Vienna Animal Material Ordinance
Made 2006-02-21 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ganzen Tierkörpern sowie für die Festlegung von Gebühren für die Zulassung und Kontrolle von Betrieben (Wiener Tiermaterialienverordnung).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria · Wien
- Subjects
- Livestock, Waste and hazardous substances
- Keywords
- animal by-products, transport/storage, waste disposal, waste management, organic waste, offences/penalties
Where to read it
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Text
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Landesrecht Wien www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2 Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Tiermaterialienverordnung, Fassung vom 14.01.2015 Langtitel Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ganzen Tierkörpern sowie für die Festlegung von Gebühren für die Zulassung und Kontrolle von Betrieben (Wiener Tiermaterialienverordnung) Änderung LGBl. Nr. 36/2009 LGBl. Nr. 21/2014 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, wird verordnet: Text § 1. (1) Alle im Bereich des Bundeslandes Wien anfallenden ganzen Tierkörper, die auf andere Weise als durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr zu Tode kommen, sind von der ebswien tierservice Ges.m.b.H Nfg KG einzusammeln oder vom Besitzer bzw. von der Besitzerin solcher Tierkörper an diese abzuliefern. (2) Die ebswien tierservice Ges.m.b.H. Nfg KG kann bei Bedarf mit dem Einsammeln andere gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, zugelassene oder registrierte Betriebe (z. B. Krematorium, Tierfriedhof u. dgl.) beauftragen. § 2. (1) Die Behörde kann Ausnahmen von der Ablieferungs- bzw. Einsammelpflicht gemäß § 1 erteilen, sofern dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Erforderlichenfalls, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier, kann eine solche Ausnahmegenehmigung befristet oder unter Auflagen bzw. Bedingungen erteilt werden. (2) Die Ablieferungs- bzw. Einsammelpflicht gemäß § 1 gilt nicht für das Vergraben von einzelnen Kadavern von Heimtieren sofern a) es sich nicht um zu landwirtschaftlichen Zwecken gehaltene Tiere oder um als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine oder um als Heimtiere gehaltenes Geflügel gemäß § 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 219/2013, handelt, und b) dies auf eigenem Grund des Tierhalters bzw. der Tierhalterin geschieht, und c) es sich nicht um Kadaver von Tieren, die Träger einer Tierseuche oder seuchenverdächtig waren, handelt. (3) Die Ablieferungspflicht gemäß § 1 gilt nicht für ganze Tierkörper, die an einen gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, zugelassenen oder registrierten Betrieb zur Behandlung oder Beseitigung abgeliefert werden. § 3. (1) Die Gebühr für die Zulassung oder Registrierung eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, beträgt 177 Euro. (2) Die Gebühr für eine Kontrolle gemäß § 5 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, beträgt 53 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan. § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Landesrecht Wien www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von tierischen Abfällen, LGBl. für Wien Nr. 11/1997, außer Kraft.