Agreement between the Canton of Schaffhausen and the City of Schaffhausen on co-operation in food control and veterinary matters
Made 2003-01-14 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Vereinbarung über die Zusammenarbeit des Kantons Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen in der Lebensmittelkontrolle und im Veterinärwesen.
- Language
- German
- Kind
- Other
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Schaffhausen
- Subjects
- Livestock, Food and nutrition
- Keywords
- sub-national agreement, pests/diseases, animal welfare, institution, animal health, governance, food safety and quality
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Text
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Vereinbarung über die Zusammenarbeit des Kantons Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen in der Lebensmittelkontrolle und im Veterinärwesen vom 14. Januar 2003 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausens und der Stadtrat der Stadt Schaffhausen, gestützt auf Art. 66 der Kantonsverfassung 1) , Art. 4 des Organisationsgesetzes 2) , Art. 5 des Gemeindegesetzes 3) , treffen die folgende Vereinbarung: I. Allgemeines Art. 1 Zweck und Geltungsbereich 1 Zur Optimierung und Sicherstellung einer bürgerfreundlichen und effizienten Aufgabenerfüllung vollziehen die Stadt und der Kanton Schaffhausen die Bestimmungen über die Lebensmittelkontrolle, den Tierschutz und die Tierseuchenbekämpfung wie folgt: · durch das Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz (ALU) in Zusammenarbeit mit der städtischen Lebensmittelkontrolle gemäss den nachstehenden Ziffern 2 - 7. · durch den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin (Veterinäramt) mit dem Veterinärdienst der Stadt Schaffhausen gemäss den nachstehenden Ziffern 8 - 10. 2 Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen des geltenden Gesetzes- und Verordnungsrechts. Die Kompetenzen der Stimmberechtigten und der Parlamente der beiden Gemeinwesen werden durch die vorliegende Vereinbarung nicht eingeschränkt. II. Lebensmittelkontrolle Art. 2 Leistungsziel Lebensmittelkontrolle Die städtische Lebensmittelkontrolle wird unter Beibehaltung ihrer gesetzlichen Aufgaben und Kompetenzen dem ALU zur Zusammenarbeit zugewiesen. Eine weitergehende Integration bleibt als Option für die Zukunft vorbehalten. Art. 3 Leistungsauftrag des ALU 1 Das ALU übernimmt die administrative und fachliche Leitung der städtischen Lebensmittelkontrolle und stellt deren Stellvertretung sicher. 2 Es stellt dem städtischen Lebensmittelkontrolleur einen angemessenen Arbeitsplatz einschliesslich der notwendigen Infrastruktur zur Verfügung. Art. 4 Aufgaben der städtischen Lebensmittelkontrolle 1 Der Tätigkeitsbereich der städtischen Lebensmittelkontrolle bleibt grundsätzlich im bisherigen Umfang erhalten. 2 Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben: · Lebensmittelkontrolle gemäss Bundesrecht und Risikoanalyse des ALU, · Bauberatung und Bauabnahmen im Lebensmittelbereich, · Spezialaufträge des Gesundheitsreferates der Stadt, · Information des Gesundheitsreferates der Stadt mittels: Inspektionsberichte mit Beanstandungen, Untersuchungsberichte mit Beanstandungen, alle Untersuchungsberichte Trinkwasser, alle Badewasserberichte, monatlicher Zusammenzug aller Inspektionen, allenfalls weitere Informationen, Tätigkeitsbericht für Geschäftsbericht des Stadtrates. · Entgegennahme von Klagen über Bau- und Wohnungshygiene, · Führung der Buchhaltung und Abrechnung mit den Gewerbebetrieben (Probenvergütung), · Preiskontrolle wie vom Bund vorgeschrieben, · Organisation der Pilzkontrolle der Stadt Schaffhausen mit Führung der entsprechenden Konten der Stadt Schaffhausen, · Lebensmittelkontrolle der Gemeinde Hemmental, · Archivierung der Akten. Art. 5 Bezug von weitergehenden Leistungen Bei Bedarf können gegenseitig gegen Entgelt weitergehende Leistungen bezogen bzw. Aufgaben übertragen werden. Art. 6 Dienstverhältnis Das Dienstverhältnis des Lebensmittelkontrolleurs untersteht dem Personalrecht der Stadt Schaffhausen. Art. 7 Finanzieller Beitrag der Stadt Schaffhausen an das ALU 1 Die Aufwendungen des ALU für Leitung, Stellvertretung und Mitbenutzung der Büroräumlichkeiten und Infrastruktur (inkl. Expertisen/Gutachten) werden von der Stadt Schaffhausen mittels Globalbeitrag von Fr. 15’400.-- gemäss separater Aufstellung abgegolten. 2 Allfällige Anpassungen des Globalbeitrages werden durch den Amtsvorsteher vorgeschlagen. 3 Der Bezug oder die Übertragung zusätzlicher Leistungen gemäss Art. 5 wird separat verrechnet. III. Veterinärwesen Art. 8 Leistungsziele Veterinärwesen 1 Der Kantonstierarzt übernimmt in Personalunion, zusätzlich zu seinem bestehenden 70%-Pensum beim Kanton, als städtischer Bediensteter die administrative und fachliche Leitung des Veterinärdienstes der Stadt Schaffhausen mit einem Pensum von 10–20% (Basis: Besoldung Kantonstierarzt). 2 Die Dienstverhältnisse des Personals des Veterinärwesens unterstehen weiterhin dem Personalrecht der Stadt Schaffhausen. Art. 9 Aufgaben der Leitung · Leitung, Organisation und Aufsicht der Fleischkontrolle (Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Probeentnahmen, Tierschutz- und Tierseuchenüberwachung) Kontrolle der Fleischverarbeitung in Schlachtanlagen angegliederten Betrieben sowie in Betrieben mit Exportzulassung Entsorgung der tierischen Abfälle (Tierkörperbeseitigung) Pferdekontrolle. · Administration, inkl. Archivierung der Akten, und Personalführung in den Bereichen gemäss vorstehendem Absatz 1. · Personelle und finanzielle Entscheidungen gemäss der Kompetenzdelegation Veterinärdienst. · Erstellen des Budgets und Rechnungsführung der entsprechenden Kostenstellen der Stadt. · Vorbereitung von Anträgen zu Handen des Stadtrates. · Fachliche Auskünfte gegenüber Medien. · Information des Gesundheitsreferates der Stadt mittels: Besprechungen mit der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher des Gesundheitsreferates der Stadt Schaffhausen i. R. halbjährlich sowie im Rahmen der Budgetvorbereitung und bei Bedarf. Jahresbericht mit Statistik. Art. 10 Räumlichkeiten Die Stadt Schaffhausen stellt die Räumlichkeiten für die Arbeitsplätze des Kantonstierarztes und seines Personals an der Schlachthofstrasse 23, 8200 Schaffhausen, sicher. Für die Benützung durch das kantonale Veterinäramt vergütet der Kanton der Stadt die Hälfte der gesamten Mietkosten (einschl. Nebenkosten). IV. Gemeinsame Bestimmung Art. 11 Aufsicht und anwendbares Recht 1 Die Aufsicht über die im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Leistungen im Kompetenzbereich der Gemeinde erfolgt durch die Vorsteherin bzw. den Vorsteher des Gesundheitsreferates der Stadt Schaffhausen (i.S. von Art. 2 der kant. Lebensmittelverordnung 4)). Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher wird wie im Leistungsauftrag umschrieben informiert und kann jederzeit weitere Auskünfte einholen. 2 Die eingesetzten Organe handeln für das jeweils zuständige Gemeinwesen nach dessen Vorschriften. 3 Die Kompetenzdelegation Veterinärdienst/Lebensmittelkontrolle vom 27. April 2000 wird von der Stadt auf den 1. Januar 2003 in Zusammenarbeit mit der Finanzkontrolle für die beiden Bereiche Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen getrennt neu geregelt. 4 Gebühreneinnahmen, die auf dem Gebiet der Stadt Schaffhausen in der Kompetenz des Lebensmittelkontrolleurs anfallen (Lebensmittelkontrollen, die zu Beanstandungen führen, Bussen, Gebühren für die Probenerhebung bei beanstandeten Proben) sowie die Abgeltungen der Gemeinde Hemmental fallen der Stadt zu (Kostenstelle LeK 4700). V. Schlussbestimmungen Art. 12 Änderung der Vereinbarung Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einverständnis durch die Vereinbarungspartner jederzeit geändert werden. Art. 13 Vertragsdauer, Auflösung der Vereinbarung Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann per Mitte eines Kalenderjahres auf Ende des folgenden Jahres aufgelöst werden. Art. 14 Inkrafttreten der Vereinbarung Diese Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft. Fussnoten: Amtsblatt 2002, S. 51 1) SHR 101.000. 2) SHR 172.100. 3) SHR 120.100. 4) SHR 817.001.