Waste Water Emission Ordinance - Textile, Leather and Paper
Made 2000-07-18 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln (AEV Textil-, Leder- und Papierhilfsmittel).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Water
- Keywords
- pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, waste non-domestic sources, monitoring, environmental standards, standards, protection of environment
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 1801 6 II 282 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 18. Juli 2000 Teil II 215. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder und Papierhilfsmitteln (AEV Textil-, Leder- und Papierhilfsmittel) [CELEX-Nr.: 376L0464, 386L0280, 388L0347, 390L0415, 396L0061] 215. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln (AEV Textil-, Leder- und Papierhilfsmittel) Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: § 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Textilhilfsmittel: Stoffe oder Zubereitungen, die die Herstellung, Verarbeitung, Veredelung oder Pflege von Textilien ermöglichen oder erleichtern oder die helfen, Schäden an Textilien zu vermeiden oder zu vermindern oder den Gebrauchswert von Textilien zu erhalten oder zu erhöhen. Die Textilhilfsmittel werden unterteilt in Hilfsmittel für die Herstellung und Verarbei tung von Fasern, Schlichte- und Schlichtezusatzmittel, Vorbehandlungsmittel, Hilfsmittel für die Färberei, Hilfsmittel für den Textildruck und Ausrüstungsmittel. Farbmittel und Spinnbad arbeitsstoffe für die Kunstfaserherstellung zählen nicht zu den Textilhilfsmitteln. 2. Lederhilfsmittel: Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Lederherstellung zum Einsatz kommen. Farbmittel und Gerbstoffe zählen nicht zu den Lederhilfsmitteln. 3. Papierhilfsmittel: Nichtfaserige Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung von Papier oder Pappe zum Einsatz kommen. Farbmittel zählen nicht zu den Papierhilfsmitteln. 4. Farbmittel: Farbgebender anorganischer oder organischer Stoff natürlichen oder synthetischen Ursprungs. Die Farbmittel werden unterteilt in Farbstoffe (in Löse- oder Bindemitteln lösliche Farbmittel) und Pigmente (in Löse- oder Bindemitteln unlösliche Farbmittel). (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: 1. Herstellen (Formulieren) von Textilhilfsmitteln; 2. Herstellen (Formulieren) von Lederhilfsmitteln; 3. Herstellen (Formulieren) von Papierhilfsmitteln; 4. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3. (4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV); 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV); 3. Abwasser aus der Herstellung nachfolgend genannter Vorprodukte für Textil-, Leder- und Papierhilfsmittel; a) Stärke und Stärkederivate, b) pflanzliche oder tierische Öle und Fette, c) Hautleim und Knochenleim, d) Kunstharze, e) Kohlenwasserstoffe, organische Grundchemikalien, organische Zwischenprodukte und Fein chemikalien, f) Farbmittel, g) Tenside, 1802 BGBl. II – Ausgegeben am 18. Juli 2000 – Nr. 215 h) Biozide, i) Industrieminerale, j) anorganische Säuren, Basen und Salze, k) Bleich- und Oxidationsmittel; 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3. (5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfällt. (6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwasser einleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungs technik): 1. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Her stellungsrückstände erlauben (zB Lösungsmittel); 2. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösungsmitteldestillation), die nicht gemäß Z 1 stofflich verwertet werden können; 3. Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erfor derlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreinigung); 4. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthese- oder Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden kön nen; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Organometallverbindungen (Metall-Kohlen stoff-Bindungen) als Stabilisatoren, Antioxidantien, Bioziden oder Ähnlichem und von Organo halogenverbindungen als Lösungs-, Verdünnungs- oder Flammschutzmittel; 5. Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung; 6. Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche wassergefährdende Stoffe enthält, die ins Abwasser gelangen können; 7. Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen, insbesonders bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren; 8. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Fällung/Flockung, Filtration, Oxidation/Reduktion, Flotation, Adsorption und Ähnliche) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser; bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser; 9. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990). § 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 6), Chrom – Gesamt (Nr. 7), Kupfer (Nr. 8), Zink (Nr. 9), Zinn (Nr. 10), Ammonium (Nr. 11), Sulfid (Nr. 16), AOX (Nr. 20), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 22), POX (Nr. 23), Phenolindex (Nr. 24) und BTXE (Nr. 26). § 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). (2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 aus der Herstellung von Papier leimungsmitteln ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Papierleimungsmittel (ausgedrückt in Tonnen pro Tag). BGBl. II – Ausgegeben am 18. Juli 2000 – Nr. 215 1803 § 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 26 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2-Fache der Emissionsbegrenzung nicht über schreiten. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 26 der Anlage A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2. 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2. (4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigen überwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen. § 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Molterer Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in Einleitungen in eine ein Fließgewässer öffentliche Kanalisation A 1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 35 °C 2. Toxizität a) 2.1 Algentoxizität GA 8 b) 2.2 Bakterientoxizität GL 4 b) 2.3 Daphnientoxizität GD 4 b) 2.4 Fischtoxizität GF 2 b) 3. Abfiltrierbare 30 mg/l 150 mg/l Stoffe d) c) 4. pH-Wert 6,5 – 8,5 6,5 – 9,5 A 2 Anorganische Parameter 5. Aluminium 2,0 mg/l durch Abfiltrierbare ber. als Al Stoffe begrenzt II 283 1804 BGBl. II – Ausgegeben am 18. Juli 2000 – Nr. 215 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in Einleitungen in eine ein Fließgewässer öffentliche Kanalisation 6. Antimon 0,3 mg/l 0,3 mg/l ber. als Sb 7. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cr 8. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cu 9. Zink 1,0 mg/l 1,0 mg/l ber. als Zn 10. Zinn 1,0 mg/l 1,0 mg/l ber. als Sn 11. Ammonium 5,0 mg/l f) ber. als N e) 12. Fluorid 10 mg/l 20 mg/l ber. als F 13. Gesamter geb. 50 mg/l – Stickstoff TNb ber. als N g) 14. Phosphor – Gesamt 1,0 mg/l – ber. als P 15. Sulfat – h) ber. als SO4 16. Sulfid 0,1 mg/l 1,0 mg/l ber. als S A 3 Organische Parameter 17. Gesamter org. geb. 30 mg/l j) Kohlenstoff TOC i) ber. als C 18. Chemischer Sauer- 90 mg/l l) stoffbedarf CSB k) ber. als O2 19. Biochemischer Sauer- 20 mg/l – stoffbedarf BSB5 m) ber. als O2 20. Adsorbierbare org. geb. 0,5 mg/l 0,5 mg/l Halogene AOX ber. als Cl 21. Schwerflüchtige 15 mg/l 150 mg/l lipophile Stoffe 22. Summe der Kohlen- 10 mg/l 20 mg/l wasserstoffe 23. Ausblasbare org. geb. 0,1 mg/l 0,1 mg/l Halogene POX ber. als Cl 24. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l ber. als Phenol BGBl. II – Ausgegeben am 18. Juli 2000 – Nr. 215 1805 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in Einleitungen in eine ein Fließgewässer öffentliche Kanalisation 25. Summe der Tenside 1,0 mg/l o) n) 26. Summe der flüchtigen 0,1 mg/l 0,1 mg/l aromatischen Kohlen wasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethyl benzol BTXE a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 1. Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 geschädigt werden kann. Der Parameter Nr. 2.4 (Fischtoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. b) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Para meter Absetzbare Stoffe. d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören. e) Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwasser temperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Tempera turmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert unter dem Wert von 12 °C liegt. f) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werk stoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503 Februar 1999). g) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. h) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werk stoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503 Februar 1999). i) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 150 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindest eliminationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der Abwasserreinigungsanlage. Bei einer Abwassereinleitung aus der Herstellung von Papierleimungsmitteln (§ 1 Abs. 3 Z 3) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine Emissionsbegrenzung von 0,3 kg/t einzuhalten; diese Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Papierleimungsmittel. j) Die Einleitung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 ist nur zulässig, wenn für die Abwasserinhalts stoffe eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 80% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, dass der TOC-Gehalt nicht größer ist als 150 mg/l. k) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 450 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteli minationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der Abwasserreinigungsanlage. Bei einer Abwassereinleitung aus der Herstellung von Papierleimungsmitteln (§ 1 Abs. 3 Z 3) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine Emissionsbegrenzung von 0,6 kg/t 1806 BGBl. II – Ausgegeben am 18. Juli 2000 – Nr. 215 einzuhalten; diese Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Papierleimungsmittel. l) Fußnote j) ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass der CSB-Gehalt des Abwassers nach der Vorreinigung nicht größer ist als 450 mg/l. m) Bei einer Abwassereinleitung aus der Herstellung von Papierleimungsmitteln (§ 1 Abs. 3 Z 3) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine Emissionsbegrenzung von 0,3 kg/t einzuhalten; diese Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Papierleimungsmittel. n) Summe der anionischen, kationischen und nichtionischen Tenside. Die Überwachung der Abwas serbeschaffenheit ist mit jenen Tensiden durchzuführen, die in den Tätigkeiten des § 1 Abs. 3 verwendet werden. o) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung des Betriebes der öffent lichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage hervorrufen. Anlage B Methodenvorschriften gemäß § 4 1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 15 und 17 bis 25 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen. 2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 16 und 26 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln. 3. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 10, 13, 14, 17 bis 24 und 26 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte. 4. Analysenmethoden 4.1. Den Emissionswerten der Parameter Nr. 6, 13, 14 und 25.1 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für den Parameter Nr. 6 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissions begrenzung. Für die Parameter Nr. 13 oder 14 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N oder P). Für den Parameter Nr. 25.1 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,01 mg/l (ber. als DSDMAC). Nr. Parameter Analysenmethode 6 Antimon ÖNORM EN ISO 11885, März 1998 13 Gesamter gebundener DIN 38409-H27, Juli 1992 Stickstoff TNb 14 Phosphor – Gesamt ÖNORM EN ISO 11885, März 1998 25.1 Kationische Tenside DIN 38409-H20, Juli 1989 4.2. Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit der durch die Parameter TOC und CSB der Spalte II der Anlage A (Nr. 17 und 18) erfassten Abwasserinhaltsstoffe hat mit der folgenden Analysenmethode zu erfolgen: Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit ÖNORM EN ISO 9888, September 1999, modifizierter Zahn-Wellens-Test über 7 Tage, durchgeführt an der filtrierten mengenproportionalen Tagesmischprobe. Als Inoculum ist die Biomasse der von der Einleitung betroffenen öffentlichen Abwasserreinigungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz zu verwenden. Die Anfangskonzen tration für DOC oder CSB (filtriert) zu Testbeginn ist gemäß Kap. 4 einzustellen. Die Abbaubarkeit (ausgedrückt als Mindestabbauleis tung) bezieht sich auf die Anfangs- bzw. Endkonzentration für DOC oder CSB (filtriert) zu Testbeginn bzw. Testende. Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)