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Laws of Austria

Water Supply Law

Made 1999-01-26 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Austria · Vorarlberg
Subjects
Water
Keywords
water supply, inspection, basic legislation

Where to read it

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Text

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  1. VORARLBERG ER 7 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 1999 Herausgegeben und versendet am 26. Jänner 1999 3.Stück 3. Gesetz: Wasserversorgungsgesetz XXVI. LT: RV 54/1998, 8. Sitzung 1998 4. Gesetz: Landwirtschaftsförderungsgesetz, Änderung XXVI. LT: SA 59/1998, 8. Sitzung 1998 3. Gesetz über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) *) Der Landtag hat beschlossen: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Errichtung und Betrieb von Gemeindewasserversorgungsanlagen (1) Die Gemeinde hat für die Errichtung und den Betrieb einer Gemeindewasserversorgungsan lage zu sorgen. Diese hat den gesundheitlichen, hygienischen, technischen und wirtschaftlichen Anforderungen sowie dem Ziel einer nachhaltigen Sicherung der Trinkwasserreserven zu entspre chen. (2) Die Verpflichtung gemäß Abs. l besteht nicht, wenn eine ausreichende, den gesundheitli chen, hygienischen und technischen Anforderun gen entsprechende Wasserversorgung auf andere Weise gesichert ist. § 2 Begriffe (1) Gemeindewasserversorgungsanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen einer Gemeinde, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der eine Gemeinde mit mindestens 51 v.H. betei ligt ist, oder eines Gemeindeverbandes, die der Fassung, Aufbereitung, Bevorratung und Vertei lung von Wasser an Abnehmer für Trink-, Nutz und Feuerlöschzwecke dienen, mit Ausnahme der Verbrauchsleitungen. (2) Eine Gemeindewasserversorgungsanlage ist gemeinnützig, wenn das Aufkommen an Gebühren und Entgelten für die Benützung das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Be trieb sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten nicht übersteigt. (3) Anschlussnehmer sind Eigentümer von Bauwerken, Betrieben oder Anlagen, die an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen werden müssen oder dürfen. (4) Versorgungsleitung ist jener Teil der Ge meindewasserversorgungsanlage, der der Zulei tung des Wassers zu den Anschlussleitungen dient. (5) Anschlussleitung ist die Wasserleitung zwi schen der Anschlussstelle an der Versorgungslei tung und der Übergabestelle. (6) Übergabestelle ist die Grenze zwischen An schlussleitung und Verbrauchsleitung. (7) Verbrauchsleitung ist die Wasserleitung nach der Übergabestelle. §3 Versorgungsbereich Der Versorgungsbereich einer gemeinnützigen Gemeindewasserversorgungsanlage ist durch Ver ordnung der Gemeindevertretung festzulegen. Da bei ist auf die Leistungsfähigkeit der Anlage, die *) Dieses Gesetz wurde dem Notifikationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG unterzogen. 8 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1999, 3. Stück, Nr. 3 Druckverhältnisse, die vorhandene Verbauung, die nach dem Flächenwidmungsplan und der sonsti gen Erschließung zu erwartende künftige Verbau ung sowie auf den zu erwartenden Wasserver brauch Bedacht zu nehmen. Der Versorgungsbe reich kann nur bebaute oder zur Bebauung be stimmte Grundstücke oder Grundstücksteile bis zu einer Entfernung von 100 m von der Versor gungsleitung umfassen. Er ist in der Verordnung zeichnerisch darzustellen. 2. Abschnitt Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage §4 Anschlusszwang, Anschlussrecht (1) Die Eigentümer von a) Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwe cken dienen, b) sonstigen Bauwerken, Betrieben oder Anlagen, bei denen üblicherweise Trink- oder Nutz wasser benötigt wird, und die ganz oder überwiegend im Versorgungs bereich (§ 3) liegen, sind verpflichtet, diese an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen. (2) Ein Anschlusszwang gemäß Abs. 1 besteht nicht, a) für Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisen bahnen, soweit die Benutzung solcher Anlagen die Gesundheit nicht gefährden kann, b) wenn der Anschluss die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsan lage überfordern würde, c) wenn die Weiterbenutzung einer bestehenden eigenen Wasserversorgungsanlage die Gesund heit nicht gefährdet oder d) für Bauwerke, die nur vorübergehenden Zwe cken dienen, wie z.B. bei Veranstaltungen, Baustellen oder außerordentlichen Verhältnis sen, sofern die Behörde aus Gründen des Ge sundheitsschutzes nicht einen Anschluss vor schreibt. (3) Die Behörde kann auf Antrag des An schlusspflichtigen eine Ausnahme vom Anschluss zwang (Abs. 1) bewilligen, wenn der Anschluss nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten herge stellt werden kann und die zu errichtende eigene Wasserversorgungsanlage den gesundheitlichen, hygienischen sowie technischen Anforderungen entspricht. (4) Soweit ein Anschlusszwang nicht besteht, sind die Eigentümer von Bauwerken, Betrieben und Anlagen berechtigt, diese an die Gemeinde wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn dies weder dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Gemeindewasserversorgungsanlage widerspricht noch die Leistungsfähigkeit der Ge meindewasserversorgungsanlage übersteigt und die Einräumung von Rechten gemäß § 9 nicht er forderlich ist (Anschlussrecht). §5 Schriftliche Mitteilung, Bescheid (1) Der Anschluss an die Gemeindewasserver sorgungsanlage darf nur aufgrund einer schriftli chen Mitteilung, in welcher die Gemeinde dem Anschluss des Bauwerks, Betriebes oder der Anla ge zustimmt, einer Feststellung der Behörde, dass gemäß § 4 ein Anschlusszwang oder ein An schlussrecht besteht, oder einer Anordnung gemäß Abs. 2 erfolgen. (2) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentü mers eines Bauwerks, Betriebes oder einer Anlage durch Bescheid festzustellen, ob gemäß § 4 ein Anschlusszwang oder ein Anschlussrecht besteht. Der Anschluss ist anzuordnen, wenn ein an schlusspflichtiges Bauwerk, ein anschluss pflichtiger Betrieb oder eine anschlusspflichtige Anlage nach schriftlicher Aufforderung durch die Behörde innerhalb der darin festgesetzten Frist nicht angeschlossen worden ist. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Än derungen von Bauwerken, Betrieben oder Anla gen, die zu einer wesentlichen Erhöhung des Was serbezugs führen können. 3. Abschnitt Errichtung, Erhaltung und Wartung von Wasserleitungen §6 Allgemeines, Wasserleitungsordnung (1) Anschluss- und Verbrauchsleitungen sind in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie dicht sind und eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Si cherheit des Eigentums vermieden wird. (2) Die Gemeindevertretung hat in einer Was serleitungsordnung nähere Vorschriften über den Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsan lage, die Bedingungen des Wasserbezugs und die Aufstellung und Benützung von Hydranten zu er lassen, insbesondere über a) die Herstellung, Durchführung und Änderung des Anschlusses einschließlich der Wartung und der Kostentragung, b) die Ausführung von Anschluss- und Ver brauchsleitungen, Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1999, 3. Stück, Nr. 3 9 c) Einbau, Wartung und Überprüfung von Was serzählern, d) die Anzeigepflichten des Anschlussnehmers oder Wasserbeziehers bei Änderung wesentli cher Umstände für den Wasserbezug, e) die allfällige Einschränkung der Wasserliefe rung auf bestimmte Verbrauchszwecke oder Wassermengen bei Wassermangel, f) die Verhinderung der Verbindung von einer eigenen mit der Gemeindewasserversorgungs anlage. (3) In einer Verordnung gemäß Abs. 2 hat die Gemeindevertretung die Übergabestelle festzule gen und zu bestimmen, dass die Verlegung der Anschlussleitung sowie die Herstellung der Ver bindung der Anschlussleitung mit der Versor gungsleitung entweder durch einen befugten Un ternehmer oder durch die Gemeinde zu erfolgen hat. Wenn diese Arbeiten nicht durch die Gemein de zu erfolgen haben, kann die Verordnung be stimmen, dass der Anschlussnehmer eine Bestäti gung eines befugten Unternehmers vorzulegen hat, dass er die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat und die Leitung dicht ist. Weiters kann die Verordnung für diesen Fall bestimmen, dass der Anschlussnehmer geeignete Pläne über die An schlussleitung vorzulegen hat. Für diese Pläne gilt § 27 Abs. 1 des Baugesetzes sinngemäß. (4) Mit der Fertigstellung der Anschlussleitung geht diese in das Eigentum dessen über, dem die Gemeindewasserversorgungsanlage gehört. Ihm obliegt die Erhaltung und Wartung der An schlussleitung. § 7 Wasserzähler (1) Zur Messung der von der Wasserversor gungsanlage bezogenen Wassermenge ist an jede Anschlussleitung ein Wasserzähler einzubauen, soweit die Wasserleitungsordnung nichts anderes bestimmt. Er ist von der Gemeinde anzuschaffen, zu erhalten und zu warten. Sofern es zur Fest stellung des genauen Wasserverbrauchs erforder lich und der Einbau weiterer Wasserzähler tech nisch möglich ist, kann dies in der Wasserlei tungsordnung vorgesehen werden. (2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Wasserzähler vor Schäden zu schützen und für die leichte Zugänglichkeit zum Wasserzähler zu sor gen. Schäden, die durch die Außerachtlassung dieser Verpflichtung verursacht werden, hat der Anschlussnehmer der Gemeinde zu ersetzen. (3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Messung des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Anschlussneh mers zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung einen Messfehler, der imierhalb der nach den Eichvor schriften zulässigen Abweichungen von der Rich tigkeit liegt, so hat der Anschlussnehmer die mit der Prüfung verbundenen Kosten zu tragen, sofern die Prüfung auf seinen Antrag hin erfolgt ist. § 8 Überwachung, Anzeigepflicht (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung der Anschlussleitung und der Verbrauchsleitung sowie den Wasserbezug zu überwachen. Werden Missstände oder Mängel festgestellt und nicht in nerhalb angemessener Frist behoben, so kann die Behörde deren Beseitigung durch Bescheid anord nen. (2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn a) der Wasserbezug durch Umstände beeinträch tigt ist, die auf Mängel der Gemeindewasser versorgungsanlage zurückzuführen sind, oder b) im Bereich der Anschlussleitung Schäden auftreten. (3) Die Grundeigentümer, die Anschlussneh mer sowie die Inhaber der angeschlossenen Wohn und Geschäftsräume sind verpflichtet, die Vornah me der erforderlichen Arbeiten sowie die Überwa chung durch von der Gemeinde bestellte Personen zu dulden und zu diesem Zweck auch das Betreten von Bauwerken und Grundstücken zu gestatten. §9 Benützung fremder Grundstücke (1) Auf Antrag eines Anschlusspflichtigen kann die Bezirkshauptmannschaft zugunsten eines anschlusspflichtigen Bauwerks, Betriebes oder einer anschlusspflichtigen Anlage das gegen je dermann wirkende Recht einräumen, eine fremde Anschlussleitung mitzubenützen und, soweit eine solche nicht vorhanden ist, die Anschlussleitung gegen den Willen des Grundeigentümers auf ei nem Nachbargrundstück zu errichten, zu benützen und zu erhalten. (2) Die Einräumung dieser Rechte ist nur dann zulässig, wenn das mit Wasser zu versorgende Bauwerk, der Betrieb oder die Anlage aufgrund der örtlichen Verhältnisse sonst nicht oder nur un ter unverhältnismäßig hohen Kosten an die Ge meindewasserversorgungsanlage angeschlossen werden könnte und der zu erreichende Vorteil den für den Eigentümer des zu belastenden Grund stücks verbundenen Nachteil wesentlich über wiegt. Bei der Einräumung dieser Rechte ist dar auf Bedacht zu nehmen, dass das belastete Grund stück möglichst wenig beeinträchtigt wird. 10 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1999, 3. Stück, Nr. 3 (3) Für die Enteignung gemäß Abs. 1 gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 45 Abs. 3, 4 und 5, 46 Abs. 1 bis 3 und 6, 47 Abs. 1 bis 3, 49 Abs. 1 und 2 sowie 50 des Straßengesetzes. Der an einer fremden Anschlussleitung Mitbenutzungsbe rechtigte hat neben der Entschädigung für die durch die Enteignung verursachten vermögens rechtlichen Nachteile die Kosten für die allenfalls erforderliche Änderung der bestehenden An schlussleitung zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Errichtung der mitbenützten An schlussleitung aufgewendeten Kosten zu ersetzen und für die Erhaltung und Wartung der An schlussleitungen einen angemessenen Beitrag zu leisten. Die Bestimmungen des Straßengesetzes über die Entschädigung sind sinngemäß auch für diese Leistungen anzuwenden. (4) Auf Antrag einer Gemeinde kann ihr die Bezirkshauptmannschaft das Recht einräumen, für Feuerlöschzwecke Wasserentnahmestellen (Hy dranten) auf fremdem Grund auch gegen den Willen des Grundeigentümers zu errichten, zu be nützen und zu erhalten. Die Abs. 2 und 3 sind da bei sinngemäß anzuwenden. 4. Abschnitt Behörden-, Straf- und Schlussbestimmungen § 10 Eigener Wirkungsbereich, Behörden (1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungs bereichs. (2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Bürgermeister, soweit in diesem Gesetz nicht an deres bestimmt wird. (3) Soweit die Gemeindewasserversorgungs anlage von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 2 Abs. 1) betrieben wird, kann die Wasserleitungsordnung bestimmen, dass die Zu stimmung gemäß § 5 Abs. 1 von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu erteilen ist und die Verlegung der Anschlussleitung sowie die Her stellung der Verbindung der Anschlussleitung mit der Versorgungsleitung statt durch die Gemeinde durch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu erfolgen hat. § 11 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, so fern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer a) der Bestimmung des § 5 Abs. 1 zuwiderhan delt, b) einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 2 nicht nachkommt, c) die Anschlussleitung oder die Verbrauchslei tung entgegen § 6 Abs. 1 oder den Bestimmun gen der Wasserleitungsordnung ausführt oder ausführen lässt, d) den Anschluss an eine Gemeindewasserversor gungsanlage entgegen den Bestimmungen der Wasserleitungsordnung herstellt, durchführt oder ändert, e) aus einer Gemeindewasserversorgungsanlage entgegen den in der Wasserleitungsordnung festgelegten Bedingungen Wasser bezieht, f) den Bestimmungen der Wasserleitungsordnung betreffend die Aufstellung und Benützung von Hydranten zuwiderhandelt, g) der in der Wasserleitungsordnung festgelegten Verpflichtung zur Vorlage von geeigneten Plä nen (§ 6 Abs. 3) nicht nachkommt, h) den Wasserzähler beschädigt oder dem § 7 Abs. 2 erster Satz zuwiderhandelt, i) einer Anordnung gemäß § 8 Abs. 1 nicht nach kommt, j) einer Anzeigepflicht gemäß § 8 Abs. 2 nicht nachkommt, k) den Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 3 nicht nachkommt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen. § 12 Unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt Wenn Wasser entgegen § 5 Abs. 1 aus einer Gemeindewasserversorgungsanlage bezogen wird oder wenn in Zeiten von Wassermangel angeord nete Einschränkungen des Wasserbezugs nicht be folgt werden, ist bei Gefahr im Verzug die Aus übung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so können diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben wer den. § 13 Übergang von Rechten und Pflichten Alle dem Anschlussnehmer gemäß den Ab Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1999, 3. Stück, Nr. 3, 4 11 schnitten 2 und 3 erwachsenen Rechte und Pflich ten gehen auf den jeweiligen Eigentümer des Bauwerks, Betriebes oder der Anlage über. § 14 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach der Kundmachung in Kraft. (2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen, frühestens jedoch mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Der Landtagspräsident: Dipl.Vw. Siegfried Gasser § 15 Außerkrafttreten von Vorschriften Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten a) das Gesetz über die öffentliche Wasserversor gung in Feldkirch, LGBl.Nr. 9/1928, in der Fassung LGBJ.Nr. 3/1938 und Nr. 60/1993, und b) das Gesetz über die öffentliche Wasserversor gung durch die Gemeinden in Vorarlberg, LGBJ.Nr 26/1929, in der Fassung LGBl.Nr. 22/1954 und Nr. 59/1993, außer Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. Herbert Sausgruber

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