Upper Austria Fisheries Ordinance
Made 1983-10-24 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Verordnung der Oö. Landesregierung vom 24. Oktober 1983 betreffend Durchführungsbestimmungen zum Oö. Fischereigesetz (Oö. Fischereiverordnung).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Oberösterreich
- Subjects
- Fisheries and aquaculture
- Keywords
- inland fisheries, freshwater fishes, aquaculture, aquatic animals, artisanal fisheries, non-commercial fishing, offences/penalties, enforcement/compliance
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Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 21 Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Fischereiverordnung, Fassung vom 12.05.2017 Langtitel Verordnung der Oö. Landesregierung vom 24. Oktober 1983 betreffend Durchführungsbestimmungen zum Oö. Fischereigesetz (Oö. Fischereiverordnung) StF: LGBl.Nr. 97/1983 Änderung LGBl.Nr. 50/1987 LGBl.Nr. 12/1992 LGBl.Nr. 24/1992 LGBl.Nr. 63/1996 LGBl.Nr. 76/1998 LGBl.Nr. 107/2001 LGBl.Nr. 83/2004 LGBl.Nr. 18/2006 LGBl.Nr. 49/2007 LGBl.Nr. 112/2008 LGBl.Nr. 27/2011 LGBl.Nr. 70/2013 LGBl.Nr. 101/2014 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 7 Abs. 10, 10 Abs. 1, 21, 22 Abs. 4, 25 Abs. 3, 26 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 5 lit. b des Oö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/1990 wird verordnet: Text I. ABSCHNITT Fischereibuch § 1 Hauptbuch (1) Dem Hauptbuch ist ein Übersichtsplan über die Gewässer im Maßstab 1 : 20.000 sowie ein Gewässerverzeichnis nach dem Muster der Anlage 1 voranzustellen, welches in alphabetischer Reihenfolge und fortlaufend numeriert die einzelnen Fischwässer (Gewässer) unter Angabe der Ordnungsnummer der jeweils dazugehörenden A- und B-Blätter enthält. Besitzt ein Fischwasser (Gewässer) mehrere Benennungen, so sind die Eintragungen unter dem in den jeweils neuesten staatlichen Landkarten verwendeten Namen vorzunehmen. Bei den sonst gebräuchlichen Namen ist auf die Eintragungen unter diesem Namen zu verweisen. Namenlose Fischwässer (Gewässer) sind im Anschluß an die benannten einzutragen. (2) Das Hauptbuch selbst ist in Lose-Blatt-Form aus Einlagen zu bilden, die aus je einem A-Blatt und einem B-Blatt nach den Mustern der Anlagen 2 und 3 bestehen. (3) Die Reihung der A-Blätter erfolgt unter Bedachtnahme auf die Gewässersysteme sowie den Gewässerverlauf und der Folge der einzelnen Fischereirechte entsprechend mit fortlaufender Numerierung (Ordnungsnummer). Im A-Blatt sind die Grundstücksnummern des Fischwassers (Gewässers) und dessen Begrenzung, gegebenenfalls auch die ortsübliche Benennung anzugeben; bei Gerinnen ferner die Länge und durchschnittliche Breite, bei Wasseransammlungen die Fläche. Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 21 (4) Die Eintragung der Fischereiberechtigten einschließlich der dazugehörenden Angaben erfolgt im B-Blatt, das dem jeweiligen A-Blatt unmittelbar anzuschließen und mit derselben Ordnungsnummer zu versehen ist. Bestehen an einem Fischwasser (Gewässer) mehrere Fischereiberechtigte, so ist für jeden Fischereiberechtigten ein eigenes B-Blatt anzulegen, dem zusätzlich zur Ordnungsnummer eine Subzahl zu geben ist. Der für die Berechtigung maßgebliche Rechtstitel ist anzuführen. Im Falle der Verpachtung ist auch der Pächter und gegebenenfalls die gemäß § 6 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz namhaft gemachte Person, bei Verwaltung der Verwalter gemäß § 4 Abs. 7 Oö. Fischereigesetz anzuführen. Weiters sind auch die im Falle einer Überfischung getroffenen Maßnahmen, wie Beschränkung oder Untersagung der Lizenzausgabe sowie Untersagung der Befischung überhaupt, unter Angabe des zugrundeliegenden Bescheides sowie der Dauer der Beschränkung im B-Blatt ersichtlich zu machen. (5) Die Eintragungen im Hauptbuch haben in Maschinschrift zu erfolgen. § 2 Urkundensammlung (1) Bei den in die Urkundensammlung aufzunehmenden Urkunden muß es sich um Originalurkunden oder beglaubigte Abschriften handeln. Aufzunehmen sind alle den Bestand oder den Umfang eines Fischereirechtes berührenden Urkunden (wie Kauf-, Übergabe-, Schenkungs-, Tausch-, Pachtverträge, Einantwortungsurkunden, gerichtliche und behördliche Entscheidungen bzw. Verfügungen u. dgl.). (2) Die Aufnahme hat in Umschlägen nach dem Muster der Anlage 4 zu erfolgen. Die Umschläge sind mit der Ordnungsnummer, gegebenenfalls auch der Subzahl der Eintragung im A- bzw. B-Blatt des Hauptbuches zu versehen und in deren Reihenfolge aufzubewahren. § 3 Verzeichnis des Fischereiberechtigten (1) Das Verzeichnis der Fischereiberechtigten ist in Form einer alphabetisch geordneten Kartei aus halbsteifen Blättern nach den Mustern der Anlagen 5 bis 7 zu führen. Das Verzeichnis besteht aus losen halbsteifen Karteiblättern in der Größe DIN A 5 und hat für den Fischereiberechtigten die Farbe blau, für den Pächter die Farbe gelb sowie für den Verwalter die Farbe rot. (2) In dieses Verzeichnis sind in Maschinschrift die Fischereiberechtigten, Pächter und Verwalter mit Namen und Anschrift einzutragen. (3) Auf die dazugehörenden Eintragungen im A- und B-Blatt des Hauptbuches ist durch Angabe der Ordnungsnummern, gegebenenfalls auch der Subzahlen hinzuweisen. II. ABSCHNITT Fischerlegitimationen § 4 Fischerkarte, Fischergastkarte, Lizenz (1) Die Fischerkarten, Fischergastkarten sowie die Lizenzformulare mit den einzelnen Lizenzen sind nach den Mustern der Anlagen 8 bis 10 auszustellen. Die Fischerkarte besteht aus Kunststoff in grünen Farbtönen mit dem Logo des Oö. Landesfischereiverbandes (Wassertropfen) als Hintergrund und hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm. Sie ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten. Die Fischergastkarte besteht aus Karton im Format 171,20 mm x 53,98 mm und ist in der Mitte so gefaltet, dass sich im gefalteten Zustand das Format 85,60 mm x 53,98 mm ergibt. Die einzelnen Seiten haben als Hintergrund das Logo des Oö. Landesfischereiverbandes (Wassertropfen) in grünen Farbtönen. Die Fischerkarte und die Fischergastkarte tragen auf der Vorderseite jeweils das Landeswappen. Das Lizenzformular besteht aus einem Deckblatt aus Karton in hellgrünem Farbton im Ausmaß von 105 mm x 74 mm und eingehefteten Seiten. Das Deckblatt ist einmal gefaltet. In das Deckblatt eingeheftet sind insgesamt 11 Seiten mit der fortlaufenden Nummerierung von 3 bis 13. Die Seiten 4 bis 12 dienen für die Ausstellung der einzelnen Lizenzen. (2) Fischerlegitimationen werden ungültig, wenn Eintragungen, Unterschriften oder die ausstellende Behörde unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder die Besitzerin bzw. den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder sonstige Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. (3) Ausgestellte Lizenzformulare, in denen bereits eine oder mehrere Lizenzen erteilt wurden, sind im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer auch für die Ausstellung weiterer Lizenzen zu verwenden. Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 21 (Anm: LGBl. Nr. 112/2008) III. ABSCHNITT Ersatz des Nachweises der fischereilichen Eignung § 5 Einschlägige Berufsausbildung Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Fischereigehilfen oder zum Fischereimeister (§ 15 Abs. 6 und § 16 Abs. 5 der Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967, LGBl. Nr. 53), die erfolgreiche Absolvierung des Diplomstudiums der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien, der mit der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung abgeschlossene Besuch einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft, der erfolgreiche Besuch des Freigegenstandes „Jagd und Fischerei“ an einer höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt oder von Lehrveranstaltungen über Limnologie, Fischereibiologie, Fischereiwirtschaft, Fischzucht, Hydrobiologie oder Fischkunde an einer Universität gelten als einschlägige Berufsausbildung im Sinne des § 22 Abs. 3 lit. a des Oö. Fischereigesetzes. (Anm: LGBl. Nr. 50/1987) IV. ABSCHNITT Fischereischutz § 6 Dienstausweis und Dienstabzeichen (1) Die von der Behörde betrauten und angelobten Fischereischutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes den von der Behörde nach dem Muster der Anlage 11 ausgestellten Dienstausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Der Dienstausweis besteht aus Schreibleinen in hellgrauem Farbton im Ausmaß von 105 mm x 74 mm und ist einmal gefaltet. (2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben bei Ausübung ihres Dienstes auch das in der Anlage 12 dargestellte und beschriebene Dienstabzeichen deutlich sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen. § 7 Fischereischutzprüfung; Prüfungskommission (1) Die Fischereischutzprüfung ist vor einer beim Amt der Oö. Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. (2) Die Prüfungskommission besteht aus einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das fachkundig sein muß. (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission vorzeitig aus, so ist für die restliche Dauer der vierjährigen Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen. (4) Zur Vertretung der Mitglieder der Prüfungskommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. § 8 Prüfungsstoff Der Prüfungswerber hat bei der Prüfung ausreichende Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen: a) Fischkunde; b) Fischhege; c) Regeln der Weidgerechtigkeit; d) Rechtsvorschriften, die die Ausübung der Fischerei regeln; e) Rechtsvorschriften über den Fischereischutz sowie die Rechte und Pflichten der Fischereischutzorgane. Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 21 § 9 Ausschreibung der Prüfungstermine (1) Die Fischereischutzprüfung ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr auszuschreiben. Die Prüfungstermine sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen. (2) Um die Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen, die darüber bescheidmäßig zu entscheiden hat. Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Fischerkarte sind. (3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes nachweislich zur Prüfung zu laden. Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, erneut um Zulassung zur Prüfung ansuchen. § 10 Durchführung der Prüfung (1) Die Fischereischutzprüfung ist öffentlich. (2) Die Fischereischutzprüfung ist mündlich abzulegen. Die mündliche Prüfung eines Prüfungswerbers darf insgesamt nicht länger als eine Stunde dauern. (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, hat er nach erfolgter Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung auszuschließen. (4) Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (5) Auf Grund des Ergebnisses hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung zu entscheiden, ob der Prüfungswerber die Prüfung bestanden hat oder nicht. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Das Ergebnis der Beratung ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben. (7) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, in der jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personalien der Prüfungswerber und das Ergebnis der Beratung festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen. (8) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von sechs Monaten wiederholt werden. § 11 Prüfungszeugnis Den Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 13 auszustellen. V. ABSCHNITT Heimische Wassertiere, Schonzeiten und Mindestfangmaße § 12 Allgemeine Bestimmungen (1) Die nachstehend genannten Wassertiere (Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln) gelten als heimisch. Für sie werden - soweit sie sich in Fischwässern befinden - folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße festgesetzt: Wassertier Schonzeit Mindestfangmaß A. Fische 1. Aalrutte (Lota lota) 16. Nov. - 28. Febr. 40 cm 2. Aitel (Squalius cephalus) 16. März - 31. Mai 25 cm 3. Äsche 1. März - 30. April 30 cm Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 21 (Thymallus thymallus) 4. Bachforelle (Salmo trutta fario) 16. Sept. - 15. März 22 cm 5. Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) 16. Sept. - 15. März 22 cm 6. Bachschmerle oder Bartgrundel (Barbatula barbatula) 1. März - 31. Mai 10 cm 7. Barbe (Barbus barbus) 1. Mai - 15. Juni 35 cm 8. Bitterling (Rhodeus amarus) ganzjährig geschont 9. Brachse (Abramis brama) 1. Mai - 31. Mai 25 cm 10. Donaukaulbarsch (Gymnocephalus baloni) ganzjährig geschont 11. Elritze oder Pfrille (Phoxinus phoxinus) 1. April - 31. Mai 8 cm 12. Flussbarsch (Perca fluviatilis) 1. Febr. - 31. Mai 10 cm 13. Frauennerfling (Rutilus pigus) ganzjährig geschont 14. Giebel (Carassius gibelio) 1. Mai - 31. Mai 25 cm 15. Goldsteinbeißer (Sabanejewia balcanica) ganzjährig geschont 16. Gründling (Gobio gobio) 1. Mai - 31. Mai 10 cm 17. Güster (Blicca bjoerkna) 1. Mai - 31. Mai 25 cm 18. Hasel (Leuciscus leuciscus) 16. März - 31. Mai 15 cm 19. Hecht (Esox lucius) 1. Febr. - 31. Mai 60 cm 20. Huchen (Hucho hucho) 16. Febr. - 31. Mai 85 cm 21. Karausche (Carassius carassius) ganzjährig geschont 22. Karpfen (Cyprinus carpio) 1. Mai - 31. Mai 35 cm 23. Kaulbarsch (Gymnocephalus cernuus) ganzjährig geschont 24. Kesslergründling (Romanogobio kesslerii) ganzjährig geschont 25. Koppe oder Groppe (Cottus Gobio) 1. Febr. - 30. April 8 cm 26. Laube oder Ukelei (Alburnus alburnus) 16. Mai - 30. Juni 10 cm 27. Maräne oder Reinanke (Coregonus spp.) 16. Okt. - 31. Dez. 30 cm 28. Moderlieschen (Leucaspius delineatus) ganzjährig geschont 29. Nase (Chondrostoma nasus) 16. März - 31. Mai 35 cm 30. Nerfling oder Seider oder Aland (Leuciscus idus) ganzjährig geschont 31. Perlfisch (Rutilus meidingeri) ganzjährig geschont 32. Regenbogenforelle (Onchorhynchus mykiss) 1. Dez. - 15. März 22 cm 33. Rotauge 1. April - 31. Mai 12 cm Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 21 (Rutilus rutilus) 34. Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) 1. April - 31. Mai 15 cm 35. Russnase oder Zährte (Vimba vimba) 16. April - 31. Mai 25 cm 36. Schied oder Rapfen (Aspius aspius) 16. April - 31. Mai 40 cm 37. Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) ganzjährig geschont 38. Schleie (Tinca tinca) 16. Mai - 30. Juni 25 cm 39. Schneider (Alburnoides bipunctatus) ganzjährig geschont 40. Schrätzer (Gymnocephalus schraetser) ganzjährig geschont 41. Seeforelle (Salmo trutta lacustris) 16. Sept. - 15. März 50 cm 42. Seelaube oder Mairenke (Alburnus mento) 16. Mai - 30. Juni 20 cm 43. Seesaibling (Salvelinus umbla) 16. Sept. - 15. März 25 cm 44. Semling oder Hundsbarbe (Barbus balcanicus) ganzjährig geschont 45. Sichling oder Ziege (Pelecus cultratus) ganzjährig geschont 46. Steinbeisser oder Dorngrundel (Cobitis elongatoides) ganzjährig geschont 47. Steingressling (Romanogobio uranoscopus) ganzjährig geschont 48. Sterlet (Acipenser ruthenus) ganzjährig geschont 49. Streber (Zingel streber) ganzjährig geschont 50. Strömer (Telestes souffia) ganzjährig geschont 51. Weißflossengründling (Romanogobio vladykovi) ganzjährig geschont 52. Wels oder Waller (Silurus glanis) 1. Juni - 30. Juni 80 cm 53. Wolgazander (Sander volgensis) 1. Febr. - 31. Mai 35 cm 54. Zander oder Schill (Sander lucioperca) 1. Febr. - 31. Mai 50 cm 55. Zingel (Zingel zingel) 1. Febr. - 31. Mai 20 cm 56. Zobel (Ballerus sapa) 1. April - 31. Mai 25 cm 57. Zope (Ballerus ballerus) ganzjährig geschont B. Neunaugen 1. Bachneunauge (Lampetra planeri) ganzjährig geschont 2. Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae) ganzjährig geschont C. Krustentiere Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 21 1. Edelkrebs (Astacus astacus) männl. 1. Okt. - 31. Dez. weibl. ganzjährig geschont 12 cm 2. Steinkrebs (Austropotamobius torr.) männl. ganzjährig geschont weibl. ganzjährig geschont D. Muscheln 1. Aufgeblasene Flussmuschel (Unio tumidus) ganzjährig geschont 2. Flache Teichmuschel (Pseudanodonta complanata) ganzjährig geschont 3. Flussmuschel (Unio crassus) ganzjährig geschont 4. Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera) ganzjährig geschont 5. Große Teichmuschel (Anodonta cygnea) ganzjährig geschont 6. Malermuschel (Unio pictorum) ganzjährig geschont 7. Teichmuschel (Anodonta anatina) ganzjährig geschont. (Anm: LGBl. Nr. 12/1992, 63/1996, 76/1998, 107/2001, 49/2007, 27/2011, 70/2013) (2) Wassertiere, die während der Schonzeit oder ohne das Mindestfangmaß erreicht zu haben in die Gewalt des Fischers gelangen, sind sofort in das Fischwasser zurückzusetzen. (3) Die in den einzelnen Fischereiordnungen festgesetzten Schonzeiten und Mindestfangmaße werden durch die Bestimmung des Abs. 1 nicht berührt. § 13 Netzfischfang; Legschnüre In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai ist in den fließenden Taggewässern samt ihren Altarmen und Begleitgerinnen das Fischen mit Stellnetzen, Zugnetzen, Daubeln, Reusen und Legschnüren verboten. (Anm: LGBl.Nr. 50/1987) VI. ABSCHNITT Schlußbestimmung § 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft. Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 21 Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 21 Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 21 Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 21 Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 21 Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 13 von 21 Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 14 von 21 Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 15 von 21 (Anm: LGBl. Nr. 24/1992, 112/2008) (Anm: LGBl. Nr. 24/1992, 112/2008) Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 16 von 21 Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 17 von 21 (Anm: LGBl. Nr. 24/1992, 83/2004) Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 18 von 21 Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 19 von 21 Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 20 von 21 Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 21 von 21 Artikel II (Übergangsrecht zur Novelle LGBl. Nr. 112/2008) (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren auf Ausstellung von Fischerkarten und Fischergastkarten sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen. (2) Die nach dem Muster der bisherigen Anlagen 8 und 9 ausgestellten Fischerkarten und Fischergastkarten gelten weiter, Fischergastkarten jedoch nur bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.