Upper Austria Water Supply Law
Made 1997-02-03 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Oö. Wasserversorgungsgesetz.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Oberösterreich
- Subjects
- Water
- Keywords
- public water, water supply, potable water, water rights, offences/penalties, basic legislation
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Text
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Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3 Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Wasserversorgungsgesetz, Fassung vom 12.01.2015 Langtitel Oö. Wasserversorgungsgesetz StF: LGBl.Nr. 24/1997 (WV) Änderung LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38) LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38) Sonstige Textteile Anmerkung: Bei der Wiederverlautbarung wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben: StF: LGBl. Nr. 38/1956 (ursprüngliche Fassung) (GP XVIII RV 104 AB 118/1956 LT 12) idF: LGBl. Nr. 25/1971 (GP XX RV 233 AB 239/1971 LT 28) LGBl. Nr. 23/1986 (GP XXIII RV 16 AB 20/1986 LT 5) LGBl. Nr. 86/1995 (GP XXIV AB 637/1995 LT 37) Text § 1 (1) Im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage, im folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungsanlage genannt, besteht nach Maßgabe dieses Landesgesetzes für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte genannt, Anschlußzwang. (2) Eine Wasserversorgungsanlage ist gemeinnützig, wenn die Gebühren und Entgelte für die Benützung den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten das doppelte Jahreserfordernis (§ 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993) nicht übersteigt. Eine Wasserversorgungsanlage ist öffentlich, wenn der Anschluß innerhalb ihres Versorgungsbereiches und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit allgemein offen steht. (3) Zum Versorgungsbereich zählt jede Liegenschaft, 1. deren zu erwartender Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und 2. deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt. (4) Als gemeindeeigen im Sinn dieses Landesgesetzes gilt eine Wasserversorgungsanlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht. § 2 (1) Der Anschlußzwang hat die Wirkung, daß der Bedarf an Trinkwasser in den Objekten und an Trink- und Nutzwasser innerhalb von Gebäuden ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt werden muß. (2) Soweit nicht der Eigentümer eines dem Anschlußzwang unterliegenden Objektes und die Gemeinde privatrechtlich etwas anderes vereinbaren, hat der Eigentümer die zum Anschluß erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines Objektes herzustellen und die Kosten für den Anschluß an die Versorgungsleitung zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob er auf Grund öffentlich-rechtlicher http://www.ooe.gv.at/ltgbeilagen/blgtexte/20011136.htm http://www2.land-oberoesterreich.gv.at/internetltgbeilagen/InternetLtgBeilagenAnzeige.jsp?jahr=2013&nummer=993&gp=XXVII http://www2.land-oberoesterreich.gv.at/internetltgbeilagen/InternetLtgBeilagenAnzeige.jsp?jahr=1956&nummer=118 http://www2.land-oberoesterreich.gv.at/internetltgbeilagen/InternetLtgBeilagenAnzeige.jsp?jahr=1971&nummer=239 http://www2.land-oberoesterreich.gv.at/internetltgbeilagen/InternetLtgBeilagenAnzeige.jsp?jahr=1986&nummer=20 http://www2.land-oberoesterreich.gv.at/internetltgbeilagen/InternetLtgBeilagenAnzeige.jsp?jahr=1995&nummer=637 Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 3 Vorschriften oder privatrechtlicher Vereinbarungen die Lasten dieser Verpflichtung auf Dritte überwälzen kann. Weiters hat der Eigentümer die Kosten der Instandhaltung der Anschlußleitung innerhalb seines Objektes zu tragen, soweit nicht der Eigentümer und die Gemeinde privatrechtlich etwas anderes vereinbaren. (3) In den dem Anschlußzwang unterliegenden Objekten sind bestehende eigene Wasserversorgungsanlagen aufzulassen, wenn und soweit die Weiterbenutzung die Gesundheit gefährden könnte. (4) In den Fällen gemäß Abs. 3 hat der Wasserberechtigte bzw. der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage einen Zustand herzustellen, der eine Gefährdung öffentlicher Interessen ausschließt. (5) Soweit Anschlußzwang besteht, ist der Gemeinde die beabsichtigte Errichtung einer neuen Wasserversorgungsanlage anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Errichtung binnen acht Wochen ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Anlage den Bestand der öffentlichen Wasserversorgungsanlage in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte. § 3 (1) Anschlußzwang besteht nicht gegenüber Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen. (2) Die Gemeinde hat für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlußzwang zu gewähren, wenn 1. gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden, 2. Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht und 3. die Kosten für den Anschluß - gemessen an den durchschnittlichen Anschlußkosten in der Gemeinde - unverhältnismäßig hoch wären. (3) Die Gemeinde hat überdies für Gebäude mit eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlußzwang hinsichtlich des Bedarfs an Nutzwasser zu gewähren, wenn 1. gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden, 2. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht, 3. ein selbständiges Nutzwasserleitungsnetz besteht oder dessen Einbau technisch möglich ist und 4. auf Dauer sichergestellt ist, daß es zu keiner Verbindung zwischen dem eigenen Nutzwasserleitungsnetz und dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gespeisten Wasserleitungssystem kommt. § 4 (1) Unbeschadet ihres freien Beschlußrechtes in Angelegenheiten der Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen können die Gemeinden im Rahmen dieses Landesgesetzes die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und über die Bedingungen des Wasserbezuges durch Verordnung erlassen (Wasserleitungsordnung). (2) Technische und hygienische Vorschriften der Wasserleitungsordnung sind nach gesicherten Erfahrungen der technischen Wissenschaften bzw. der Hygiene zu fassen. Vorschreibungen hinsichtlich der Wahl von Baumaterial oder der Art der Ausführung von Arbeiten dürfen den zur Tragung der Kosten Verpflichteten nicht über Gebühr und Notwendigkeit belasten. (3) In der Wasserleitungsordnung kann ferner 1. verfügt werden, daß Wasser nur in beschränkten Mengen abgegeben wird, soweit es die öffentlichen Interessen erfordern; 2. verfügt werden, daß die Wasserleitungseinrichtungen auch innerhalb der Häuser und Grundstücke (Innenleitungen) den technischen Erfordernissen entsprechen müssen; 3. der Eigentümer verpflichtet werden, die Innenleitungen jederzeit, außer zur Unzeit, durch Organe der Gemeinde überprüfen zu lassen; 4. der Eigentümer verpflichtet werden, Änderungen an den Innenleitungen und Änderungen im Wasserbedarf, die für die öffentliche Wasserversorgungsanlage von Bedeutung sind, sowie Änderungen im Eigentum der Gemeinde anzuzeigen; 5. die Art der Messung des Wasserbezuges bestimmt werden. (4) Die Wasserleitungsordnung ist im Einvernehmen mit der Landesregierung zu erlassen (Art. 10 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 3 § 5 Die Gemeinde hat im Zweifelsfall festzustellen, ob und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtungen und Verbote nach diesem Landesgesetz, insbesondere gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 und 3 gegeben sind. Ferner hat die Gemeinde festzustellen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit der Wasserberechtigte bzw. der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage die Verpflichtung des § 2 Abs. 4 erfüllt. § 6 Wer diesem Landesgesetz oder einer in seiner Durchführung ergangenen Vorschrift zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 220 Euro oder mit Haftstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001) § 7 (1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes steht - unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 4 - dem Bund zu (Art. 10 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). In Strafangelegenheiten (§ 6) ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) (2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.