Skip to content
Nelum
Laws of Austria

Upper Austria Non-Edible Animal Material Ordinance

Made 2004-06-30 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Anzeige, Aufbewahrung, Entfernung und Beseitigung von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und Materialien (Oö. Tiermaterialienverordnung - Oö. TMV).
Language
English
Kind
Regulation
Country
Austria · Oberösterreich
Subjects
Livestock, Waste and hazardous substances
Keywords
animal by-products, classification/declassification, waste disposal, authorization/permit, registration, transport/storage, fees/royalties, offences/penalties, waste management

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5 Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Tiermaterialienverordnung, Fassung vom 03.01.2014 Langtitel Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Anzeige, Aufbewahrung, Entfernung und Beseitigung von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und Materialien (Oö. Tiermaterialienverordnung - Oö. TMV) StF: LGBl. Nr. 43/2004 Änderung idF: LGBl. Nr. 100/2007 LGBl. Nr. 14/2010 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 12 und 15 Abs. 4 des Tiermaterialiengesetzes - TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, und der §§ 14 Abs. 3 und 61 des Tierseuchengesetzes - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet: Text § 1 Ablieferungspflicht Der Ablieferungspflicht an einen geeigneten zugelassenen Betrieb (im Folgenden Betreiber genannt) oder, sofern hierfür die Zustimmung des Bestimmungsstaates vorliegt, an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, unterliegen 1. tierische Nebenprodukte oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen und Darminhalt) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, 2. tierische Nebenprodukte oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 6 Abs. 2 lit. c bis lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 anderweitig verwendet werden. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1. „tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 und 3“ ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Z 2 bis 4 , die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen, 2. „Material der Kategorie 1“ die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgelisteten tierischen Nebenprodukte und Materialien, 3. „Material der Kategorie 2“ die in Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgelisteten tierischen Nebenprodukte und Materialien, 4. „Material der Kategorie 3“ die in Artikel 6 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgelisteten tierischen Nebenprodukte und Materialien, 5. „Falltiere“ landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder nicht für den menschlichen Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (§ 10 Abs. 3 Z 1 TMG), 6. „geeignete zugelassene Betriebe“ jene Betriebe nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die für die jeweilige Behandlung der jeweiligen Kategorien 1, 2 oder 3 von tierischen Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 5 Nebenprodukten und Materialien ausgestattet sind und über eine Zulassung gemäß § 3 TMG verfügen. § 3 Anzeigepflicht (1) Die Erzeuger von tierischen Nebenprodukten und Materialien sowie sonstige Personen, die solche Gegenstände in Verwahrung haben (Verwahrer), sind verpflichtet, deren Anfall dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die Materialien befinden, oder einem Betreiber unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Erzeugers oder Verwahrers sowie die Menge und die Art der Gegenstände zu enthalten. Der Bürgermeister hat die bei ihm eingelangten Anzeigen unverzüglich an einen Betreiber weiterzuleiten. (2) Amtstierärzte, freiberuflich tätige Tierärzte sowie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei eigener Wahrnehmung zur Anzeigeerstattung oder zur Entgegennahme der Anzeige und zur Weiterleitung an den zuständigen Bürgermeister verpflichtet. (3) Bei herrenlosen ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukten oder Materialien treffen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 den über den Fundort Verfügungsberechtigten. (4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 entfallen, wenn der Erzeuger oder Verwahrer die tierischen Nebenprodukte und Materialien, ausgenommen Falltiere, unverzüglich selbst bei einem Betreiber oder einer Gemeindesammelstelle abliefert, sowie bei Bestehen einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 TMG. § 4 Aufzeichnungen (1) Aufzeichnungen haben zu führen: 1. der Bürgermeister über alle Anzeigen gemäß § 3; 2. die Betreiber über alle Anzeigen gemäß § 3 und über die Art und Menge der eingelangten ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte oder Materialien; 3. der Erzeuger oder Verwahrer über die Art und Menge der abgelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien. (2) Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. (3) Alle geeigneten zugelassenen Betreiber mit Sitz in Oberösterreich haben dem Landeshauptmann bis spätestens 1. März des Folgejahres einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr übernommenen tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 vorzulegen. Im Fall, dass der Betreiber seinen Sitz außerhalb Oberösterreichs hat, trifft diese Verpflichtung den Erzeuger oder Verwahrer. § 5 Aufbewahrung (1) Die tierischen Nebenprodukte oder Materialien sind von deren Erzeugern oder Verwahrern bis zur Abholung durch einen Betreiber getrennt nach Kategorie 1, 2 und 3 sowie frei von Fremdkörpern und stoffen (wie Frittierölen, Metallteilen, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, Kunststoffe und sonstiges Verpackungsmaterial) in Sammelbehältern unter Verschluss und kühl (maximal 7 °C Raumtemperatur) so aufzubewahren, dass ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, der sonstige Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln sowie eine unzumutbare Geruchsbelästigung oder andere Unweltbeeinträchtigung verhindert wird. Die Sammelbehälter sind in ausreichender Anzahl und so aufzustellen, dass sie vom Betreiber jederzeit ungehindert entleert werden können. (2) Die Sammelbehälter müssen flüssigkeitsdicht und mit einem gut schließenden Deckel versehen sein. Sie sind gut sichtbar und dauerhaft als Sammelbehälter für die jeweilige Art der tierischen Nebenprodukte und Materialien zu kennzeichnen. Die Sammelbehälter sind nach jeder Entleerung innen und außen zu reinigen und regelmäßig zu desinfizieren. (3) Wenn es zur leichteren Entleerung der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge erforderlich ist, können die Betreiber verlangen, dass zur Aufbewahrung ausschließlich Behälter einer von ihnen bestimmten Type zu verwenden sind. Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 5 § 6 Gemeindesammelstelle (1) Die Gemeinden können im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden sowie im Einvernehmen mit den Betreibern zur vorübergehenden Aufbewahrung von nicht regelmäßig anfallenden tierischen Nebenprodukten oder Materialien sowie für Kleinmengen an geeigneten Orten Gemeindesammelstellen einrichten. (2) Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat über den Betrieb einer Gemeindesammelstelle nähere Anordnungen, insbesondere über deren Öffnungszeiten und die Art und Weise der Übernahme der tierischen Nebenprodukte und Materialien, zu treffen. (3) Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat für die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Gemeindesammelstelle zu sorgen und die ordnungsgemäße Verwahrung aller tierischen Nebenprodukte und Materialien in der Sammelstelle sowie die rechtzeitige Abholung durch den Betreiber zu überwachen. (4) Die Gemeindesammelstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein, mit einer befestigten Lagerfläche für die Sammelbehälter, einem Wasseranschluss und einem Fettabscheider ausgestattet sein und über Reinigungsgeräte verfügen. Ein Fettabscheider ist nicht erforderlich, wenn in der Gemeindesammelstelle ausschließlich geschlossene Sammelbehälter verwendet werden, die über eine ausreichende Kühlung verfügen. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Bürgermeister kann abweichend von § 5 Abs. 1 bestimmte Verpackungsmaterialien zur Sammlung zulassen, wenn dadurch die Entsorgung nicht beeinträchtigt wird. (Anm: LGBl. Nr. 100/2007) (5) Das Verbringen der tierischen Nebenprodukte oder Materialien zur Gemeindesammelstelle hat in einem flüssigkeitsdichten Behältnis zu erfolgen. § 5 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß. (6) Die tierischen Nebenprodukte oder Materialien sind in die für die jeweilige Art der tierischen Nebenprodukte und Materialien bereitgestellten Sammelbehälter einzubringen und bis zur Abholung durch den Betreiber bei einer Raumtemperatur von maximal 7 °C gekühlt zu lagern. § 5 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß. (7) Entfallen (LGBl. Nr. 100/2007) (8) Tierische Nebenprodukte oder Materialien, die wegen ihres Umfanges oder ihrer Menge nicht in eine Gemeindesammelstelle eingebracht werden können, sind von den Erzeugern oder Verwahrern bis zur Abholung durch den Betreiber so zu verwahren, dass die Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Entnahme von Gegenständen, die Berührung durch unbefugte Personen und Tiere, der sonstige Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln sowie eine unzumutbare Geruchsbelästigung oder andere Unweltbeeinträchtigungen verhindert wird. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Gemeindesammelstelle vorhanden ist. § 7 Abholung, Ablieferung und Transport (1) Die tierischen Nebenprodukte oder Materialien sind vom jeweiligen Aufbewahrungsort innerhalb von 36 Stunden (Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet) nach erfolgter Anzeige, sofern keine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 des TMG besteht oder die Aufbewahrung in Gemeindesammelstellen (§ 6) erfolgt, vom Betreiber abzuholen und zu befördern. Im Fall der Aufbewahrung in einer Gemeindesammelstelle darf das Abholintervall bis zu einer Woche betragen. (2) Tierische Nebenprodukte oder Materialien gemäß § 6 Abs. 8 sind vom Erzeuger oder Verwahrer auf seine Kosten zu einem für die Sammelfahrzeuge erreichbaren Ort zu bringen. Diese sind verpflichtet, bei der Verladung unentgeltlich Hilfe zu leisten. (3) Für den Transport bei der Abholung und der Ablieferung gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß. § 8 Sonstige Anordnungen (1) Die Bearbeitung und Zerlegung von ablieferungspflichtigen Tierkörpern ist verboten. Davon ausgenommen ist die Durchführung behördlich angeordneter oder bewilligter Sektionen von angelieferten Tierkörpern beim Betreiber, die dieser zu dulden und hiefür die notwendige Hilfe zu leisten hat. (2) Das Halten von Tieren, ausgenommen Wachhunden, auf dem Betriebsgelände von Betreibern oder Gemeindesammelstellen sowie im unmittelbaren Umkreis der Aufstellungsplätze der Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 5 Sammelbehälter ist verboten. Davon ausgenommen sind die über behördlichen Auftrag unter Quarantäne gestellten Tiere auf dem Betriebsgelände von Betreibern. (3) Im Bereich von Gemeindesammelstellen sowie am Aufstellungsplatz von Sammelbehältern ist der Verkauf oder die sonstige Abgabe von Futtermitteln verboten. § 9 Entgelte (1) Die Betreiber sind ermächtigt, Entgelte zur Deckung ihres Aufwandes für 1. Leistungen für die Abholung und Beseitigung von toten Tieren (ausgenommen Falltiere) und der in Gemeindesammelstellen eingebrachten tierischen Nebenprodukte oder Materialien sowie der nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachten, nicht regelmäßig anfallenden tierischen Nebenprodukte und Materialien und Kleinmengen, 2. Leistungen für die Entfernung (d.h. Einsammlung und Transport) und Beseitigung (d.h. Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung) von Falltieren, 3. Leistungen für die Beseitigung von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben, 4. Leistungen für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinne des § 14 TSG zur Seuchenvorsorge zu berechnen. (2) Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Leistungen sind von den Gemeinden folgende Entgelte zu entrichten: 1. für tote Tiere (ausgenommen Falltiere) und nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachte tierische Nebenprodukte und Materialien: 365,40 Euro pro Tonne, 2. für in Gemeindesammelstellen eingebrachte tierische Nebenprodukte und Materialien: 180 Euro pro Tonne. (3) Für die im Abs. 1 Z 2 genannten Leistungen sind von den Gemeinden 1,44 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 2,91 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut ÖPUL (entsprechend der aktuellen amtlichen Viehzählung, beginnend mit dem dem Stichtag der Zählung nächstfolgenden Kalenderjahr) zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55% der Einwohner zur Anrechnung. (Anm: LGBl. Nr. 14/2010) (4) Für die im Abs. 1 Z 3 genannten Leistungen, ausgenommen im Fall des Abs. 5, sind von den Besitzern dieser Tiere folgende Entgelte zu leisten: 1. je Einhufer 8,92 Euro 2. je Rind 6,75 Euro 3. je Kalb 1,01 Euro 4. je Schwein 2,03 Euro 5. je Ferkel 0,41 Euro 6. je Schaf/Ziege 0,61 Euro 7. je Zuchtwild 0,61 Euro 8. Geflügel/pro Tonne 20,25 Euro 9. Fische/pro Tonne 20,25 Euro (5) Für die im Abs. 1 Z 4 genannten Leistungen sind von den Gemeinden 0,61 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 1,23 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut ÖPUL (entsprechend der aktuellen amtlichen Viehzählung, beginnend mit dem dem Stichtag der Zählung nächstfolgenden Kalenderjahr) zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55% der Einwohner zur Anrechnung, solange die bestehenden Einrichtungen zur Seuchenvorsorge auf eigene Kosten betrieben werden. (Anm: LGBl. Nr. 14/2010) (6) Die Entgelte nach Abs. 4 sind nicht zu leisten, wenn es sich bei den Falltieren um solche Tiere handelt, für die eine Verpflichtung zur Durchführung von TSE-Tests besteht. Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 5 (7) Die von den Gemeinden zu entrichtenden Entgelte gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 4 sind von der AVE EntsorgungsGmbH, Teilbetrieb Tierkörperverwertung, in Regau jedes Quartal im Vorhinein vorzuschreiben. Die jährliche Gesamtabrechnung der den Gemeinden vorgeschriebenen Entgelte ist dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 100/2007) (8) In den in Abs. 2 und 4 genannten Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. § 10 Gebühren (1) Die Gebühr für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäß § 3 des TMG beträgt 138 Euro. (2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 des TMG beträgt 69 Euro je Kontrolle. § 11 Strafbestimmungen Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 14 TMG bestraft. § 12 In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Oö. Tierkörperverwertungsverordnung 2002, LGBl. Nr. 7/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 34/2004, außer Kraft.

Upper Austria Non-Edible Animal Material Ordinance · Nelum