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Laws of Austria

Upper Austria Genetic Technology Precaution Law 2006

Made 2006-07-06 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Landesgesetz über Regelungen und Maßnahmen zur Gentechnik-Vorsorge (Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006 –Oö. Gt-VG 2006).
Language
German
Kind
Act
Country
Austria · Oberösterreich
Subjects
Environment
Keywords
genetically modified organism (GMO), pollution control, environmental impact assessment (EIA), inspection, ecosystem conservation, liability/compensation, registration, data collection/reporting, offences/penalties, innovation

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  1. P.b.b. 01Z022528 K Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4021 Linz Seite 261 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2006 79. StückAusgegeben und versendet am 6. Juli 2006 Nr. 79 Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006 – Oö. Gt-VG 2006 (XXVI. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 685/2005, Ausschussbericht Beilage Nr. 890/2006, 29. Landtagssitzung) Nr. 79 L a n d e s g e s e t z über Regelungen und Maßnahmen zur Gentechnik-Vorsorge (Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006 – Oö. Gt-VG 2006) Der Oö. Landtag hat beschlossen: § 1 Zielsetzung, Anwendungsbereich (1) Ziel dieses Landesgesetzes sind Maßnahmen der Vorsorge, um 1. das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in ande ren Produkten zu verhindern, 2. die Möglichkeit sicherzustellen, dass auf landwirt schaftlichen Kulturflächen ökologischer Landbau im Sinn der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 betrieben werden kann und 3. wildwachsende Pflanzenarten und deren natürliche Lebensräume in ihrem ursprünglichen Bestand zu erhalten. (2) Dieses Landesgesetz gilt nicht, soweit der Anbau von GVO zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung in geschlossenen Systemen im Sinn des § 4 Z. 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004, erfolgt. (3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgeset zes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zustän digkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten: 1. GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z. 3 i.V.m. Z. 1 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004, oder eine Kombi nation von gentechnisch veränderten Organismen oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnis se, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, soweit sie gentech nikrechtlich zugelassen wurden; 2. Gentechnikrechtliche Zulassung: schriftliche Zustim mung der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränder ter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, zuletzt geändert durch die Ver ordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parla ments und des Rates, ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 24; 3. Anbau: ein bewusstes und gewolltes Ausbringen von Saat- oder Pflanzgut; 4. Ökologischer Landbau: Landbau, der in Entsprechung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 198 vom 22. Juli 1991, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2004 der Kommis sion, ABl. Nr. L 122 vom 26. April 2004, S. 10, betrie ben wird. § 3 Anzeigepflicht (1) Der Anbau von GVO ist der Behörde von der Per son, die den Anbau beabsichtigt, vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen. (2) Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: 1. die Grundstücksnummern und die Einlagezahlen der vom Anbau betroffenen Grundstücke sowie die Ka tastralgemeinde, in denen diese Grundstücke liegen; 2. die Namen der Eigentümer oder der Nutzungsberech tigten der unmittelbar angrenzenden Grundstücke; 3. die schriftliche Zustimmung der Eigentümer der vom Anbau betroffenen Grundstücke, sofern kein Alleinei gentum der anzeigenden Person vorliegt; Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 79. Stück, Nr. 79Seite 262 4. eine Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffen heit der vom Anbau betroffenen Grundstücke; 5. eine Benennung des anzubauenden GVO und die im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung erteilte schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde samt vorgeschriebener spezifischer Einsatzbedingun gen; 6. eine Darstellung der Bedingungen des Anbaus des GVO und der allenfalls beabsichtigten Vorsichtsmaß nahmen. (3) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weite rer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 2 anzu schließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Dabei können zur Gewährleistung einer fachgerechten Verwendung von GVO unter Bedachtnah me auf die Zielsetzungen nach § 1 Abs. 1 insbesondere Nachweise über die fachliche Befähigung im Umgang mit GVO vorgesehen werden. (4) Die in der Anzeige enthaltenen Angaben dürfen mit tels automationsunterstützter Datenverarbeitung verar beitet und für das Internet aufbereitet sowie Auszüge dar aus automationsunterstützt hergestellt werden. § 4 Verfahren (1) Die Behörde hat den Anbau von GVO innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen und ord nungsgemäß belegten Anzeige mit Bescheid zu untersa gen, wenn 1. der Anbau innerhalb der Grenzen eines Gebiets des "Nationalparks Oö. Kalkalpen" im Sinn des Oö. Natio nalparkgesetzes erfolgen soll und kein Feststellungs bescheid nach den §§ 8 oder 9 des Oö. Nationalpark gesetzes vorliegt, 2. der Anbau innerhalb der Grenzen eines Europa schutzgebiets im Sinn des § 24 Oö. NSchG 2001 erfol gen soll und keine Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 3 bis 6 Oö. NSchG 2001 erteilt wurde, 3. der Anbau innerhalb der Grenzen eines Naturschutz gebiets im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001 erfolgen soll und keine Ausnahme nach § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 gestattet oder keine Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs. 5 Oö. NSchG 2001 erteilt wurde, 4. der Anbau innerhalb der Grenzen eines Grundstücks erfolgen soll, auf dem ausschließlich ökologischer Landbau betrieben wird, 5. der Anbau innerhalb a) einer Zone, in der im Rahmen der gentechnikrecht lichen Zulassung eine Auskreuzungsmöglichkeit festgestellt wurde oder b) einer Schutzzone gemäß Abs. 6 um die in Z. 1 bis 4 genannten Gebiete erfolgen soll, es sei denn, es handelt sich um ein in Z. 1 bis 3 genanntes Gebiet und es liegt eine entsprechende Ausnahme vom jeweiligen Anbauverbot vor, 6. auf Grund der Größe, Lage oder Beschaffenheit der vom Anbau betroffenen Grundstücke die in der gen technikrechtlichen Zulassung vorgeschriebenen spezi fischen Einsatzbedingungen oder solche Vorsichts maßnahmen nicht eingehalten werden können, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfor derlich sind, um ein Auskreuzen des GVO auf Pflanzen anderer landwirtschaftlich genutzter Grundflächen zu vermeiden. (2) Soweit die Behörde einen Untersagungsgrund nach Abs. 1 Z. 5 und 6 feststellt, kann sie an Stelle der Untersagung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies ausreicht, um ein Auskreuzen des GVO auf Pflanzen anderer Grundflächen im Sinn des Abs. 1 Z. 1 bis 4 und 6 zu vermeiden. (3) Der Anbau von GVO vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist ist unzulässig, es sei denn, die Behörde teilt der anzeigenden Person schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist. Wird der Anbau von GVO innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist nicht untersagt, darf der angezeigte Anbau von GVO durchgeführt werden. (4) Die anzeigende Person und in der Folge jede Per son, die das Grundstück für einen Anbau nutzt, ist ver pflichtet, den Anbau von GVO gemäß den Angaben in der Anzeige und in Entsprechung allfälliger Auflagen, Bedin gungen und Befristungen durchzuführen. Ein Wechsel in der Person, die das Grundstück nutzt, ist der Behörde von der anzeigenden Person bzw. von der Person, die das Grundstück bisher genutzt hat, anzuzeigen. (5) Auf Verlangen der anzeigenden Person hat die Behörde eine Bescheinigung über die Nichtuntersagung des Anbaus von GVO auszustellen. (6) Wenn im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulas sung keine Zone festgestellt wurde, innerhalb der eine Auskreuzungsmöglichkeit gegeben ist, kann die Landes regierung durch Verordnung Schutzzonen festlegen, soweit diese nach dem Stand von Wissenschaft und Technik unter Bedachtnahme auf die Eigenart des GVO und dessen gentechnikrechtliche Zulassung erfor derlich sind, um ein Auskreuzen des GVO auf Pflanzen anderer Grundflächen im Sinn des Abs. 1 Z. 1 bis 4 zu vermeiden. (7) Die Oö. Umweltanwaltschaft ist im Verfahren nach § 4 anzuhören. § 5 Informations- und Kennzeichnungspflicht (1) Wird der beabsichtigte Anbau von GVO gemäß § 3 Abs. 1 angezeigt, hat 1. die anzeigende Person die Eigentümer oder sonst Nut zungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke nachweislich über den beabsichtigten Anbau von GVO unverzüglich zu informieren, 2. die Landesregierung a) die Öffentlichkeit in geeigneter Form über den wesentlichen Inhalt der Anzeige zu informieren und b) jene Grundstücke, auf denen der beabsichtigte Anbau von GVO angezeigt wurde, im Oö. Gentech nik-Buch (§ 10) einzutragen. (2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach § 1 Abs. 1 durch Verordnung den Inhalt sowie die Art und Weise der vorzunehmenden Information über den beabsichtigten Anbau von GVO fest legen. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 79. Stück, Nr. 79 Seite 263 § 6 Wiederherstellung (1) Wurden GVO ohne vorherige Anzeige, vor Ablauf der Frist nach § 4 Abs. 3 oder trotz bescheidmäßiger Untersagung angebaut oder wurden die in der Anzeige enthaltenen Angaben oder die in einem Bescheid vorge schriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht eingehalten, hat die Behörde derjenigen Person, die das Grundstück nutzt, geeignete Maßnahmen zur schad losen Beseitigung des GVO sowie der allenfalls bereits daraus entstandenen Pflanzen mit Bescheid aufzutragen. (2) Wenn ein Auskreuzen des GVO unmittelbar zu befürchten ist, hat die Behörde Maßnahmen nach Abs. 1 ohne weiteres Verfahren in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuordnen und, wenn deren sofortige Durchführung nicht sichergestellt ist, auf Kosten der Person, die das Grundstück nutzt, selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. (3) Abs. 1 und 2 sind bei einer zufälligen oder auf technisch nicht vermeidbare Weise entstandenen Verun reinigung von Saatgut im Sinn von § 3 Abs. 1 der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 478/2001, nicht anzuwenden. (4) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 nicht die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer, hat diese oder dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden. Lässt sich die Person, die das Grundstück nutzt, nicht innerhalb angemessener Zeit feststellen, trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer. (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch, wenn ohne Anbau GVO auf Grundflächen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 5 vor gefunden werden. Eine nach anderen Landesgesetzen allfällig vorgesehene Bewilligung ist für Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des GVO sowie der allenfalls bereits daraus entstandenen Pflanzen nicht erforderlich. § 7 Entschädigung, Forderungsübergang (1) Für Kosten und Schäden, die aus der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 6 der Person, die das Grund stück nutzt, erwachsen, hat das Land Oberösterreich diese angemessen zu entschädigen. Für Schäden am Erntegut gebührt ein Ersatz höchstens im Ausmaß des Verkehrswerts des entgangenen Ernteguts. Soweit ernte reife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der hiefür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Wert bei der Ermittlung der Entschädigung in Abzug zu brin gen. Die Entschädigung entfällt, wenn die Nutzerin oder der Nutzer oder mit ihrem oder seinem Wissen eine Vor nutzerin oder ein Vornutzer vorsätzlich oder grob fahrläs sig GVO ohne vorherige Anzeige, vor Ablauf der Frist nach § 4 Abs. 3 oder trotz bescheidmäßiger Untersagung angebaut oder die in der Anzeige getätigten Angaben oder die in einem Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht eingehalten hat. Im Streitfall hat die Behörde auf Antrag über den Anspruch mit Bescheid zu entscheiden. Ein entsprechender Antrag ist bei sonstigem Verlust des Entschädigungsanspruchs binnen einem Jahr nach Anordnung einer Maßnahme nach § 6 einzubringen. (2) Kann eine Person, die gemäß Abs. 1 eine Ent schädigung erhalten hat, auf Grund anderer Rechtsvor schriften den Ersatz des Schadens von Dritten beanspru chen, geht der Anspruch auf das Land Oberösterreich in dem Ausmaß über, als es eine Entschädigung leistet. § 8 Behörde (1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung. (2) Über Berufungen gegen Bescheide der Landesre gierung sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 entscheidet der Unabhängige Verwal tungssenat. § 9 Überwachung, Auskunftspflicht, Zutrittsrecht (1) Die Person, die ein Grundstück nutzt – soweit diese nicht gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer ist, auch diese oder dieser – hat der Behörde 1. über alle Belange des Bezugs, der Lagerung und der Verwendung von Saat- und Pflanzgut Auskünfte zu erteilen, 2. Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen (z.B. Auf zeichnungen, Rechnungen) zu gewähren, 3. Zutritt zu den Grundstücken, Aufbewahrungsstätten von Saat- und Pflanzgut sowie von Erntegut zu gewähren und 4. die unentgeltliche Entnahme von Proben zur Untersu chung von Saat- und Pflanzgut, Pflanzen und Pflan zenerzeugnissen sowie von Böden zu gestatten, soweit dies für die Erfüllung der der Behörde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. (2) Über die Probenahme ist ein Protokoll zu verfas sen, wobei je eine Ausfertigung der Untersuchungsstelle und der Nutzerin oder dem Nutzer oder im Fall des § 6 Abs. 4 letzter Satz der Eigentümerin oder dem Eigentü mer des betroffenen Grundstücks zur Verfügung zu stellen ist. Ein Teil der Probe ist als Material für die Unter suchung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist der Nutzerin oder dem Nutzer, im Fall des § 6 Abs. 4 letzter Satz der Eigentü merin oder dem Eigentümer, als Gegenprobe zurückzu lassen. (3) Die Prüforgane haben bei den Überwachungs maßnahmen auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses Bedacht zu nehmen, jede Störung tunlichst zu vermeiden und, sofern dies mit dem Zweck der Überwachungsmaßnahmen vereinbar ist, die Nutze rin oder den Nutzer vor der Durchführung einer Maßnah me zeitgerecht in Kenntnis zu setzen. (4) Die Behörde kann einzelne Aufgaben der Überwa chung mit Bescheid an natürliche Personen sowie an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder sonst entsprechend qualifizierte Unter suchungsstellen herangezogen werden. Übertragene Aufgaben sind unter Aufsicht und Kontrolle der übertra genden Behörde zu erfüllen. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 79. Stück, Nr. 79Seite 264 (5) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Über wachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten. § 10 Oö. Gentechnik-Buch (1) Die Landesregierung führt ein Verzeichnis (Oö. Gentechnik-Buch), aus dem jene Grundstücke ersichtlich sind, auf denen der Anbau von GVO angezeigt und nicht untersagt wurde. Das Verzeichnis besteht aus den erforderlichen Aufzeichnungen und Übersichtskarten. In dieses Verzeichnis sind überdies die im § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Gebiete aufzunehmen. (2) Die Aufzeichnungen und Eintragungen in die Über sichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung. (3) Das Oö. Gentechnik-Buch darf mittels automati onsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden. Aus züge dürfen automationsunterstützt hergestellt sowie Auf zeichnungen und Übersichtskarten automationsunter stützt für das Internet aufbereitet werden. (4) Das Oö. Gentechnik-Buch liegt beim Amt der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf. Jedermann kann sich an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten Kopien anfertigen lassen. Gleichzeitig werden die maßgeblichen Aufzeichnungen und Übersichtskarten auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zur Verfü gung gestellt. § 11 AMA-Übermittlung Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat der Landesregierung die Daten jener im Land Oberösterreich gelegenen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zur Verfü gung zu stellen, für die von der AMA Förderungen an landwirtschaftliche Betriebe ausbezahlt werden, weil sie nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus bewirtschaftet werden. § 12 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Hand lung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestim mungen mit strengerer Strafe bedroht ist, im Fall der Z. 1 mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der Z. 2 und 4 mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer 1. GVO ohne vorherige Anzeige nach § 3 oder vor Ablauf der im § 4 Abs. 3 angegebenen Frist oder vor der Mit teilung, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist oder trotz bescheidmäßiger Untersagung anbaut, 2. GVO abweichend von den in der Anzeige getätigten Angaben (§ 3 Abs. 2) oder von bescheidmäßig vorge schriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen anbaut, 3. den Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 Z. 1 nicht nach kommt, 4. einem Auftrag nach § 6 nicht fristgerecht nachkommt, 5. den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt. Soweit GVO erwerbswirtschaftlich angebaut werden, beträgt abweichend von Satz 1 der Strafrahmen im Fall der Z. 1 5.000 Euro bis 20.000 Euro und im Fall der Z. 2 und 4 4.000 Euro bis 20.000 Euro. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände und im Wiederho lungsfall beträgt die Höchststrafe 30.000 Euro. (2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 ist der Versuch strafbar. (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht nicht, wer Saatgut im Sinn von § 3 Abs. 1 der Saatgut-Gentechnik Verordnung, BGBl. II Nr. 478/2001, anbaut. (4) Die Verjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs. 2 VStG beträgt in den Fällen des Abs. 1 zwei Jahre. (5) Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu. Soweit Verwaltungsübertretungen im örtlichen Wir kungsbereich von Statutargemeinden begangen werden, fließen die Strafgelder der jeweiligen Statutargemeinde zu. § 13 In-Kraft-Treten (1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages sei ner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster reich in Kraft. (2) Dieses Landesgesetz wurde einem Informations verfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen. Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann: des Oö. Landtags: Angela Orthner Dr. Pühringer Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4021 Linz, Klosterstraße 7.

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