Upper Austria Sewage Sludge Ordinance 2006
Made 2006-05-29 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausbringung von Klärschlamm auf Böden (Oö. Klärschlammverordnung 2006).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria · Oberösterreich
- Subjects
- Land and soil, Waste and hazardous substances
- Keywords
- pollution control, soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, recycling/reuse
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
P.b.b. 01Z022528 K Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4021 Linz Seite 215 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2006 62. StückAusgegeben und versendet am 29. Mai 2006 Nr. 62 Oö. Klärschlammverordnung 2006 Nr. 62 V e r o r d n u n g der Oö. Landesregierung über die Ausbringung von Klärschlamm auf Böden (Oö. Klärschlammverordnung 2006) Auf Grund der §§ 3, 4 und 13 des Oö. Bodenschutz gesetzes 1991, LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 100/2005, wird verordnet: § 1 Grenzwerte für Schadstoffgehalte in Klärschlamm Für Klärschlamm, der auf Böden ausgebracht werden soll, werden folgende Schadstoffgrenzwerte gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 festgelegt: Schadstoff: Grenzwert: (in mg/kg Trockensubstanz) Blei 400 Cadmium 5 Chrom 400 Kupfer 400 Nickel 80 Quecksilber 7 Zink 1.600 Summe der organischen Halogen verbindungen als adsorbierte orga nisch gebundene Halogene (AOX) 500 § 2 Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Boden; pH-Wert (1) Für Böden, auf die Klärschlamm ausgebracht wer den soll, werden folgende Schadstoffgrenzwerte gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 festgelegt: Schadstoff: Grenzwert: (in mg/kg lufttrockener Boden) Blei 100 Cadmium 0,5 Chrom 100 Kupfer 60 Nickel 60 Quecksilber 0,5 Zink 150 (2) Auf Böden mit einem pH-Wert unter 5,0 darf Klär schlamm nicht ausgebracht werden. Auf Böden mit einem pH-Wert von 5,0 bis 5,5 darf nur Klärschlamm mit einem Kalkgehalt (berechnet als CaO) von mindestens 25 % der Trockensubstanz ausgebracht werden. § 3 Klärschlammprobe (1) Die Probenahme, die Probevorbereitung und die Untersuchung von Klärschlamm sind nach den entspre chenden in der Anlage A Z. 1 bezeichneten ÖNORMEN und Deutschen Industrienormen (DIN) durchzuführen. (2) Soweit keine entsprechenden Normen oder fachli chen Richtlinien nach Anlage A bestehen, ist nach dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden sonstigen Normen oder Methoden vorzugehen. § 4 Bodenprobe (1) Die Entnahme der Bodenprobe durch die oder den Nutzungsberechtigten gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Boden schutzgesetzes 1991 hat unter Beachtung der in der Anla ge B angeführten Regeln zu erfolgen. (2) Die Probevorbereitung und die Untersuchung der Bodenprobe sind nach den in der Anlage A Z. 2 bezeich neten ÖNORMEN bzw. technischen Verfahren durchzu führen. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 5 Bescheinigungen Eignungsbescheinigungen, Protokolle für Probenah men sowie Abgabebestätigungen sind nach dem jeweili gen Muster der Anlagen C bis F zu erstellen. § 6 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Oö. Klärschlamm-, Müll- und Klärschlammkompostver ordnung, LGBl. Nr. 21/1993, außer Kraft. Für die Oö. Landesregierung: Dr. Stockinger Landesrat Anlagen Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 62. Stück, Nr. 62Seite 216 Anlage A Verzeichnis der für verbindlich erklärten NORMEN*1) 1. Klärschlammprobe Nr. Titel ÖNORMEN EN 12880 Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehaltes EN 12176 Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des pH-Wertes EN 13346 Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung von Spurenelementen und Phosphor – Extraktionsverfahren mit Königswasser M 6291 Untersuchung von Klärschlamm; Probenahme EN 14672 Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung von Gesamtphosphor M 6296 Untersuchung von Klärschlamm; Bestimmung der Stickstoffkomponenten EN 13342 Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des Stickstoffs nach Kjeldahl EN 12879 Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des Glühverlustes der Trockenmasse EN 13137 Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) in Abfall, Schlämmen und Sedimenten DIN DIN 38 414, Teil 18 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung von adsorbierten, organisch gebundenen Halogenen (AOX) Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 62. Stück, Nr. 62 Seite 217 2. Bodenprobe Nr. Titel ÖNORMEN L 1083 Chemische Bodenuntersuchungen; Bestimmung der Acidität L 1085 Chemische Bodenuntersuchungen; Säureextrakt zur Bestimmung von Nähr- und Schadelementen L 1080 Chemische Bodenuntersuchungen – Bestimmung des organischen Kohlenstoffs durch trockene Verbrennung L 1081 Chemische Bodenuntersuchungen – Bestimmung des organischen Kohlenstoffs durch Nassoxidation L 1082 Chemische Bodenuntersuchungen – Bestimmung von Stickstoff nach Kjeldahl L 1095 Chemische Bodenuntersuchungen – Bestimmung des Gesamtstickstoffgehaltes durch trockene Verbrennung L 1093 Chemische Bodenuntersuchungen – Bestimmung von CaCl2-extrahierbarem Magnesium L 1086-2 Chemische Bodenuntersuchungen – Bestimmung der austauschbaren Kationen und der potenziellen Kationen Austauschkapazität (KAKpot) durch Extraktion mit gepufferter Bariumchlorid-Lösung L 1090 Chemische Bodenuntersuchungen – Bestimmung von "pflanzenverfügbarem" Bor L 1087 Chemische Bodenuntersuchungen – Bestimmung von "pflanzenverfügbarem" Phosphor und Kalium nach der Calcium-Acetat-Lactat (CAL)-Methode L 1088 Chemische Bodenuntersuchungen – Bestimmung von "pflanzenverfügbarem" Phosphat und Kalium nach der Doppel-Lactat (DL)-Methode *1) Bezugsquelle: Österr. Normungsinstitut, Heinestraße 38 A-1021 Wien 2 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 62. Stück, Nr. 62Seite 218 Anlage B Entnahme von Bodenproben 1. Pro angefangene zwei Hektar einer Ausbringungsfläche ist eine Probe zu entnehmen. Über die Hektargrenze hinausgehende Restflächen unter 2.000 m² können unberücksichtigt bleiben. 2. Die Gesamtmasse einer Probe hat mindestens 1/2 kg zu betragen und mindestens 20 etwa gleich große Einzel proben zu umfassen. 3. Die Einzelproben sind aus bodenkundlich einheitlich zu beurteilenden Flächen – somit jedenfalls nicht aus Fehlstellen, Randstreifen, Tretacker, Geilstellen und frisch planierten Flächen – bei gleichmäßiger Verteilung über die Fläche mit einem geeigneten Probenahmegerät (Bohrstock, Bodenbohrer, Spaten und dgl.) zu entnehmen. 4. Die Einstichtiefe hat der Bearbeitungstiefe zu entsprechen, bei längerfristig nicht bearbeiteten Böden (z.B. Dau erbrache) 10 cm zu betragen. 5. Die Probenahme hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, der eine entsprechende Homogenität des Oberbodens erwar ten lässt. Seit der letzten Ausbringung von Klärschlamm, von mineralischem Dünger oder von organischen Dün gemitteln müssen mindestens drei Wochen verstrichen und ausreichende Niederschläge (mindestens 10 mm) gefallen sein. Der Boden hat einen Feuchtigkeitsgrad aufzuweisen, der Pflugarbeit zulassen würde. 6. Geräte zur Probenahme und Behälter zur Lagerung der Probe müssen so beschaffen sein, dass die Probe bei der Entnahme nicht verunreinigt und während der Kontaktzeit im Hinblick auf den späteren Untersuchungszweck nicht verändert wird (z.B. saubere Kunststoff- oder Glasbehälter). 7. Die Bodenprobe ist auf dem Behälter oder auf der Verpackung oder mittels eines Anhängers durch mindestens folgende Angaben zu kennzeichnen: Eigentümer(in) bzw. Nutzungsberechtigte(r), Ausbringungsfläche (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Fläche in ha und a, nähere Lagebeschreibung wie Flurname oder Schlagbezeichnung), Datum der Probenahme, Abwasserreinigungsanlage. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 62. Stück, Nr. 62 Seite 219 Anlage C Eignungsbescheinigung , am (Behördenbezeichnung) Eignungsbescheinigung Der Klärschlamm der Abwasserreinigungsanlage in der Lagerstätte: ist gemäß § 3 Abs. 2 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 zur Ausbringung auf Böden geeignet. Die Eignungsbescheinigung ist längstens gültig bis . Sie verliert vorher ihre Gültigkeit mit der Ausstellung einer neuen Eignungsbescheinigung oder mit ihrer Ungültigkeits erklärung. Die Grenzwertüberschreitung bei O Kupfer beträgt %, O Zink beträgt %. Bei einer Grenzwertüberschreitung ist die gemäß § 5 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 auf die Ausbringungsfläche anzurechnende Ausbringungsmenge in der Abgabebestätigung auszuweisen (gegebenenfalls ist dabei der Wert der höheren Überschreitung zu Grunde zu legen). Unterschriftsklausel Diese Eignungsbescheinigung ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mindestens 10 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Beilage: Analysenbefund O Zutreffendes ankreuzen Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 62. Stück, Nr. 62Seite 220 Anlage D Abgabebestätigung für Klärschlamm Abgabebestätigung für Klärschlamm Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung, Adresse): Abnehmer(in): (Betriebsnummer): (Name, Adresse): Transporteur(in) (Name, Adresse): Wir haben Ihnen heute, am , für die nachstehend bezeichnete Ausbringungsfläche m³ Klärschlamm mit dem Trockensubstanzgehalt von %, das entspricht t Trockensubstanz, aus der Lagerstätte abgegeben und ausgebracht. Auf Grund der Größe der Ausbringungsfläche / O und der Grenzwertüberschreitung bei O Kupfer O Zink um % / beträgt die gemäß § 5 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 auf die Ausbringungsfläche anzurechnende Ausbringungsmenge t Trockensubstanz pro Hektar. Kalkgehalt (berechnet als CaO): % der Trockensubstanz. Ausbringungsfläche: Gemeinde: Fläche in ha und a: Katastralgemeinde: Bodenuntersuchungszeugnis vom: Grundstücksnummer(n): Lage innerhalb der Grundstücksgrenzen (Flurbezeichnung): Wir bestätigen, dass für den abgegebenen Klärschlamm eine gültige Eignungsbescheinigung (ausgestellt am: ) vorliegt. Eine Eignungsbescheinigung inklusive Analysendaten wurde vor der Abgabe ausgehändigt. (Unterschrift Anlagenbetreiber(in)) (Unterschrift Transporteur(in)) (Unterschrift Abnehmer(in)) Diese Abgabebestätigung ist von der Anlagenbetreiberin/vom Anlagenbetreiber mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. O Zutreffendes ankreuzen □□□□□□□ Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 62. Stück, Nr. 62 Seite 221 Anlage E Protokoll über die Entnahme von Klärschlammproben , am (Behördenbezeichnung) Protokoll über die Entnahme von Klärschlammproben Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung, Adresse): EGW: Anlass der Probenahme: Probebezeichnung: Entnahmestelle: Probenahmegerät: Trockenbeet O Schöpfbecher O Schlammteich O Schöpfgerät O Silo O Schlammstecher O Faulturm O Schlammheber O Nacheindicker O Schaufel O Emscherbrunner O Presse O Schlammlager O Grad der Stabilisierung: O stabilisiert O nicht stabilisiert Aufbewahrung: ungekühlt O Transport: ungekühlt O gekühlt O gekühlt O tiefgekühlt O tiefgekühlt O Probenahme: am (Name, Dienststelle der Probenehmerin/des Probenehmers) (Unterschrift Probenehmer(in)) (Unterschrift Anlagenbetreiber(in)) Art der Probenübermittlung: Gebinde: Glas O 250 ml O Kunststoff O 1/2 Liter O 1 Liter O 2 Liter O Untersuchungsstelle: Datum der Übergabe / Übernahme: Übergeber(in): Übernehmer(in): Unterschrift: Unterschrift: Dieses Protokoll ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mindestens 10 Jahre aufzube wahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. O Zutreffendes ankreuzen Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 62. Stück, Nr. 62Seite 222 Anlage F Protokoll über die Entnahme von Bodenproben Protokoll über die Entnahme von Bodenproben Eigentümer(in) bzw. Nutzungsberechtigte(r) der Beprobungsfläche (Name, Adresse): Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung, Adresse) Datum der Probenahme: O Erstuntersuchung O Folgeuntersuchung Beprobungsfläche: Gemeinde: Katastralgemeinde: Grundstücksnummer(n): Lage innerhalb der Grundstücksgrenzen (Flurbezeichnung): Ausmaß der Beprobungsfläche in ha und a: Art der Beprobungsfläche (Ackerboden, Brache, .....): Entnahmetiefe: cm Bearbeitungstiefe (bei Ackerböden): cm Jedenfalls zu untersuchende Parameter: pH-Wert, organische Substanz, Kationenaustauschkapazität, Gesamtstickstoff, Phosphor*, Kalium*, Magnesium*, Bor*, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink (Datum und Unterschrift Eigentümer(in) (Datum und Unterschrift bzw. Nutzungsberechtigte(r)) Anlagenbetreiber(in)) Untersuchungsstelle: Datum der Übergabe / Übernahme: Übergeber(in): Übernehmer(in): Unterschrift: Unterschrift: Dieses Protokoll ist zusammen mit dem Bodenuntersuchungszeugnis vom Anlagenbetreiber mindestens 10 Jahre auf zubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. O Zutreffendes ankreuzen * pflanzenverfügbarer Gehalt Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4021 Linz, Klosterstraße 7.