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Laws of Austria

Upper Austria Law amending the Upper Austria Environment Protection Law 1996

Made 2002-09-06 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Landesgesetz, mit dem das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert wird (Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2002).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Austria · Oberösterreich
Subjects
Environment
Keywords
pollution control, authorization/permit, inspection, hazardous substances

Where to read it

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Text

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  1. P.b.b. 01Z022528 K Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4021 Linz Seite 563 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2002 79. StückAusgegeben und versendet am 6. September 2002 Nr. 83 Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2002 (XXV. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1403/2002, Ausschussbericht Beilage Nr. 1489/2002, 47. Landtagssitzung; RL 96/61/EG vom 24. September 1996, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996, S. 26; RL 96/82/EG vom 9. Dezember 1996, ABl. Nr. L 010 vom 14.1.1997, S. 13) Nr. 83 L a n d e s g e s e t z , mit dem das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert wird (Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2002) Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 129/2001, wird wie folgt geändert: 1. Vor dem I. Abschnitt wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt: "INHALTSVERZEICHNIS I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziele und Geltungsbereich § 1a Begriffe II. ABSCHNITT Einrichtungen zur Förderung des Umweltschutzes § 2 Rechte der Gemeinden und Gemeinde mitglieder § 3 Koordination bei Verwaltungsverfahren § 4 Oö. Umweltanwaltschaft § 5 Rechte der Oö. Umweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren; Missstandskontrolle; Amtshilfe § 6 Grundbetretungsrecht § 7 Förderung von Umweltschutzmaßnahmen § 8 Umweltbeirat § 9 Aufgaben des Umweltbeirates § 10 Oö. Akademie für Umwelt und Natur § 11 Landes-Umweltbericht § 12 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde III. ABSCHNITT Zugang zu Informationen über die Umwelt § 13 Umweltdaten § 14 Organe der Verwaltung § 15 Freier Zugang zu Umweltdaten § 16 Mitteilungspflicht § 17 Mitteilungsschranken § 18 Schutz von Geschäfts- und Betriebs geheimnissen § 19 Rechtsschutz § 20 Veröffentlichung von Umweltdaten § 21 Fundstellenverzeichnis für Umweltdaten § 22 Übermittlungspflicht § 23 Aufgaben der Gemeinde und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung § 24 Abgabenfreiheit IV. ABSCHNITT IPPC-Anlagen § 25 Bewilligungspflicht § 26 Antragsvoraussetzungen § 27 Bewilligungsvoraussetzungen § 28 Verfahren § 29 Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates § 30 Parteistellung § 31 Fertigstellung der Anlage § 32 Pflichten des Betreibers der Anlage § 33 Änderung von Anlagen § 34 Anpassungsmaßnahmen, nachträgliche Auflagen § 35 Behördliche Überprüfungen § 36 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes § 37 Erlöschen der Bewilligung § 38 Stilllegung der Anlage 2. Die Überschrift des I. Abschnitts lautet "Allgemeine Bestimmungen". 3. Die Überschrift zu § 1 lautet "Ziele und Geltungsbe reich". 4. Im § 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt: "(1a) Besonderes Ziel des IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der im Abs. 2a genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden (einschließlich der durch Abfälle verursachten Emissionen). (1b) Besonderes Ziel des V. Abschnitts dieses Lan desgesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie die Begrenzung der Unfall folgen für Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in den in diesem Landesgesetz geregelten Mengen vorhanden sind." 5. Im § 1 wird folgender Abs. 2a eingefügt: "(2a) Der IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt für: 1. Feuerungsanlagen oder Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW; 2. Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t/d; 3. Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge (Jahres durchschnitt) von mehr als 200 t/d; 4. Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tier körpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbei tungskapazität von mehr als 10 t/d; Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 79. Stück, Nr. 83Seite 564 V. ABSCHNITT Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und Folgenbegrenzung § 39 Anwendungsbereich § 40 Pflichten des Betriebsinhabers § 41 Pflichten der Behörde VI. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen für den IV. und V. Ab schnitt § 42 Strafbestimmungen § 43 Behörde § 44 Unterstützung der Behörde VII. ABSCHNITT Schluss- und Übergangsbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen § 46 In-Kraft-Treten ANHANG 1 Schadstoffe zum IV. Abschnitt ANHANG 2 Stoffliste zum V. Abschnitt" 5. Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit mehr als 40.000 Plätzen; 6. Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als 2.000 Plätzen für Mast schweine (Schweine über 30 kg) oder 700 Plätzen für Säue; 7. sonstige Anlagen, die in der Anlage 3 zur Gewer beordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 angeführt sind und nicht gewerblich betrieben werden." 6. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Der IV., V. und VI. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt jedenfalls nicht für Anlagen (§ 1a Abs. 2 Z. 4) und Betriebe (§ 1a Abs. 3 Z. 2), die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, oder dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, oder dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2002, unterliegen." 7. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: "§ 1a Begriffe (1) Im Sinn des IV. und des V. Abschnitts dieses Landesgesetzes bedeutet: Stand der Technik: der auf den einschlägigen wis senschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwick lungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funk tionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbeson dere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Ver hältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die in der jeweiligen Tätigkeitskategorie erforderlichen techni schen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nut zen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen. (2) Im Sinn des IV. Abschnitts dieses Landesge setzes bedeutet: 1. Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage betreibt oder besitzt oder der die aus schlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Anlage übertra gen worden ist; 2. Stoff: chemische Elemente und ihre Verbindungen, ausgenommen radioaktive Stoffe im Sinn der Richt linie 80/836/Euratom des Rates vom 15. Juli 1980 und genetisch modifizierte Organismen im Sinn der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 und der Richtlinie 90/220/EWG vom 23. April 1990; 3. Umweltverschmutzung: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 79. Stück, Nr. 83 Seite 565 zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkei ten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können; 4. Anlage (IPPC-Anlage): eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der im § 1 Abs. 2a genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können; 5. Emission: die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indi rekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden; 6. Änderung: eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anla ge, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann; 7. Wesentliche Änderung: eine Änderung der Anla ge, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann; 8. Nachbarn: alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage gefähr det oder belästigt oder deren Eigentum oder sonsti ge dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorüber gehend in der Nähe der Anlage aufhalten und nicht im Sinn des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherber gungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen stän dig beschäftigten Personen; 9. Emissionsgrenzwert: die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträu men nicht überschritten werden dürfen; die Emissi onsgrenzwerte bei Stoffen gelten normalerweise an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage ver lassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. (3) Im Sinn des V. Abschnitts dieses Landesgeset zes bedeutet: 1. Vorhandensein von gefährlichen Stoffen: das in einem Betrieb technisch mögliche Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes oder das in einem Betrieb bei einem außer Kontrolle geratenen industriell-che mischen Produktionsverfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes, jeweils in einem minde stens die im Anhang 2 festgelegten Mengen schwellen erreichenden Ausmaß; 2. Betrieb: der gesamte unter der Aufsicht eines Betriebsinhabers (Z. 3) stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren techni schen Einheiten des Betriebs einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten vorhanden sind; 3. Inhaber eines Betriebs (Betriebsinhaber): jede natürliche oder juristische Person, die den Betrieb besitzt oder betreibt oder der die ausschlagge bende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb des Betriebs übertragen wor den ist; 4. Gefährliche Stoffe: Stoffe, Gemische oder Zube reitungen, die im Anhang 2 Teil 1 aufgeführt sind oder die im Anhang 2 Teil 2 festgelegten Kriterien erfüllen und als Rohstoff, Endprodukt, Nebenpro dukt, Rückstand oder Zwischenprodukt vorhanden sind, einschließlich derjenigen, bei denen vernünf tigerweise davon auszugehen ist, dass sie bei einem Unfall anfallen; 5. Schwerer Unfall: ein Ereignis - z.B. eine Emissi on, ein Brand oder eine Explosion größeren Aus maßes -, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter den V. Abschnitt dieses Landesge setzes fallenden Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt führt, und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind; 6. Gefahr: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit und/oder der Umwelt Schaden zufügen zu können; 7. Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimm ten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt; 8. Lagerung: das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung." 8. Im § 19 Abs. 3 wird folgende Z. 3a eingefügt: "3a.wenn das zur Auskunftserteilung zuständige Organ die Bezirksverwaltungsbehörde ist, die Bezirksverwaltungsbehörde," 9. Im § 19 Abs. 5 wird der Verweis "gemäß Abs. 3 Z. 3 und 4" durch den Verweis "gemäß Abs. 3 Z. 3, 3a und 4" ersetzt. 10. Nach § 24 werden folgende Abschnitte eingefügt: "IV. ABSCHNITT IPPC-Anlagen § 25 Bewilligungspflicht, Umfang der Bewilligung (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Anlage bedarf einer Bewilligung, die bei der Behörde schriftlich zu beantragen ist. (2) Bei den Anlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvor schriften des Landes eine Genehmigung (Bewilli gung), Anzeige oder Feststellung zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 79. Stück, Nr. 83Seite 566 Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, ent fallen mit Ausnahme der baubehördlichen Bewilli gung gesonderte Genehmigungs(Bewilligungs)-, Anzeige- und Feststellungsverfahren nach diesen anderen Vorschriften des Landes, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs(Bewilligungs)-, Anzeige- und Feststellungsregelungen bei Erteilung der Bewilligung anzuwenden. Dem Verfahren sind die erforderlichen Sachverständigen für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen; bei Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen können, ist die Landesregierung zu verständigen. Die Bewilligung gilt mit Ausnahme der baubehördlichen Bewilligung auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung), Anzeige und Feststellung nach diesen anderen Ver waltungsvorschriften des Landes. (3) Die Behörde hat das Anlagenbewilligungsver fahren gemäß Abs. 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht nach Abs. 2 mitanzuwendenden Verwaltungsvor schriften eine Genehmigung, Bewilligung, Feststel lung oder Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist. (4) Wenn in diesem Landesgesetz nichts Abwei chendes geregelt ist, so sind die in den gemäß Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Landes bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maß nahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sowie der Wiederverleihung von Rechten von Anlagen von der Behörde (§ 43 Abs. 1) wahrzunehmen. § 26 Antragsvoraussetzungen (1) Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 25 Abs. 1 hat Name und Anschrift des Bewilligungswerbers zu enthalten. Dem Antrag ist ein Projekt in vierfacher Ausfertigung anzu schließen, das jedenfalls zu enthalten hat: 1. eine Beschreibung der Anlage und ihrer Be triebseinrichtungen mit Angaben über Standort, Art, Zweck, Umfang, Dauer, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage; 2. einen Übersichtsplan über den Standort im Maß stab 1 : 20.000 bis 1 : 50.000; 3. Lagepläne über Lage, Umfang und alle wesentli chen Teile der Anlage sowie über seine Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Nachbargrundstücken; 4. Schnitte der Gesamtanlage und der wesentlichen Anlagenteile; 5. Detailpläne von Anlagenteilen; 6. Angaben über jene Maßnahmen, welche beim Bau und Betrieb der Anlage gesetzt werden, um die beim Betrieb einzusetzende Energie mög lichst effektiv zu nützen und gegebenenfalls das Verhältnis von eingesetzter zu gewonnener Energie zu optimieren (Energieeffizienz); 7. eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept); 8. die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstel lung aktuellen Grundbuchsstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll, und der Eigentümer der an diese Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke; 9. die Zustimmungserklärung des Grundeigentü mers (Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht (Allein-)Eigentümer ist; 10. Angaben über die in der Anlage verwendeten oder erzeugten Stoffe; 11. Angaben über die Quellen der Emissionen aus der Anlage; 12. eine Beschreibung des Zustandes des Anlagen geländes; 13. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedi um; 14. Angaben über die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt; 15. Angaben über die vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissio nen aus der Anlage oder, sofern dies nicht mög lich ist, Verminderung derselben; 16. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen; 17. eine Beschreibung der vorgesehenen Brand schutzmaßnahmen einschließlich Vorsorgen für die Brandbekämpfung; 18. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraus setzungen gemäß § 27; 19. die zur Beurteilung des Schutzes jener Interes sen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde gemäß § 25 Abs. 2 im Verfahren zur Bewilligung der Anlage mit zu berücksichtigen hat; 20. die Angabe, welche Unterlagen zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von der Akteneinsicht oder der Auflage auszunehmen sind; 21. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z. 1, 6, 7 und 10 bis 18. (2) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage wei terer Unterlagen anordnen, wenn die nach diesem Absatz anzuschließenden Unterlagen zur Beurtei lung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner Angaben und Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilli gungsverfahren entbehrlich sind. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 79. Stück, Nr. 83 Seite 567 § 27 Bewilligungsvoraussetzungen (1) Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage so errichtet oder betrieben wird, dass neben den Erfordernissen der gemäß § 25 Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Vorausset zungen erfüllt sind: 1. das Leben oder die Gesundheit der Menschen, das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen; 2. Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder andere Belästigungen werden nur im zumutba ren Ausmaß verursacht; ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwach senen auswirken; 3. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingun gen von Tieren und Pflanzen werden weitgehend vermieden; 4. Interessen des Natur-, Landschafts- und Orts bildschutzes werden berücksichtigt; 5. die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird nicht gestört; 6. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen; 7. es werden keine erheblichen, dem öffentlichen Interesse am Umweltschutz widersprechenden Umweltverschmutzungen verursacht; 8. Abfälle werden nach dem Stand der Technik ver mieden oder verwertet oder, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind; 9. Energie wird effizient eingesetzt; 10. die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen; 11. die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufriedenstellenden Zustand des Geländes der Anlage wiederherzu stellen. (2) Im Bescheid, mit dem die Anlage genehmigt wird, ist auf die Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 Bedacht zu nehmen und sicherzu stellen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 einschließlich der in den mitanzuwendenden Vor schriften nach § 25 Abs. 2 festgelegten Vorausset zungen eingehalten werden. Der Bescheid hat, soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, insbeson dere zu enthalten: 1. Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs 1, die von der Anlage in relevanter Men ge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medi um (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzni veau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebe nenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente techni sche Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; die im Genehmigungsbescheid festgelegten Emis sionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffen heit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen sowie gemeinschaftsrechtlich festgelegte Emissions grenzwerte zu berücksichtigen; 2. Anforderungen an die Überwachung der Emissio nen (einschließlich der Messmethode, der Mess häufigkeit und der Bewertungsverfahren sowie der Information der Behörde); 3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens; 4. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbe dingungen (z.B. das Anfahren, das unbeabsichtig te Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte; 5. über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemein schaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenz wertes erforderlich ist; 6. erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung. § 28 Verfahren (1) Von der Behörde ist auf geeignete Weise bekannt zu geben, dass der Antrag und die Unterla gen gemäß § 26 Abs. 1 innerhalb einer mindestens sechs Wochen betragenden Frist bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme auflie gen und jedermann innerhalb dieser Frist in diese Unterlagen Einsicht nehmen und dazu Stellung neh men kann. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. (2) Die Behörde hat eine für alle anzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemeinsame mündliche Verhandlung an dem Ort abzuhalten, der der Sach lage nach am zweckmäßigsten erscheint. Der Antragsteller, die Eigentümer der Anlagengrund stücke und der an diese unmittelbar angrenzenden Grundstücke sowie die Oö. Umweltanwaltschaft sind persönlich zu laden. Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 79. Stück, Nr. 83Seite 568 bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. (3) Die Standortgemeinde ist zum Schutz der Inter essen im Sinn des § 27 Abs. 1 im Rahmen ihres Wir kungsbereiches zu hören. (4) Von der Behörde ist auf geeignete Weise bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Bewilligung einer Anlage innerhalb eines bestimm ten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitrau mes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsge heimnisse sind zu wahren. § 29 Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates (1) Wenn die Verwirklichung eines Projektes für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Pro jektes möglicherweise betroffener Staat ein diesbe zügliches Ersuchen stellt, so hat die Behörde diesen Staat spätestens wenn die Bekanntgabe nach § 28 Abs. 1 erfolgt, über das Projekt zu benachrichti gen; verfügbare Informationen über mögliche grenz überschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzu nehmen wünscht. (2) Wünscht der Staat (Abs. 1 erster Satz) am Ver fahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterla gen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmen den Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gele genheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichen falls sind Konsultationen über mögliche grenzüber schreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. (3) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Bewilligungsantrag zu übermitteln. (4) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung oder die wesentliche Änderung einer dem § 25 Abs. 1 unterliegenden Anlage der Bewilligungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinn des § 28 Abs. 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Bewilligungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll. (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäi schen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. (6) Besondere staatsvertragliche Regelungen blei ben unberührt. § 30 Parteistellung Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 27 haben Parteistellung: 1. der Antragsteller; 2. die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet, betrieben oder wesentlich geän dert werden soll; 3. die Nachbarn; 4. die nach den gemäß § 25 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien; 5. die Oö. Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 5 Abs. 1. § 31 Fertigstellung der Anlage (1) Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Betreiber anzuzeigen. (2) Die Behörde hat die Anlage darauf zu über prüfen, ob sie der Bewilligung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den nach § 25 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungs vorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dgl. anzuwenden. Der Überprüfungsbescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Be scheide. (3) Im Überprüfungsbescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Geringfügi ge Abweichungen, die den Anforderungen des § 27 oder der nach § 25 Abs. 2 anzuwendenden Verwal tungsvorschriften nicht widersprechen, können jedoch mit Bescheid genehmigt werden. § 32 Pflichten des Betreibers der Anlage (1) Die Anlage ist jederzeit in einem Zustand zu erhalten, der den bei der Erteilung der Bewilligung angewendeten Rechtsvorschriften und den erteilten Auflagen entspricht und im Übrigen so instand zu hal ten, dass Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte sowie Gefährdungen und Be lästigungen von Nachbarn, soweit sie nicht durch die Bewilligung abgedeckt sind, vermieden werden. Sind die vom Betreiber getroffenen Instandhaltungsmaß nahmen unzureichend, so hat die Behörde dem Betreiber die unverzügliche Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Betreibers die notwendigen Maßnah men auf Gefahr und Kosten des Betreibers anzuord nen und sofort durchführen zu lassen. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Anlage anordnen. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 79. Stück, Nr. 83 Seite 569 (2) Wer nach diesem Landesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus sei ner Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnun gen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Auffor derung der Behörde in geeigneter Form zu übermit teln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtli cher Berichtspflichten erforderlich ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die näheren Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Auf bau und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrecht liche Vorschriften durch Verordnung festzulegen. (3) Der Betreiber hat seine Anlage in Abständen von höchstens fünf Jahren durch akkreditierte Prüf und/oder Überwachungsstellen oder Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, auf die Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und den zugrunde liegen den Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Das Gutachten über die Durchführung dieser Überprü fung und die Ergebnisse der Überwachung der Emis sion der Anlage sind der Behörde unaufgefordert vor zulegen. Die Fristen für die Überprüfungen können im Genehmigungsbescheid durch die Behörde verkürzt oder verlängert werden. (4) Der Anlagenbetreiber hat der Behörde unver züglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden. § 33 Änderung von Anlagen (1) Änderungen einer Anlage gemäß § 1a Abs. 2 Z. 6, mit Ausnahme wesentlicher Änderungen gemäß § 1a Abs. 2 Z. 7, sind der Behörde vom Anlagenbe treiber mindestens sechs Wochen vor der Durch führung anzuzeigen. (2) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der voll ständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen, wenn es einer Bewilligung gemäß § 25 Abs. 1 bedarf. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der sechswöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt. (3) Sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, hat die Behörde die Anzeige, erforderlichenfalls unter Ertei lung von bestimmten geeigneten Aufträgen zur Erfül lung der im § 27 festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als dies wegen der Änderung zur Wah rung der im § 27 festgelegten Anforderungen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforder lich ist. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides und ist der Oö. Umweltan waltschaft zur Kenntnis zu bringen. (4) Wird innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung begonnen werden; rechtzeitig erteilte Bedingungen, Auflagen oder Befristungen (Abs. 3) sind einzuhalten. § 34 Anpassungsmaßnahmen, nachträgliche Auflagen, Gefahrenabwehr (1) Der Betreiber einer Anlage hat jeweils inner halb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unver züglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnis mäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber der Anlage hat der Behörde unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpas sungsmaßnahmen zu übermitteln. § 25 Abs. 1 und § 33 bleiben unberührt. Hat der Betreiber der Anlage die entsprechenden Maßnahmen im Sinn des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzu ordnen; dieser Bescheid ist der Oö. Umweltanwalt schaft zur Kenntnis zu bringen. (2) Ergibt sich bei bewilligten Anlagen schon vor Ablauf der Zehnjahresfrist nach Abs. 1, dass mangels entsprechender behördlicher Auflagen oder trotz Ein haltung der vorgeschriebenen Auflagen die Anforde rungen gemäß § 27 nicht erfüllt werden, so hat die Behörde die zur Einhaltung der Anforderungen gemäß § 27 erforderlichen (nachträglichen) Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Soweit solche Aufla gen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erfor derlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit der Auf lage angestrebten Erfolg steht. Insbesondere hat die Behörde derartige Maßnahmen anzuordnen, wenn 1. wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, 2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder 3. die durch die Anlage verursachte Umweltver schmutzung so erheblich ist, dass neue Emissi onsgrenzwerte festzulegen sind. Ein Bescheid, mit dem nachträgliche Auflagen nach diesem Absatz vorgeschrieben werden, ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. § 35 Behördliche Überprüfungen von Anlagen (1) Die Behörde hat den ordnungsgemäßen Betrieb von Anlagen sowie die Einhaltung der Bestim mungen dieses Landesgesetzes und der nach § 25 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften sowie die Einhaltung der auf Grund dieses Landes gesetzes ergangenen Verwaltungsakte regelmäßig zu überprüfen. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 79. Stück, Nr. 83Seite 570 (2) Werden bei einer Überprüfung der Anlage nach Abs. 1 Mängel festgestellt, ist nach § 32 Abs. 1 oder § 36 vorzugehen. § 36 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (1) Wird eine nach diesem Gesetz bewilligungs pflichtige Anlage ohne die oder entgegen der erfor derlichen Bewilligung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, ist dem Betreiber von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder 1. innerhalb einer nach den Umständen angemesse nen Frist um die nachträgliche Erteilung der erfor derlichen Bewilligung anzusuchen oder 2. innerhalb einer weiters festzusetzenden ange messenen Frist, welche nach Wochen oder Mona ten zu bestimmen ist, die Anlage oder die betrof fenen Anlagenteile zu beseitigen. Die Möglichkeit nach Z. 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewil ligung nicht erteilt werden kann. (2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z. 2 wird vollstreck bar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z. 1 gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z. 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurück gewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z. 2 mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs. 1 Z. 2 gesetzte Frist zur Beseitigung mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abwei sung beginnt. (3) Wird eine anzeigepflichtige Änderung gemäß § 33 ohne die erforderliche Anzeige durchgeführt, sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Abs. 1 Z. 1 die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Abs. 2 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt. (4) Wird durch eine Anlage nach Abs. 1 eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Men schen, für das Eigentum von nicht dem Anlagenbe treiber gehörenden oder überlassenen Sachen oder sonst für die Umwelt herbeigeführt, hat der Berech tigte unverzüglich die zur Bekämpfung der Gefahr und zur Vermeidung weiterer Gefährdungen erfor derlichen Maßnahmen zu ergreifen und die Behörde zu verständigen. Werden die Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde nach § 32 Abs. 1 vorzugehen. § 37 Erlöschen der Bewilligung (1) Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheids in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagezwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen wurde. (2) Wird der Betrieb der Anlage mehr als drei Jah re lang unterbrochen oder wird die Anlage nach einer Zerstörung wesentlicher Teile nicht innerhalb eines Jahres wieder hergestellt, erlischt die Bewilligung und gilt die Anlage als stillgelegt. § 38 dritter und vier ter Satz gelten sinngemäß. (3) Auf Grund eines vor Fristablauf gestellten Antrags kann die Behörde aus triftigen Gründen die in den vorstehenden Absätzen genannten Fristen verlängern, wenn Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte oder Belästigungen von Nachbarn nicht zu erwarten sind. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlänge rungsantrag gehemmt. § 38 Stilllegung der Anlage Der Betreiber der Anlage hat die beabsichtigte Stilllegung der Anlage spätestens drei Monate vorher der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind gleichzeitig die beabsichtigten letztmaligen Vorkeh rungen darzulegen. Auf Grund dieser Anzeige hat die Behörde die Anlage bei einem Augenschein unter Beiziehung der entsprechenden Sachverständigen zu überprüfen, die Übereinstimmung mit den gemäß § 27 vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen festzustellen und erforderlichenfalls weitere zum Schutz der im § 27 angeführten Interessen notwen dige Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Die ser Bescheid ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. V. ABSCHNITT Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und Folgenbegrenzung § 39 Anwendungsbereich (1) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe, in denen im Anhang 2 genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer 1. im Anhang 2 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder 2. im Anhang 2 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 angegebenen Menge vorhanden sind. (2) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen nach die sem Landesgesetz oder nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Sie sind keine Voraussetzungen zur Genehmigung der den Betrieb umfassenden Anlage und begründen kei ne Parteistellung. § 40 Pflichten des Betreibers (1) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 79. Stück, Nr. 83 Seite 571 (2) Spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 hat dessen Inha ber der Behörde mitzuteilen: 1. Name, Sitz und Anschrift des Betriebsinhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebs; 2. Name und Funktion der für den Betrieb verant wortlichen Person; 3. ausreichende Angaben zur Identifizierung oder zur Kategorie gefährlicher Stoffe; 4. Mengen und physikalische Form der gefährlichen Stoffe; 5. Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe im Betrieb; 6. die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten; 7. Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Fol gen erhöhen können (Domino-Effekte). (3) Nach einem schweren Unfall hat der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise 1. der Behörde die Umstände des Unfalls, die betei ligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen, 2. die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden, 3. diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzli che Fakten ergeben. (4) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z. 1 hat ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Ver wirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebe nenfalls die Änderung des Sicherheitskonzeptes sind nachzuweisen. (5) Das Sicherheitskonzept hat aus einer Darstel lung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Inhabers eines Betriebs zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. (6) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 ist verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstel len, in dem dargelegt wird, dass 1. ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept im Sinn des Abs. 5) umge setzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsys tem zu seiner Anwendung vorhanden ist, 2. die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derarti ger Unfälle zur Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden, 3. die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Einheiten innerhalb eines Betriebs und die für ihr Funktio nieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend, sicher und zuver lässig sind, 4. interne Notfallpläne vorliegen, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, 5. den für die örtliche und die überörtliche Raumpla nung zuständigen Behörden ausreichende Infor mationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklun gen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden. Weist der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 nach, dass von bestimmten Stoffen oder techni schen Einheiten innerhalb eines Betriebs keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese im Sicherheitsbericht nicht berücksich tigt werden. Auf Antrag des Inhabers eines Betriebs hat die Behörde mit Bescheid über die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts abzu sprechen. (7) Bei Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 ist der Behörde spä testens drei Monate vor der Neuerrichtung oder Änderung ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzule gen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewer tung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbe triebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat dem Inhaber eines Betriebs die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 41 Abs. 5 zu untersagen. (8) Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im Zusam menhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines Betriebs im Sinn des § 39 Abs. 1 Z. 1 das Sicherheitskonzept, der Inhaber eines Betriebs im Sinn des § 39 Abs. 1 Z. 2 den Sicher heitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Inhaber eines Betriebs hat den Sicher heitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprü fen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre. (9) Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 haben nach Anhörung des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde spätestens sechs Wochen vor der Inbe triebnahme anzuzeigen und auf Verlangen vorzule gen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 79. Stück, Nr. 83Seite 572 (10) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinn des § 39 Abs. 1, bei denen auf Grund ihres Standor tes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahr scheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Aus tausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept bei Betrieben im Sinn des § 39 Abs. 1 Z. 1 oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan bei Betrieben im Sinn des § 39 Abs. 1 Z. 2 von Bedeutung sind. (11) Der Inhaber eines Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 hat 1. die von einem schweren Unfall in einem Betrieb möglicherweise betroffenen Personen über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens alle fünf Jahre zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffent lichkeit ständig zugänglich zu machen; diese Infor mationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Bundesgebietes im Fall möglicher grenzüber schreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls; 2. der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für den Betrieb zu erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen; Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen ausgenommen werden. (12) Die Landesregierung kann unter Bedacht nahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschrif ten mit Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über Inhalt und Form von 1. Sicherheitskonzepten (Abs. 5), 2. Sicherheitsberichten (Abs. 6), 3. internen Notfallplänen (Abs. 9) und 4. Informationen gemäß Abs. 11. § 41 Pflichten der Behörde (1) Die Behörde hat der beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eingerichteten zentralen Melde stelle für schwere Unfälle folgende Daten zur Verfü gung zu stellen: 1. eine Liste der nach § 40 Abs. 2 gemeldeten Betrie be; 2. nach einem schweren Unfall: a) Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls; b) Name des Inhabers und Anschrift des Betriebs; c) Kurzbeschreibung der Umstände sowie Anga be der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt; d) Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaß nahmen und der zur Vermeidung einer Wieder holung eines solchen Unfalls unmittelbar not wendigen Sicherheitsvorkehrungen; 3. eine Ausfertigung eines allfälligen Bescheides gemäß § 40 Abs. 6 letzter Satz. (2) Die im Abs. 1 Z. 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspekti on zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln. (3) Die Behörde hat für jeden unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb ein Inspektionsprogramm (ein der Art des Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektions programms die Einhaltung der Pflichten des Be triebsinhabers planmäßig und systematisch zu über wachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatori schen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbe sondere dahingehend, ob der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätig keiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderli chen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Inhaber eines Betriebs angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthal tenen Angaben und Informationen die Gegebenhei ten in dem Betrieb wiedergeben und - bei Betrieben im Sinn des § 39 Abs. 1 Z. 2 - ob die in einer Verord nung nach § 40 Abs. 12 genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. (4) Die Fristen für die Überprüfung der Betriebe im Sinn des § 39 Abs. 1 Z. 1 sind im jeweiligen Inspek tionsprogramm festzulegen. Betriebe im Sinn des § 39 Abs. 1 Z. 2 sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, es sei denn, die Behörde hat im Inspek tionsprogramm auf der Grundlage einer systemati schen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebs anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu ver fassen. (5) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebs ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffe nen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind. Glei ches gilt, wenn der Inhaber eines Betriebs die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berich te oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewähr leistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. VI. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen für den IV. und V. Abschnitt § 42 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstra fe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer 1. eine nach dem IV. Abschnitt dieses Landesgeset zes bewilligungspflichtige Anlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung gemäß § 25 Abs. 1 errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 79. Stück, Nr. 83 Seite 573 2. entgegen § 33 Abs. 1 eine Änderung nicht anzeigt oder eine Anlage ohne oder entgegen der behörd lichen Kenntnisnahme gemäß § 33 Abs. 3 betreibt, 3. entgegen § 34 Abs. 1 der Behörde nicht alle zehn Jahre eine Darstellung der Entwicklung des Stan des der Technik und der getroffenen Anpassungs maßnahmen übermittelt, 4. die in Bescheiden nach dem IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält, 5. entgegen § 37 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 das Vor haben ausführt oder die Anlage betreibt, 6. entgegen § 38 der Behörde die beabsichtigte Still legung nicht anzeigt, 7. entgegen § 40 Abs. 1 nicht alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen, 8. entgegen § 45 Abs. 1 der Behörde nicht rechtzei tig die Maßnahmen mitteilt, die er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des § 45 Abs. 1 erster Satz zu erfüllen. (2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstra fe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer 1. entgegen § 32 Abs. 2 der Behörde nicht alle fünf Jahre das Gutachten über die Durchführung der Überwachung unaufgefordert vorlegt, 2. entgegen § 32 Abs. 2 der Behörde nicht alle fünf Jahre die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen der Anlage unaufgefordert vorlegt, 3. entgegen § 32 Abs. 3 der Behörde nicht unver züglich alle Störungen und Unfälle mit erhebli chen Auswirkungen meldet, 4. entgegen § 40 Abs. 2 nicht rechtzeitig vor der Errichtung des Betriebs die notwendigen Mittei lungen vornimmt, 5. entgegen § 40 Abs. 3 nach einem schweren Unfall die notwendigen Mitteilungen unterlässt oder Informationen nicht aktualisiert, 6. entgegen § 40 Abs. 4 kein Sicherheitskonzept ausarbeitet, verwirklicht oder der Behörde zur Einsicht bereithält, 7. entgegen § 40 Abs. 6 keinen Sicherheitsbericht ausarbeitet, verwirklicht oder der Behörde zur Einsicht bereithält, 8. entgegen § 40 Abs. 11 Z. 2 der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht nicht zugänglich macht, 9. entgegen § 45 Abs. 4 für einen bestehenden Betrieb kein Sicherheitskonzept erstellt und/oder der Behörde übermittelt, 10. entgegen § 45 Abs. 5 für einen bestehenden Betrieb keinen Sicherheitsbericht erstellt und/oder der Behörde übermittelt. (3) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer 1. entgegen § 31 Abs. 1 es unterlässt, die Fertigstel lung der Anlage der Behörde anzuzeigen, 2. entgegen § 40 Abs. 8 das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht nicht überprüft oder aktua lisiert, 3. entgegen § 40 Abs. 9 keinen internen Notfallplan erstellt, anzeigt, auf Verlangen vorlegt oder aktua lisiert, 4. entgegen § 40 Abs. 11 Z. 1 der Informationspflicht nicht nachkommt, 5. entgegen § 44 die Organe der Behörde oder die von ihr beauftragten Organe an der Ausübung ihrer Tätigkeit hindert. § 43 Behörde (1) Zuständige Behörde im Sinn des IV., V., VI. und VII. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. (2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungs behörde kann Berufung an den unabhängigen Ver waltungssenat erhoben werden. § 44 Unterstützung der Behörde (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Landesge setzes und seiner Verordnungen erforderlich ist, haben der Inhaber einer Anlage oder eines Betriebs der Behörde und den von ihr beauftragen Organen Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Lie genschaften zu ermöglichen, erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren und jede Unterstützung bei etwaigen Über prüfungen zu gewähren. Die Organe der Behörde sowie die von der Behörde beauftragten Organe sind auch berechtigt, Messungen durchzuführen, in Unter lagen einzusehen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädi gungslos zu entnehmen. Dem Betreiber der Anlage oder dem Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter ist eine schriftliche Bestätigung über die Probenent nahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe aus zufolgen. Der Betreiber der Anlage oder der Be triebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist späte stens beim Betreten der Anlage zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug oder ist weder der Betreiber der Anlage oder der Betriebsinhaber oder sein Stellver treter erreichbar, so genügt die nachträgliche Ver ständigung. (2) Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes beauftragten Organe haben bei ihren Amtshandlun gen darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht erfor derliche Störung oder Behinderung des Betriebs ver mieden wird." 11. Der bisherige IV. Abschnitt erhält die Bezeichnung "VII. ABSCHNITT" samt bisheriger Überschrift. 12. Der bisherige § 25 erhält die Bezeichnung "§ 45" und lautet wie folgt: "§ 45 Übergangsbestimmungen (1) Spätestens am Tag vor dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2002 nach den bis her geltenden Rechtsvorschriften genehmigte Anla Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 79. Stück, Nr. 83Seite 574 gen müssen den Anforderungen des § 27 bis spä testens 31. Oktober 2007 entsprechen. Der Betreiber einer solchen Anlage hat der Behörde bis spätestens 31. Oktober 2006 jene Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder spätestens bis 31. Oktober 2007 treffen wird, um die Anforderungen des § 27 zu erfül len. (2) Reichen die vom Betreiber der Anlage mitge teilten Anpassungsmaßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 27 aus, so hat dies die Behör de mit Bescheid festzustellen. Entsprechen die mit geteilten Anpassungsmaßnahmen nicht den Anforde rungen des § 27, so hat die Behörde die entspre chenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Diese Bescheide ersetzen die für die Anlagenände rungen allenfalls erforderlichen Genehmigungen und Kenntnisnahmen nach § 25 und § 33. Gegenstand der Anordnung kann aber auch die Vorgabe von Sanierungszielen und die Vorlage eines Sanierungs projektes zur Genehmigung nach § 25 sein. (3) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2002 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften beste henden, unter § 39 Abs. 1 fallenden Betriebs hat der Behörde bis spätestens drei Monate nach dem In Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2002 die zur Erfüllung des § 40 Abs. 2 erforderlichen Angaben zu übermitteln. (4) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2002 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften beste henden, unter § 39 Abs. 1 Z. 1 fallenden Betriebs hat innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2002 der Behörde ein Sicherheitskonzept zu übermitteln. (5) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2002 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften beste henden, unter § 39 Abs. 1 Z. 2 fallenden Betriebs hat innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2002 der Behörde einen Sicherheitsbericht (§ 40 Abs. 6; Abs. 8) zu übermitteln. Bis zur Vorlage eines Sicher heitsberichts im Sinn des ersten Satzes gelten die einschlägigen Informationen, die der Behörde auf Grund des § 5a Abs. 2 Katastrophenhilfsdienst Gesetz übermittelt wurden, als Sicherheitsbericht. (6) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2002 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften beste henden, unter § 39 Abs. 1 Z. 2 fallenden Betriebs hat innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2002 der Behörde einen internen Notfallplan im Sinn des § 40 Abs. 9 anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Bis zur Vorlage eines internen Notfallplanes im Sinn des ersten Satzes gelten die einschlägigen Informatio nen, die der Behörde auf Grund des § 5a Abs. 2 Kata strophenhilfsdienst-Gesetz übermittelt wurden, als interner Notfallplan. (7) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung auf Grund des § 40 Abs. 12 Z. 1 hat das Sicherheitskon zept (§ 40 Abs. 5) aus einer Darstellung der Gesamt ziele und allgemeinen Grundsätze des Betriebsinha bers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begren zung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Die se Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z. 1 innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Verord nung auf Grund des § 40 Abs. 12 Z. 1 um jene Anga ben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinn des ersten Satzes nicht erfasst sind. (8) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung auf Grund des § 40 Abs. 12 Z. 2 hat der Sicherheitsbe richt (§ 40 Abs. 6) aus einem Sicherheitskonzept im Sinn des § 40 Abs. 13 sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicher heitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen mögli cher schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vor gesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unter lagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfas sten Betriebs gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Verordnung auf Grund des § 40 Abs. 12 Z. 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicher heitsbericht notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinn des ersten Satzes nicht erfasst sind." 13. Der bisherige § 26 erhält die Bezeichnung "§ 46" samt bisheriger Überschrift. 14. Dem Oö. Umweltschutzgesetz 1996 werden folgen de Anhänge 1 und 2 angefügt: "ANHANG 1 Schadstoffe zum IV. Abschnitt dieses Landes gesetzes (Aufzählung in Frage kommender Einzel schadstoffe und Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach den jeweiligen betrieblichen Bedingungen anzuwenden) LUFT 1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen 2. Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen 3. Kohlenmonoxid 4. Flüchtige organische Verbindungen 5. Metalle und Metallverbindungen 6. Staub 7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern) 8. Chlor und Chlorverbindungen 9. Fluor und Fluorverbindungen 10. Arsen und Arsenverbindungen 11. Zyanide 12. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erb gutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 1) 13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofura ne 2) Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 79. Stück, Nr. 83 Seite 575 WASSER 1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden 2. Phosphororganische Verbindungen 3. Zinnorganische Verbindungen 4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu über tragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 3) 5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe 6. Zyanide 7. Metalle und Metallverbindungen 8. Arsen und Arsenverbindungen 9. Biozide und Pflanzenschutzmittel 10. Schwebestoffe 4) 11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesonde re Nitrate und Phosphate) 12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen) Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoff komponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert wer den können, wird auf die einschlägigen chemikalien rechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikalien gesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, und die Chemikalien verordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen. 1) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, z.B. mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45. 2) Im Sinn des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalte-Verordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 324/1997. 3) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgeru fen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, R 46, R 60 oder R 61. 4) Das sind "abfiltrierbare" oder "absetzbare" Stoffe. ANHANG 2 Stoffliste zum V. Abschnitt dieses Landesgesetzes Einleitung 1. Die für die Anwendung des V. Abschnitts dieses Lan desgesetzes zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkei ten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2 % der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 40 Abs. 6 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen. 2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnitts, wenn a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 überschritten wird, b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 überschritten wird, c) ein in Teil 1 genannter Stoff/eine Zubereitung die Mengenschwelle nicht überschreitet, jedoch im Betrieb auch Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z. 3) eine Mengenschwellen überschreitung ergibt, d) Stoffe und Zubereitungen nach Z. 1, 2, 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z. 3) eine Mengenschwellen überschreitung ergibt, e) Stoffe und Zubereitungen nach Z. 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel eine Mengenschwellenüber schreitung ergibt. 3. In Anwendung von Z. 2 lit. c, d und e sind die Quoti enten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zuberei tungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnitts, wenn die Summe dieser Quotienten größer als die Zahl 1 ist. 4. Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen, wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammenset zung oder andere Beschreibung angegeben ist. 5. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, und die Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 317/1998, heranzuziehen. Teil 1 Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen Ziffer Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Bezeichnung des Mengenschwelle in Tonnen gefährlichen Stoffes für die Anwendung von § 39 Abs. 1 Z. 1 § 39 Abs. 1 Z. 2 1 Ammoniumnitrat 1) 350 2 500 2 Ammoniumnitrat 2) 1 250 5 000 3 Diarsenpentaoxid, Arsen säure und/oder ihre Salze 1 2 4 Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze 0,1 5 Brom 20 6 Chlor 10 25 7 Atemgängige Nickelverbin dungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickel trioxid) 1 8 Ethylenimin (Aziridin) 10 20 9 Fluor 10 20 10 Formaldehyd (C > 90 %) 5 50 11 Wasserstoff 5 50 12 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 25 250 13 Bleialkyle 5 50 14 Hochentzündliche ver flüssigte Gase und Erdgas 50 200 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 79. Stück, Nr. 83Seite 576 Anmerkungen zu Teil 1: 1) Diese Mengenschwelle gilt für Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat Zubereitungen (mit Ausnahme von Z. 2), bei denen der aus Ammoni umnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28 % beträgt, und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Kon zentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig > 90 % ist. 2) Diese Mengenschwelle gilt für ammoniumnitrathältige Düngemittel im Sinn von § 1 Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/1998, bei denen der aus Ammoniumnitrat abge leitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28 % beträgt. 3) Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat gemäß BGBl. Nr. 134/1990 zu erfolgen. Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z. 4, 5, 7, 18, 19, 20, 21 und 28), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach § 39 Abs. 1 Z. 2 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle "0" in Spalte 2). Anmerkungen zu Teil 2: 1) Explosionsgefährlich im Sinn der Z. 4 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. 2) Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinn der Z. 6 sind entzünd liche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 10, sofern sie eine Verbren nung unterhalten können. 3) Als leichtentzündliche Flüssigkeiten im Sinn der Z. 7 gelten auch Stof fe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und unter Druck in flüssigem Zustand bleiben und auf Grund ihrer Verwen dung unter gefahrenerhöhenden Bedingungen das Risiko schwerer Unfälle besteht. 4) Als hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Z. 9 gelten Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis R 12 zu kennzeichnen sind (auch wenn sie unter Druck in gasförmigem oder flüssigem Zustand gehalten werden, ausgenommen hochentzündliche Gase nach Teil 1 Z. 14), und flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Tempera tur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden. Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z. 10 und 11), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach § 39 Abs. 1 Z. 2 ergebenden Ver pflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle "0" in Spalte 2)." Artikel II Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundma chung folgenden Monatsersten in Kraft. Ziffer Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Kategorie der gefährlichen Mengenschwellen in Tonnen Stoffe bzw. Zubereitungen für die Anwendung von und Einstufung § 39 Abs. 1 Z. 1 § 39 Abs. 1 Z. 2 1 Sehr giftig 5 20 2 Giftig 50 200 3 Brandfördernd 50 200 4 Explosionsgefährlich [Ge fahrenhinweis R 2 oder 1)] 50 200 5 Explosionsgefährlich (Gefahrenhinweis R 3) 10 50 6 Entzündlich 2) 5 000 50 000 7 Leichtentzündlich [Flüssig keiten mit Gefahrenhinweis R 17 oder 3)] 50 200 8 Leichtentzündlich [Flüssig keiten mit Gefahrenhinweis R 11] 5 000 50 000 9 Hochentzündlich [Gefahren hinweis R 12 und 4), ausge nommen verflüssigte Gase und Erdgas nach Teil 1] 10 50 10 Umweltgefährlich (Gefahren hinweis R 50 oder R 50/53) 200 11 Umweltgefährlich (Gefahren hinweis R 51/53) 200 12 Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 (ein schließlich R 14/15), soweit nicht oben erfasst 100 500 13 Stoffe mit der Einstufung R 29 50 200 Ziffer Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Bezeichnung des Mengenschwelle in Tonnen gefährlichen Stoffes für die Anwendung von § 39 Abs. 1 Z. 1 § 39 Abs. 1 Z. 2 15 Acetylen (Ethin) 5 50 16 Ethylenoxid 5 50 17 Propylenoxid (1,3-Epoxypropan) 5 50 18 Methanol 200 19 4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig 0,01 20 Methylisocyanat 0,15 21 Sauerstoff 200 22 Toluylendiisocyanat 10 100 23 Carbonylchlorid (Phosgen) 0,3 0,75 24 Arsentrihydrid (Arsin) 0,2 1,0 25 Phosphortrihydrid (Phosphin) 0,2 1,0 26 Schwefeldichlorid 1 27 Schwefeltrioxid 15 75 28 Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten be rechnet 3) 0,001 29 Folgende kanzerogene Stoffe: 4-Aminobiphenyl und seine Salze, Benzidin (4,4-Diaminobiphenyl) und seine Salze, Bis(chlor methyl)ether, Chlormethyl methylether (Chlordimethyl ether), Dimethylcarba moylchlorid, Dimethylnitro samin (N-Nitrosodimethyl amin), Hexamethyl phosphorsäuretriamid, 2-Naphthylamin und seine Salze, 1,3-Propansulton, 4-Nitrobiphenyl 0,001 30 Benzine (Ottokraftstoffe und andere Benzine mit einem Flammpunkt unter 21 °C) 5 000 50 000 Teil 2 Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann: des Oö. Landtags: Angela Orthner Dr. Pühringer Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4021 Linz, Klosterstraße 7.

Upper Austria Law amending the Upper Austria Environment Protection Law 1996 · Nelum