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Laws of Austria

Waste List Ordinance

Made 2003-12-23 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria
Subjects
Waste and hazardous substances
Keywords
classification/declassification, hazardous waste, waste domestic sources, waste non-domestic sources, waste management

Where to read it

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Text

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  1. Abfallverzeichnisverordnung, Fassung vom 17.08.2009 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung) [CELEX-Nr.: 31975L0442, 31991L0156, 31996D0350, 31991L0689, 31994L0031, 32000D0532, 32001D0118, 32001D0119, 32001D0573] StF: BGBl. II Nr. 570/2003 Änderung idF: BGBl. II Nr. 89/2005 [CELEX-Nr.: 31975L0442, 31991L0156, 31996D0350, 31991L0689, 31994L0031, 32000D0532, 32001D0118, 32001D0119, 32001D0573, 32003D0033] BGBl. II Nr. 498/2008 [CELEX-Nr.: 32006L0012, 31991L0689, 31994L0031, 32000D0532, 32001D0118, 32001D0119, 32001D0573] Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 4 Z 1 und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, wird verordnet: Text Abfallverzeichnis § 1. (1) Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis", ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt III. der Anlage 5 angeführten Änderungen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallverzeichnis am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen. (2) Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart hat gemäß den Vorgaben der Anlage 5 zu erfolgen. Dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 zu berücksichtigen. Sofern für die Zuordnung zu einer Abfallart Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen. Ist für die Zuordnung eines Abfallstroms eine Untersuchung erforderlich, so ist die Ausarbeitung des Probenahmeplans, Durchführung der Probenahme und die Untersuchung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt vorzunehmen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsunterlagen sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart. (3) Einzelne Abfallarten enthalten Spezifizierungen. Im Sinne dieser Verordnung sind folgende Spezifizierungen, die durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen gekennzeichnet sind, zu verwenden: 1. 77 "gefährlich kontaminiert", 2. 88 "ausgestuft", 3. 91 "verfestigt oder stabilisiert", 4. sonstige abfallspezifische Unterteilungen. Die abfallspezifischen Unterteilungen müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich. (4) Sofern nicht in den Verordnungen zum AWG 2002 anderes bestimmt ist, hat die Abfallart durch Angabe der Schlüssel-Nummer und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung, zu erfolgen. (5) Bei Übermittlungen im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 und bei der Erstellung von Auszügen oder Zusammenfassungen (Summenbildung) von elektronischen Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 sind die Identifikationsnummern der Abfallarten der Spalte "GTIN" des Abfallverzeichnisses gemäß Abs. 1 zu verwenden. Geltungsbereich und Verpflichteter § 2. Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß AWG 2002. Verpflichtete im Sinne dieser Verordnung sind Abfallbesitzer. Begriffsbestimmungen § 3. Im Sinne dieser Verordnung ist 1. "Aushubmaterial" Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt. 2. "Bodenaushubmaterial" Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier usw.) vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird. Gefährliche Abfälle § 4. (1) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 mit einem "g" versehen sind. (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 498/2008) (3) Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthalten oder mit solchen vermischt sind, dass mit einer einfachen Beurteilung, wie einer Bewertung des maximalen Massenanteils zB giftiger Stoffe (Kriterium H6), nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft. (4) Als gefährliche Abfälle gelten weiters folgende Arten von Aushubmaterial: 1. Aushubmaterial von Standorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie, Gaswerken oder Altlasten); dies gilt für jene Bereiche des Standortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde; 2. Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Z 1 umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden; 3. Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden; 4. Aushubmaterial, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer chemischen Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft. (5) Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge verfestigt, stabilisiert oder immobilisiert worden sind, gelten auch nach der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung als gefährlich. Diese Abfälle dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden. Dies gilt nicht für Abfälle, die ausschließlich die gefahrenrelevanten Eigenschaften H4 und H8 gemäß Anlage 3 auf Grund des Gehalts an alkalischen Stoffen aufweisen. Anwendung der Anlagen 1 und 2 § 5. Die Abfallarten gemäß Anlage 2 sind unter Berücksichtigung der Zuordnungskriterien der Anlage 1 dann zu verwenden, wenn dies im AWG 2002 oder in einer Verordnung zum AWG 2002 vorgesehen ist. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft § 6. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006, S 9; 2. Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S 20, in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG, ABl. Nr. L 168 vom 2. Juli 1994, S 28; 3. Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 226 vom 6. September 2000, S 3; 4. Entscheidung 2001/118/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis, ABl. Nr. L 47 vom 16. Februar 2001, S 1, in der Fassung der Berichtigungen ABl. Nr. L 262 vom 2. Oktober 2001, S 38, und ABl. Nr. L 112 vom 27. April 2002, S 47; 5. Entscheidung 2001/119/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 47 vom 16. Februar 2001, S 32, und 6. Entscheidung 2001/573/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis, ABl. Nr. L 203 vom 28. Juli 2001, S 18. In-Kraft-Treten § 7. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 2004 in Kraft. (2) § 5 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. (3) Die §§ 4 Abs. 1 und 2 und 5 Abs. 1, Anlage 1 Abschnitt II. Punkt 2. und 10., Anlage 2, der Parameter pH-Wert im Eluat der Anlage 3 Z 14, Anlage 3 Z 15, Anlage 4 Abschnitt I. und III. und Anlage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005 treten mit 1. Mai 2005 in Kraft. (4) Anlage 3 Z 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005 tritt, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 über Deponien in Kraft, spätestens aber mit 1. Jänner 2007. (5) § 1 samt Überschrift, § 3, § 4 Abs. 1 und 5, § 5 samt Überschrift, § 6 Z 1 und die Anlage 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008 treten mit 31. Dezember 2008 in Kraft. Zugleich tritt § 4 Abs. 2, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft. (6) Anlage 5 Abschnitt II. Punkt 1.2.1 vorletzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. Anlage 1 Zuordnungskriterien I. Allgemeine Zuordnungskriterien 1. Hierarchie der Abfallcodes Bei der Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart ist in folgenden vier Schritten vorzugehen: 1. Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden Abfallcodes (ausschließlich der auf 99 endenden Codes dieser Kapitel). Der Abfallbesitzer hat die Abfälle, die in einer bestimmten Anlage anfallen, je nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufzuteilen. So kann zB ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden. Anmerkung: Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle (einschließlich Mischverpackungen aus unterschiedlichen Materialien) werden nicht der Gruppe 20 01 sondern der Gruppe 15 01 zugeordnet. 2. Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallcode finden, so sind zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 zu prüfen. 3. Trifft kein Abfallcode aus diesen Kapiteln zu, dann ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen. 4. Beschreibt auch kein Code in Kapitel 16 den Abfall zutreffend, dann ist der Code 99 "Abfälle a. n. g." (Abfälle anders nicht genannt) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht. Die Zuordnung zu einer nicht gefährlich eingestuften Abfallart mit dem Code 99 darf nur erfolgen, wenn auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft. 2. Zuordnung Die Zuordnung eines Abfalls hat unter Berücksichtigung des Punktes 1 zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung gemäß § 3 Z 3 lit. b und c verwendet werden, die einer Abfallart gemäß Anlage 2 entspricht. Sonstige Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 lit. a müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich. Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Ist für die Zuordnung eines Abfallstroms eine chemische Untersuchung erforderlich, so ist die Ausarbeitung des Probenahmeplans, Durchführung der Probenahme und die chemische Untersuchung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt vorzunehmen. Als Abfallstrom im Sinne des vorigen Satzes gilt eine größere Menge eines bestimmten Abfalls, welcher aus einem definierten Prozess in gleichbleibender Qualität regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die sachverständige Beurteilung, der Analysenbericht, das Probenahmeprotokoll, der Probenahmeplan oder eine Prozessbeschreibung einschließlich der Einsatzstoffe für Abfälle, die in einem gleichbleibenden Prozess anfallen, sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart. Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 heranzuziehen. Im Falle von Spiegeleinträgen, bei denen nicht bereits durch die Abfallbezeichnung eine eindeutige Zuordnung vorgegeben ist (zB Altfahrzeuge, die nicht nach dem Stand der Technik schadstoffentfrachtet sind, sind dem Code 16 01 04 "Altfahrzeuge" zuzuordnen; bei nach dem Stand der Technik schadstoffentfrachteten Altfahrzeugen ist der Code 16 01 06 "Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten" zu verwenden), ist eine Zuordnung zu einem gefährlichen Eintrag vorzunehmen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft. II. Besondere Zuordnungskriterien 1. Aushubmaterial 1.1 Gefährliches Aushubmaterial Gefährliches Aushubmaterial ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft den entsprechenden Abfallarten des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere den Abfallarten (Codes mit Spezifizierungen) 17 05 03 22 "Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten - mineralölhaltig", 17 05 03 23 "Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten - mit sonstigen organischen Verunreinigungen (zB PAK)", 17 05 03 24 "Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten - mit anorganischen Verunreinigungen", 17 05 05 22 "Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält - mineralölhaltig", 17 05 05 23 "Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält - mit sonstigen organischen Verunreinigungen (zB PAK)", 17 05 05 24 "Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält - mit sonstigen anorganischen Verunreinigungen" und 17 09 03 "sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten". 1.2 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Aushubmaterial Nicht gefährliches Aushubmaterial ist je nach Herkunft, Stoffeigenschaften, vorgesehenem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und Analysenergebnissen folgenden Abfallarten zuzuordnen: 1.2.1 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, zB von Baustellen, ist dem Code 17 05 04 "Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen" zuzuordnen. Handelt es sich um Bodenaushubmaterial von Garten- und Parkflächen, ist dieses dem Code 20 02 02 "Boden und Steine" zuzuordnen. Für beide Fälle gelten die Zuordnungskriterien der Anlage 5 Abschnitt II. Punkt 1.2.1 sinngemäß. 1.2.2 Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist dem Code 17 05 04 "Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen" oder dem Code 20 02 02 "Boden und Steine" jeweils mit der Spezifizierung 33 "Inertabfallqualität" zuzuordnen. Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als 50 Volumsprozent Baurestmassen ist dem Code 17 09 04 "gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen" zuzuordnen. Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht - das ist Material, das nicht von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt, sondern entsprechend technischen Anforderungen wie zB einer bestimmten Sieblinie hergestellt wurde - ist in Abhängigkeit vom Gehalt an bodenfremden Bestandteilen einer der beiden folgenden Abfallarten zuzuordnen: 17 05 04 34 "Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen - technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält" 17 05 04 35 "Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen - technisches Schüttmaterial, auch wenn dieses mehr als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält" 1.2.3 Baggergut Nicht gefährliches Baggergut aus Sedimenten von Oberflächengewässern ist dem Code 17 05 06 "Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt" zuzuordnen, wobei für unbelastetes Material die Spezifizierung 09 "unbelastet" verwendet werden kann. 1.2.4 Gleisschotter Nicht gefährlicher Gleisschotter ist dem Code 17 05 08 "Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt" zuzuordnen, wobei für unbelastetes Material die Spezifizierung 09 "unbelastet" verwendet werden kann. 2. Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können Ausgewählte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (zB Metalle, organische Stoffe) sind den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen: Abfallcode Sp Abfallbezeichnung Spezifizierung Zuordnungsregel 17 01 01 10 Beton sortenreine gemäß Fraktion Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG *1) 17 01 02 10 Ziegel sortenreine gemäß Fraktion Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG 17 01 03 10 Fliesen, Ziegel sortenreine gemäß und Keramik Fraktion Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG 17 01 07 11 Gemische aus Beton, nicht gemäß Punkt Ziegeln, Fliesen verunreinigte 2.1.1 des und Keramik mit Misch- Anhangs zur Ausnahme derjenigen, fraktion, Entscheidung die unter 17 01 06 ohne Mörtel- 2003/33/EG fallen und Verputz anteile 17 02 02 10 Glas sortenreine gemäß Fraktion Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG 19 12 05 10 Glas sortenreine gemäß Fraktion Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG 3. Heizwertreiche Fraktion Die Zuordnung einer heizwertreichen Fraktion nach entsprechender Qualitätssicherung zu 19 12 10 "brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)" ist zulässig, sofern der brennbare Abfall Qualitätskriterien vergleichbar mit einem Produkt oder Rohstoff einhält. Heizwertreiche Fraktionen aus Siedlungsabfällen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind der Abfallart 20 03 01 50 "gemischte Siedlungsabfälle - Fraktionen von Siedlungsabfällen" zuzuordnen. 4. Abfälle aus der biologischen Behandlung Gefährlich KW- oder PAK-verunreinigtes Aushubmaterial, das einer biologischen Behandlung im ex-situ Verfahren unterzogen wurde, ist der gefährlichen Abfallart 19 05 99 65 "Abfälle a. n. g. - Abfälle aus der biologischen Bodensanierung" zuzuordnen. 5. Verpackungen Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist jedenfalls dann gegeben, wenn bei einem neuerlichen Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf wenige Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen. Verpackungen mit Restinhalten: Nicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis "darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden" zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind dem Code 15 01 10 "Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind" zuzuordnen. Restentleerte Verpackungen: Restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol "E Explosionsgefährlich" zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind dem Code 15 01 10 zuzuordnen. 6. Ausgestufte Abfälle Ausgestufte gefährliche Abfälle sind, sofern sie im Zuge des Ausstufungsverfahrens nicht einem nicht gefährlichen Code zugeordnet worden sind, mit der Spezifizierung 88 "ausgestuft" zu versehen. 7. Gefährlich kontaminierte Abfälle Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, dass mit einer einfachen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft, entsprechend der Hierarchie der Abfallcodes nur einem Code für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen (dh. es existiert im Kapitel des Verzeichnisses gemäß Anlage 2 kein zutreffender gefährlicher Spiegeleintrag), ist als Spezifizierung 77 "gefährlich kontaminiert" anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 "gefährlich kontaminiert" zu entfallen. 8. Stabilisierte und verfestigte Abfälle Stabilisierte und verfestigte Abfälle sind in der Gruppe 19 03 zuzuordnen. Gefährliche Abfälle, die zur Deponierung einem Stabilisierungs- oder Verfestigungsprozess unterzogen worden sind, dürfen nur dann der Abfallart 19 03 05 "stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen" und 19 03 07 "verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen" zugeordnet werden, wenn im Rahmen einer Ausstufung insbesondere nachgewiesen wird, dass die besonderen Bestimmungen für verfestigte Abfälle gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 eingehalten werden. Der Code des ursprünglichen Abfalls oder der ursprünglichen Abfälle ist im diesbezüglichen Gutachten und in der grundlegenden Charakterisierung anzugeben. 9. PCB-haltige Abfälle Bei PCB-haltigen Abfällen ist der PCB-Gehalt der PCB-haltigen Fraktion (zB Wärmeträgeröl) in folgenden Konzentrationsabstufungen zu spezifizieren: 12 "bis 50 ppm PCB" 13 "größer als 50 bis 100 ppm PCB" 14 "größer als 100 bis 500 ppm PCB" 15 "größer als 500 bis 5 000 ppm PCB" 16 "größer als 5 000 ppm PCB" 10. Abfälle zur biologischen Verwertung Für die Festlegung der Abfallarten im Rahmen einer Genehmigung von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen sind den Abfallgruppen 921 bis 925 der Anlage 5 die nachfolgenden Abfallarten der Anlage 2 unter Heranziehung der Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Kompostverordnung idgF) zuzuordnen. Abfallgruppen der Anlage 5 Abfallcodes der Anlage 2 921 „Hochwertige Abfälle für 02 01 03, 02 03 04, 03 01 01, die biologische Verwertung 03 03 01, 15 01 01, 19 06 06 58, ausschließlich pflanzlicher 20 01 01, 20 02 01, 20 01 25 Herkunft“ 922 „Weitere Abfälle für die 02 03 04, 02 03 05, 02 03 99, biologische Verwertung 02 04 03, 02 06 03, 02 07 01, ausschließlich pflanzlicher 02 07 05, 19 06 06 59, 19 08 05 Herkunft und kommunale Klärschlämme“ 923 „Zuschlagstoffe zur 01 04 08, 01 04 09, 01 04 10, Kompostierung“ 02 04 02, 10 01 03, 17 05 04 30, 17 05 04 31 924 „Hochwertige Abfälle für 02 01 06, 02 02 02, 02 02 03, die biologische Verwertung mit 02 02 04, 19 06 06 58, 20 01 08, tierischen Anteilen“ 20 01 25 925 „Weitere Abfälle für die 02 01 02, 02 01 06, 02 02 01, biologische Verwertung mit 02 02 02, 02 02 04, 02 05 02, tierischen Anteilen“ 19 06 06 59“ *1) Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 2003, S 27. Anlage 2 Abfallverzeichnis Kapitel des Verzeichnisses 01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen 02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln 03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe 04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie 05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse 06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen 07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen 08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacken, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben 09 Abfälle aus der fotografischen Industrie 10 Abfälle aus thermischen Prozessen 11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie 12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle, 05 und 12) 14 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08) 15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.) 16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind 17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) 18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) 19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke 20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen Verzeichnis Abfall- Sp g Abfallbezeichnung Spezifizierung code 01 ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN 01 01 Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen 01 01 01 Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen 01 01 02 Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 03 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen 01 03 04 * Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz 01 03 05 * andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten 01 03 06 Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen 01 03 07 * andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen 01 03 08 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen 01 03 09 Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt 01 03 99 Abfälle a. n. g. *1) 01 04 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 04 07 * gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 04 08 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 09 Abfälle von Sand und Ton *2) 01 04 10 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen *2) 01 04 11 Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen *2) 01 04 12 Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen *2) 01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen *2) 01 04 99 Abfälle a. n. g. *2) 01 05 Bohrschlämme und andere Bohrabfälle 01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen 01 05 05 * ölhaltige Bohrschlämme und abfälle 01 05 06 * Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 01 05 07 barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen 01 05 08 chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen 01 05 99 Abfälle a. n. g. 02 ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN 02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei 02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 01 02 Abfälle aus tierischem Gewebe 02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 02 01 06 tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt 02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft 02 01 08 * Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten 02 01 09 Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen 02 01 10 Metallabfälle 02 01 99 Abfälle a. n. g. 02 02 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 02 02 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 02 02 Abfälle aus tierischem Gewebe 02 02 03 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 02 04 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 02 99 Abfälle a. n. g. 02 03 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse 02 03 01 Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen 02 03 02 Abfälle von Konservierungsstoffen 02 03 03 Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln 02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 03 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 03 99 Abfälle a. n. g. 02 04 Abfälle aus der Zuckerherstellung 02 04 01 Rübenerde 02 04 02 nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm 02 04 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 04 99 Abfälle a. n. g. 02 05 Abfälle aus der Milchverarbeitung 02 05 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 05 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 05 99 Abfälle a. n. g. 02 06 Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren 02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 06 02 Abfälle von Konservierungsstoffen 02 06 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 06 99 Abfälle a. n. g. 02 07 Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) 02 07 01 Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials 02 07 02 Abfälle aus der Alkoholdestillation 02 07 03 Abfälle aus der chemischen Behandlung 02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 07 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 07 99 Abfälle a. n. g 03 ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE 03 01 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln 03 01 01 Rinden und Korkabfälle *3) 03 01 04 * Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten 03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen 03 01 05 01 Sägemehl, Späne, Abschnitte, behandeltes Holz Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen *4) 03 01 05 02 Sägemehl, Späne, Abschnitte, nachweislich Holz, Spanplatten und Furniere ausschließlich mit Ausnahme derjenigen, die mechanisch unter 03 01 04 fallen behandeltes Holz 03 01 05 03 Sägemehl, Späne, Abschnitte, behandeltes Holz, Spanplatten und Furniere Holz, mit Ausnahme derjenigen, die schadstofffrei unter 03 01 04 fallen 03 01 99 Abfälle a. n. g. 03 02 Abfälle aus der Holzkonservierung 03 02 01 * halogenfreie organische Holzschutzmittel 03 02 02 * chlororganische Holzschutzmittel 03 02 03 * metallorganische Holzschutzmittel 03 02 04 * anorganische Holzschutzmittel 03 02 05 * andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 03 02 99 Holzschutzmittel a. n. g. 03 03 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe 03 03 01 Rinden- und Holzabfälle *5) 03 03 02 Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) 03 03 05 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling 03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier und Pappabfällen 03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling 03 03 09 Kalkschlammabfälle 03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung 03 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen 03 03 99 Abfälle a. n. g. 04 ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ UND TEXTILINDUSTRIE 04 01 Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie 04 01 01 Fleischabschabungen und Häuteabfälle 04 01 02 geäschertes Leimleder 04 01 03 * Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase 04 01 04 chromhaltige Gerbereibrühe 04 01 05 chromfreie Gerbereibrühe 04 01 06 chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 04 01 07 chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 04 01 08 chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne) 04 01 09 Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish 04 01 99 Abfälle a. n. g. 04 02 Abfälle aus der Textilindustrie 04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) 04 02 10 organische Stoffe aus Naturstoffen (zB Fette, Wachse) 04 02 14 * Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten 04 02 15 Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen *6) 04 02 16 * Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten 04 02 17 Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen 04 02 19 * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 04 02 20 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen 04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern 04 02 99 Abfälle a. n. g. 05 ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE 05 01 Abfälle aus der Erdölraffination 05 01 02 * Entsalzungsschlämme 05 01 03 * Bodenschlämme aus Tanks 05 01 04 * saure Alkylschlämme 05 01 05 * verschüttetes Öl 05 01 06 * ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung 05 01 07 * Säureteere 05 01 08 * andere Teere 05 01 09 * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 05 01 10 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen 05 01 11 * Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen 05 01 12 * säurehaltige Öle 05 01 13 Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung 05 01 14 Abfälle aus Kühlkolonnen 05 01 15 * gebrauchte Filtertone 05 01 16 schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung 05 01 17 Bitumen 05 01 99 Abfälle a. n. g. 05 06 Abfälle aus der Kohlepyrolyse 05 06 01 * Säureteere 05 06 03 * andere Teere 05 06 04 Abfälle aus Kühlkolonnen 05 06 99 Abfälle a. n. g. 05 07 Abfälle aus Erdgasreinigung und transport 05 07 01 * quecksilberhaltige Abfälle 05 07 02 schwefelhaltige Abfälle 05 07 99 Abfälle a. n. g. 06 ABFÄLLE AUS ANORGANISCH CHEMISCHEN PROZESSEN 06 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren 06 01 01 * Schwefelsäure und schweflige Säure 06 01 02 * Salzsäure 06 01 03 * Flusssäure 06 01 04 * Phosphorsäure und phosphorige Säure 06 01 05 * Salpetersäure und salpetrige Säure 06 01 06 * andere Säuren 06 01 99 Abfälle a. n. g. 06 02 Abfälle aus HZVA von Basen 06 02 01 * Calciumhydroxid 06 02 03 * Ammoniumhydroxid 06 02 04 * Natrium- und Kaliumhydroxid 06 02 05 * andere Basen 06 02 99 Abfälle a. n. g. 06 03 Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden 06 03 11 * feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten 06 03 13 * feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten 06 03 14 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen 06 03 15 * Metalloxide, die Schwermetalle enthalten 06 03 16 Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen 06 03 99 Abfälle a. n. g. 06 04 Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen 06 04 03 * arsenhaltige Abfälle 06 04 04 * quecksilberhaltige Abfälle 06 04 05 * Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten 06 04 99 Abfälle a. n. g. 06 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 06 05 02 * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 06 05 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen 06 06 Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen 06 06 02 * Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten 06 06 03 sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen 06 06 99 Abfälle a. n. g. 06 07 Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie 06 07 01 * asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse 06 07 02 * Aktivkohle aus der Chlorherstellung 06 07 03 * quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme 06 07 04 * Lösungen und Säuren, zB Kontaktsäure 06 07 99 Abfälle a. n. g. 06 08 Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen 06 08 02 * gefährliche Chlorsilane enthaltende Abfälle 06 08 99 Abfälle a. n. g. 06 09 Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie 06 09 02 phosphorhaltige Schlacke 06 09 03 * Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten 06 09 04 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen 06 09 99 Abfälle a. n. g. 06 10 Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln 06 10 02 * Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 06 10 99 Abfälle a. n. g. 06 11 Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern 06 11 01 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Titandioxidherstellung 06 11 99 Abfälle a. n. g. 06 13 Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g. 06 13 01 * anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide 06 13 02 * gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02) 06 13 03 Industrieruß 06 13 04 * Abfälle aus der Asbestverarbeitung 06 13 05 * Ofen- und Kaminruß 06 13 99 Abfälle a. n. g. 07 ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN 07 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien 07 01 01 * wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 01 03 * halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 01 04 * andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 01 07 * halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 01 08 * andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 01 09 * halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 01 10 * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 01 11 * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 01 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen 07 01 99 Abfälle a. n. g. 07 02 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern 07 02 01 * wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 02 03 * halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 02 04 * andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 02 07 * halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 02 08 * andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 02 09 * halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 02 10 * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 02 11 * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 02 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen 07 02 13 Kunststoffabfälle 07 02 14 * Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten 07 02 15 Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen 07 02 16 * gefährliche Silicone enthaltende Abfälle 07 02 17 siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten 07 02 99 Abfälle a. n. g. 07 03 Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) 07 03 01 * wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 03 03 * halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 03 04 * andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 03 07 * halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 03 08 * andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 03 09 * halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 03 10 * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 03 11 * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 03 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen 07 03 99 Abfälle a. n. g. 07 04 Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden 07 04 01 * wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 04 03 * halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 04 04 * andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 04 07 * halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 04 08 * andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 04 09 * Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 04 10 * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 04 11 * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 04 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen 07 04 13 * feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 07 04 99 Abfälle a. n. g. 07 05 Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika 07 05 01 * wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 05 03 * halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 05 04 * andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 05 07 * Halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 05 08 * andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 05 09 * halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 05 10 * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 05 11 * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 05 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen 07 05 13 * feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 07 05 14 feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen 07 05 99 Abfälle a. n. g. 07 06 Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln 07 06 01 * wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 06 03 * halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 06 04 * andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 06 07 * halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 06 08 * andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 06 09 * halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 06 10 * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 06 11 * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 06 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen 07 06 99 Abfälle a. n. g. 07 07 Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g. 07 07 01 * wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 07 03 * halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 07 04 * andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 07 07 * halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 07 08 * andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 07 09 * halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 07 10 * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 07 11 * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 07 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen 07 07 99 Abfälle a. n. g. 08 ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN 08 01 Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken 08 01 11 * Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen 08 01 13 * Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 01 14 Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen 08 01 15 * wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 01 16 wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen 08 01 17 * Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 01 18 Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen 08 01 19 * wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 01 20 wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen 08 01 21 * Farb- oder Lackentfernerabfälle 08 01 99 Abfälle a. n. g. 08 02 Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe) 08 02 01 Abfälle von Beschichtungspulver 08 02 02 wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten 08 02 03 wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten 08 02 99 Abfälle a. n. g. 08 03 Abfälle aus HZVA von Druckfarben 08 03 07 wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten 08 03 08 wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten 08 03 12 * Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 08 03 13 Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen 08 03 14 * Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 08 03 15 Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen 08 03 16 * Abfälle von Ätzlösungen 08 03 17 * Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 08 03 18 Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen 08 03 19 * Dispersionsöl 08 03 99 Abfälle a. n. g. 08 04 Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien) 08 04 09 * Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 04 10 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen 08 04 11 * klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 04 12 klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen 08 04 13 * wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 04 14 wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen 08 04 15 * wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 04 16 wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen 08 04 17 * Harzöle 08 04 99 Abfälle a. n. g. 08 05 Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle 08 05 01 * Isocyanatabfälle 09 ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE 09 01 Abfälle aus der fotografischen Industrie 09 01 01 * Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis 09 01 02 * Offsetdruckplatten Entwicklerlösungen auf Wasserbasis 09 01 03 * Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis 09 01 04 * Fixierbäder 09 01 05 * Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder 09 01 06 * silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle 09 01 07 Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten 09 01 08 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten 09 01 10 Einwegkameras ohne Batterien 09 01 11 * Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen 09 01 12 Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen 09 01 13 * wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen 09 01 99 Abfälle a. n. g. 10 ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN 10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) 10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt 10 01 02 Filterstäube aus Kohlefeuerung 10 01 03 Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz 10 01 04 * Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung 10 01 05 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form 10 01 07 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen 10 01 09 * Schwefelsäure 10 01 13 * Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen 10 01 14 * Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen 10 01 16 * Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 17 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen 10 01 18 * Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 19 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen 10 01 20 * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 21 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen 10 01 22 * wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 23 wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen 10 01 24 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung 10 01 25 Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke 10 01 26 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 01 99 Abfälle a. n. g. 10 02 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie 10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke 10 02 02 unbearbeitete Schlacke 10 02 07 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 02 08 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen 10 02 10 Walzzunder 10 02 11 * ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 02 12 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen 10 02 13 * Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 02 14 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen 10 02 15 andere Schlämme und Filterkuchen 10 02 99 Abfälle a. n. g. 10 03 Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie 10 03 02 Anodenschrott 10 03 04 * Schlacken aus der Erstschmelze 10 03 05 Aluminiumoxidabfälle 10 03 08 * Salzschlacken aus der Zweitschmelze 10 03 09 * schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze 10 03 15 * Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt 10 03 16 Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt 10 03 17 * teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung 10 03 18 Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen 10 03 19 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 10 03 20 Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt 10 03 21 * andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten 10 03 22 Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen 10 03 23 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 03 24 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen 10 03 25 * Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 03 26 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen 10 03 27 * ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 03 28 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen 10 03 29 * gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen 10 03 30 Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen 10 03 99 Abfälle a. n. g. 10 04 Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie 10 04 01 * Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 04 02 * Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) 10 04 03 * Calciumarsenat 10 04 04 * Filterstaub 10 04 05 * andere Teilchen und Staub 10 04 06 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 10 04 07 * Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 04 09 * ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 04 10 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen 10 04 99 Abfälle a. n. g. 10 05 Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie 10 05 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 05 03 * Filterstaub 10 05 04 andere Teilchen und Staub 10 05 05 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 10 05 06 * Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 05 08 * ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 05 09 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen 10 05 10 * Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben 10 05 11 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen 10 05 99 Abfälle a. n. g. 10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie 10 06 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 06 02 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) 10 06 03 * Filterstaub 10 06 04 andere Teilchen und Staub 10 06 06 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 10 06 07 * Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 06 09 * ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 06 10 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen 10 06 99 Abfälle a. n. g. 10 07 Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie 10 07 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 07 02 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) 10 07 03 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 10 07 04 andere Teilchen und Staub 10 07 05 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 07 07 * ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 07 08 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen 10 07 99 Abfälle a. n. g. 10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie 10 08 04 Teilchen und Staub 10 08 08 * Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 08 09 andere Schlacken 10 08 10 * Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben 10 08 11 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen 10 08 12 * Teer, der Abfälle aus der Anodenherstellung enthält 10 08 13 Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen 10 08 14 Anodenschrott 10 08 15 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 10 08 16 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt 10 08 17 * Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 08 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen 10 08 19 * ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 08 20 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen 10 08 99 Abfälle a. n. g. 10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl 10 09 03 Ofenschlacke 10 09 05 * gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen 10 09 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen 10 09 07 * gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen 10 09 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen 10 09 09 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 10 09 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt 10 09 11 * andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten 10 09 12 Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen 10 09 13 * Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten 10 09 14 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen 10 09 15 * Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten 10 09 16 Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen 10 09 99 Abfälle a. n. g. 10 10 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen 10 10 03 Ofenschlacke 10 10 05 * gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen 10 10 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen 10 10 07 * gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen 10 10 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen 10 10 09 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 10 10 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt 10 10 11 * andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten 10 10 12 Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen 10 10 13 * Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten 10 10 14 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen 10 10 15 * Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten 10 10 16 Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen 10 10 99 Abfälle a. n. g. 10 11 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen 10 11 03 Glasfaserabfall 10 11 05 Teilchen und Staub 10 11 09 * Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen 10 11 10 Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt 10 11 11 * Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (zB aus Elektronenstrahlröhren) 10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt 10 11 13 * Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 10 11 14 Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen 10 11 15 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 11 16 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen 10 11 17 * Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 11 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen 10 11 19 * feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 11 20 feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen 10 11 99 Abfälle a. n. g. 10 12 Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug 10 12 01 Rohmischungen vor dem Brennen 10 12 03 Teilchen und Staub 10 12 05 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 12 06 verworfene Formen 10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) 10 12 09 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 12 10 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen 10 12 11 * Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten 10 12 12 Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen 10 12 13 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 10 12 99 Abfälle a. n. g. 10 13 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen 10 13 01 Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen 10 13 04 Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk 10 13 06 Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) 10 13 07 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 13 09 * asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement 10 13 10 Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen 10 13 11 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen 10 13 12 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 13 13 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen 10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme 10 13 99 Abfälle a. n. g. 10 14 Abfälle aus Krematorien 10 14 01 * quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung 11 ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISEN-HYDROMETALLURGIE 11 01 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (zB Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung) 11 01 05 * saure Beizlösungen 11 01 06 * Säuren a. n. g. 11 01 07 * alkalische Beizlösungen 11 01 08 * Phosphatierschlämme 11 01 09 * Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 10 Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen 11 01 11 * wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 12 wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen 11 01 13 * Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 14 Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen 11 01 15 * Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 16 * gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze 11 01 98 * andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten *7) 11 01 99 Abfälle a. n. g. 11 02 Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie 11 02 02 * Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit) 11 02 03 Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse 11 02 05 * Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten 11 02 06 Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen 11 02 07 * andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten *8) 11 02 99 Abfälle a. n. g. 11 03 Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen 11 03 01 * cyanidhaltige Abfälle 11 03 02 * andere Abfälle 11 05 Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung 11 05 01 Hartzink 11 05 02 Zinkasche 11 05 03 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 11 05 04 * gebrauchte Flussmittel 11 05 99 Abfälle a. n. g. 12 ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN 12 01 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 12 01 01 Eisenfeil- und -drehspäne 12 01 02 Eisenstaub und -teile 12 01 03 NE-Metallfeil- und -drehspäne 12 01 04 NE-Metallstaub und -teilchen 12 01 04 78 * NE-Metallstaub und -teilchen *9) gefährlich 12 01 05 Kunststoffspäne und -drehspäne 12 01 06 * halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) 12 01 07 * halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) 12 01 08 * halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und lösungen 12 01 09 * halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und lösungen 12 01 10 * synthetische Bearbeitungsöle 12 01 12 * gebrauchte Wachse und Fette 12 01 13 Schweißabfälle 12 01 14 * Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 12 01 15 Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen 12 01 16 * Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen 12 01 18 * ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme) 12 01 19 * biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle 12 01 20 * gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 12 01 21 gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen 12 01 99 Abfälle a. n. g. 12 03 Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11) 12 03 01 * wässrige Waschflüssigkeiten 12 03 02 * Abfälle aus der Dampfentfettung 13 ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (AUSSER SPEISEÖLE UND ÖLABFÄLLE, DIE UNTER DIE KAPITEL 05, 12 UND 19 FALLEN) 13 01 Abfälle von Hydraulikölen 13 01 01 12 * Hydrauliköle, die PCB *10) bis 50 ppm PCB enthalten 13 01 01 13 * Hydrauliköle, die PCB enthalten größer als 50 bis 100 ppm PCB 13 01 01 14 * Hydrauliköle, die PCB enthalten größer als 100 bis 500 ppm PCB 13 01 01 15 * Hydrauliköle, die PCB enthalten größer als 500 bis 5 000 ppm PCB 13 01 01 16 * Hydrauliköle, die PCB enthalten größer als 5 000 ppm PCB 13 01 04 * chlorierte Emulsionen 13 01 05 * nichtchlorierte Emulsionen 13 01 09 * chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis 13 01 10 * nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis 13 01 11 * synthetische Hydrauliköle 13 01 12 * biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle 13 01 13 * andere Hydrauliköle 13 02 Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen 13 02 04 * chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis 13 02 05 * nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis 13 02 06 * synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle 13 02 07 * biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle 13 02 08 * andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle 13 03 Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen 13 03 01 12 * Isolier- und bis 50 ppm PCB Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten 13 03 01 13 * Isolier- und größer als 50 Wärmeübertragungsöle, die PCB bis 100 ppm PCB enthalten 13 03 01 14 * Isolier- und größer als 100 Wärmeübertragungsöle, die PCB bis 500 ppm PCB enthalten 13 03 01 15 * Isolier- und größer als 500 Wärmeübertragungsöle, die PCB bis 5 000 ppm enthalten PCB 13 03 01 16 * Isolier- und größer als 5 000 Wärmeübertragungsöle, die PCB ppm PCB enthalten 13 03 06 * chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen 13 03 07 * nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis 13 03 08 * synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle 13 03 09 * biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle 13 03 10 * andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle 13 04 Bilgenöle 13 04 01 * Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt 13 04 02 * Bilgenöle aus Molenablaufkanälen 13 04 03 * Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt 13 05 Inhalte von Öl-/ Wasserabscheidern 13 05 01 * feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/ Wasserabscheidern 13 05 02 * Schlämme aus Öl-/ Wasserabscheidern 13 05 03 * Schlämme aus Einlaufschächten 13 05 06 * Öle aus Öl-/Wasserabscheidern 13 05 07 * öliges Wasser aus Öl-/ Wasserabscheidern 13 05 08 * Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/ Wasserabscheidern 13 07 Abfälle aus flüssigen Brennstoffen 13 07 01 * Heizöl und Diesel 13 07 02 * Benzin 13 07 03 * andere Brennstoffe (einschließlich Gemische) 13 08 Ölabfälle a. n. g. 13 08 01 * Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern 13 08 02 * andere Emulsionen 13 08 99 * Abfälle a. n. g. 14 ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN (AUSSER 07 UND 08) 14 06 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen 14 06 01 * Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW 14 06 02 * andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische 14 06 03 * andere Lösemittel und Lösemittelgemische 14 06 04 * Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten 14 06 05 * Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten 15 VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (a. n. g.) 15 01 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 15 01 03 Verpackungen aus Holz 15 01 04 Verpackungen aus Metall 15 01 05 Verbundverpackungen 15 01 06 gemischte Verpackungen 15 01 07 Verpackungen aus Glas 15 01 09 Verpackungen aus Textilien 15 01 10 * Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 15 01 11 * Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (zB Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse 15 02 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung 15 02 02 * Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen 16 ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND 16 01 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) 16 01 03 Altreifen 16 01 03 04 Altreifen ohne Felge 16 01 03 05 Altreifen mit Felge 16 01 04 * Altfahrzeuge 16 01 06 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten 16 01 07 * Ölfilter 16 01 08 * quecksilberhaltige Bestandteile 16 01 09 12 * Bestandteile, die PCB enthalten bis 50 ppm PCB 16 01 09 13 * Bestandteile, die PCB enthalten größer als 50 bis 100 ppm PCB 16 01 09 14 * Bestandteile, die PCB enthalten größer als 100 bis 500 ppm PCB 16 01 09 15 * Bestandteile, die PCB enthalten größer als 500 bis 5 000 ppm PCB 16 01 09 16 * Bestandteile, die PCB enthalten größer als 5 000 ppm PCB 16 01 10 * explosive Bauteile (zB aus Airbags) *11) 16 01 11 * asbesthaltige Bremsbeläge 16 01 12 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen 16 01 13 * Bremsflüssigkeiten 16 01 14 * Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 16 01 15 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen 16 01 16 Flüssiggasbehälter 16 01 17 Eisenmetalle 16 01 18 Nichteisenmetalle 16 01 19 Kunststoffe 16 01 20 Glas 16 01 21 * gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen 16 01 21 40 * gefährliche Bauteile mit ausgebaute Ausnahme derjenigen, die unter Klimaanlagen mit 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 Kältemittel und 16 01 14 fallen 16 01 21 41 * gefährliche Bauteile mit elektronische Ausnahme derjenigen, die unter Bauteile und 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 Bauteilgruppen und 16 01 14 fallen (LCDs, Leiterplatten bestückt) 16 01 21 42 * gefährliche Bauteile mit Flüssiggastanks Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen 16 01 22 Bauteile a. n. g. 16 01 22 43 Bauteile a. n. g. übergebene Restkarossen 16 01 22 44 Bauteile a. n. g. Demontierte Gummi-, Leder-, Holz- und Textilteile (inkl. Verbunde); zB Sitze, Fußmatten, Verkleidungen 16 01 99 46 Abfälle a. n. g. sonstige nicht gefährliche Abfälle aus der Altfahrzeug behandlung 16 02 Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten 16 02 09 12 * Transformatoren und bis 50 ppm PCB Kondensatoren, die PCB enthalten 16 02 09 13 * Transformatoren und größer als 50 Kondensatoren, die PCB enthalten bis 100 ppm PCB 16 02 09 14 * Transformatoren und größer als 100 Kondensatoren, die PCB enthalten bis 500 ppm PCB 16 02 09 15 * Transformatoren und größer als 500 Kondensatoren, die PCB enthalten bis 5 000 ppm PCB 16 02 09 16 * Transformatoren und größer als 5 000 Kondensatoren, die PCB enthalten ppm PCB 16 02 10 12 * gebrauchte Geräte, die PCB bis 50 ppm PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen 16 02 10 13 * gebrauchte Geräte, die PCB größer als 50 enthalten oder damit bis 100 ppm PCB verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen 16 02 10 14 * gebrauchte Geräte, die PCB größer als 100 enthalten oder damit bis 500 ppm PCB verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen 16 02 10 15 * gebrauchte Geräte, die PCB größer als 500 enthalten oder damit bis 5 000 ppm verunreinigt sind, mit Ausnahme PCB derjenigen, die unter 16 02 09 fallen 16 02 10 16 * gebrauchte Geräte, die PCB größer als 5 000 enthalten oder damit ppm PCB verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen 16 02 11 * gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten 16 02 12 * gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten 16 02 13 * gefährliche Bestandteile *12) enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen 16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen 16 02 15 * aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile 16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen 16 02 16 61 aus gebrauchten Geräten Eisenmetalle entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen 16 02 16 62 aus gebrauchten Geräten Nichteisen entfernte Bestandteile mit metalle Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen 16 02 16 63 aus gebrauchten Geräten Kunststoffe entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen 16 03 Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse 16 03 03 * anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 16 03 04 anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen 16 03 05 * organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 16 03 06 organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen 16 04 Explosivabfälle 16 04 01 * Munition 16 04 02 * Feuerwerkskörperabfälle 16 04 03 * andere Explosivabfälle 16 05 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien 16 05 04 * gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) 16 05 05 Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen 16 05 06 * Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien 16 05 07 * gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 16 05 08 * gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 16 05 09 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen 16 06 Batterien und Akkumulatoren 16 06 01 * Bleibatterien 16 06 02 * Ni-Cd-Batterien 16 06 03 * Quecksilber enthaltende Batterien 16 06 04 * Alkalibatterien (außer 16 06 03) 16 06 05 * andere Batterien und Akkumulatoren 16 06 06 * getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren 16 07 Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13) 16 07 08 * ölhaltige Abfälle 16 07 09 * Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten 16 07 99 Abfälle a. n. g. 16 08 Gebrauchte Katalysatoren 16 08 01 gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07) 16 08 02 * gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle *13) oder deren Verbindungen enthalten 16 08 03 gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g. 16 08 04 gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07) 16 08 05 * gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten 16 08 06 * gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden 16 08 07 * gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 16 09 Oxidierende Stoffe 16 09 01 * Permanganate, zB Kaliumpermanganat 16 09 02 * Chromate, zB Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat 16 09 03 * Peroxide, zB Wasserstoffperoxid 16 09 04 * oxidierende Stoffe a. n. g. 16 10 Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung 16 10 01 * wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 16 10 02 wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen 16 10 03 * wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten 16 10 04 wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen 16 11 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 16 11 01 * Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen 16 11 03 * andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen 16 11 05 * Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen 17 BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN) 17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik 17 01 01 Beton 17 01 01 10 Beton sortenreine Fraktion 17 01 02 Ziegel 17 01 02 10 Ziegel sortenreine Fraktion 17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik 17 01 03 10 Fliesen, Ziegel und Keramik sortenreine Fraktion 17 01 06 * Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen 17 01 07 11 Gemische aus Beton, Ziegeln, nicht Fliesen und Keramik mit verunreinigte Ausnahme derjenigen, die unter Mischfraktion, 17 01 06 fallen ohne Mörtel- und Verputzanteile 17 02 Holz, Glas und Kunststoff 17 02 01 Holz 17 02 01 01 Holz behandeltes Holz *14) 17 02 01 02 Holz nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes Holz 17 02 01 03 Holz behandeltes Holz, schadstofffrei 17 02 02 Glas 17 02 02 10 Glas sortenreine Fraktion 17 02 03 Kunststoff 17 02 04 * Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 17 03 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte 17 03 01 * kohlenteerhaltige Bitumengemische 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen 17 03 03 * Kohlenteer und teerhaltige Produkte 17 04 Metalle (einschließlich Legierungen) 17 04 01 Kupfer, Bronze, Messing 17 04 02 Aluminium 17 04 03 Blei 17 04 04 Zink 17 04 05 Eisen und Stahl 17 04 06 Zinn 17 04 07 gemischte Metalle 17 04 09 * Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 17 04 10 * Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten 17 04 11 Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen 17 05 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut 17 05 03 22 * Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten mineralölhaltig 17 05 03 23 * Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten mit sonstigen organischen Verunreinigungen (zB PAK) 17 05 03 24 * Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten mit anorganischen Verunreinigungen 17 05 04 29 Boden und Steine mit Ausnahme Bodenaushub derjenigen, die unter 17 05 03 material fallen mit Hintergrund belastung *15) 17 05 04 30 Boden und Steine mit Ausnahme Klasse A1 *16) derjenigen, die unter 17 05 03 fallen 17 05 04 31 Boden und Steine mit Ausnahme Klasse A2 *16) derjenigen, die unter 17 05 03 fallen 17 05 04 32 Boden und Steine mit Ausnahme Klasse A2G *16) derjenigen, die unter 17 05 03 fallen 17 05 04 33 Boden und Steine mit Ausnahme Inertabfall derjenigen, die unter 17 05 03 qualität fallen 17 05 04 34 Boden und Steine mit Ausnahme technisches derjenigen, die unter 17 05 03 Schüttmaterial, fallen das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält 17 05 04 35 Boden und Steine mit Ausnahme technisches derjenigen, die unter 17 05 03 Schüttmaterial, fallen auch wenn dieses mehr als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält 17 05 04 36 Boden und Steine mit Ausnahme Bodenaushub derjenigen, die unter 17 05 03 material fallen sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich 17 05 04 37 Boden und Steine mit Ausnahme Bodenaushub derjenigen, die unter 17 05 03 material fallen sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich 17 05 05 22 * Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält mineralölhaltig 17 05 05 23 * Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält mit sonstigen organischen Verunreinigungen (zB PAK) 17 05 05 24 * Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält mit anorganischen Verunreinigungen 17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt 17 05 06 09 Baggergut mit Ausnahme unbelastet *18) desjenigen, das unter 17 05 05 fällt 17 05 07 * Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält 17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt 17 05 08 09 Gleisschotter mit Ausnahme unbelastet desjenigen, der unter 17 05 07 fällt 17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe 17 06 01 * Dämmmaterial, das Asbest enthält 17 06 03 * anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt 17 06 05 * asbesthaltige Baustoffe *19) 17 08 Baustoffe auf Gipsbasis 17 08 01 * Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen 17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle 17 09 01 * Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten 17 09 02 12 * Bau- und Abbruchabfälle, die bis 50 ppm PCB PCB enthalten (zB PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) 17 09 02 13 * Bau- und Abbruchabfälle, die PCB größer als 50 enthalten (zB PCB-haltige bis 100 ppm PCB Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) 17 09 02 14 * Bau- und Abbruchabfälle, die PCB größer als 100 enthalten (zB PCB-haltige bis 500 ppm PCB Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) 17 09 02 15 * Bau- und Abbruchabfälle, die PCB größer als 500 enthalten (zB PCB-haltige bis 5 000 ppm Dichtungsmassen, PCB-haltige PCB Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) 17 09 02 16 * Bau- und Abbruchabfälle, die PCB größer als 5 000 enthalten (zB PCB-haltige ppm PCB Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) 17 09 03 * sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten 17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen 18 ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN) 18 01 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen 18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) 18 01 02 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03) 18 01 03 * Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (zB Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) 18 01 06 * Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 18 01 07 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen 18 01 08 * zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen *20) 18 01 10 * Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin 18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren 18 02 01 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen 18 02 02 * Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden 18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden 18 02 05 * Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 18 02 06 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen 18 02 07 * zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 18 02 08 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen *21) 19 ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE 19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen 19 01 02 Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt 19 01 05 * Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 19 01 06 * wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle 19 01 07 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 19 01 10 * gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung 19 01 11 * Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten 19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen 19 01 13 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 19 01 14 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, die unter 19 01 13 fällt 19 01 15 * Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält 19 01 16 Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt 19 01 17 * Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 19 01 18 Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen 19 01 19 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung 19 01 99 Abfälle a. n. g. 19 02 Abfälle aus der physikalisch chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation) 19 02 03 vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen 19 02 04 * vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten 19 02 05 * Schlämme aus der physikalisch chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 19 02 06 Schlämme aus der physikalisch chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen 19 02 07 * Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen 19 02 08 * flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 19 02 09 * feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 19 02 10 brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen 19 02 11 * sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 19 02 99 Abfälle a. n. g. 19 03 Stabilisierte und verfestigte Abfälle *22) 19 03 04 * als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte *23) Abfälle 19 03 05 stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen 19 03 06 * als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle 19 03 07 verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen 19 04 Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung 19 04 01 verglaste Abfälle 19 04 02 * Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung 19 04 03 * nicht verglaste Festphase 19 04 04 wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern 19 05 Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen 19 05 01 nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 19 05 02 nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost 19 05 03 51 nicht spezifikationsgerechter mechanisch Kompost biologisch behandelte Fraktion zur Deponierung 19 05 99 Abfälle a. n. g. 19 05 99 52 Abfälle a. n. g. Hochwertige Komposte insbesondere für die Landwirtschaft 19 05 99 53 Abfälle a. n. g. Klärschlamm kompost für die Landwirtschaft 19 05 99 54 Abfälle a. n. g. Übrige Komposte 19 05 99 55 Abfälle a. n. g. Erde, Typ E2, für landwirt schaftliche Nutzung *24) 19 05 99 56 Abfälle a. n. g. Erde, Typ E3, für landwirt schaftliche Nutzung *24) 19 05 99 57 Abfälle a. n. g. Erde für nicht land wirtschaftliche Rekultivierungs schichten *25) 19 05 99 65 * Abfälle a. n. g. Abfälle aus der biologischen Bodensanierung 19 05 99 78 * Abfälle a. n. g. gefährlich 19 06 Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen 19 06 03 Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen 19 06 04 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen 19 06 05 Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 06 06 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 06 06 58 Gärrückstand/-schlamm aus der Gärrückstände anaeroben Behandlung von aus der tierischen und pflanzlichen anaeroben Abfällen Behandlung unter Verwendung ausschließlich von Abfällen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompost verordnung *26) 19 06 06 59 Gärrückstand/-schlamm aus der Gärrückstände anaeroben Behandlung von aus tierischen und pflanzlichen der anaeroben Abfällen Behandlung unter Verwendung ausschließlich von Abfällen gemäß Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 der Kompost verordnung 19 06 99 Abfälle a. n. g. 19 07 Deponiesickerwasser 19 07 02 * Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält 19 07 03 Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt 19 08 Abfälle aus Abwasser behandlungsanlagen a. n. g. 19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 19 08 02 Sandfangrückstände 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser 19 08 06 * gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze 19 08 07 * Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern 19 08 08 * schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen 19 08 09 Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und fette enthalten 19 08 10 * Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen 19 08 11 * Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten 19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen 19 08 13 * Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten 19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen 19 08 99 Abfälle a. n. g. 19 09 Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser 19 09 01 feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände 19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung 19 09 03 Schlämme aus der Dekarbonatisierung 19 09 04 gebrauchte Aktivkohle 19 09 05 gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze 19 09 06 Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern 19 09 99 Abfälle a. n. g. 19 10 Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen 19 10 01 Eisen und Stahlabfälle *27) 19 10 02 NE-Metall-Abfälle *27) 19 10 03 * Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten 19 10 04 Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen 19 10 04 47 Schredderleichtfraktionen und metallhaltig Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen *28) 19 10 05 * andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten 19 10 06 andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen 19 11 Abfälle aus der Altölaufbereitung 19 11 01 * gebrauchte Filtertone 19 11 02 * Säureteere 19 11 03 * wässrige flüssige Abfälle 19 11 04 * Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen 19 11 05 * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 19 11 06 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen 19 11 07 * Abfälle aus der Abgasreinigung 19 11 99 Abfälle a. n. g. 19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (zB Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g. 19 12 01 Papier und Pappe 19 12 01 07 Papier und Pappe qualitäts gesichert 19 12 02 Eisenmetalle 19 12 02 07 Eisenmetalle qualitäts gesichert 19 12 03 Nichteisenmetalle 19 12 03 07 Nichteisenmetalle qualitäts gesichert 19 12 04 Kunststoff und Gummi 19 12 04 07 Kunststoff und Gummi qualitäts gesichert 19 12 05 Glas 19 12 05 07 Glas qualitäts gesichert 19 12 05 10 Glas sortenreine Fraktion 19 12 06 * Holz, das gefährliche Stoffe enthält 19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 19 12 07 01 Holz mit Ausnahme desjenigen, behandeltes das unter 19 12 06 fällt Holz 19 12 07 02 Holz mit Ausnahme desjenigen, nachweislich das unter 19 12 06 fällt ausschließlich mechanisch behandeltes Holz 19 12 07 03 Holz mit Ausnahme desjenigen, behandeltes das unter 19 12 06 fällt Holz, schadstofffrei 19 12 08 Textilien 19 12 08 07 Textilien qualitäts gesichert 19 12 09 Mineralien (zB Sand, Steine) 19 12 09 49 Mineralien (zB Sand, Steine) Erde, Typ E2 zur Untergrund verfüllung *29) 19 12 10 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) 30) 19 12 11 * sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten 19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen 19 13 Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser 19 13 01 * feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten *31) 19 13 02 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen *32) 19 13 03 * Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten 19 13 04 Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen 19 13 05 * Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten 19 13 06 Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen 19 13 07 * wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten 19 13 08 wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen 20 SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN 20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) 20 01 01 Papier und Pappe/Karton 20 01 02 Glas 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen und Kantinenabfälle 20 01 10 Bekleidung 20 01 11 Textilien 20 01 13 * Lösemittel 20 01 14 * Säuren 20 01 15 * Laugen 20 01 17 * Fotochemikalien 20 01 19 * Pestizide 20 01 21 * Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle 20 01 23 * gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten 20 01 25 Speiseöle und -fette 20 01 26 * Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen 20 01 27 * Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten 20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen 20 01 29 * Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 20 01 30 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen 20 01 31 * zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen *34) 20 01 33 * Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten 20 01 34 Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen *34) 20 01 35 * gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen *35) 20 01 36 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 20 01 37 * Holz, das gefährliche Stoffe enthält 20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt 20 01 38 01 Holz mit Ausnahme desjenigen, behandeltes Holz das unter 20 01 37 fällt *36) 20 01 38 02 Holz mit Ausnahme desjenigen, nachweislich das unter 20 01 37 fällt ausschließlich mechanisch behandeltes Holz 20 01 38 03 Holz mit Ausnahme desjenigen, behandeltes das unter 20 01 37 fällt Holz, schadstofffrei 20 01 39 Kunststoffe 20 01 40 Metalle 20 01 41 Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen 20 01 99 sonstige Fraktionen a. n. g. 20 01 99 60 sonstige Fraktionen a. n. g. gemischte Verpackungs abfälle, zB mit Material verbunden, Holz, textilen Faserstoffen und Keramik 20 02 Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) 20 02 01 kompostierbare Abfälle 20 02 02 29 Boden und Steine Bodenaushub material mit Hintergrund belastung *37) 20 02 02 30 Boden und Steine Klasse A1 *38) 20 02 02 31 Boden und Steine Klasse A2 *38) 20 02 02 32 Boden und Steine Klasse A2G *38) 20 02 02 33 Boden und Steine Inertabfall qualität 20 02 02 36 Boden und Steine Bodenaus hubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich 20 02 02 37 Boden und Steine Bodenaus hubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich 20 02 03 andere nicht biologisch abbaubare Abfälle 20 03 Andere Siedlungsabfälle 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle 20 03 01 50 gemischte Siedlungsabfälle Fraktionen von Siedlungs abfällen *40) 20 03 02 Marktabfälle 20 03 03 Straßenkehricht 20 03 04 Fäkalschlamm 20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung 20 03 07 Sperrmüll 20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g. *1) gefährlich kontaminiert Code 01 03 07 *2) gefährlich kontaminiert Code 01 04 07 *3) gefährlich kontaminiert Code 03 01 04, nicht gefährlich kontaminiert Code 03 01 05 01 *4) zB lackiertes Holz, Spanplatten usw. *5) ausschließlich Abfälle und Bearbeitungsrückstände von Frischholz *6) lösemittelkontaminiert Code 04 02 14 *7) ausgestuft Code 11 01 99 *8) ausgestuft Code 11 02 99 *9) zB Berylliumstäube, Nickelstäube *10) Für PCB gilt die Begriffsbestimmung gemäß § 16 Abs. 2 erster Satz AWG 2002. *11) zB Airbag-Auslöser, Gurtenstrammer *12) Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen zB Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas. *13) Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind. *14) zB lackiert *15)Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14. *16) Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14. *17) entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 für die Deponierung von Baurestmassen auf einer Deponie für Inertabfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. Juli 1999, S 1 *18) entsprechend den Qualitätsanforderungen an die Bodenaushubdeponie gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 *19) Gilt erst mit dem In-Kraft Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 als gefährlich, mit der Punkt 2.3.3. des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 2003, S 27, umgesetzt wird, spätestens aber mit 1. Jänner 2007. *20) unsortiert Code 18 01 08 *21) unsortiert Code 18 02 07 *22) Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (zB flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften zu berühren. *23) Ein Abfall gilt als teilweise stabilisiert, wenn nach erfolgtem Stabilisierungsprozess kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht vollständig in nicht gefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgegeben werden könnten. *24) Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14. *25) Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14. *26) Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001 *27) nach einer weiteren Aufbereitung in Gruppe 19 12 *28) zur weiteren Metallrückgewinnung geeignet/vorgesehen *29) Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14. *30) nur qualitätsgesicherte brennbare Abfälle *31) auch gefährlich kontaminierte Feinfraktion und Bodenaushubmaterial aus der biologischen Sanierung *32) auch gereinigte Böden und Bodenaushubmaterial aus der biologischen Sanierung nach Ausstufung *33) unsortiert Code 20 01 31 *34) unsortiert Code 20 01 33; Alle derzeit in Österreich anfallenden Batterien und Akkumulatoren weisen gefahrenrelevante Eigenschaften auf. *35) Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen zB unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Akkumulatoren und Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas. *36) zB lackiert *37) Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14. *38) Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14. *39) entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 für die Deponierung von Baurestmassen auf einer Deponie für Inertabfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. Juli 1999, S 1 *40) nach einfachen Aufbereitungsschritten, wie zB Trocknung, Verpressung, teilweiser Trennung oder Sortierung Beachte Der Parameter pH-Wert im Eluat tritt mit 1.5.2005 in Kraft (vgl. § 7 Abs. 3). Tritt mit Ausnahme des Parameter pH-Werts im Eluat mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 über Deponien in Kraft, spätestens aber mit 1. Jänner 2007 (vgl. § 7 Abs. 4). Anlage 3 Gefahrenrelevante Eigenschaften 1. explosiv (H1) Das Kriterium H1 gilt als erfüllt für: Abfälle, die der Klasse 1 des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973 idF BGBl. III Nr. 36/2001) zuzuordnen wären. 2. brandfördernd Das Kriterium H2 gilt als erfüllt für: (H2) - Abfälle, die der Klasse 5.1 des ADR zuzuordnen wären. Abfälle, die der Klasse 5.2 des ADR zuzuordnen wären. 3. leicht Das Kriterium H3-A gilt als erfüllt für: entzündbar - flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt (H3-A) unter 21 °C. Abfälle, die in der Klasse 2 des ADR mit den Buchstaben F, TF oder TFC zu kennzeichnen wären. Abfälle, die der Klasse 4.1 des ADR zuzuordnen wären. Abfälle, die der Klasse 4.2 des ADR zuzuordnen wären. Abfälle, die der Klasse 4.3 des ADR zuzuordnen wären. 4. entzündbar Das Kriterium H3-B gilt als erfüllt für: (H3-B) - flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 55 °C. 5. reizend (H4) Das Kriterium H4 gilt als erfüllt für: Abfälle, die mehr als 10 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R41 als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten. Abfälle, die mehr als 20 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R36, R37 oder R38 als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten. 6. gesundheits- Das Kriterium H5 gilt als erfüllt für: schädlich (H5) - Abfälle, die mehr als 25 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen enthalten. 7. giftig (H6) Das Kriterium H6 gilt als erfüllt für: Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als sehr giftig eingestuften Stoffen enthalten. Abfälle, die mehr als 3 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als giftig eingestuften Stoffen enthalten. 8. krebserzeugend (H7) Das Kriterium H7 gilt als erfüllt für: Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als krebserzeugend (Kategorie 1 oder Kategorie 2) eingestuften Stoffen enthalten. Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als krebserzeugend (Kategorie 3) eingestuften Stoffen enthalten. 9. ätzend (H8) Das Kriterium H8 gilt als erfüllt für: Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R35 als ätzend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten. Abfälle, die mehr als 5 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R34 als ätzend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten. 10. infektiös (H9) Das Kriterium H9 gilt als erfüllt für: mit gefährlichen Erregern behafteten Abfall. nicht desinfizierte mikrobiologische Kulturen der Risikogruppen 2, 3 und 4 gemäß Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 262 vom 17. Oktober 2000, S 21. Abfall, der mit gemäß Tierseuchengesetz und weiterer veterinärrechtlicher Vorschriften meldepflichtigen Erregern behaftet ist. Abfall, der auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen als infektiös einzustufen ist. 11. teratogen (H10) Das Kriterium H10 gilt als erfüllt für: *1) - Abfälle, die mehr als 0,5 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1 oder Kategorie 2) eingestuften Stoffen enthalten. Abfälle, die mehr als 5 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 3) eingestuften Stoffen enthalten. 12. mutagen (H11) Das Kriterium H11 gilt als erfüllt für: Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R46 als erbgutverändernd (Kategorie 1 oder Kategorie 2) eingestuften Stoffen enthalten. Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R40 als erbgutverändernd (Kategorie 3) eingestuften Stoffen enthalten. 13. Stoffe und Das Kriterium H12 gilt als erfüllt für: Zubereitungen, - Abfälle, deren Gehalt an bei pH 4 die bei der freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden Berührung mit folgende Grenzwerte übersteigt: Wasser, Luft S hoch 2- freisetzbar 10 000 mg/kg TM oder einer CN - freisetzbar 1 000 mg/kg TM Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12) 14. Stoffe und Das Kriterium H13 gilt als erfüllt für: *1) Zubereitungen, – Abfälle, deren Gesamtgehalt an die nach einer Schadstoffen die folgenden Beseitigung auf Grenzwerte übersteigt: irgendeine Art I. Gehalte anorganisch die Entstehung (Königswasserauszug): eines anderen Quecksilber 20 mg/kg TM Stoffes bewirken zB Arsen *2) 5 000 mg/kg TM können,ein Cadmium *2) 5 000 mg/kg TM Auslaugprodukt, II. Gehalte organisch: das eine der oben PAK *3) 300 mg/kg TM *4) genannten PCB *5) 30 mg/kg TM Eigenschaften PCDD/PCDF 10 000 mg TE/kg TM *6) aufweist(H13) POX 1 000 mg/kg TM Kohlenwasserstoff Index 20 000 mg/kg TM *7) BTEX *8) 500 mg/kg TM Phenole (freie) 10 000 mg/kg TM – Abfälle, deren Eluat die folgenden Grenzwerte gemäß III. A übersteigt, sowie – Flüssigkeiten (Konzentrate), die die folgenden Grenzwerte gemäß III. B überschreiten: III. A III. B Eluatwerte Gesamtgehalte Parameter pH-Wert 6 *9) - 13 2 - 11,5 Antimon 5 mg/kg TM 0,5 mg/l Arsen 25 mg/kg TM 2,5 mg/l Barium 300 mg/kg TM 30 mg/l Beryllium 5 mg/kg T M 0,5 mg/l Bor 1000 mg/kg TM 100 mg/l Blei 50 mg/kg TM 5 mg/l Cadmium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l Chrom 70 mg/kg TM 7 mg/l gesamt Chrom VI 20 mg/kg TM 2 mg/l Cobalt 100 mg/kg TM 10 mg/l Kupfer 100 mg/kg TM 10 mg/l Molybdän 30 mg/kg TM 3 mg/l Nickel 40 mg/kg TM 4 mg/l Queck- 0,5 mg/kg TM 0,05 mg/l silber Selen 7 mg/kg TM 0,7 mg/l Silber 50 mg/kg TM 5 mg/l Thallium 20 mg/kg TM 2 mg/l Vanadium 200 mg/kg TM 20 mg/l Zink 100 mg/kg TM 20 mg/l Zinn 1000 mg/kg TM 100 mg/l Cyanid 200 mg/kg TM 20 mg/l gesamt Cyanid 20 mg/kg TM 2 mg/l leicht freisetz bar S hoch 2- 200 mg/kg TM 20 mg/l F hoch - 500 mg/kg TM 50 mg/l NH tief 4 10000 mg/kg TM 1000 mg/l hoch + NO tief 2 1000 mg/kg TM 100 mg/l hoch Kohlen- 1000 mg/kg TM 100 mg/l wasser- *10) *11) stoff Index bzw. 50 mg/kg TM –– *10) *11) PAK 3) 1,5 mg/kg TM 0,15 mg/l *11) AOX 100 mg/kg TM 10 mg/l Phenole 1000 mg/kg TM 100 mg/l (als Index) *1) Für die Ausstufung zum Zweck der Deponierung sind die Kriterien für die obertägige Ablagerung von Abfällen gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 heranzuziehen. *2) gilt nicht für beständige Legierungen *3) Summe der 16 PAK nach EPA: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo (a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen sowie Benzo (g,h,i)perylen *4) Für teerhaltige Baustoffe gilt ein Gehalt von 50 mg/kg TM an Benzo(a)pyren und ein Gesamtgehalt von 1 000 mg/kg TM. *5) Summe der Kongenere PCB28, PCB52, PCB101, PCB118, PCB138, PCB153, PCB180 *6) TE gemäß Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. *Nr. 19/1989 idF BGBl. II Nr. 389/2002 *7) gilt nicht für Asphalt und Bitumen *8) Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole *9) Für auf Grund natürlicher Entwicklung versauerten Boden gilt der pH-Wertebereich ab 3,5. *10) Für Bodenaushubmaterial gilt der Wert von 50 mg/kg TM. *11) Eluat zentrifugiert, nicht gefiltert 15. ökotoxisch Das Kriterium H14 gilt als erfüllt für: (H14) – Abfälle, deren Gesamtgehalt an FCKWs, HFCKWs, HFKWs, FKWs und Halone in Summe den Grenzwert von 2 000 mg/kg TM übersteigt. umweltgefährliche Stoffe gemäß Klasse 9, M6 und M7 ADR. *1) In der Richtlinie 92/32/EWG zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 154 vom 5. Juni 1992, S 1, wurde der Begriff "fortpflanzungsgefährdend" eingefügt. Dieser Begriff ersetzt den Begriff "teratogen" und hat eine genauere Begriffsbestimmung, ohne dass er am Konzept etwas ändert. Daher entspricht er der Eigenschaft H10 in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S 20. Anlage 4 Untersuchung von Abfällen Für die Beurteilung des Abfalls sind alle relevanten Informationen - insbesondere Informationen über die Art und Herkunft des Abfalls und daraus resultierende mögliche Kontaminationen; Ergebnisse vorangegangener Untersuchungen - heranzuziehen. Die Nichtberücksichtigung von Messergebnissen - auch von vorangegangenen Untersuchungen - ist nur auf Grund eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zulässig. Soweit sich die Beurteilung auf einen wiederholt aus einem definierten Prozess anfallenden Abfall bezieht, sind die prozesstypischen Schwankungsbreiten der Abfallqualität bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen. Sofern nicht in den Punkten I bis III bestimmte Methoden vorgeschrieben werden, sind dem Stand der Routine-Analytik entsprechende Aufschluss- und Analysemethoden mit für die Bestimmung der jeweiligen Parameter ausreichender Genauigkeit zu verwenden. Die gewählten Bestimmungsmethoden und Nachweisgrenzen sind für jeden gemessenen Parameter zu dokumentieren. Bei der Probenvorbereitung und der Wahl der Methoden ist darauf zu achten, dass die Analysenergebnisse nicht durch Störeffekte wie Adsorption am Filtermaterial, Matrixeffekte, Interferenzen oder Querempfindlichkeiten verfälscht werden. Die Aufschluss- und Analysemethoden sind für jeden Abfall von der die Beurteilung durchführenden Fachperson oder Fachanstalt gesondert festzulegen. Eine erforderliche Abfalluntersuchung für die Beurteilung gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall hat sich auf die für den jeweiligen Abfall relevanten Kriterien gemäß Anlage 3 zu beziehen. Soweit das Zutreffen der Kriterien H1 bis H3-B nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind diese Kriterien nach den im ADR vorgesehenen Testvorschriften zu überprüfen. Soweit das Zutreffen der Kriterien H4, H5, H6, H7, H8, H10 und H11 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind die auf Grund der Art, Herkunft oder typischen Zusammensetzung des Abfalls als relevant anzusehenden, gemäß Chemikalienrecht einzustufenden Inhaltsstoffe zu bestimmen und entsprechend der Anlage 3 zu bewerten. Eine Zusammenfassung des Anhangs I (Hauptstoffliste) der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. P 196 vom 16. August 1967, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2001/59/EG (28. Anpassungsrichtlinie), ABl. Nr. L 225 vom 21. August 2001, S 1, findet sich in der UBA-Monographie 157 (Österreichische Stoffliste). *1) Das Kriterium H9 ist jedenfalls bei als infektiös einzustufenden Fäkalien (18 02 02 gemäß Anlage 1; 13705, 13706, 13707 gemäß ÖNORM), bei Versuchstieren (18 02 02 gemäß Anlage 1; 13401 gemäß ÖNORM) und bei medizinischen Abfällen, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen (18 02 02, 18 01 03 gemäß Anlage 1; 97101 gemäß ÖNORM), als zutreffend anzusehen. Für Abfälle anderer Codes ist eine Bewertung dann notwendig, wenn auf Grund der Art oder Herkunft des Abfalls oder einer zu vermutenden Kontamination mit infektiösen Keimen ein Zutreffen des Kriteriums zu erwarten ist. Grundlage der Bewertung kann eine mikrobiologische Untersuchung, die genaue Kenntnis der Herkunft des Abfalls oder die Kenntnis über eine entsprechende Vorbehandlung (zB Autoklavierung) der Abfälle sein. Die Kriterien H12, H13 und H14 sind auf Basis einer chemischen Analyse, welche die diesbezüglichen Parameter gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 3 AWG 2002 umfasst, zu bewerten. Hierfür sind alle Parameter der Verordnung gemäß § 4 Z 3 AWG 2002 zu bestimmen, sofern nicht auf Grund der Kenntnis der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls eine Relevanz einzelner Parameter für die Bewertung des Abfalls ausgeschlossen werden kann. I. Probenahme, Probenaufbereitung und Abfallbeurteilung Die Probenahme hat gemäß ÖNORM S 2121 "Probenahme von Böden für die Durchführung einer Abfalluntersuchung", ausgegeben am 1. Jänner 2005, ÖNORM S 2123-1 "Probenahmepläne für Abfälle Teil 1: Beprobung von Haufen", ausgegeben am 1. November 2003, ÖNORM S 2123-2 "Probenahmepläne für Abfälle - Teil 2: Beprobung fester Abfälle aus Behältnissen und Transportfahrzeugen", ausgegeben am 1. November 2003, ÖNORM S 2123-3 "Probenahmepläne für Abfälle Teil 3: Beprobung fester Abfälle aus Stoffströmen", ausgegeben am 1. November 2003 bzw. ÖNORM S 2123-4 "Probenahmepläne für Abfälle Teil 4: Beprobung flüssiger bzw. pastöser Abfälle", ausgegeben am 1. November 2003, zu erfolgen. Bei großstückigen Abfällen ist zu prüfen, ob die ÖNORM S 2123-5 "Probenahmepläne für Abfälle - Teil 5: Beprobung stückiger Abfälle", ausgegeben am 1. Dezember 2003, anzuwenden ist. Die Notwendigkeit der Mehrfachuntersuchung, das ist die getrennte Untersuchung von Feldproben, ist in Abhängigkeit vom Einzelfall zu prüfen. Zumindest die Doppelbestimmung eines Parameters aus verschiedenen Feldproben ist erforderlich, wenn bei der Untersuchung der ersten Feldprobe der Messwert 80% des Grenzwertes gemäß Anlage 3 überschreitet. Gleiches gilt für andere zuordnungsrelevante Parameter. Für die Einhaltung der Grenzwerte bei Mehrfachuntersuchungen ist der Mittelwert aus den Untersuchungen verschiedener Feldproben heranzuziehen. Sowohl bei der Entnahme der Stichproben als auch bei der Bildung der qualifizierten Stichproben und der Sammelproben ist darauf zu achten, dass diese repräsentativ für die beprobte Abfallmenge sind. Falls erforderlich sind Konservierungsmaßnahmen zu ergreifen. Für die Beurteilung eines Abfallstroms (vgl. Anlage 1, Punkt I.2) oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls aus einem definierten Prozess sind die Bestimmungen zur Festlegung der Probenanzahl der ÖNORMEN S 2123-1 bis S 2123-4 nicht anzuwenden. Es ist jedenfalls die Ausarbeitung eines eigenen Probenahmeplans im Sinne der Beispiele für grundlegende Charakterisierung des Anhangs F der ÖNORM S 2123-1 "Probenahmepläne für Abfälle - Teil 1: Beprobung von Haufen" vorzunehmen. Dieser hat die Auswahl von geeigneten Gesamt- und Teilmengen der Abfallcharakterisierung sowie von repräsentativen Beurteilungsmengen, die Anzahl und Probemenge der Stichproben oder Einzelproben sowie die vorgesehene Vereinigung zu qualifizierten Stichproben und Sammelproben und die Herstellung der Feld- und Laborproben zu umfassen. Bei der Verjüngung der Probemenge ist zu gewährleisten, dass auch die verjüngte Probemenge repräsentativ für die Beurteilungsmenge ist. Die Entnahme der Stichproben, die Bildung von qualifizierten Stich- und Sammelproben, die Verjüngung der Probemenge und Konservierungsmaßnahmen sind in einem Probenahmeprotokoll zu dokumentieren, das den Anforderungen der jeweiligen ÖNORM entspricht und vom Probenehmer unterschrieben wird. Die Probenaufbereitung zur Herstellung von Analysenproben (Prüfmengen) hat nach der ÖNORM-Regel ONR 192123 „Probenaufbereitung von Abfallproben“, ausgegeben am 1. Dezember 2004, zu erfolgen. Für die Zuordnung zu einer Abfallart können die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenaufbereitung und Abfalluntersuchung gemäß einer grundlegenden Charakterisierung nach einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 durchgeführt werden, sofern bei der Parameterauswahl und Untersuchungshäufigkeit und den Beurteilungskriterien die Anforderungen dieser Verordnung berücksichtigt werden. II. Aufschluss- und Auslaugmethoden Als Gesamtgehalte gelten die mit Königswasseraufschluss mobilisierbaren Gehalte. Zur Bestimmung der Gesamtgehalte ist die Gesamtfraktion des Abfalls, im Bedarfsfall nach Zerkleinerung, einem Säureaufschluss gemäß ÖNORM EN 13657 "Charakterisierung von Abfällen - Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen", ausgegeben am 1. Dezember 2002, zu unterziehen, wobei darauf zu achten ist, dass es bei der eventuellen Bildung flüchtiger Verbindungen zu keinen Substanzverlusten der zu bestimmenden Elemente kommt. Ebenso ist darauf zu achten, dass es nicht durch Kontaminationen zu falschen positiven Ergebnissen kommt. Insbesondere bei der Bestimmung von Quecksilber ist auf mögliche Verschleppungen von Ionen zu achten. Die Elution hat gemäß der ÖNORM S 2115 "Bestimmung der Eluierbarkeit von Abfällen mit Wasser", ausgegeben am 1. Juli 1997, und der ÖNORM EN 12457-4 "Charakterisierung von Abfällen - Auslaugung Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen - Teil 4: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg für Materialien mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung)", ausgegeben am 1. Jänner 2003, zu erfolgen. In der Regel ist das Material in dem Zustand zu untersuchen, in dem es anfällt. Eine Zerkleinerung ist aber jedenfalls dann vorzunehmen, wenn sie für die Probenahme oder die Durchführung der Untersuchung notwendig ist oder die Korngröße des Abfalls über 10 mm liegt. Der Abfall darf nicht gemahlen werden. Das beim Zerkleinern anfallende Feinkorn ist der Probe beizumischen. Für die Bestimmung organischer Inhaltsstoffe im Eluat hat die Trennung von Feststoff und Flüssigkeit durch Zentrifugieren zu erfolgen. Dabei ist so lange zu zentrifugieren, bis ein möglichst klarer Überstand erhalten wird. Die Trübung des Zentrifugates ist nach ÖNORM EN ISO 7027 "Wasserbeschaffenheit - Bestimmung der Trübung (ISO 7027:1999)", ausgegeben am 1. Mai 2000, zu messen und im Analysenbericht anzugeben. Die Konzentrationen der gelösten Stoffe sind im Zentrifugat nach den Verfahren der Abfall- oder Wasseranalytik zu bestimmen. III. Bestimmungsmethoden ÖNORM EN 14346 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts“, Normentwurf ausgegeben am 1. September 2004 ÖNORM EN 12506 „Charakterisierung von Abfällen – Analyse von Eluaten – Bestimmung von pH, As, Ba, Cd, Cl-, Co, Cr, Cr (Vl), Cu, Mo, Ni, NO tief 2 hoch -, Pb, Gesamt-S, SO tief 4 hoch 2-, V und Zn“, ausgegeben am 1. August 2003 ÖNORM EN 13370 „Charakterisierung von Abfällen – Chemische Analyse von Eluaten – Bestimmung von Ammonium, AOX, Leitfähigkeit, Hg, Phenolindex, TOC, leicht freisetzbarem CN hoch -, F tief -“, ausgegeben am 1. August 2003 ÖNORM EN 13137 „Charakterisierung von Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) in Abfall, Schlämmen und Sedimenten“, ausgegeben am 1. Dezember 2001 ÖNORM EN 14039 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen von C tief 10 bis C tief 40 mittels Gaschromatographie“, ausgegeben am 1. Jänner 2005 Zur Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen unter 100 mg/kg TM sind höhere Probe- und Lösemittelmengen (mit anschließender Volumenreduktion) anzuwenden. ÖNORM EN ISO 9377-2 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Kohlenwasserstoff-Index – Teil 2: Verfahren nach Lösemittelextraktion und Gaschromatographie“, ausgegeben am 1. Juni 2001 ÖNORM L 1200 „Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Böden, Klärschlämmen und Komposten“, ausgegeben am 1. Jänner 2003 ISO/DIS 22155 „Soil quality – Gas chromatographic quantitative determination of volatile aromatic and halogenated hydrocarbons and selected ethers – Static headspace method“, ausgegeben am 25. Juni 2004 ÖNORM EN ISO 9562 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX)“, ausgegeben am 1. Dezember 2004 *1) UBA-Monographie 157 "Österreichische Stoffliste 2001", ausgegeben 2002, erhältlich bei der Umweltbundesamt GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien Anlage 5 Abfallverzeichnis Es gilt Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis", ausgegeben am 1. Oktober 2005, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, mit folgenden Zuordnungskriterien und Änderungen: I. Allgemeine Zuordnungskriterien 1. Zuordnung Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung verwendet werden. Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Die sachverständige Beurteilung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen und vorhandene Informationen zu Abfallherkunft und Abfallqualität sowie vorliegende Untersuchungsergebnisse zu berücksichtigen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die sachverständige Beurteilung, der Analysenbericht, das Probenahmeprotokoll oder eine Prozessbeschreibung einschließlich der Einsatzstoffe für Abfälle, die in einem gleichbleibenden Prozess anfallen, sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart. 2. Kontaminierte Abfälle und Spiegeleinträge Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 heranzuziehen. Im Falle von Spiegeleinträgen, bei denen nicht bereits durch die Abfallbezeichnung eine eindeutige Zuordnung vorgegeben ist, ist eine Zuordnung zu einem gefährlichen Eintrag vorzunehmen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft. II. Besondere Zuordnungskriterien 1. Aushubmaterial 1.1 Gefährliches Aushubmaterial Aushubmaterial, das gefährlichen Abfall darstellt, ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere 31423 „ölverunreinigte Böden“, 54504 „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial“, 54502 „Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert“, 54503 „rohölhaltiger Schlamm“, 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ oder 31441 „Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“. Im Zweifelsfall ist das Aushubmaterial der Schlüssel-Nummer 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ zuzuordnen. Wird anhand einer chemischen Analyse nachträglich festgestellt, dass Aushubmaterial so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft, so ist dieser Abfall je nach Art der Kontamination und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere 31423 „ölverunreinigte Böden“, 54504 „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial“, 54503 „rohölhaltiger Schlamm“, 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ oder 31441 „Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“. 1.2 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Aushubmaterial Nicht gefährliches Aushubmaterial ist je nach Herkunft, Stoffeigenschaften, vorgesehenem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und Analysenergebnissen der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen. 1.2.1 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, zB von Baustellen, ist den Schlüssel-Nummern 31411 „Bodenaushub“, 31423 „ölverunreinigte Böden“ oder 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ zuzuordnen. Die nachfolgenden Spezifierungen sind zu verwenden, wobei die Spezifizierungen 29 bis 33 für die Schlüssel-Nummer 31411 „Bodenaushub“ zu verwenden sind, die Spezifizierung 36 für die Schlüssel-Nummer 31423 „ölverunreinigte Böden“ und die Spezifizierung 37 für die Schlüssel-Nummer 31424 „sonstige verunreinigte Böden“: a) Spezifizierungen für Bodenaushubmaterial, das für die Verwertung geeignet ist Spezifizierung Zuordnungsregel 29 Bodenaushubmaterial mit Mindestanforderung unter Hintergrundbelastung Sonderbestimmungen (entsprechend Kapitel 5.2.14.1 des Bundes-Abfallwirtschafts plans 2006) 30 Klasse A1 Eine Zuordnung zur Spezifizierung 30 – und somit die detaillierteren Untersuchungen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der „Klasse A1“ – ist nur erforderlich für die Verwertung in landwirtschaftlichen Rekultivierungsschichten. 31 Klasse A2 Allgemeine Verwertungskategorie – bei Einhaltung der Anforderungen der „Klasse A2“ kann der Bodenaushub für Verfüllungen und nicht-landwirtschaftliche Rekultivierungsschichten verwendet werden. 32 Klasse A2G Eine Zuordnung zur Spezifizierung 32 – und somit die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der „Klasse A2G“ – ist nur erforderlich für die Verwertung im Grundwasserschwankungsbereich. b) Spezifizierungen von Bodenaushubmaterial zur Beseitigung | Spezifizierung | Zuordnungsregel | | 29 | Bodenaushubmaterial mit | Bodenaushubmaterial, das | | | Hintergrundbelastung | die Anforderungen des | | | | Kapitels 5.2.14.1. des | | | | Bundes-Abfallwirtschafts-| | | | plans 2006 erfüllt. | | | | | | 33 | Inertabfallqualität | Erdaushub, einschließlich| | | | Bodenaushubmaterial, der | | | | die Anforderungen der | | | | Tabellen 3 und 4 des | | | | Anhangs 1 der | | | | Deponieverordnung 2008, | | | | BGBl. II Nr. 39, einhält.| | | | Weiters ist dieser | | | | Abfallart nicht | | | | gefährliches oder | | | | ausgestuftes | | | | Bodenaushubmaterial, das | | | | die Gehalte im Feststoff | | | | der Spezifizierung 29 | | | | ausschließlich aufgrund | | | | geogener | | | | Hintergrundgehalte | | | | überschreitet, | | | | zuzuordnen. | | | | | | 36 | Bodenaushubmaterial sowie | Erdaushub, einschließlich| | | ausgehobenes Schüttmaterial, | Bodenaushubmaterial, | | | KW-verunreinigt, nicht | sowie ausgehobenes | | | gefährlich | Schüttmaterial, der/das | | | | zur Ablagerung auf einer | | | | Deponie für nicht | | | | gefährliche Abfälle | | | | geeignet ist. | | | | | | 37 | Bodenaushubmaterial sowie | Erdaushub, einschließlich| | | ausgehobenes Schüttmaterial, | Bodenaushubmaterial, | | | sonstig verunreinigt, nicht | sowie ausgehobenes | | | gefährlich | Schüttmaterial, der/das | | | | zur Ablagerung auf einer | | | | Deponie für nicht | | | | gefährliche Abfälle | | | | geeignet ist. | | | | Weiters ist dieser | | | | Abfallart nicht | | | | gefährliches oder | | | | ausgestuftes | | | | Bodenaushubmaterial | | | | zuzuordnen, wenn | | | | 1. die Gehalte der | | | | Spezifizierung 29 | | | | ausschließlich für | | | | einzelne Parameter im | | | | Eluat überschritten | | | | sind und | | | | 2. das Bodenaushub- | | | | material auf einer | | | | Bodenaushubdeponie | | | | oder | | | | Inertabfalldeponie | | | | abgelagert wird, | | | | welche über eine | | | | entsprechende | | | | Genehmigung höherer | | | | Grenzwerte gemäß § 8 | | | | der Deponieverordnung | | | | 2008 verfügt. | | | | Gleiches gilt für nicht | | | | gefährliches oder | | | | ausgestuftes | | | | Bodenaushubmaterial, das | | | | neben Überschreitungen | | | | der Gehalte der | | | | Spezifizierung 29 für | | | | einzelne Parameter im | | | | Eluat zusätzlich | | | | Überschreitungen der | | | | Spezifizierung 29 im | | | | Feststoff aufgrund | | | | geogener | | | | Hintergrundbelastungen | | | | aufweist. | | | | | Zur Konkretisierung der Spezifizierungen 29, 30, 31 und 32 ist der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14., heranzuziehen, wobei für die Spezifizierung 29 die Tabellen 6 und 7 gelten. Für Kleinmengen von Bodenaushub eines Standortes gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 oder § 13 Abs. 1 Z 3 der Deponieverordnung 2008 sind keine Analyseergebnisse für die Zuordnung erforderlich; in diesem Fall ist nur eine Zuordnung zu den Spezifizierungen 29 "Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung" zulässig. Für die Verwertung von Bodenaushub-Fraktionen wie Sand oder Kies als Betonzuschlagstoff ist die Abfallart 31411 "Bodenaushub" mit der Spezifizierung 33 "Inertabfallqualität" zu verwenden, wenn die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008 eingehalten werden. 1.2.2 Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist entsprechend der Tabelle b) in Punkt 1.2.1 der Abfallart 31411 "Bodenaushub" mit der Spezifizierung 33 "Inertabfallqualität" zuzuordnen. Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als 50 Volumsprozent Baurestmassen ist der Schlüssel-Nummer 31409 „Bauschutt (keine Baustellenabfälle)“ zuzuordnen. Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht – das ist Material, das nicht von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt, sondern entsprechend technischen Anforderungen wie zB einer bestimmten Sieblinie hergestellt wurde – ist der Schlüssel-Nummer 31411 „Bodenaushub“ mit einer der beiden folgenden Spezifizierungen – in Abhängigkeit vom Gehalt an bodenfremden Bestandteilen – zuzuordnen: 34 „technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält“ 35 „technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile“ 2. Verpackungen Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist gegeben, wenn bei einem Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf einzelne Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen. 2.1 Verpackungen mit Restinhalten Nicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis „darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten wie folgt zuzuordnen: Schlüssel- Bezeichnung Hinweise Nummer 18714 Verpackungsmaterial mit schädlichen g Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend organisch 18715 Verpackungsmaterial mit schädlichen g Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend anorganisch 35106 Eisenmetallemballagen und -behältnisse g mit gefährlichen Restinhalten 35327 NE-Metallemballagen und -behältnisse g mit gefährlichen Restinhalten 54929 gebrauchte Ölgebinde g 57127 Kunststoffemballagen und -behältnisse g mit gefährlichen Restinhalten (auch Tonercartridges mit gefährlichen Inhaltsstoffen) 58203 textiles Verpackungsmaterial mit g anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend organisch 58204 textiles Verpackungsmaterial mit g anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch 2.2 Restentleerte Verpackungen Restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol „E – Explosionsgefährlich“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen. 3. Gefährlich kontaminierte Abfälle Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, dass mit einer einfachen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft, entsprechend den Zuordnungskriterien nur einer Schlüssel-Nummer für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen (dh. es existiert keine zutreffende, gefährliche Schlüssel-Nummer), ist als Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu entfallen. 4. Eisenbahnschwellen und ölimprägniertes Holz Wenn die Abfälle 17207 „Eisenbahnschwellen“ und 17209 „Holz (zB Pfähle und Masten), ölimprägniert“ ausgestuft werden können, ist nach deren Ausstufung jeweils die Spezifizierung 88 „ausgestuft“ anzugeben. 5. Verfestigte oder stabilisierte Abfälle Ein verfestigter Abfall ist der Abfallart des ursprünglichen Abfalls zuzuordnen (Ausnahme zementverfestigte Asbestabfälle – diese sind 31412 „Asbestzement“ zuzuordnen). Als Spezifizierung ist 91 "verfestigt oder stabilisiert" anzugeben. Abweichend dazu sind grundsätzlich nicht gefährliche Abfälle, die auf Grund einer Kontamination als gefährlich einzustufen sind und anschließend verfestigt werden, mit der Schlüssel Nummer des nicht gefährlichen Abfalls und der Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu kennzeichnen. Werden mehrere Abfälle gemeinsam verfestigt, so erfolgt die Zuordnung zum überwiegenden, den Charakter der Mischung bestimmenden, Abfall. Werden zB NE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 35217 und FE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 31223 gemeinsam verfestigt, so wird die Mischung abhängig vom Verhältnis NE-Metall zu FE-Metall in der Abfallmischung einer der beiden Schlüssel-Nummern zugeordnet. Werden beispielsweise verschiedene Galvanikschlämme gemeinsam verfestigt, so ist die Mischung der unspezifischeren Schlüssel-Nummer 51112 „sonstige Galvanikschlämme“ zuzuordnen. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für stabilisierte Abfälle. 6. Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können Ausgewählte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (zB Metalle, organische Stoffe) sind den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen: Schlüssel- Sp Bezeichnung Spezifizierung Hinweise Nummer 31407 17 Keramik nur ausgewählte gemäß Punkt Abfälle aus 2.1.1. des Bau- und Anhangs zur Abrissmaßnahmen Entscheidung 2003/33/EG 31408 17 Glas (zB nur ausgewählte gemäß Punkt Flachglas) Abfälle aus Bau- 2.1.1. des und Anhangs zur Abrissmaßnahmen Entscheidung 2003/33/EG 31409 18 Bauschutt (keine nur gemäß Punkt Baustellenabfälle) Mischungen 2.1.1. des aus Anhangs zur ausgewählten Entscheidung Abfällen aus 2003/33/EG Bau- und Abrissmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile 31427 17 Betonabbruch nur ausgewählte gemäß Punkt Abfälle aus Bau- 2.1.1. des und Anhangs zur Abrissmaßnahmen Entscheidung 2003/33/EG III. Punkt 4 der ÖNORM S 2100 gilt mit folgenden Änderungen und Ergänzungen: Schlüssel- Sp Bezeichnung Spezifizierung Hinweise Nummer 11 Nahrungs- und Ge- Schlüssel nussmittelabfälle Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden 12 Abfälle Schlüssel pflanzlicher und Nummern tierischer dieser Gruppe Fetterzeugnisse sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden 13 Abfälle aus der Schlüssel Tierhaltung und Nummern Schlachtung dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden 17101 Rinde Schlüssel Nummer ist nicht zu verwenden für Rinde zur biologischen Verwertung entsprechend den Quali tätsanforde rungen gemäß Kompostver ordnung idgF 17102 Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz 17103 Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz 17104 01 Holzschleifstäube (aus) zB aus und -schlämme behandeltes(m) lackiertem Holz oder beschichtetem Holz 17104 02 Holzschleifstäube (aus) und -schlämme nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz 17104 03 Holzschleifstäube (aus) zB aus mit und -schlämme behandeltes(m) schwermetall Holz, freiem Leinöl schadstofffrei behandeltem Holz 17201 01 Holzemballagen und (aus) zB lackiertes Holzabfälle, nicht behandeltes(m) oder verunreinigt Holz beschichtetes Holz 17201 02 Holzemballagen und (aus) Holzabfälle, nicht nachweislich verunreinigt ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz 17201 03 Holzemballagen und (aus) zB mit Holzabfälle, nicht behandeltes(m) schwermetall verunreinigt Holz, freiem Leinöl schadstofffrei behandelt 17202 01 Bau- und (aus) zB aus Abbruchholz behandeltes(m) lackiertem Holz oder beschichtetem Holz 17202 02 Bau- und (aus) Abbruchholz nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz 17202 03 Bau- und (aus) Abbruchholz behandeltes(m) Holz, schadstofffrei 17207 Eisenbahnschwellen g 17208 Holz (zB Pfähle g, zB und Masten), kyanisierte salzimprägniert, oder mit mit nicht gefahrenrelevanten fixierten Eigenschaften Salzen behandelte Hölzer 17209 Holz (zB Pfähle g und Masten), teerölimprägniert 17211 Sägemehl und zB Sägemehl späne, durch von nicht organische verunreinig Chemikalien (zB ten ausgehärtete lackierten Lacke, organische und organisch Beschichtungen) beschichteten verunreinigt, ohne Holzabfällen gefahrenrelevante (zB Möbel, Eigenschaften Fenster) 17212 Sägemehl und späne, durch anorganische Chemikalien (zB Säuren, Laugen, Salze) verunreinigt, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften 17213 Holzemballagen, g, auch Holzabfälle und Abfälle und Holzwolle, durch Bearbeitungs organische rückstände Chemikalien (zB von Hölzern, Mineralöle, die mit Lösemittel, nicht organischen ausgehärtete Holzschutz Lacke) mitteln verunreinigt imprägniert sind; ausgenommen sind nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Hölzer (zB Möbel, Fenster) und Holz emballagen 17215 Holz (zB Pfähle zB nicht und Masten), kyanisierte salzimprägniert, oder mit ohne fixierten gefahrenrelevante Salzen Eigenschaften behandelte Hölzer 17216 Sägemehl und g, zB als späne, durch Aufsaugmittel organische verwendet Chemikalien (zB oder so Mineralöle, kontaminiert, Lösemittel, nicht dass eine ausgehärtete gefahrenrele Lacke) vante verunreinigt, mit Eigenschaft gefahrenrelevanten zutrifft Eigenschaften 17217 Sägemehl und g, zB als späne, durch Aufsaugmittel anorganische verwendet Chemikalien (zB oder so Säuren, Laugen, kontaminiert, Salze) dass eine verunreinigt, mit gefahrenrele gefahrenrelevanten vante Eigenschaften Eigenschaft zutrifft 17218 Holzabfälle, zB nicht organisch verunreinigte behandelt (zB lackierte und ausgehärtete organisch Lacke, organische beschichtete Beschichtungen) Holzabfälle (zB Möbel, Fenster) 31205 Leichtmetall krätze, aluminiumhaltig 31206 Leichtmetall krätze, magnesiumhaltig 31224 Metallkrätze, g gasbildend 31301 Flugaschen und stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen 31306 Holzasche, Schlüssel Strohasche Nummer ist nicht zu verwenden für Pflanzenasche als Zuschlagstoff zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsan forderungen gemäß Kompost verordnung idgF 31306 70 Holzasche, Rostaschen Strohasche 31306 72 Holzasche, Flugaschen Strohasche 31306 74 Holzasche, Feinstflug Strohasche aschen 31317 Flugaschen und g stäube aus Ölfeuerungsanlagen 31407 17 Keramik nur ausgewählte gemäß Abfälle aus Bau- Punkt 2.1.1. und des Anhangs Abrissmaßnahmen zur Entscheidung 2003/33/EG 31408 17 Glas (zB nur ausgewählte gemäß Flachglas) Abfälle aus Bau- Punkt 2.1.1. und des Anhangs Abrissmaßnahmen zur Entscheidung 2003/33/EG 31409 Bauschutt (keine Baustellenabfälle) 31409 18 Bauschutt (keine nur Mischungen gemäß Baustellenabfälle) aus ausgewählten Punkt 2.1.1. Abfällen aus des Anhangs Bau- und zur Abrissmaßnahmen Entscheidung 2003/33/EG 31411 29 Bodenaushub Bodenaushub material mit Hintergrund belastung *1) 31411 30 Bodenaushub Klasse A1 *2) nur erforderlich für land wirtschaft liche Verwertung 31411 31 Bodenaushub Klasse A2 *2) 31411 32 Bodenaushub Klasse A2G *2) 31411 33 Bodenaushub Baurestmassen qualität *3) 31411 34 Bodenaushub technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält 31411 35 Bodenaushub technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile 31423 ölverunreinigte g Böden 31423 36 ölverunreinigte Bodenaushub Böden material sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich 31424 sonstige g verunreinigte Böden 31424 37 sonstige Bodenaushub verunreinigte material sowie Böden ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich 31427 17 Betonabbruch nur ausgewählte gemäß Abfälle aus Bau- Punkt 2.1.1. und des Anhangs Abrissmaßnahmen zur Entscheidung 2003/33/EG 31441 Brandschutt oder g Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen 31441 19 Brandschutt oder Brandschutt von Ablagerung Bauschutt mit nicht von schädlichen gewerblichen Brandschutt Verunreinigungen Objekten, nicht nach gefährlich bei Aussortierung Ablagerung auf der Massenabfall- organischen deponien Anteile auf Massenabfall deponien 31472 kulturfähige Erde, für eine Typ E2, Klasse A1 weitgehend uneinge schränkte Verwertung, auch in der Landwirt schaft; hergestellt aus zumindest 80 Masse% „mittel schwerem“ oder „schwerem“ Boden *4) 31473 kulturfähige Erde, zur Typ E2, Klasse A2 Verwertung für Unter grundver füllungen und in nicht landwirt schaftlichen Bereichen, hergestellt aus zumindest 80 Masse% „mittel schwerem“ oder „schwerem“ Boden *4) 31474 kulturfähige Erde, für eine Typ E3, Klasse A1 weitgehend uneinge schränkte Verwertung, auch in der Landwirt schaft; hergestellt aus weniger als 80 Masse% Bodenaushub material oder aus „leichtem“ Boden *4) 31475 kulturfähige Erde, zur Verwertung Typ E3, Klasse A2 für Untergrund verfüllungen und in nicht landwirt schaftlichen Bereichen, hergestellt aus weniger als 80 Masse% Bodenaushub material oder aus „leichtem“ Boden *4) 31482 Bodenaushub- g material sowie Schüttmaterial aus der biologischen Behandlung 31483 Bodenaushub material sowie Schüttmaterial aus der thermischen Bodenbehandlung *5) 31484 Bodenaushub- g material sowie Schüttmaterial aus der chemisch/ physikalischen Behandlung 31485 Garten- und Blumenerden 31486 Gießformen und g sande vor dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften 31487 Gießformen und g sande nach dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften 31488 Gießformen und sande vor dem Gießen 31489 Gießformen und sande nach dem Gießen 35107 Kfz-Katalysatoren und andere Edelmetall Katalysatoren 35201 elektrische und gn, Geräte elektronische und Geräte und Geräteteile, Geräteteile, mit die keiner umweltrelevanten Sammel- und Mengen an Behandlungs gefährlichen kategorie Abfällen oder einer Inhaltsstoffen (zB Verordnung Nachtspeicheröfen nach § 14 mit Asbestbestand- AWG 2002 teilen) unterliegen 35202 elektrische und Geräte und elektronische Geräteteile, Geräte und die keiner Geräteteile, ohne Sammel- und umweltrelevante Behandlungs Mengen an kategorie gefährlichen einer Abfällen oder Verordnung Inhaltsstoffen nach § 14 AWG 2002 unterliegen 35212 Bildschirmgeräte, g, Geräte einschließlich deren Haupt Bildröhrengeräte bestandteil der Bildschirm darstellt (keine kleinen LCD-Anzeigen) 35220 Elektro- und gn Elektronik Altgeräte – Großgeräte mit einer Kantenlänge größer oder gleich 50 cm, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften 35221 Elektro- und Elektronik Altgeräte – Großgeräte mit einer Kantenlänge größer oder gleich 50 cm 35230 Elektro- und g Elektronik Altgeräte – Kleingeräte mit einer Kantenlänge kleiner 50 cm, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften 35231 Elektro- und Elektronik Altgeräte – Kleingeräte mit einer Kantenlänge kleiner 50 cm 35330 Cadmium und gn cadmiumhaltige Abfälle, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften 35340 Cadmium und zB stückige cadmiumhaltige Schrotte, Abfälle auch cadmiert 35341 12 PCB-haltige Kabel bis 50 ppm PCB g 35341 13 PCB-haltige Kabel größer als 50 g bis 100 ppm PCB 35341 14 PCB-haltige Kabel größer als 100 g bis 500 ppm PCB 35341 15 PCB-haltige Kabel größer als 500 g bis 5000 ppm PCB 35341 16 PCB-haltige Kabel größer als g 5000 ppm PCB 35342 Kabel mit g gefährlichen Isolierstoffen (Teer, Öl u. dgl.) 35502 Metallschleif- g schlamm 35507 Metallschleif- ölfreie oder schlamm, ohne entölte, gefahrenrelevanten schwermetall Eigenschaften freie Schlämme 54110 12 PCB-haltige und bis 50 ppm PCB g, PCB/PCT PCT-haltige Gehalt elektrische bezogen auf Betriebsmittel das Betriebs mittel 54110 13 PCB-haltige und größer als 50 g, PCB/PCT PCT-haltige bis 100 ppm PCB Gehalt elektrische bezogen auf Betriebsmittel das Betriebs mittel 54110 14 PCB-haltige und größer als 100 g, PCB/PCT PCT-haltige bis 500 ppm PCB Gehalt elektrische bezogen auf Betriebsmittel das Betriebs mittel 54110 15 PCB-haltige und größer als 500 g, PCB/PCT PCT-haltige bis 5000 ppm PCB Gehalt elektrische bezogen auf Betriebsmittel das Betriebs mittel 54110 16 PCB-haltige und größer als g, PCB/PCT PCT-haltige 5000 ppm PCB Gehalt elektrische bezogen auf Betriebsmittel das Betriebs mittel 54111 13 sonstige größer als 50 g, PCB/PCT PCB-haltige und bis 100 ppm PCB Gehalt PCT-haltige bezogen auf Abfälle das Betriebs mittel 54111 14 sonstige größer als 100 g, PCB/PCT PCB-haltige und bis 500 ppm PCB Gehalt PCT-haltige bezogen auf Abfälle das Betriebs mittel 54111 15 sonstige größer als 500 g, PCB/PCT PCB-haltige und bis 5000 ppm PCB Gehalt PCT-haltige bezogen auf Abfälle das Betriebs mittel 54111 16 sonstige größer als g, PCB/PCT PCB-haltige und 5000 ppm PCB Gehalt PCT-haltige bezogen auf Abfälle das Betriebs mittel 54928 gebrauchte Öl- und g, zB ölver Luftfilter, mit unreinigte gefahrenrelevanten Luftfilter Eigenschaften 54933 gebrauchte Luftfilter (nicht ölverunreinigt) 55374 Lösemittel-Wasser- g, nicht zu Gemische ohne verwenden für halogenierte Glycerinphase Lösemittel zur Vergärung 55509 Druckfarbenreste, schwermetall Kopiertoner freie Toner 55523 Druckfarbenreste, g, schwer Kopiertoner, mit metallhaltig gefahrenrelevanten Eigenschaften 57131 aufbereitete Kunststoffabfälle, qualitätsgesichert 57132 abbaubare Schlüssel Kunststoffe und Nummer ist Kunststoff- nicht zu verpackungen verwenden für biologisch abbaubare Kunststoffe zur biologischen Verwertung entsprechend den Quali tätsanforde rungen gemäß Kompostver ordnung idgF 57801 Shredderleicht fraktion, metallarm 57802 Filterstäube aus Shredderanlagen 57803 Shredderleicht fraktion, metallreich 57804 Shredderschwer fraktion 57805 gefährlich g verunreinigte Fraktionen und Filterstäube aus Shredderanlagen 59305 unsortierte oder g gefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste 59306 sortierte, nicht gefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste 59802 Gase in sofern weder Stahldruckflaschen brennbar noch toxisch 59804 Gase in Stahl- g, sofern druckflaschen, mit brennbar oder gefahrenrelevanten toxisch Eigenschaften 911 Siedlungsabfälle 91101 Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle 91107 heizwertreiche Fraktion aus aufbereiteten Siedlungs- und Gewerbeabfällen und aufbereiteten Baustellenab fällen, nicht qualitätsgesichert 91108 Ersatzbrennstoffe, qualitätsgesichert 91202 Küchen- und Schlüssel Kantinenabfälle Nummer ist nicht zu verwenden für Küchen- und Kantinenab fälle zur biologischen Verwertung entsprechend den Quali tätsanforde rungen gemäß Kompostver ordnung idgF 913 Abfälle aus der mechanisch/ biologischen Abfallbehandlung (im Folgenden: MBA) 91301 Gärrückstände aus Schlüssel der anaeroben Nummer ist Abfallbehandlung nicht zu verwenden für Gärrückstände zur biologischen Verwertung entsprechend den Quali tätsanforde rungen gemäß Kompostver ordnung idgF 91302 aerob stabilisierte Abfälle aus der MBA 91303 anaerob-aerob stabilisierte Abfälle aus der MBA 91304 anorganische Sortierreste (zB Glas, Steine, Metall) aus der MBA 91305 Metallfraktion aus der Sortierung und Aufbereitung von Siedlungsabfällen (zB Schrott) aus der MBA 91306 organische Sortierreste (zB Siebüberlauf, Holz) 91307 für die Schlüssel biologische Nummer ist Behandlung nicht zu aufbereitete verwenden für Fraktionen zur aufbereitete Beseitigung Abfälle zur Kompostierung 91402 heizwertreiche Fraktion aus aufbereitetem Sperrmüll, nicht qualitätsgesichert 91601 Viktualienmarkt- Materialien, Abfälle die nicht den Anforderungen der Kompost verordnung idgF entsprechen 91701 Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen 91702 Friedhofsabfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen 91703 Bioabfallkomposte nicht nach für die Kompostver Landwirtschaft ordnung idgF hergestellt *6); Aus gangsmateria lien entsprechend Anlage 1 Teil 1 der Kompostver ordnung idgF 91704 Klärschlammkom- nicht nach poste für die Kompostver Landwirtschaft ordnung idgF hergestellt *6); Aus gangsmateria lien entsprechend Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 der Kompostver ordnung idgF 91705 sonstige Komposte nicht nach Kompostver ordnung idgF hergestellt *6); Aus gangsmateria lien entsprechend Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 der Kompostver ordnung idgF 92 Abfälle für die biologische Verwertung 921 Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung *7) ausschließlich pflanzlicher Herkunft 92101 Mischungen von Mischungen Abfällen der der Abfallgruppe 921, Abfallgruppe zur Kompostierung 921, die gemäß Kom postver ordnung idgF zur Kompostierung zulässig sind und keine tierischen Anteile enthalten einschließ lich mit biogenen Abfällen ver unreinigtes Papier gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 68/1992 idgF 92102 Mähgut, Laub aus Garten und Grünflä chenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirt schaftlichen Produkten; nur gering belastetes Material entsprechend Anlage 1 Teil 1 der Kompostver ordnung idgF 92103 Obst- und aus Garten Gemüseabfälle, und Grünflä Blumen chenbereich oder der Zubereitung von Nahrungs mitteln; auch Schnittblumen aus Blumenmärkten und Haushalten 92104 Rinde aus Garten und Grünflä chenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirt schaftlichen Produkten; nur lindanfreie Rinde (Grenzwert für den Verdachts fall: 0,5 mg/kg TM) 92105 Holz aus Garten und Grünflä chenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirt schaftlichen Produkten; Baumschnitt, unbehandeltes Holz, Strauch schnitt, Häckselgut und Sägemehl von unbehandeltem Holz 92105 67 Holz Baum- und Strauchschnitt 92105 68 Holz aus der Verarbeitung von unbehandeltem Holz 92105 69 Holz Siebüberlauf zur Kompostierung 92106 Ernte- und aus der Verarbeitungs- gewerblichen, rückstände landwirt schaftlichen und industriellen Erzeugung, Verarbeitung und dem Vertrieb von land- und forstwirt schaftlichen Produkten; Stroh, Ge treidestaub, Spelze, Spelzenstaub, Reben, Ernte rückstände; Rüben schnitzel, Rüben schwänze; Tabakabfälle; Rückstände aus der Tee und Kaffee fabrikation; Vinasse- und Melasserück stände; verdorbene Futtermittel und Futter mittelreste pflanzlicher Herkunft 92107 pflanzliche pflanzliche Lebens- und Abfälle, wie Genussmittelreste insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungs und Genuss mitteln; Tee und Kaffeesud, Getreide, Teig, Hefe, sonstige pflanzliche Speisereste 92110 rein auch pflanzliche Press- unbelastete und Schlämme aus Filterrückstände der der Nahrungs-, getrennten Genuss- und Prozessabwas Futtermittel- sererfassung produktion (zB Stärke schlamm, Schlamm aus der Tabakver arbeitung, Trub und Schlamm aus Brauereien, Schlamm aus Weinberei tung, Schlamm aus Brennereien); Trester, Kerne, Schalen, Schrote, Obst-, Getreide- und Kartoffel schlempen oder Press rückstände (zB von Ölmühlen, Treber), Filtrations kieselgur; Qualitätsan forderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostver ordnung idgF 92111 verdorbenes nur Saatgut ungebeiztes Saatgut 92115 Unterwasser- zB Algen pflanzen 92116 Friedhofsabfälle Qualitätsan forderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostver ordnung idgF 92117 Mycele Bakterienbio masse und Pilzmycel aus der pharma zeutischen Industrie, sofern für die Anwendung in der ökologischen Landwirt schaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zugelassen 92118 biologisch nicht abbaubare chemisch Verpackungen veränderte Verpackungs materialien und „Warenreste“ ausschließ lich natürlichen Ursprungs aus nachwach senden Rohstoffen; zB Holzfasern, Baumwoll fasern, Jute, Einwegge schirr aus nicht chemisch modifizierter pflanzlicher Stärke ohne Kunststoffbe schichtung; entsprechend Anlage 1 Teil 1 der Kompostver ordnung idgF 92120 Gärrückstände der Faulwasser Abfallgruppe 921 oder aus der anaeroben Faulschlamm; Behandlung ausschließ lich aus Einsatz stoffen der Abfallgruppe 921; es ist sicherzustel len, dass nur die genannten Ausgangsmate rialien zur Vergärung eingesetzt wurden 92121 Speiseöle und zur fette, Fettab- Vergärung; scheiderinhalte, auch rein pflanzlich gebrauchtes Öl oder Fett, sofern ausge schlossen werden kann, dass tierische Anteile vorhanden sind 92122 Schlamm aus der zur Speisefett und Vergärung; ölproduktion auch Zentri ausschließlich fugenschlamm pflanzlicher Herkunft 92123 Silosickersaft aus der landwirt schaftlichen Erzeugung von Silagefutter 92130 Glycerinphase g, zur Vergärung; aus der Raps und Alt speiseöl Veresterung (Rapsölme thylester RME, Alt speisefett methylester AME) 92131 Destillationsrück- zur Vergärung stand aus der Rapsölmethylester Herstellung 92150 Mischungen von Mischungen Abfällen der der Abfallgruppe 921, Abfallgruppe ausgenommen 921, die Schlüssel-Nummer keine 92130 tierischen Glycerinphase, zur Anteile Vergärung enthalten 92199 aufbereitete zur Abfälle gemäß Kompostierung Kompostverordnung aufbereitetes idgF ohne Material aus tierische Anteile schließlich aus Mischungen der Abfallgruppe 921 922 Weitere Abfälle für die biologische Verwertung ausschließlich pflanzlicher Herkunft und kommunale Klärschlämme *8) 92201 kommunale Quali- Qualitätsan tätsklärschlämme forderungen zur Herstellung von Quali tätsklär schlammkom post gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostver ordnung idgF 92202 gering belastete Qualitätsan Schlämme aus der forderungen Nahrungs-, Genuss- zur und Futtermittel- Herstellung industrie von Quali ausschließlich tätsklär pflanzlicher schlamm Herkunft kompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostver ordnung idgF 92203 gering belastete Qualitätsan Pressfilter-, forderungen Extraktions- und gemäß Ölsaatenrückstände Anlage 1 der Nahrungs-, Teil 2 der Genuss- und Kompostver Futtermittel- ordnung idgF industrie ausschließlich pflanzlicher Herkunft 92205 Bleicherde Qualitätsan forderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostver ordnung idgF 92208 Kakaoschalen auch Rückstände aus der Kakaofabri kation; Qua litätsanfor derungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostver ordnung idgF 92210 chemisch Qualitätsan modifizierte forderungen Verpackungsmateri- gemäß alien und Anlage 1 „Warenreste“, Teil 2 der biologisch Kompostver abbaubar ordnung idgF 92211 Gärrückstände aus es ist der anaeroben sicher Behandlung der zustellen, Abfallgruppen 921 dass nur die und 922 genannten Ausgangsmate rialien zur Vergärung eingesetzt wurden 92212 kommunale Qualitätsan Klärschlämme forderungen zur Herstellung von Kompost aus Klärschlamm gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostver ordnung idgF 923 Zuschlagstoffe zur Kompostierung *9) 92301 Gesteinsmehl Qualitätsan forderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostver ordnung idgF 92302 Kalk Düngekalk, Ätzkalk, Karbonatati onskalk aus der Zucker industrie 92303 Pflanzenasche Qualitätsan forderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostver ordnung idgF 92303 71 Pflanzenasche Pflanzen Rostaschen 92303 73 Pflanzenasche Pflanzen Flugaschen 92304 Erde Qualitätsan forderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostver ordnung idgF 924 Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen *7) *10) 92401 Mischungen von Mischungen, Abfällen der die zur Abfallgruppen 924 Kompostierung und 921, die gemäß Kom tierische Anteile postverord enthalten, zur nung idgF Kompostierung geeignet sind; auch zu verwenden für die Anlieferung gemischter Fraktionen über die kommunale Sammlung, bei der nicht ausgeschlos sen werden kann, dass tierische Anteile vorhanden sind 92402 Küchen- und Material Speiseabfälle, die gemäß Art. 6 tierische Abs. 1 lit. l Speisereste der enthalten Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aus Restaurants, Catering Einrichtungen und Küchen einschließ lich Groß und Haus haltsküchen stammenden Speisereste; unabhängig vom Sammelsystem, durch welches die Abholung erfolgt – nicht Material von Beförderungs mitteln aus grenzüber schreitendem Verkehr 92403 Speiseöle und zur fette, Fettab- Vergärung; scheiderinhalte, Material tierisch oder gemäß Art. 6 tierische Anteile Abs. 1 lit. l enthaltend der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; auch gebrauchtes pflanzliches Öl oder Fett, sofern nicht ausgeschlos sen werden kann, dass tierische Anteile enthalten sind 92404 ehemalige Material Lebensmittel gemäß Art. 6 tierischer Abs. 1 lit. f Herkunft der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, sofern keine gesetzlichen Regelungen der Verwertung entgegen stehen; keine Schlacht abfälle 92405 Eierschalen Material gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e oder j der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 92406 Pressfilterrück- auch stände aus unbelastete getrennter Schlämme aus Prozessabwasser- der erfassung der getrennten Nahrungs-, Genuss- Prozessabwas und Futtermittel- sererfassung; industrie mit Qualitätsan tierischen forderungen Anteilen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostver ordnung idgF; die Ausgangs materialien müssen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen; Schlämme aus der Verarbeitung von tierischem Eiweiß gemäß Anhang I Z 42 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zur Futtermittel erzeugung; bei Schlämmen aus Schlachthöfen (Material gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002) ausschließ lich die Fraktion kleiner als 6 mm 92408 Huf-, Haar- und Material Federabfälle gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. lit. k der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; Qualitätsan forderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostver ordnung idgF; ohne anhaftende Fleischteile 92409 Panseninhalt Material gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 92410 Fest- und Fest- und Flüssigmist/ Flüssigmist ökologischer gemäß Landbau Anhang II A der Verordnung (EWG) Nr. 2092/1991; Material gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 92420 Gärrückstände aus Faulwasser der anaeroben oder Behandlung von Faulschlamm; Ausgangsmateri- ausschließ alien der lich aus Abfallgruppen 921 Einsatz und 924 mit stoffen der tierischen Abfallgruppen Anteilen 921 und 924; es ist si cherzustel len, dass nur die genannten Ausgangsmate rialien zur Vergärung eingesetzt wurden 92425 Molkereiabfälle zur Vergärung; Material gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 92426 Rohmilch zur Vergärung; Material gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 92450 Mischungen von auch zu Abfällen der verwenden für Abfallgruppen 924 die und 921, die Anlieferung tierische Anteile gemischter enthalten, zur Fraktionen Vergärung über die kommunale Sammlung, bei der nicht ausgeschlos sen werden kann, dass tierische Anteile vorhanden sind 92499 aufbereitete zur Abfälle gemäß Kompostierung Kompostver- aufbereitetes ordnung idgF Material aus Mischungen der Abfallgruppen 921 und 924 925 Weitere Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen *8) *10) 92501 gering belastete Qualitätsan Schlämme aus der forderungen Nahrungs-, Genuss- zur und Futtermittel- Herstellung industrie von Quali tierischer tätsklär Herkunft schlamm kompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostver ordnung idgF 92502 Fest- und aus Flüssigmist Bereichen, die nicht im Rahmen der ökologischen Landwirt schaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zugelassen sind; Material gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 92503 Gelatine- Material rückstände gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 92504 „Flotat”-Schlamm, Qualitätsan Pressfilterrück- forderungen stände von Mast- zur und Herstellung Schlachtbetrieben, von Quali für Qualitätsklär- tätsklär schlammkompost schlamm kompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostver ordnung idgF; kein Material der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 92506 Gärrückstände aus Faulwasser der anaeroben oder Behandlung von Faulschlamm; Ausgangsmate- ausschließ rialien der lich aus Abfallgruppen 921, Einsatz 922, 924 und 925 stoffen der mit tierischen Abfallgruppen Anteilen 921, 922, 924 und 925; es ist sicherzu stellen, dass nur die genannten Ausgangsmate rialien zur Vergärung eingesetzt wurden 92510 Schlachtabfälle Innereien, und Nebenprodukte, Tierfett, zur Vergärung Blut, Fischabfälle, Geflügel abfälle, Schlachtkör perteile, Fleisch- und Hautreste, Därme; Material gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a, b, d, h, i oder k der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; kein Material der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 92511 Abfälle von Häuten Leimleder, und Fellen, zur Rohspalt, Vergärung Gelatine spalt; aus schließlich aus chromfreier Verarbeitung; Material gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c oder k der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 94501 anaerob nicht zu stabilisierter verwenden für Schlamm Schlamm zur (Faulschlamm) Kompostierung entsprechend den Quali tätsanforde rungen gemäß Kompostver ordnung idgF 94502 aerob nicht zu stabilisierter verwenden für Schlamm Schlamm zur Kompostierung entsprechend den Quali tätsanforde rungen gemäß Kompostver ordnung idgF 94801 Schlamm aus der g, soweit er Abwasserbe- nicht in handlung, mit anderen gefährlichen Positionen Inhaltsstoffen enthalten ist 94804 Schlamm aus der soweit er Abwasserbe- nicht in handlung, ohne anderen gefährliche Positionen Inhaltsstoffe enthalten ist; nicht zu verwenden für Schlamm zur Kompostierung entsprechend den Quali tätsanforde rungen gemäß Kompostver ordnung idgF 952 Abwasser aus der MBA 95201 Abwasser aus der aeroben Abfallbehandlung 95202 Abwasser aus der anaeroben Abfallbehandlung 95301 Sickerwasser aus g Abfalldeponien, mit gefährlichen Inhaltsstoffen 95302 Sickerwasser aus Abfalldeponien, ohne gefährliche Inhaltsstoffe 95403 Rückstände aus der g, auch rauchgasseitigen sonstige Kesselreinigung Rückstände aus Großfeuerungs- aus der anlagen rauchgas seitigen Kesselreini gung aus Feuerungsan lagen mit gefahren relevanten Eigenschaften 95404 Rückstände aus der rauchgasseitigen Kesselreinigung, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften Die Anmerkung *) zur Schlüssel-Nummer 12601 „Schmier- und Hydrauliköle, mineralölfrei“ und die Fußnote 4 in Punkt 4 (Abfallkatalog) der ÖNORM S 2100 gelten nicht. Die Schlüssel-Nummern 31412 „Asbestzement“ und 31413 „Asbestzementstäube“ gelten mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 als gefährlich, mit der Punkt 2.3.3. des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003 S 27, umgesetzt wird, spätestens aber mit 1. Jänner 2007. Folgende Schlüssel-Nummern der ÖNORM S 2100 werden durch die obigen Tabelleneinträge vollständig abgedeckt und sind nicht mehr zu verwenden: Schlüssel- Bezeichnung Nummer 31411 Bodenaushub 31401 Gießerei-Altsand 31425 Gebrauchte Formsande 31426 Kernsande 54110 PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel 54111 sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle 91104 biogene Abfälle, getrennt gesammelt *1) Qualität entsprechend dem Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.e *2) entsprechend dem Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1 *3) entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 für die Deponierung von Baurestmassen auf einer Deponie für Inertabfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien *4) entsprechend dem Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.2 *5) Anmerkung: keine Schlacken und Bettaschen aus der Abfall(mit) verbrennung *6) Zur Aufbringung sind die Bodenschutzregelungen der Bundesländer zu beachten. *7) Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind *8)Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF für die Herstellung von Kompost geeignet sind *9) Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind *10) bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung © 2008 Bundeskanzleramt Österreich

Waste List Ordinance · Nelum