der Gemeindegrenze Rheinau/Marthalen bis zur schaffhausisch-badischen Landesgrenze, von dort ganze Strombreite bis zur zürcherisch-schaff hausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Thurmündung (einschlies slich Rheinaltwasserläufe, jedoch ohne Bruggloch unterhalb Ellikon und ohne Thur). b) «Flaacherwasser»; ganze Strombreite von der zürcherisch-schaffhausi schen Fischereigrenztafel unterhalb der Mündung des Flaacherbaches bis zur Fischereigrenztafel bei der Mündung des Rettigbaches (ohne Dorfbach Flaach). c) Abschnitt oberhalb Tössegg; ganze Strombreite von der Fischereigrenz tafel bei der Mündung des Rettigbaches bis auf Höhe der Linie «rechtes Tössufer–Fischereigrenztafel rechtes Rheinufer bei Tössegg». d) Abschnitt unterhalb Tössegg; ganze Strombreite von der Höhe der Linie «rechtes Tössufer–Fischereigrenztafel rechtes Rheinufer bei Tössegg» bis zur Strassenbrücke in Eglisau (ohne Töss). Der Kanton Schaffhausen ist alleiniger Inhaber des Fischereirechtes in den Revieren: e) «Büsingerwasser»; ganze Strombreite vom Kirchbergerbach oberhalb Büsingens, abgegrenzt durch zwei Marchen, bis zur Landesgrenze bei der Rheinhalde (Landesgrenzstein 123). f) «Rheinhaldewasser»; ganze Strombreite von der Landesgrenze bei der Rheinhalde (Landesgrenzstein 123) bis zur Eisenbahnbrücke Schaffhau sen-Feuerthalen. 923.75 114 g) «Badanstalt-Wasser»; ganze Strombreite von der Eisenbahnbrücke Schaffhausen-Feuerthalen bis zu den beiden Fischereigrenztafeln auf Höhe «Beckenburg». h) «EW–Wasser»; ganze Strombreite von den beiden Fischereigrenztafeln auf Höhe «Beckenburg» bis zur Linie, welche die Oberkanten der Pfeiler der Rheinbrücke Schaffhausen-Flurlingen verbindet. i) «Flurlingerwasser»; ganze Strombreite von der Linie, welche die Ober kanten der Pfeiler der Rheinbrücke Schaffhausen-Flurlingen verbindet, bis zur Rheinbrücke Neuhausen am Rheinfall-Flurlingen. j) «Unteres Im Thurn’sches Wasser» (Buchhalde-Wasser); ganze Strom breite von der Rheinbrücke Neuhausen am Rheinfall-Flurlingen bis zum Rheinfall. k) «Rheinfall-Wasser»; ganze Strombreite vom Rheinfall bis zur Fischereigrenztafel zirka 300 m unterhalb des Rheinfalls, von dort rechte Stromhälfte bis zur Fischereigrenze zwischen Nohl und Altenburg. l) «Oberes Rüdlingerwasser»; ganze Strombreite von der zürcherisch schaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Thurmündung bis auf Höhe des Verbindungsdammes zur unteren Insel, einschliesslich Alt läufe. m) «Unteres Rüdlingerwasser»; ganze Strombreite von der Höhe des Ver bindungsdammes zur unteren Insel bis zur zürcherisch-schaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Mündung des Flaacherbaches, ein schliesslich Altläufe. § 2. Für die Fischerei in den in § 1 aufgeführten Revieren wird, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen, folgende Vereinbarung ge troffen: 1. Die Weiterverleihung der Berechtigung zum Fischfang in einem Revier erfolgt nach den Vorschriften des Kantons, dem das Fischereirecht am Revier zusteht. 2. Für die Ausübung der Fischerei sind in Revieren mit Fischereirecht zu gunsten des Kantons Zürich die zürcherischen und in Revieren mit Fi schereirecht zugunsten des Kantons Schaffhausen die schaffhausischen Fischereivorschriften massgebend. 923.75 Übereinkunft über die Fischerei 115 3. Die Fischereiaufseher der Vertragskantone sind in Revieren mit Fischereirecht zugunsten ihres Kantons ohne Rücksicht auf den Verlauf der Kantonsgrenze zur Ausübung der Fischereiaufsicht berechtigt. Die Polizeiorgane wirken an der Fischereiaufsicht innerhalb des Ho heitsgebietes ihres Gemeinwesens mit. 4. Verzeigungen von Übertretungen der Fischereivorschriften erfolgen bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Für das Verfahren gelten die Be stimmungen des Tatortkantons. Die materielle Beurteilung der Übertre tungen richtet sich, soweit nicht bundesrechtliche Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen, nach den gemäss Ziffer 2 massgebenden kan tonalen Vorschriften. Die Vertragskantone setzen sich von der Erledigung der Verzeigungen gegenseitig in Kenntnis. Der Inhaber des Fischereirechts entscheidet über die zu ergreifenden administrativen Massnahmen. 5. Die statistischen Erhebungen über den Fischereibetrieb und deren Aus wertung sind Sache des Fischereirechtsinhabers. Das Zahlenmaterial steht dem anderen Vertragskanton jederzeit zur Einsicht offen. 6. Die fischereiliche Bewirtschaftung obliegt dem Kanton, dem das Fische reirecht zusteht. Mit dem Ziel einer einheitlichen Bewirtschaftung im Rahmen der Bundesgesetzgebung orientieren sich die Vertragskantone alljährlich gegenseitig über ihre Besatzmassnahmen im Vertragsgebiet und die genaue Herkunft des verwendeten Besatzmaterials. 7. Fischereirechtliche Bewilligungen für technische Eingriffe in die Ge wässer des Vertragsgebietes werden durch die zuständigen kantonalen Behörden innerhalb ihres Hoheitsgebietes erteilt. Soweit die Eingriffe Gewässerabschnitte mit Fischereirecht zugunsten des anderen Kantons berühren, ist dieser vorgängig zur Vernehmlassung einzuladen. 8. Die Vertragskantone orientieren sich gegenseitig über geplante und durchgeführte Änderungen ihres kantonalen Fischereirechtes. Übereinkunft über die Fischerei 923.75 116 § 3. Diese Übereinkunft tritt nach Annahme durch die Regierungen der beteiligten Kantone und Genehmigung durch den Bund in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1999. Sie gilt jeweils als für die Dauer eines Jahres verlängert, sofern sie nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertrags dauer von einem der Vertragskantone gekündigt wird. Zürich, 2. Dezember 1998 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Honegger Husi Schaffhausen, 22. Dezember 1998 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Keller Dubach Vom Bund genehmigt am 3. März 1999. 923.75 Übereinkunft über die Fischerei

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