Waste Water Emission Ordinance – Textiles
Made 2003-05-27 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und Behandlung (AEV Textilveredelung und –behandlung).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria
- Subjects
- Water
- Keywords
- pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, waste non-domestic sources, monitoring, environmental standards, standards, protection of environment
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P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1423 8 II 304 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II 269. Verordnung: AEV Textilveredelung und -behandlung [CELEX-Nr.: 31976L0464, 31984L0156, 31986L0280, 31988L0347, 31990L0415, 31996L0061] 269. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und Behandlung (AEV Textilveredelung und -behandlung) Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geän dert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: § 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stoffe aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Abs. 2 nicht enthalten: 1. Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit or ganischer Stoffe in einem wässrigen Medium“ Februar 1996); ausgenommen sind a) Phosphonate, b) Polyacrylate und Maleinsäure-Copolymerisate, c) Polyvinylalkohole aus der Anwendung von Klebstoffen beim Bedrucken oder von Vliesen beim Nassätzen; 2. Chrom-VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefel- und Küpenfarben; 3. Chlororganische Färbebeschleuniger (Carrier); 4. Arsen, Quecksilber, Zinn und deren Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungsmittel; 5. Alkylphenolethoxylate (APEO) aus a) Wasch- und Reinigungsmitteln, b) Polymerdispersionen, die zu weniger als 99% der aufgebrachten Menge auf den damit behan delten Textilien verbleiben; 6. Stoffe, deren Einsatz auf Grund des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, und der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist; 7. unverbrauchte nicht verwendete Reste von Arbeits- und Hilfsstoffen in Form von Reinsubstanzen oder Zubereitungen wie insbesondere Präparationen und Avivagen, Schlichten, Druckpasten, Veredelungsmittel, Appreturen und Farbansätze aus der Farbküche. Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 bis 6 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Arbeits- und Hilfsstoffe, die bei einer Tätigkeit des Abs. 2 eingesetzt werden, Stoffe der Z 1 bis 6 nicht enthalten. (2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten jeweils ein schließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen: 1. Herstellen von Garnen im Nassspinnverfahren sowie Be- oder Verarbeiten von Garnen oder Spinnstoffen zu Textilien einschließlich Entschlichten; 2. Vorbehandeln von Textilien; 3. Färben von Textilien; 4. Bedrucken von Textilien; 5. Ausrüsten von Textilien einschließlich Beschichten und Kaschieren; 6. Chlorierendes Behandeln von Textilien aus tierischen Fasern; 7. Zentrales Reinigen von Fässern und Gebinden aus Tätigkeiten der Z 1 bis 6. 1424 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 269 (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV); 2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV); 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV); 4. Abwasser aus der a) Anwendung grafischer oder fotografischer Prozesse (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV), b) Behandlung metallischer Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV) für die Herstellung von Druckschablonen und -zylindern; 5. Abwasser aus dem Reinigen, Trocknen oder sonstigen Behandeln von Textilien unter Einsatz von halogenorganischen Lösungsmitteln (§ 4 Abs. 2 Z 4.5 AAEV); 6. Abwasser aus der Herstellung von Chemiefasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.14 AAEV); 7. Abwasser aus der Wäsche von roher Schafwolle; 8. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2. (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Abs. 2 Z 1 bis 7 durchgeführt und die Abwässer aus diesen Tätigkeiten gemeinsam abgeleitet, so ist ungereinigtes Abwasser aus einer derar tigen Tätigkeit als Teilstrom im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln, sobald für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Schwellenwert gemäß Anhang B überschritten wird. (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anla gen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. Einsatz von Verfahren zur möglichst sortenreinen Rückgewinnung und Wiederverwendung von Arbeits- und Hilfsstoffen oder deren Resten (zB Präparationen und Avivagen, Schlichten, Druckpasten, Veredelungsmittel, Farbansätze, Farbklotzflotten, Einsatzchemikalien, Farbmittel oder sonstige Textilhilfsmittel); 2. Behandlung von Flotten oder Bädern mittels geeigneter Verfahren wie Membrantechnik, Ionen tausch, Elektrolyse, thermischen Verfahren usw. zur weitestgehenden Verlängerung der Stand zeiten; 3. Rückhalt der Inhaltsstoffe von Flotten und Bädern mittels verschleppungsarmer Warentransport methoden, Spritzschutz usw.; 4. Auftrennung des Abwassers in hoch- und niedrigbelastete Teilströme zwecks getrennter Reini gung und nachfolgender Wiederverwendung oder Entsorgung (zB Laugen, Färbe- und Wasch flotten, Appreturrestflotten); Mehrfachverwendung von Wasch- und Spülwässern, erforderlichen falls nach getrennter Reinigung (zB Wasser aus der Wäsche von Schablonen, Druckdecken oder Druckmaschinen); 5. Einsatz wasserfreier Färbeverfahren, sofern dies auf Grund der zu färbenden Textilien und der einzusetzenden Farbmittel mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich ist; 6. Abwasserfreies Vorreinigen von Fässern und Gebinden; 7. Einsatz von synthetischen Schlichten, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganis men in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von sieben Tagen auf weisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996); 8. soweit auf Grund der eingesetzten Veredelungs- und Behandlungsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996); 9. in Abhängigkeit von den Veredelungs- und Behandlungsarten und -qualitäten Verzicht auf oder Änderung von Veredelungs- oder Behandlungsprozessen, in denen gefährliche Stoffe gemäß § 33a WRG 1959 eingesetzt werden (zB Pentachlorphenollaurat, Aktivchlor, Polyvinylalkohole, Carboxymethylcellulose, Polyacrylate, halogenorganische Lösungsmittel); 10. Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Ab wassermengen- und Schmutzfrachtspitzen; BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 269 1425 11. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Emulsionsspaltung, Extrak tion, Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimenta tion, Filtration, Fällung/Flockung, Ionentausch) beim Direkt- und Indirekteinleiter; beim Direkt einleiter auch biologische Abwasserwasserreinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindun gen, Nitrifikation sowie Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen; 12. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Ab wasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002). § 2. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Abwasserinhalts stoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Chrom-VI (Nr. 9), Cobalt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 12), Nickel (Nr. 13), Zink (Nr. 14), Zinn (Nr. 15), Gesamtchlor (Nr. 16), Ammonium (Nr. 17), Sulfid (Nr. 21), AOX (Nr. 26), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 27), Phenolindex (Nr. 28) und BTXE (Nr. 30). § 3. Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserin haltsstoffe zu beurteilen. § 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigen überwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 30 des Anhangs A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Paramter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,1fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Mess wert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 30 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissi onsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederho lungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbe grenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2. 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2. (4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn 1. der wasserrechtlichen Bewilligung eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasser verbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches eines Monates) zugrunde liegt und 2. die ständige Beachtung der Einleitungsverbote nach § 1 Abs. 1 sowie der in Betracht kommen den Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5 erfolgt und 3. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend a) den Wasserverbrauch nach Z 1 und b) den monatlichen Verbrauch an Arbeits- und Hilfsstoffen und c) die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Z 2, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen und flüssigen Abfälle 1426 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 269 geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechts behörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Auf zeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 und 2 der Wasser rechtsbehörde vorgelegt wird. Bei Durchführung der Überwachung nach den Bestimmungen der Z 1 bis 3 ist eine Überwachung mittels Abwasserprobenahme und -analyse nicht erforderlich. (5) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen. § 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Be grenzung von Abwasseremissionen aus Textilveredelungs- und –behandlungsbetrieben, BGBl. Nr. 612/ 1992, sowie Abschnitt IX der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993 treten mit In-Kraft-Treten dieser Verord nung außer Kraft. Molterer Anhang A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in ein Einleitungen in eine Fließgewässer öffentliche Kanalisation A 1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 40 °C a) 2. Toxizität 2.1 Bakterientoxizität GL 4 b) 2. 2 Fischtoxizität GF 2 b) c) 3. Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 300 mg/l d) e) 4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–10,0 5. Färbung Spektraler Absorptions koeffizient bei 436 nm (Gelbbereich) 7,0 m-1 28,0 m-1 f) 525 nm (Rotbereich) 5,0 m-1 24,0 m-1 f) 620 nm (Blaubereich) 3,0 m-1 20,0 m-1 f) A 2 Anorganische Parameter 6. Aluminium 3,0 mg/l durch Parameter ber. als Al Nr. 3 begrenzt 7. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Pb 8. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cr g) 9. Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als Cr 10. Cobalt 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Co 11. Eisen 3,0 mg/l durch Parameter ber. als Fe Nr. 3 begrenzt BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 269 1427 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in ein Einleitungen in eine Fließgewässer öffentliche Kanalisation 12. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cu 13. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Ni 14. Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l ber. als Zn 15. Zinn 1,0 mg/l 1,0 mg/l ber. als Sn 16. Gesamtchlor i) 0,3 mg/l ber. als Cl2 j) h) 17. Ammonium 5,0 mg/l – ber. als N 18. Gesamter geb. 30 mg/l – Stickstoff TNb ber. als N k) 19. Phosphor-Gesamt 2,0 mg/l l) ber. als P 20. Sulfat – m) ber. als SO4 21. Sulfid 0,5 mg/l 1,0 mg/l ber. als S 22. Sulfit 1,0 mg/l 10 mg/l ber. als SO3 A 3 Organische Parameter 23. Gesamter org. geb. 50 mg/l n) Kohlenstoff TOC o) ber. als C 24. Chemischer Sauer- 150 mg/l n) stoffbedarf CSB p) ber. als O2 25. Biochemischer Sauer- 20 mg/l – stoffbedarf BSB5 ber. als O2 26. Adsorbierbare org. q) q) geb. Halogene AOX ber. als Cl 27. Summe der Kohlen- 5,0 mg/l 20 mg/l wasserstoffe 28. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l ber. als Phenol 29. Summe der anion. 2,0 mg/l r) und nichtion. Tenside 30. Summe der flüchtigen 0,1 mg/l 0,1 mg/l aromatischen Kohlen wasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol BTXE a) Bei Gefahr der Ausbildung von Vereisungen oder von Dämpfen mit daraus resultierenden gesund heitlichen Belastungen für das Betriebspersonal der öffentlichen Kanalisation ist die Anforderung zu verschärfen. b) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen. 1428 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 269 c) Der Parameter GF ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Ver dacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe. e) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es nicht zur Ausbildung von betriebsstörenden Verzopfungen an Rechen oder rotierenden Maschinenteilen in der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf Grund einer Einlei tung gemäß § 1 Abs. 1 kommt. f) Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur erforderlich, wenn auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation die Anforderung der Spalte I im Ablauf der öffent lichen Abwasserreinigungsanlage nicht eingehalten werden kann. Kann die Anforderung der Spalte I im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage nicht eingehalten werden, obwohl die Emissi onsbegrenzung im Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 eingehalten wird, so ist die Anforderung zu verschär fen. g) Bei Abwasser aus der Färbung von Textilien aus Wolle oder Polyamid (§ 1 Abs. 2 Z 3) gilt eine Emissionsbegrenzung von 2,5 mg/l. Werden in einer Färberei zeitlich aufeinanderfolgend Textilien aus verschiedenartigen Fasern gefärbt, so gilt die Festlegung nur für den Zeitraum der Färbung von Textilien aus Wolle oder Polyamid (temporärer Teilstrom). h) Die Festlegung für den Parameter Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Freies Chlor. i) Gesamtchlor darf im Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 nicht nachweisbar sein. j) Für Abwasser aus der Chlorierenden Behandlung (§ 1 Abs. 2 Z 6) gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,6 mg/l. Freies Chlor darf im Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 nicht nachweisbar sein. k) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. l) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall festzulegen, wenn auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation die Emissionsbegrenzung der 1. AEV für kommunales Ab wasser für Phosphor-Gesamt im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage nicht eingehal ten werden kann (BGBl. Nr. 210/1996). m) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen – Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“ Februar 1999). n) Eine Einleitung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn für die Gesamtheit der In haltsstoffe des Abwassers ein biologischer Abbaugrad von zumindest 70% im Abbautest nachgewie sen wird. Ein biologischer Abbaugrad von zumindest 70% gilt auch als nachgewiesen, wenn für die Gesamtheit aller jeweils im Laufe eines Betriebsjahres eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe an Hand der in deren Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Angaben ein biologischer Gesamtabbaugrad von mehr als 70% hergeleitet werden kann. Die Anforderung für den biologischen Abbaugrad gilt nicht, wenn das Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation einer Reinigung unterzogen wird, sodass es danach einen TOC-Gehalt von nicht größer als 200 mg/l und einen CSB-Gehalt von nicht größer als 600 mg/l aufweist. o) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 330 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Ab wasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminations leistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. p) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Ab wasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminations leistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 269 1429 q) Für den Parameter AOX gelten folgende Emissionsbegrenzungen: 1. 0,5 mg/l bei Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 5 oder 7, 2. 1,0 mg/l bei Abwasser aus dem Färben oder Bedrucken von Textilien (§ 1 Abs. 2 Z 3 oder 4), 3. 2,5 mg/l bei Abwasser aus der Chlorierenden Behandlung (§ 1 Abs. 2 Z 6); wird eine derartige Behandlung zeitlich begrenzt durchgeführt, gilt die Festlegung nur für diesen Zeitraum (temporä rer Teilstrom). r) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Störungen des Betriebes der öffentliche Abwasserreini gungsanlage (zB durch Bildung von Schaum- oder Schwimmschlammdecken, Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge) verursachen. Anhang B Schwellenwerte für Teilstrombehandlung gemäß § 1 Abs. 4 Nr. Parameter Schwellenwert 7. Blei 2,0 mg/l ber. als Pb 8. Chrom-Gesamt 2,5 mg/l ber. als Cr a) 9. Chrom-VI 0,5 mg/l ber. als Cr 10. Cobalt 2,5 mg/l ber. als Co 12. Kupfer 2,5 mg/l ber. als Cu a) 13. Nickel 2,5 mg/l ber. als Ni 14. Zink 10 mg/l ber. als Zn 15. Zinn 5,0 mg/l ber. als Sn 16. Gesamtchlor 1,5 mg/l ber. als Cl2 26. AOX 5,0 mg/l ber. als Cl 27. Summe der Kohlen- 50 mg/l wasserstoffe b) 28. Phenolindex 40 mg/l 30. BTXE 1,0 mg/l a) Bei Abwasser aus dem Färben (§ 1 Abs. 2 Z 3) 5,0 mg/l. b) Bei Abwasser aus dem Bedrucken (§ 1 Abs. 2 Z 4) oder dem Ausrüsten (§ 1 Abs. 2 Z 5) 80 mg/l. Anhang C Methodenvorschriften gemäß § 4 1. Die Parameter Nr. 2, 6 bis 8, 10 bis 15, 17 bis 20 und 23 bis 29 des Anhangs A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Der Pa rameter Nr. 5 des Anhangs A ist an Hand einer mengenproportionalen filtrierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als men genproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen. 2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 9, 16, 21, 22 und 30 des Anhangs A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln. 3. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 6 bis 8, 10 bis 15, 18, 19, 23 bis 28 und 30 des Anhangs A beziehen sich auf Gesamtgehalte. 4. Die Parameter des Anhangs B sind an Hand einer qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. Die Schwellenwerte der Parameter Nr. 7, 8, 10, 12 bis 15, 26 bis 28 und 30 des Anhangs B beziehen sich auf Gesamtgehalte. 1430 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 269 5. Analysenmethoden 5.1 Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 3, 5 und 19 des Anhangs A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 3, 5 oder 19 des Anhangs A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissi onsbegrenzung. Die Probenvorbehandlung zur Bestimmung des Parameters Nr. 19 ist gemäß Z 6.5.1 des Anhangs C der AAEV 2000 durchzuführen. Nr. Parameter Analysenmethode 3 Abfiltrierbare Stoffe ÖNORM EN 872, Mai 1996 Glasfaserfiltration 5 Färbung ÖNORM EN ISO 7887, Febr. 1995 19 Phosphor-Gesamt ÖNORM EN ISO 11885, März 1998 5.2 Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit der durch die Parameter TOC und CSB der Spalte II des Anhangs A (Nr. 23 und 24) erfassten Abwasserinhaltsstoffe hat mit der folgenden Ana lysenmethode zu erfolgen: Bestimmung der aeroben ÖNORM EN ISO 9888 September 1999 biologischen Abbaubarkeit modifizierter Zahn-Wellens-Test durchgeführt an der filtrierten mengenproportionalen Tagesmisch probe. Als Inoculum ist die Biomasse der von der Einleitung be troffenen öffentlichen Abwasserreinigungsanlage mit 1 g/l Tro ckenmasse im Testansatz zu verwenden. Die Anfangskonzentrati on für TOC und CSB (filtriert) zu Testbeginn ist gemäß Kap. 4 einzustellen. Die Abbaubarkeit (ausgedrückt als Mindestabbauleis tung) bezieht sich auf die Anfangs- bzw. Endkonzentration für TOC oder CSB (filtriert) zu Testbeginn bzw. zu Testende.