Vienna Biosphere Park Law
Made 2006-09-26 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz über den Wiener Teil des Biosphärenparks Wienerwald (Wiener Biosphärenparkgesetz).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Austria · Wien
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- protected area, biodiversity, policy/planning, management/conservation
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Text
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333 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2006 Ausgegeben am 26. September 2006 47. Stück 47. Gesetz: Wiener Teil des Biosphärenparks � Wienerwald (Wiener Biosphärenparkgesetz) 47. Gesetz über den Wiener Teil des Biosphärenparks � Wienerwald (Wiener Biosphären parkgesetz) Der Wiener Landtag hat beschlossen: Ziel des Gesetzes § 1. (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Errichtung, Erhaltung und Entwicklung eines �Biosphärenparks Wienerwald�. (2) Der Biosphärenpark Wienerwald ist so zu errichten und zu erhalten, dass 1. seine internationale Anerkennung durch die UNESCO erlangt und dauerhaft aufrechterhalten wird, 2. er ein Instrument zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung der na türlichen Ressourcen darstellt, 3. eine weitest mögliche Koordinierung mit dem Bundesland Niederösterreich erreicht wird und 4. er durch die Verbindung folgender Funktionen eine Modellregion zur Verwirklichung folgender Ziele auf regionaler Ebene darstellt: a) Schutz: Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten und genetischer Viel falt; b) Entwicklung: Förderung einer ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Ent wicklung; c) Bildung und Forschung: Unterstützung und Förderung von Programmen zur Umweltbildung und -ausbildung, Forschung und Monitoring. (3) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der Erfüllung der ihr nach landesgesetzlichen Vor schriften obliegenden Befugnisse und Aufgaben sowie als Trägerin von Privatrechten auf die Zielsetzun gen des Biosphärenparks Wienerwald Rücksicht zu nehmen. Ausnahmen vom Geltungsbereich § 2. Dieses Gesetz gilt nicht für: 1. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumarbeiten nach Katastrophen; 2. Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit sowie der öffentli chen Feuerwehren im Sinne des Wiener Feuerwehrgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 16/1957 in der jeweils geltenden Fassung; 3. Maßnahmen im Zuge des Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrge setzes 2001, BGBl. I Nr. 146 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005, einschließlich Maß nahmen zur Vorbereitung eines solchen Einsatzes; 4. Sofortmaßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005 sowie Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustan des gemäß § 138 WRG 1959. Fläche und Zonierung des Biosphärenparks Wienerwald § 3. (1) Der Biosphärenpark Wienerwald umfasst Teile des 13., 14., 16., 17., 18., 19. und 23. Wiener Gemeindebezirkes. Der genaue Grenzverlauf des Biosphärenparks Wienerwald ist durch eine Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung ist der Biosphärenpark Wienerwald � nach Anhö rung der Wiener Landwirtschaftskammer und der Wiener Umweltanwaltschaft � in Kernzonen, Pflegezo nen und Entwicklungszonen einzuteilen, wobei auch weitere Schutzmaßnahmen zur Erhaltung und Wei terentwicklung der jeweiligen Zone festgelegt werden können. 334 Stück 47, Nr. 47/2006 (2) Die Kernzonen und die Pflegezonen umfassen Teile folgender, auf Grund des Wiener Natur schutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung, ausgewiesener Schutzge biete: 1. Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten, 2. Landschaftsschutzgebiet Hietzing, 3. Landschaftsschutzgebiet Penzing (samt angrenzendem Umland), 4. Landschaftsschutzgebiet Ottakring, 5. Landschaftsschutzgebiet Hernals, 6. das Landschaftsschutzgebiet gemäß § 24 Abs. 4 des Wiener Naturschutzgesetzes in Wien Wäh ring, 7. Landschaftsschutzgebiet Döbling sowie 8. Landschaftsschutzgebiet Liesing (und zwar die Teile A, B und C). (3) Zu Kernzonen können jene Gebiete des Wienerwaldes erklärt werden, die dem Schutz von Öko systemen, Tier- und Pflanzenarten dienen und eine ausreichende Größe und Qualität zur Erfüllung der Schutzziele aufweisen. In den Kernzonen ist jede land- und forstwirtschaftliche Nutzung verboten. Hat die Einbeziehung eines Grundstückes in die Kernzone eine Ertragsminderung des betroffenen Grundstü ckes zur Folge, so gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 3 und des § 14 des Wiener National parkgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1996 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die Geltendma chung vermögensrechtlicher Nachteile auf dem Zivilrechtsweg bleibt davon unberührt. (4) Zu Pflegezonen können jene Gebiete erklärt werden, die 1. der Abpufferung oder funktionalen Verbindung der Kernzonen oder 2. der Erreichung der in § 1 Abs. 2 genannten Zielsetzungen in der Kulturlandschaft durch gezielte Nutzung dienen. Ziel in den Pflegezonen ist die für den Wienerwald und die Wienerwaldrandzone typische Kultur landschaft einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in ihrem Bestand zu erhalten und weiter zu entwickeln. (5) Zu Entwicklungszonen können jene Gebiete des Biosphärenparks erklärt werden, die weder als Kernzonen noch als Pflegezonen ausgewiesen sind. Ziel in den Entwicklungszonen ist es modellhafte Nutzungsweisen zu entwickeln, die den Ansprüchen von Mensch und Natur gleicher Maßen gerecht wer den. In den Entwicklungszonen sind daher Maßnahmen zur ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung und schonenden Nutzung natürlicher Ressourcen auf regionaler Ebene zu ent wickeln und zu fördern. Bei der Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungs- und Bebauungsplä ne gemäß §§ 1 ff der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fas sung ist auf die Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 und dieses Absatzes Bedacht zu nehmen. Management § 4. (1) Die Verwaltung des Biosphärenparks Wienerwald erfolgt durch die Biosphärenpark Wie nerwald Management Gesellschaft m.b.H., im Folgenden kurz Gesellschaft genannt. (2) Die Aufgaben der Gesellschaft dienen der Umsetzung der im § 1 enthaltenen Ziele. Aufgaben der Gesellschaft sind insbesondere: 1. der Betrieb und die Weiterentwicklung des Biosphärenparks Wienerwald im Sinne der Zielset zungen des § 1 Abs. 2; 2. die offizielle Repräsentation des Biosphärenparks Wienerwald, insbesondere die Kontaktpflege mit den Stellen der UNESCO, dem nationalen MAB Komitee, in- und ausländischen Biosphären reservaten und anderen nationalen und internationalen Institutionen sowie den Gebietskörper schaften; 3. die Erstellung eines Leitbildes für den Biosphärenpark Wienerwald unter Berücksichtigung vor handener Stadt- und Regionalentwicklungspläne; 4. die Mitarbeit an bzw. die Erstellung von weiter führenden Konzepten (wie etwa für den Touris mus oder das Offenland) sowie die laufende Kontrolle ihrer Umsetzung und Einhaltung; 5. die Koordinierung des Naturraummanagements und erforderlichenfalls die Erstellung von Kon zepten dazu; 6. die Koordinierung und Dokumentation der wissenschaftlichen Forschung und der laufenden Umweltbeobachtung (Monitoring); 7. die Initiierung, Unterstützung und Durchführung von Projekten im Sinne der Zielsetzungen des § 1 Abs. 2; 8. die Koordinierung sowie Durchführung der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit; Stück 47, Nr. 47/2006 335 9. der Aufbau und die Betreuung von Partizipationsinstrumenten und -prozessen; 10. die Entwicklung und Koordination der biosphärenparkbezogenen Bildungsarbeit sowie der Besu cherinformation und -betreuung; 11. die Erstellung eines Konzeptes zur Kennzeichnung des Biosphärenparks Wienerwald; 12. die Erstellung eines Konzeptes zur Verwendung und Verwertung der beim Patentamt registrier ten Wort-Bildmarke für den Biosphärenpark Wienerwald. Kennzeichnung des Biosphärenparks § 5. Die Außengrenzen des Biosphärenparks Wienerwald können vom Magistrat an dafür geeigneten Stellen gekennzeichnet werden. Angemessene Maßnahmen zur Kennzeichnung sind vom Verfügungsbe rechtigten des betroffenen Grundstücks unentgeltlich zu dulden. Betretungsrecht § 6. Den mit den Aufgaben der Gesellschaft betrauten Personen und den Organen des Magistrates ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unentgeltlich Zutritt zu Grundstücken (ausgenommen Gebäude und Haus gärten) innerhalb der Kern- und Pflegezone zu gewähren. Der Grundeigentümer oder sonstige Verfü gungsberechtigte sind vorher zu verständigen, es sei denn, dass eine Verständigung unmöglich oder un tunlich ist. Besucherbetreuung § 7. Zur Betreuung der Besucher und zur Förderung der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes kann die Gesellschaft persönlich und fachlich geeignete Personen heranziehen. Behörden § 8. (1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieses Gesetzes der Magistrat zu ständig. (2) Die Landesregierung entscheidet über die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 3 und § 14 Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/1996 in der jeweils geltenden Fassung und die Höhe dieser Entschädigung. In diesem Verfahren haben die Bezirksvorsteher des jeweils betroffenen Bezirkes ein Anhörungsrecht. (3) Jeder Partei des Entschädigungsverfahrens steht es frei, binnen drei Monaten ab Zustellung des Entschädigungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Höhe der Entschädigung zu begehren. Das Gericht hat über den Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu erkennen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der An trag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, tritt die verwaltungsbehördliche Entschei dung rückwirkend wieder in Kraft, wenn nicht eine andere Entschädigung vereinbart worden ist. In ein und derselben Sache kann die Entscheidung des Gerichtes nicht mehrmals angerufen werden. Sollte vor Einleitung eines Entschädigungsverfahrens eine vertragliche Einigung zustande gekommen sein, entfällt der Entschädigungsanspruch gemäß § 3 Abs. 3. Strafbestimmungen § 9. Wer 1. in den Kernzonen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung entgegen § 3 Abs. 3 vornimmt oder 2. den mit den Aufgaben der Gesellschaft betrauten Personen oder den Organen des Magistrates den Zutritt zu Grundstücken (ausgenommen Gebäude und Hausgärten) innerhalb der Kern- und Pflegezone entgegen § 6 nicht gewährt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Er ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Nicht einbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen. Biosphärenpark Gemeinde § 10. Die Bundeshauptstadt Wien ist berechtigt die Bezeichnung �Biosphärenpark-Gemeinde� zu führen. Die Hinzufügung eines Hinweises auf den jeweiligen Bezirk ist zulässig. 336 Stück 47, Nr. 47/2006 In-Kraft-Treten § 11. Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor: Häupl Theimer Medieninhaber: Land Wien � Herstellung: Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien Druck: MA 53 � Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3 Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe �ÖkoKauf Wien�. LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 � Presse- und Informations dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.