Waste Water Emission Ordinance – Flamable Gas
Made 2003-05-27 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria
- Subjects
- Water
- Keywords
- pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, waste non-domestic sources, monitoring, environmental standards, standards, protection of environment
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1437 12 II 307 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II 271. Verordnung: AEV Verbrennungsgas [CELEX-Nr.: 31976L0464, 31984L0156, 31996L0061, 32000L0076] 271. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas) Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bun desminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: § 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist: 1. Verbrennung(sprozess): Schnell ablaufende chemische Vereinigung von Stoffen mit Sauerstoff (Oxidation) unter Entwicklung von hoher Temperatur und Licht. 2. Verbrennungsanlage: Technische Anlage zur Verbrennung von Stoffen mit oder ohne Rückge winnung der entstehenden Verbrennungswärme. Zu einer Verbrennungsanlage zählen auch Ein richtungen zur thermischen Behandlung der Brennstoffe (zB Vergasungs-, Pyrolyse-, Schwel brenn-, Hochtemperatur- oder Plasmaverfahren), sofern anschließend an die Behandlung die da bei entstehenden Stoffe in dieser Anlage verbrannt werden. 3. Verbrennungsgas: Bei einem Verbrennungsprozess entstehendes Gas, das feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthalten kann. 4. Abluft: Bei einem technischen oder chemischen Prozess (ausgenommen einem Verbrennungs prozess) entstehendes, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltendes Gas oder bei der Entlüftung von Räumen oder technischen Anlagen anfallende feste, flüssige oder dampfför mige Bestandteile enthaltende Luft. 5. Brennstoff: Stoff, der in einer Anlage gemäß Z 2 der Verbrennung zugeführt wird. 6. Braunkohle: Fester Brennstoff im Sinne des § 2 Abs. 2 Luftreinhalteverordnung für Kesselanla gen, BGBl. Nr. 19/1989 (LRV-K 1989), zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997. 7. Steinkohle: Fester Brennstoff im Sinne des § 2 Abs. 3 LRV-K 1989. 8. Heizöl: Flüssiger Brennstoff im Sinne des § 2 Abs. 4 LRV-K 1989 oder der hinsichtlich seines Schwefelgehaltes auf Grund eines Bescheides gemäß § 82 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, zur Verbrennung zugelassen ist. 9. Abfall: Bewegliche Sache gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102. 10. Gemischter Siedlungsabfall: Abfall aus privaten Haushalten und anderer Abfall, der auf Grund seiner Beschaffenheit oder Zusammensetzung dem Abfall aus privaten Haushalten ähnlich ist, ausgenommen die im Anhang der Entscheidung 94/3/EG der Kommission unter Position 20 01 genannten Fraktionen, die getrennt am Entstehungsort gesammelt werden, und andere Fraktio nen, die unter den Positionen 20 02 des Anhanges der Entscheidung 94/3/EG genannt sind. 11. Gaswäsche: Technisches Verfahren zur Reinigung von Verbrennungsgas unter Einsatz wässriger Medien, bei dessen Anwendung Abwasser anfällt. 12. Kraftwerk: Technische Anlage, in der durch Umwandlung thermischer Energie elektrische oder mechanische Energie mit oder ohne Auskoppelung von Wärme erzeugt wird. 13. Brennstoffwärmeleistung: Mit dem Brennstoff (den Brennstoffen) der Verbrennungsanlage zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Kesselleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist (§ 1 Abs. 1 Z 4 Luft reinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/ 2002). 1438 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 271 (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche in ein Fließgewässer sind die in Anhang A Spalte I festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche nach stehend genannter Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in 1. Anhang B für Braunkohlekraftwerke, 2. Anhang C für Steinkohlekraftwerke, 3. Anhang D für Heizölkraftwerke, 4. Anhang E für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall, 5. Anhang F für Anlagen zur Verbrennung von Abfall ausgenommen gemischtem Siedlungsabfall festgelegten frachtbezogenen Emissionsbegrenzungen zusätzlich zu den Emissionsbegrenzungen des Anhangs A Spalte I vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser gemäß Z 4 und 5 nur eingeleitet werden, wenn es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßig hohem Aufwand (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) verbundene Möglichkeit der Verwer tung oder Beseitigung gibt. (4) Abwasser aus der Gaswäsche einer Verbrennungsanlage gemäß Abs. 3 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anhang A Spalte II sowie die in den Anhängen B bis F festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben; Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer sonstigen Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A Spalte II festgelegten Emissi onsbegrenzungen vorzuschreiben. (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV), 2. Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV), 3. Abwasser aus Anlagen zur Reinigung von Abluft oder wässrigen Kondensaten aus Verbren nungsanlagen (zB aus Brennwertkesseln, Niedertemperaturheizungen, außenstehenden Kaminen, Blockheizwerken, Wärmepumpen mit Verbrennungsmotoren), 4. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas, a) in dem entweder gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluss an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Syn these- oder Produktionsprozesses (wie die Herstellung von technischen Gasen, Reinschwefel, Schwefelsäure usw.) vollzogen werden, sofern im Verbrennungsprozess weder Abfall als Re gel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird noch Abfall zum Zweck seiner Beseitigung ther misch mitbehandelt (mitverbrannt) wird, oder b) das mit Abluft derart vermischt ist, dass die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfü gig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht, sofern im Verbrennungsprozess weder Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird noch Abfall zum Zweck seiner Beseitigung thermisch mitbehandelt (mitverbrannt) wird, 5. häuslichem Abwasser. (6) Hinsichtlich der Anwendung der AAEV gilt Folgendes: 1. Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen sind in die Auswahl der maßgeblichen Abwasserparameter (§ 4 Abs. 1 AAEV) jedenfalls nachgenannte Parameter miteinzubeziehen: Abwasserdurchfluss, Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Zink sowie Dioxine und Furane. 3. Bei gemeinsamer Ableitung und Reinigung von Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen mit sonstigem (Ab-)Wasser (Abwassermischung) sind die Überwa chungen gemäß § 4 Abs. 6 bis 8 vor Vermischung sowohl am Abwasserteilstrom aus der Wäsche von Verbrennungsgas wie auch an allen sonstigen an der Mischung beteiligten Teilströmen, die einem Herkunftsbereich gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 AAEV zugeordnet werden können, durchzu führen. Die Festlegung der Emissionsbegrenzungen für die Einleitung der Abwassermischung sowie der höchstzulässigen Tagesfrachten (§ 6 AAEV) hat unter Anwendung von § 4 Abs. 6 AAEV (Mischungsrechnung) zu erfolgen; bei der Überwachung der Einleitung der Abwassermi schung sind gleichfalls die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 6 bis 8 anzuwenden. 4. Bei einer Abwassermischung gemäß Z 3 ist im Rahmen der Eigenüberwachung zusätzlich zu den Überwachungen nach § 4 Abs. 6 bis 8 durch Erstellung einer Massenbilanz der Abwasserreini BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 271 1439 gungsanlage für die Inhaltsstoffe nach Z 2 nachzuweisen, dass die Emissionsbegrenzungen nach Anhang A am Abwasserteilstrom aus der Reinigung von Verbrennungsgas eingehalten werden (Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2000/76/EG). (7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen zur Gaswäsche gemäß Abs. 2 bis 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombinier tem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelaste ten Niederschlags- oder Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennkanalisation); Bereithaltung von ausreichend bemessenen Einrichtungen zur Speicherung, Überwachung und erforderlichenfalls Reinigung von verunreinigtem Niederschlagswasser sowie Abwasser aus der Brandbekämpfung oder Störfällen; 2. Einsatz schwefel-, halogen- und schwermetallarmer Brennstoffe; der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende Entfrachtung des Verbrennungsgutes von Schadstoffen, die sich im Verbren nungsgas wiederfinden und die die Gaswäsche belasten; der Verbrennung vorgeschaltete wei testgehende Zerkleinerung und Homogenisierung fester Brennstoffe; 3. Einsatz von der Gaswäsche vorgeschalteten trockenen Verbrennungsgasbehandlungsverfahren zum Rückhalt fester Verbrennungsgasinhaltsstoffe; 4. Weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers und der eingesetzten Waschchemikalien in der Gaswäsche; Verwendung von niedrigbelasteten Abwässern anderer Herkunftsbereiche (zB Kühlwasser, Wasser aus der Schlackenlöschung, gereinigtes Prozessabwasser) als Rohwasser für die Gaswäsche; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Grundwasser (ausgenommen Uferfiltrat aus der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers) oder von Wasser aus Trinkwasser systemen als Rohwasser für die Gaswäsche; 5. Verminderung der NOx-Emissionen im Verbrennungsgas durch feuerungstechnische Maßnah men; weitestgehende Verminderung der NOx-Belastung des Abwassers durch der Gaswäsche vorgeschaltete Entstickungsanlagen; Verminderung der Ammoniak- und Stickoxidbelastung des Abwassers infolge der Zugabe reduzierender Stickstoffverbindungen in den Verbrennungsgas strom durch abgastechnische Maßnahmen; 6. Bevorzugter Einsatz jener Verbrennungsgas- und Abwasserreinigungsverfahren, die verwer tungsfähige Reststoffe liefern (zB Gips, Salz, Chlorwasserstoffsäure, Ammoniumsulfat); 7. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren zur Neutralisation, zur Reduktion der Gipsübersättigung, zur Strippung von Ammoniak, zur Fäl lung von Schwermetallen und Fluorid und zur Feststoffabtrennung; 8. Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der beim Gasreinigungsprozess sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirt schaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102). § 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis F werden gefährliche Abwasserin haltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Toxizität (Nr. 2), Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 3) bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbren nung von Abfällen, Antimon (Nr. 5), Arsen (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 8), Chrom – Gesamt (Nr. 9), Cobalt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 11), Nickel (Nr. 13), Quecksilber (Nr. 14), Thallium (Nr. 15), Vana dium (Nr. 16), Zink (Nr. 17), Zinn (Nr. 18), Ammonium (Nr. 19), Cyanid (Nr. 21), Sulfid (Nr. 26), EOX (Nr. 30), Phenolindex (Nr. 31) und Dioxine und Furane (Nr. 32). § 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanali sation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Ab wasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff des Anhangs A ergibt sich aus der Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge. (2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes der Anhänge B bis E durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 (ausgedrückt in Tonnen Brennstoff pro Tag bei Volllast). (3) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Ab wasserinhaltsstoffes II 308 1440 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 271 1. des Anhangs F Spalte I durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtli chen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Anlage ge mäß § 1 Abs. 3 Z 5 (ausgedrückt in Tonnen Abfall ausgenommen Müll pro Tag bei Volllast) 2. des Anhangs F Spalte II durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtli chen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Chloridfracht (ausgedrückt in Kilogramm pro Tag), die bei maximaler Verbrennungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 aus dem Gaswäscher mit dem Abwasser abgeleitet werden darf. (4) Bei einer Einleitung aus einer Verbrennung unter Einsatz eines Gemisches von Brennstoffen ge mäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes der Anhänge B bis F durch Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität der Verbrennungsanlage (ausgedrückt in Tonnen Brennstoffgemisch oder Brennstoff pro Tag bei Volllast) mit der wie folgt zu ermittelnden Emissionsbegrenzung: 1. Werden bei einer Verbrennung mit mehreren in verschiedenen Verbrennungsanlagen gleichzeitig ablaufenden Verbrennungsprozessen gemäß § 1 Abs. 3 die Abwässer aus den Gaswäschern ge meinsam behandelt und abgeleitet, so ergibt sich bei der Abwassermischung die frachtbezogene Emissionsbegrenzung für einen Abwasserinhaltsstoff der Anhänge B bis F durch eine auf die in die einzelnen Verbrennungsanlagen pro Tag maximal einzubringenden Brennstoffmengen bezo gene Mischungsrechnung entsprechend § 4 Abs. 6 AAEV. 2. Werden in einer Verbrennungsanlage gleichzeitig mehrere Brennstoffe gemäß § 1 Abs. 3 ver brannt, so ergibt sich die frachtbezogene Emissionsbegrenzung für einen Abwasserinhaltsstoff der Anhänge B bis F durch Anwendung der Mischungsrechnung entsprechend § 4 Abs. 6 AAEV auf die in die Verbrennungsanlage pro Tag maximal einzubringenden Brennstoffmengen; beträgt dabei der Anteil eines Brennstoffes gemäß § 1 Abs. 3 weniger als 20 Masseprozent der Brenn stoffmischung, so kann dieser Brennstoff bei der Mischungsrechnung unberücksichtigt bleiben. 3. Werden in einer Verbrennungsanlage zeitlich aufeinander folgend verschiedenartige Brennstoffe gemäß § 1 Abs. 3 verbrannt, so sind die Emissionsbegrenzungen für einen Abwasserinhaltsstoff der Anhänge B bis F jeweils für den in Frage kommenden Zeitraum einzuhalten (temporärer Teilstrom). § 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis F ist im Rahmen der Ei genüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anhänge A bis F gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwen den; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Mess wert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anhänge A bis F ermittelt, der größer ist als die Emissionsbegrenzung, aber nicht größer als deren 1,5faches, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2. 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2. (4) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Abs. 2 für die Eigenüberwachung: 1. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 3 des Anhangs A gilt als eingehalten, wenn bei 95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet. BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 271 1441 2. Die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhänge A, E und F gilt als eingehalten, wenn bei 95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchge führten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet. 3. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 32 der Anhänge A, E und F gilt als eingehalten, wenn bei keiner im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messung der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung. (5) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Abs. 3 für die Fremdüberwachung: 1. Die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 3, 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhän ge A, E und F gilt als eingehalten, wenn bei nicht mehr als einer Messung im Laufe eines Unter suchungsjahres der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet. Ist die Häufigkeit der Messungen pro Un tersuchungsjahr größer als 20, so gilt Abs. 4 Z 2. 2. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 32 der Anhänge A, E und F gilt als eingehalten, wenn bei keiner im Laufe eines Untersuchungsjahres durchführten Messung der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung. (6) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gelten im Rahmen der Eigenüberwachung nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten: 1. kontinuierliche Messung der Abwassermenge; 2. kontinuierliche Messung bei den Parametern Nr. 1 und 4 des Anhangs A; 3. tägliche Messung bei Parameter Nr. 3 des Anhangs A (365 Messungen pro Untersuchungsjahr); 4. monatliche Messung bei den Parametern Nr. 6 bis 9, 11, 13 bis 15 und 17 der Anhänge A, E und F (zwölf Messungen pro Untersuchungsjahr). (7) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gelten im Rahmen der Fremdüberwachung nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten: 1. dreimonatliche Messung bei den Parametern Nr. 1, 3, 4, 6 bis 9, 11, 13 bis 15 und 17 der Anhän ge A, E und F (vier Messungen pro Untersuchungsjahr); 2. halbjährliche Messung bei Parameter Nr. 32 der Anhänge A, E und F (zwei Messungen pro Un tersuchungsjahr); bei Inbetriebnahme einer neuen Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 oder 5 viertel jährliche Messung im ersten Betriebsjahr (vier Messungen im ersten Betriebsjahr). (8) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis F sind bei der Eigenüberwa chung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang G enthal tenen Methodenvorschriften durchzuführen. Eine Prüfung von Einbau und Funktion der Geräte zur Überwachung von Abwassermenge, Temperatur und pH-Wert sowie zur Probenahme hat in jährlichen Intervallen im Rahmen der Eigenüberwachung zu erfolgen; eine Kalibrierung der Geräte für die Überwa chung von Temperatur und pH-Wert an Hand von Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzme thoden gemäß Anhang C der AAEV ist in dreijährlichen Intervallen von der Fremdüberwachung durchzu führen. § 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von drei Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F zu entspre chen. (2) Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2002 in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl. Nr. 886/1995, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft. § 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332, vom 28. Dezember 2000, S. 91, umgesetzt. Molterer 1442 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 271 Anhang A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2, 3 und 4 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in ein Einleitungen in eine Fließgewässer öffentliche Kanalisation A 1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 35 °C 2. Fischtoxizität GF b) c) a) 3. Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 30 mg/l d) 4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5 A 2 Anorganische Parameter 5. Antimon 0,2 mg/l 0,2 mg/l ber. als Sb e) 6. Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als As 7. Blei 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als Pb 8. Cadmium 0,05 mg/l 0,05 mg/l ber. als Cd 9. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cr 10. Cobalt 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Co 11. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cu 12. Mangan 1,0 mg/l 1,0 mg/l ber. als Mn e) 13. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Ni 14. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l ber. als Hg 15. Thallium 0,05 mg/l 0,05 mg/l ber. als Tl e) 16. Vanadium 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als V f) 17. Zink 1,0 mg/l 1,0 mg/l ber. als Zn 18. Zinn 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Sn e) 19. Ammonium 10 mg/l 10 mg/l ber. als N g) 20. Chlorid h) h) ber. als Cl 21. Cyanid, leicht 0,1 mg/l 0,1 mg/l freisetzbar ber. als CN 22. Fluorid 20 mg/l 20 mg/l ber. als F BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 271 1443 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in ein Einleitungen in eine Fließgewässer öffentliche Kanalisation 23. Gesamter geb. 50 mg/l 50 mg/l Stickstoff TNb j) j) ber. als N g), i) 24. Phosphor – Gesamt 2,0 mg/l – ber. als P g) 25. Sulfat 2 500 mg/l k) ber. als SO4 26. Sulfid 0,2 mg/l 0,2 mg/l ber. als S 27. Sulfit 20 mg/l 20 mg/l ber. als SO3 A 3 Organische Parameter 28. Gesamter org. geb. 30 mg/l – Kohlenstoff TOC m) ber. als C g), l) 29. Chemischer Sauer- 90 mg/l – stoffbedarf CSB n) ber. als O2 g), l) 30. Extrahierbare org. 0,1 mg/l 0,1 mg/l geb. Halogene EOX ber. als Cl o) 31. Phenolindex 0,3 mg/l 0,3 mg/l ber. als Phenol 32. Dioxine und Furane 0,3 ng/l 0,3 ng/l ber. als Toxizitäts äquivalente TE p) a) Der Parameter GF ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Ver dacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. b) In Abhängigkeit vom Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers aus der Gaswäsche darf die Fischto xizität GF nachstehende Werte nicht überschreiten: Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers In Gramm pro Liter größer als nicht größer als Fischtoxizität GF gemäß ÖNORM EN ISO 7346, T 1 und 2, März 1998 – 8 2 8 16 3 16 24 4 24 32 5 32 40 6 40 48 7 48 56 8 usw. usw. c) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anhang A). 1444 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 271 d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe. e) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfall (§ 1 Abs. 3 Z 4 und 5) anfällt. f) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Heizöl (§ 1 Abs. 3 Z 3) oder von Abfällen (§ 1 Abs. 3 Z 4 und 5) anfällt. g) Weist das in der Gaswäsche eingesetzte Rohwasser vor der Einspeisung in den Gaswäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tages fracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerech neter Konzentrationswert hinzugezählt werden. h) Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden. i) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff. j) Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW. k) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen – Ergän zende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“, Februar 1999). l) Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört wer den. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV). m) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Gaswäsche 50 mg/l. n) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Gaswäsche 150 mg/l. o) Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX. p) Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anhang H. Die Vorschreibung des Parameters Nr. 32 ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 und 5 erforderlich. Anhang B Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 für BRAUNKOHLEKRAFTWERKE bezogen auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für Braunkohle 7. Blei 2 mg/t ber. als Pb 8. Cadmium 1 mg/t ber. als Cd 9. Chrom – Gesamt 10 mg/t ber. als Cr 11. Kupfer 10 mg/t ber. als Cu 13. Nickel 10 mg/t ber. als Ni 14. Quecksilber 1 mg/t ber. als Hg 17. Zink 20 mg/t ber. als Zn 26. Sulfid 4 mg/t ber. als S BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 271 1445 Anhang C Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 für STEINKOHLEKRAFTWERKE bezogen auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für Steinkohle 7. Blei 4 mg/t ber. als Pb 8. Cadmium 2 mg/t ber. als Cd 9. Chrom – Gesamt 20 mg/t ber. als Cr 11. Kupfer 20 mg/t ber. als Cu 13. Nickel 20 mg/t ber. als Ni 14. Quecksilber 2 mg/t ber. als Hg 17. Zink 40 mg/t ber. als Zn 26. Sulfid 8 mg/t ber. als S Anhang D Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 für HEIZÖLKRAFTWERKE bezogen auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für Heizöl 7. Blei 20 mg/t ber. als Pb 8. Cadmium 10 mg/t ber. als Cd 9. Chrom – Gesamt 100 mg/t ber. als Cr 11. Kupfer 100 mg/t ber. als Cu 13. Nickel 100 mg/t ber. als Ni 14. Quecksilber 10 mg/t ber. als Hg 16. Vanadium 100 mg/t ber. als V 17. Zink 200 mg/t ber. als Zn 26. Sulfid 40 mg/t ber. als S 1446 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 271 Anhang E Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 für ANLAGEN ZUR VERBRENNUNG VON GEMISCHTEM SIEDLUNGSABFALL bezogen auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für gemischten Siedlungsabfall 5. Antimon 60 mg/t ber. als Sb 6. Arsen 30 mg/t ber. als As 7. Blei 30 mg/t ber. als Pb 8. Cadmium 15 mg/t ber. als Cd 9. Chrom – Gesamt 150 mg/t ber. als Cr 10. Cobalt 150 mg/t ber. als Co 11. Kupfer 150 mg/t ber. als Cu 12. Mangan 300 mg/t ber. als Mn 13. Nickel 150 mg/t ber. als Ni 14. Quecksilber 3 mg/t ber. als Hg 15. Thallium 30 mg/t ber. als Tl 16. Vanadium 150 mg/t ber. als V 17. Zink 300 mg/t ber. als Zn 18. Zinn 150 mg/t ber. als Sn 26. Sulfid 60 mg/t ber. als S 30. Extrahierbare. org. 30 mg/t geb. Halogene EOX ber. als Cl a) 32. Dioxine und Furane 90 ng/t ber. als Toxizitäts äquivalente TE a) Entsprechend Anhang A Fußnote o) Anhang F Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 für ANLAGEN ZUR VERBRENNUNG VON ABFALL AUSGENOMMEN GEMISCHTER SIEDLUNGSABFALL I II a) b) 5. Antimon 60 mg/t 8 mg/kg ber. als Sb 6. Arsen 30 mg/t 4 mg/kg ber. als As BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 271 1447 I II a) b) 7. Blei 30 mg/t 4 mg/kg ber. als Pb 8. Cadmium 15 mg/t 2 mg/kg ber. als Cd 9. Chrom – Gesamt 150 mg/t 20 mg/kg ber.als Cr 10. Cobalt 150 mg/t 20 mg/kg ber. als Co 11. Kupfer 150 mg/t 20 mg/kg ber. als Cu 12. Mangan 300 mg/t 40 mg/kg ber. als Mn 13. Nickel 150 mg/t 20 mg/kg ber. als Ni 14. Quecksilber 3 mg/t 0,4 mg/kg ber. als Hg 15. Thallium 30 mg/t 4 mg/kg ber. als Tl 16. Vanadium 150 mg/t 20 mg/kg ber. als V 17. Zink 300 mg/t 40 mg/kg ber.als Zn 18. Zinn 150 mg/t 20 mg/kg ber. als Sn 26. Sulfid 60 mg/t 8 mg/kg ber. als S 30. Extrahierbare. org. 30 mg/t 4 mg/kg geb. Halogene EOX ber. als Cl c) 32. Dioxine und Furane 90 ng/t 12 ng/kg ber. als Toxizitäts äquivalente TE a) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für Abfall (ausgenommen gemischter Siedlungsabfall) mit einem mittleren Chloridgehalt des Abfalls von nicht größer als 0,75 Masseprozent. Der mittlere Chloridgehalt des Abfalls wird bestimmt als Quotient aus dem Gesamtchloridausstoß über Abwasser, Verbrennungsgas und feste Rückstände einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 innerhalb jener sieben Tage, die dem Probenahmetag (Anhang G, Z 1 und 2) vorausgegangen sind, und der in diesem Zeitraum von sieben Tagen verbrannten Menge an Abfall. b) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die mit dem Abwasser bei maximaler Verbrennungskapa zität aus dem Gaswäscher abzuziehende Chloridmenge in Kilogramm. Sie gilt für die Verbrennung von Abfall (ausgenommen gemischter Siedlungsabfall) mit einem mittleren Chloridgehalt des Ab falls von größer als 0,75 Masseprozent. c) Entsprechend Anhang A Fußnote o). Anhang G Methodenvorschriften gemäß § 4 1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 20, 22 bis 25 und 28 bis 32 der Anhänge A bis F sind an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. 2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 21, 26 oder 27 des Anhangs A sowie Nr. 26 der Anhänge B bis F sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Kon zentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln. 1448 BGBl. II – Ausgegeben am 27. Mai 2003 – Nr. 271 3. Die Parameter Nr. 2 und 3, 5 bis 18, 23 und 24 sowie 28 bis 32 der Anhänge A bis F beziehen sich auf Gesamtgehalte. 4. Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 5, 12, 15, 16, 19, 24, 30 und 32 der Anhänge A bis F liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 5, 12, 15, 16, 19, 24, 30 oder 32 der Anhänge A bis F gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A. Bei der Anwendung der Analysenmethoden für die Parameter Nr. 5, 12, 16 und 24 der Anhänge A bis F sind die Maß nahmen zur Probenbehandlung gemäß AAEV Anhang C Z 6.5 durchzuführen. Nr. Parameter Analysenmethode 5 Antimon ÖNORM EN ISO 11885, März 1998 12 Mangan ÖNORM EN ISO 11885, März 1998 15 Thallium DIN 38406 – E26, Juli 1997 16 Vanadium ÖNORM EN ISO 11885, März 1998 19 Ammonium – Stickstoff ÖNORM ISO 5664, Dezember 1986 24 Gesamt-Phosphor ÖNORM EN ISO 11885, März 1998 30 Extrahierbare org. DIN 38409 – H8, September 1984 gebundene Halogene ÖNORM M 6614, Juni 2001 EOX 32 Dioxine und Furane ISO/DIS 18073, Jänner 2003 Anhang H Ermittlung der Toxizitätsäquivalente von Dioxinen und Furanen In die Ermittlung der Dioxin- und Furan-Toxizitätsäquivalente (TE) sind die nachstehend genannten Ein zelverbindungen mit ihren Toxizitätsäquivalent – Faktoren (TEF) einzubeziehen. Das Toxizitätsäquiva lent einer Einzelverbindung ergibt sich durch Multiplikation der Massenkonzentration der Einzelverbin dung mit ihrem TEF. Einzelverbindung TEF 2,3,7,8 – Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) 1 1,2,3,7,8 – Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) 0,5 1,2,3,4,7,8 – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1 1,2,3,7,8,9 – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1 1,2,3,6,7,8 – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1 1,2,3,4,6,7,8 – Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) 0,01 – Octachlordibenzodioxin (OCDD) 0,001 2,3,7,8 – Tetrachlordibenzofuran (TCDF) 0,1 2,3,4,7,8 – Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,5 1,2,3,7,8 – Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,05 1,2,3,4,7,8 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1 1,2,3,6,7,8 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1 1,2,3,7,8,9 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1 2,3,4,6,7,8 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1 1,2,3,4,6,7,8 – Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01 1,2,3,4,7,8,9 – Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01 – Octachlordibenzofuran (OCDF) 0,001 Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH