Upper Austria Effluent Waste Water Law 2001
Made 2001-04-06 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Landesgesetz mit dem die Entsorgung von Abwasser geregelt wird. (Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Oberösterreich
- Subjects
- Water
- Keywords
- groundwater, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, waste non-domestic sources, waste domestic sources, sewerage, offences/penalties, environmental standards, pollution control, standards, protection of environment
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
P.b.b. LoGZ 64E Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4021 Linz Seite 97 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2001 23. StückAusgegeben und versendet am 6. April 2001 Nr. 27 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 (XXV. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 577/1999, Ausschussbericht Beilage Nr. 997/2001, 33. Landtagssitzung; RL 91/271/EWG vom 21. Mai 1991, ABl. Nr. L 135 vom 30.5.1991, S. 40) 1. ABSCHNITT ALLGEMEINES § 1 Ziele und Grundsätze § 2 Begriffsbestimmungen; Abgrenzung 2. ABSCHNITT AUFGABEN DES LANDES § 3 Beratung § 4 Förderung 3. ABSCHNITT IST-ZUSTAND DER ÖRTLICHEN ABWASSER ENTSORGUNG § 5 Abwasserkataster § 6 Erhebung des Ausbringungsbedarfs 4. ABSCHNITT ABWASSERENTSORGUNGSKONZEPT § 7 Erstellung § 8 Inhalt § 9 Verfahren § 10 Fortführung 5. ABSCHNITT ABWASSERENTSORGUNG DURCH KANAL ANSCHLUSS § 11 Einleitungsbedingungen § 12 Anschlusspflicht § 13 Ausnahmen von der Anschlusspflicht § 14 Inanspruchnahme fremder Grundstücke und Anlagen 6. ABSCHNITT ABWASSERENTSORGUNG OHNE KANAL ANSCHLUSS § 15 Senkgruben § 16 Entsorgungsverpflichtung § 17 Entsorgungsdienst; Entsorgungsnachweis § 18 Sonderbestimmungen für Gemeinden mit erhöhtem Ausbringungsbedarf § 19 Sonderbestimmungen für Gemeinden mit überhöhtem Ausbringungsbedarf 7. ABSCHNITT VOLLZIEHUNG § 20 Anzeigepflicht § 21 Wartung, Instandhaltung, Mängelbeseitigung § 22 Eigener Wirkungsbereich, Behördenzuständigkeit § 23 Strafbestimmungen 8. ABSCHNITT ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 24 Allgemeine Übergangsbestimmungen § 25 Anpassung bestehender Abwasserentsorgungs konzepte; Erlassung neuer Abwasserentsorgungs konzepte § 26 Überprüfung bestehender Senkgruben § 27 Anpassung bestehender Senkgruben § 28 Inkrafttreten; Außerkrafttreten sonstiger Bestimmungen Nr. 27 L a n d e s g e s e t z , mit dem die Entsorgung von Abwasser geregelt und die Oö. Bauordnung 1976 aufgehoben wird (Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001) Der Oö. Landtag hat beschlossen: INHALTSVERZEICHNIS Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2001, 23. Stück, Nr. 27Seite 98 1. ABSCHNITT ALLGEMEINES § 1 Ziele und Grundsätze (1) Dieses Landesgesetz hat das Ziel, die Entsorgung von häuslichen und betrieblichen Abwässern sowie von Niederschlagswässern, die auf bebauten Grundstücken anfallen, zu ordnen, die anfallenden Abwassermengen zu verringern und die Umwelt möglichst von Schadstoffen freizuhalten. (2) Der Anfall von häuslichen und betrieblichen Abwäs sern ist weitgehend zu vermeiden. Nicht oder nur gering verunreinigte Niederschlagswässer sind möglichst direkt in den natürlichen Kreislauf rückzuführen. Nicht erforder liche Bodenversiegelungen haben zu unterbleiben. (3) Die Entsorgung der häuslichen und betrieblichen Abwässer hat in einer den Anforderungen des Umwelt schutzes, der Gesundheit und der Hygiene entsprechen den Weise zu erfolgen. (4) Die Entsorgung der im Gemeindegebiet anfallen den häuslichen und betrieblichen Abwässer wird durch das Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde nach folgenden Grundsätzen geordnet: 1. Die Entsorgung von häuslichen und betrieblichen Abwässern hat in einer ökologisch, wasserwirtschaft lich und wirtschaftlich ausgewogenen Art und Weise zu erfolgen. In wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten und in Grundwassersanierungsgebieten haben die ökologischen und wasserwirtschaftlichen Interessen Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen; in diesen Gebieten ist eine Entsorgung durch öffentliche Abwasserentsorgungsanlagen anzustreben. 2. Häusliche und betriebliche Abwässer aus zusammen hängend bebauten Gebieten mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten müssen bis 31. Dezember 2000 über eine Abwasserentsorgungsanlage entsorgt wer den können. Häusliche und betriebliche Abwässer aus zusammenhängend bebauten Gebieten mit 2.000 bis zu 15.000 Einwohnerwerten müssen bis 31. Dezember 2005 über eine Abwasserentsorgungsanlage entsorgt werden können. 3. Häusliche und betriebliche Abwässer aus geschlosse nen Siedlungsgebieten, in denen mehr als 150 Perso nen ständig wohnen, müssen bis 31. Dezember 2015 über eine zentrale oder dezentrale Abwasserentsor gungsanlage entsorgt werden können. 4. Für sonstige geschlossene Siedlungsgebiete, die nicht aus überwiegend landwirtschaftlich genutzten Objek ten bestehen, ist eine Abwasserentsorgung durch zen trale oder dezentrale Abwasserentsorgungsanlagen anzustreben. 5. Zonen für Senkgruben (§ 8 Abs. 1 Z. 4) dürfen nur außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten vor gesehen werden, sofern die Entsorgung der in diesen Zonen anfallenden häuslichen Abwässer durch Abfuhr in eine Übernahmestelle oder durch Ausbringung auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen gesi chert ist. (5) Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abwas serentsorgung trifft den Eigentümer des Objekts. § 2 Begriffsbestimmungen; Abgrenzung (1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: 1. Abwasser: Wasser, das infolge seiner Verwendung in nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaf ten derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag; natürlich anfallendes oder künstlich erschlossenes Thermalwasser und Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren, die derartigen Pro zessen unterworfen werden, gelten nicht als Abwas ser; 2. häusliches Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden, Gewerbe-, Industrie- oder landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben; 3. betriebliches Abwasser: Abwasser aus Erzeu gungsprozessen, die nach ihrer Herkunft und Beschaffenheit von häuslichen oder den üblicherwei se in einem landwirtschaftlichen Betrieb sonst anfal lenden Abwässern, wie z.B. Gülle, Jauche und Silo wässer verschieden sind; zum betrieblichen Abwas ser zählen auch Abwässer aus der Veredelung land und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die wegen möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Boden gesundheit (§ 2 Z. 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991) nicht zur Ausbringung auf landwirtschaftliche Nutz flächen geeignet sind; 4. Abwasserentsorgungsanlage: die Gesamtheit der Einrichtungen zur Übernahme, Ableitung und Reini gung von Abwässern mit Ausnahme der Hauskanal anlagen; 5. Senkgrube: eine bauliche Anlage oder ein Behälter zur Sammlung und vorübergehenden Aufbewahrung von häuslichen und betrieblichen Abwässern; 6. Kleinkläranlage: eine Abwasserreinigungsanlage bis höchstens 50 Einwohnerwerte; 7. Einwohnerwert: biologisch abbaubare organische Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbe darf in fünf Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag; die in Einwohnerwerten ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittsbelastung im Zulauf der Abwasserent sorgungsanlage während eines Jahres berechnet, wobei Ausnahmesituationen, wie z.B. starke Nieder schläge, unberücksichtigt bleiben; 8. öffentliche Kanalisation: eine für Abwassereinleiter verfügbare Kanalisationsanlage, die von einer Kör perschaft öffentlichen Rechts oder von einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten betrieben wird; 9. Kanalisationsunternehmen: ein Rechtsträger, der eine öffentliche Kanalisation betreibt; 10. geeignete Übernahmestelle: die Übernahmestelle, die im Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2001, 23. Stück, Nr. 27 Seite 99 festgelegt ist; ist keine Übernahmestelle errichtet oder enthält das Abwasserentsorgungskonzept keine Festlegung, gilt jede Übernahmestelle als geeignet, die nach wasserrechtlichen Vorschriften genehmigt ist, in einer Entfernung (kürzeste Fahrtstrecke) von nicht mehr als 10 km vom Ort des Abwasseranfalls liegt und deren Betreiber schriftlich einer Übernahme der Abwässer zugestimmt hat; 11. geeignete Ausbringungsfläche: eine bewirtschaf tete landwirtschaftliche Kulturfläche, die in einer Ent fernung (kürzeste Fahrtstrecke) von nicht mehr als 10 km vom Ort des Abwasseranfalls liegt und auf die eine Ausbringung nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 zulässig ist; 12. Hauskanalanlage: Entsorgungsleitung von der Außenmauer des zu entsorgenden Objekts bis zum Übergabeschacht der öffentlichen Kanalisation; 13. Objekt: ein Gebäude, in dem bei bestimmungs gemäßer Nutzung häusliches oder betriebliches Abwasser anfällt; mehrere Gebäude, die den Hofbe reich eines land- und forstwirtschaftlichen Anwesens bilden, gelten als ein Objekt. (2) Für die Auslegung von baurechtlichen Begriffen, wie z.B. Bau und Gebäude, sind die jeweils geltenden baurechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. (3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgeset zes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesonde re in Angelegenheiten des Wasserrechts, des Gewerbe rechts und des Abfallwirtschaftsrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständig keit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. (4) Soweit dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, werden sonstige landesgesetz liche Bestimmungen durch dieses Landesgesetz nicht berührt. (5) Die in diesem Landesgesetz geregelten Anlagen unterliegen nicht der Bewilligungspflicht nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997. (6) Dieses Landesgesetz gilt nicht für abwassertechni sche Maßnahmen in Bauten. 2. ABSCHNITT AUFGABEN DES LANDES § 3 Beratung Das Land hat die Gemeinden bei der Erstellung und Fortführung des Abwasserkatasters sowie bei der Erstel lung, Umsetzung und Überarbeitung des Abwasserent sorgungskonzepts zu beraten. § 4 Förderung (1) Das Land hat die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung von Abwasserentsorgungsanlagen sowie die Errichtung von Hauskanalanlagen nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag des Landes Oberösterreich vor gesehenen Mittel zu fördern. (2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richt linien zur Festlegung der näheren Voraussetzungen für die Gewährung der im Abs. 1 vorgesehenen Förderung zu erlassen. Diese haben sicherzustellen, dass die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vergeben und gleichzeitig die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 bestmöglich erfüllt werden kön nen. Die Förderung hat dabei unter Bedachtnahme auf Förderungen des Bundes die Durchführung von Maß nahmen gemäß Abs. 1 zu ermöglichen, ohne die Gebührenpflichtigen über ein zumutbares Maß hinaus zu belasten. (3) Im Rahmen der Förderungsrichtlinien ist durch Schwerpunktförderungen oder sonstige Maßnahmen auf Gemeinden mit erhöhtem oder überhöhtem Ausbrin gungsbedarf (§ 6 Abs. 2) besonders Bedacht zu nehmen. 3. ABSCHNITT IST-ZUSTAND DER ÖRTLICHEN ABWASSERENT SORGUNG § 5 Abwasserkataster (1) Jede Gemeinde hat den Stand der Abwasserent sorgung in ihrem Gemeindegebiet zu ermitteln und in Form eines Abwasserkatasters darzustellen. Der Abwas serkataster hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: 1. Für jedes Objekt die Art der Abwasserentsorgung (Ent sorgung durch zentrale oder dezentrale Abwasserent sorgungsanlagen, durch Kleinkläranlagen, durch Sammlung in Senkgruben); 2. für jedes Objekt, deren Abwasser in Senkgruben gesammelt wird, zusätzlich die Größe der Senkgrube und die Grundlage für die Entsorgung (längerfristiger Entsorgungsvertrag oder Einzelverträge). (2) Der Abwasserkataster ist laufend fortzuführen und spätestens anlässlich der Überprüfung des Abwasserent sorgungskonzepts (§ 10) auf seine Vollständigkeit und Aktualität hin zu überprüfen. (3) Über Aufforderung sind der Gemeinde die zur Erstellung des Abwasserkatasters erforderlichen Aus künfte zu geben. § 6 Erhebung des Ausbringungsbedarfs (1) Jede Gemeinde hat an Hand einer Kennziffer fest zustellen, ob in ihrem Gemeindegebiet genügend land wirtschaftliche Nutzflächen vorhanden wären, um die im Gemeindegebiet gesammelten und nicht in eine Über nahmestelle gebrachten häuslichen Abwässer nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 aus bringen zu können. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2001, 23. Stück, Nr. 27Seite 100 (2) In Gemeinden mit einer Kennziffer zwischen 25 und 50 besteht erhöhter Ausbringungsbedarf. In Gemeinden mit einer Kennziffer über 50 besteht überhöhter Ausbrin gungbedarf. (3) Die Kennziffer wird dadurch ermittelt, dass die Men ge des auszubringenden Abwassers (in m³; Abs. 4 Z. 1) durch die vorhandene geeignete Nutzfläche (in ha; Abs. 4 Z. 2) geteilt wird. (4) Zur Ermittlung der Kennziffer haben die Gemeinden 1. auf Basis des Abwasserkatasters festzustellen, wieviel häusliches Abwasser, das gesammelt und nicht in eine Übernahmestelle gebracht wird, im Gemeindegebiet anfällt. Sofern keine Daten vorhanden sind, die eine Ermittlung des tatsächlichen Abwasseranfalls ermögli chen, ist von einem durchschnittlichen Abwasseranfall von 35 m³ pro Kopf und Jahr auszugehen; für Zweit wohnsitze und Dauerkleingärten reduziert sich dieser Wert auf die Hälfte; 2. auf Basis der landwirtschaftlichen Bodennutzungser hebung festzustellen, wieviel landwirtschaftliche Nutz fläche, die zur Ausbringung im Sinn des Oö. Boden schutzgesetzes 1991 geeignet wäre, im Gemeindege biet vorhanden ist. 4. ABSCHNITT ABWASSERENTSORGUNGSKONZEPT § 7 Erstellung (1) Jede Gemeinde hat durch Verordnung des Gemeinderats ein Abwasserentsorgungskonzept zu erstellen. Sie kann sich hiezu des örtlich zuständigen Abwasserverbands bedienen. (2) Vor der Erstellung des Abwasserentsorgungskon zepts hat der Gemeinderat den Ist-Zustand der örtlichen Abwasserentsorgung zu erheben. Auf dieser Basis hat er unter Bedachtnahme auf das örtliche Entwicklungskon zept (§ 18 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) die angestrebten ökologischen Ziele der örtlichen Abwas serentsorgung näher festzulegen. Dabei hat er auch näher zu bestimmen, welche wirtschaftlichen Maßnah men zu treffen sind, um diese Ziele zu erreichen. (3) Die vom Gemeinderat gemäß Abs. 2 festgelegten Ziele dürfen den Zielen und Grundsätzen gemäß § 1 sowie den ökologischen und wasserwirtschaftlichen Ziel setzungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften nicht widersprechen. (4) Das Abwasserentsorgungskonzept darf Raumord nungsprogrammen und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 nicht widerspre chen. Bei seiner Erstellung sind darüber hinaus nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten zu berücksichti gen: 1. die bekanntgegebenen berechtigten Interessen von Nachbargemeinden und allfälligen Abwasserverbän den sowie 2. die bekanntgegebenen Festlegungen des Landes und des Bundes, soweit sie die Abwasserentsorgung betreffen. § 8 Inhalt (1) Das Abwasserentsorgungskonzept hat auf der Grundlage einer ökologischen, wasserwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Gemeinde gebiet in Zonen einzuteilen, die entsorgt werden 1. über eine zentrale Abwasserentsorgungsanlage, 2. über dezentrale Abwasserentsorgungsanlagen, 3. über Kleinkläranlagen, 4. über Senkgruben. (2) Für die Entsorgung nach Abs. 1 Z. 3 und 4 sind im Abwasserentsorgungskonzept Übernahmestellen festzu legen. Diese Festlegung ist auch dann zu treffen, wenn die Senkgrubeninhalte gemäß § 7 Oö. Bodenschutzge setz 1991 ausgebracht werden sollen. (3) Das Abwasserentsorgungskonzept von Gemein den mit erhöhtem oder überhöhtem Ausbringungsbedarf hat auch Ausführungen darüber zu enthalten, durch wel che Maßnahmen die häuslichen Abwässer, die auf bewirt schaftete landwirtschaftliche Nutzflächen ausgebracht werden sollen, verringert werden (Aktionsplan). Dieser Aktionsplan hat jedenfalls vorzusehen, dass Abwässer aus geschlossenen Siedlungsgebieten gemäß § 1 Abs. 4 Z. 3 innerhalb von zehn Jahren ab Erstellung des Abwas serentsorgungskonzepts durch eine Abwasserentsor gungsanlage entsorgt werden können. (4) Jedes Entsorgungskonzept hat Aussagen über die beabsichtigte Finanzierung der zu schaffenden Einrich tungen und Maßnahmen sowie einen Zeitplan für die Umsetzung des Entsorgungskonzepts zu enthalten. § 9 Verfahren (1) Die Gemeinde hat der Landesregierung, den Nach bargemeinden und allfälligen örtlichen Abwasserverbän den nachweislich schriftlich anzuzeigen, dass sie beab sichtigt, ein Abwasserentsorgungskonzept zu erstellen. Gleichzeitig hat sie diesen Stellen die Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen, mindestens jedoch sechs Wochen dauernden Frist, allfällige Interessen oder Festlegungen, die für die Erstellung des Abwasserentsor gungskonzepts von Bedeutung sein könnten, bekanntzu geben. (2) Bevor der Gemeinderat das Abwasserentsor gungskonzept beschließt, ist es sechs Wochen zur öffent lichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) auf zulegen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, während der Auf lagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Durch Anschlag an der Amtstafel ist während der Auflagefrist auf die Möglichkeit zur öffentlichen Einsichtnahme und zur Abgabe der Anregungen und Einwendungen hinzuwei sen. Gibt die Gemeinde ein amtliches Mitteilungsblatt her Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2001, 23. Stück, Nr. 27 Seite 101 aus, hat sie vor Beginn der Auflagefrist auch in diesem darauf hinzuweisen. Die während der Auflagefrist einge langten Anregungen oder Einwendungen sind dem Gemeinderat vorzulegen. (3) Beschließt der Gemeinderat das Abwasserentsor gungskonzept, hat er es mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor seiner Kundmachung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. (4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Abwasserentsorgungskonzept 1. den Zielen und Grundsätzen gemäß § 1 oder sonsti gen gesetzlichen Bestimmungen widerspricht, 2. die geordnete Abwasserentsorgung des Gemeindege biets nicht gewährleistet, 3. die bekanntgegebenen berechtigten Interessen von Nachbargemeinden und örtlichen Abwasserverbänden nicht berücksichtigt, 4. den bekanntgegebenen Festlegungen des Landes oder des Bundes widerspricht oder 5. den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit nicht ent spricht. (5) Vor der Versagung der Genehmigung hat die Lan desregierung der Gemeinde die Versagungsgründe mit zuteilen. Gleichzeitig mit dieser Mitteilung hat sie der Gemeinde Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, mindestens jedoch sechs Wochen dau ernden Frist, Stellung zu nehmen. (6) Die Genehmigung der Landesregierung gilt als erteilt, wenn 1. der Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung des Abwasserentsorgungskonzepts und der dazugehörenden Unterlagen an das Amt der Lan desregierung ein Versagungsgrund mitgeteilt wird oder 2. der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach Absendung ihrer Stellungnahme zu den Versagungs gründen kein abschließender Bescheid zugestellt wird. (7) Das Abwasserentsorgungskonzept ist innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Genehmigung bei der Gemeinde oder nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 6 kundzumachen. Eine Kundmachung hat zu unter bleiben, wenn die Landesregierung die Genehmigung versagt. (8) Das Abwasserentsorgungskonzept ist nach seinem Inkrafttreten beim Gemeindeamt (Magistrat) zur Einsicht aufzulegen. Zwei Ausfertigungen des kundgemachten Entsorgungskonzepts sind dem Amt der Landesregierung vorzulegen. § 10 Fortführung (1) Jede Gemeinde hat ihr Abwasserentsorgungskon zept spätestens alle fünf Jahre ab dem erstmaligen Wirk samwerden auf seine Umsetzung insbesondere im Hin blick auf das örtliche Entwicklungskonzept und die ange strebten Ziele (§ 7 Abs. 2) zu überprüfen und bei Bedarf abzuändern oder einen Aktionsplan (§ 8 Abs. 3) zu erlas sen. (2) Für das Verfahren zur Änderung des Abwasserent sorgungskonzepts gilt § 9, jedoch ist den Nachbarge meinden und örtlichen Abwasserverbänden nur dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn deren Interessen durch die beabsichtigte Änderung betroffen sind. Eine Auflage im Sinn des § 9 Abs. 2 ist nicht erfor derlich, wenn die Betroffenen vor der Beschlussfassung über die beabsichtigte Änderung nachweislich verständigt und angehört werden. 5. ABSCHNITT ABWASSERENTSORGUNG DURCH KANAL ANSCHLUSS § 11 Einleitungsbedingungen (1) Für die Einleitung von häuslichen und betrieblichen Abwässern in die öffentliche Kanalisation sind jene Bedin gungen und Auflagen festzulegen, die sicherstellen, dass das Kanalisationsunternehmen ihren in den einschlägi gen wasserrechtlichen Vorschriften begründeten Ver pflichtungen beim Betrieb der öffentlichen Kanalisation nachzukommen vermag. Dabei ist auf die Beschaffenheit, die Zweckwidmung und die Aufnahmefähigkeit der Kana lisationsanlage und auf die Art der anfallenden Abwässer Bedacht zu nehmen. (2) Jede Gemeinde, in der eine öffentliche Kanalisa tion betrieben wird, hat durch Verordnung des Gemein derats (Kanalordnung) die Einleitungsbedingungen fest zulegen, sofern diese nicht als Allgemeine Geschäftsbe dingungen den privatrechtlichen Vereinbarungen zwi schen dem Eigentümer des zu entsorgenden Objekts und dem Kanalisationsunternehmen zugrundegelegt werden. (3) Vor Erlassung der Kanalordnung sind der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage, an welche die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist, und das Kanalisations unternehmen zu hören. § 12 Anschlusspflicht (1) Für Objekte besteht Anschlusspflicht an die öffent liche Kanalisation, wenn 1. die Abwässer nach Maßgabe der Einleitungsbedin gungen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wer den dürfen und 2. die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwi schen dem Messpunkt des Objekts und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 Meter beträgt; der Messpunkt wird ermit telt, indem der am weitesten in Richtung Kanalstrang vorspringende Teil des Objekts auf den Erdboden pro jeziert wird. (2) Die Anschlusspflicht hat die Wirkung, dass die anfallenden Abwässer nach Maßgabe der Einleitungsbe Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2001, 23. Stück, Nr. 27Seite 102 dingungen in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sind. Soweit nicht der Eigentümer des anschlusspflichtigen Objekts und das Kanalisationsunternehmen privatrecht lich etwas anderes vereinbaren, hat der Eigentümer des Objekts sicherzustellen, dass die zum Anschluss erfor derlichen Einrichtungen innerhalb von drei Monaten her gestellt werden; diese Pflicht trifft ihn auch dann, wenn er nicht Eigentümer der zum Objekt gehörenden Grund flächen ist. Die Frist beginnt bei Neubauten mit deren erstmaliger Benützung und bei bestehenden Objekten mit Fertigstellung der öffentlichen Kanalisation zu laufen. (3) Bestehende Anlagen zur Abwasserbeseitigung sind mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation aufzu lassen; sie dürfen nur weiterverwendet werden, wenn sie in einen Zustand versetzt werden, der ihre Benützung als Senkgrube oder Abwasserentsorgungsanlage aus schließt und den bautechnischen Anforderungen ent spricht. (4) Kommt der Eigentümer eines Objekts seiner Ver pflichtung nach Abs. 2 nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung der für den Anschluss erforder lichen Einrichtungen binnen angemessener Frist vorzu schreiben. Mit diesem Bescheid sind auch die Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, die zur Wahrung der Grundsätze gemäß § 1 Abs. 3 erforderlich sind. Sofern der zum Anschluss Verpflichtete eine Abwasserbeseiti gungsanlage betreibt, sind gleichzeitig auch jene Aufla gen und Bedingungen vorzuschreiben, unter denen eine Weiterverwendung dieser Anlage im Sinn des Abs. 3 zulässig ist. (5) Die Einleitung von Abwässern aus Objekten und sonstigen Bauten, für die keine Anschlusspflicht besteht, in eine öffentliche Kanalisation ist mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zulässig. Das Kanalisations unternehmen darf die Zustimmung zur Einleitung nicht verweigern, wenn 1. die Abwässer nach Maßgabe der Einleitungsbedin gungen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wer den dürfen und 2. das Fassungsvermögen der Abwasserentsorgungsan lage dies unter Berücksichtigung des örtlichen Ent wicklungskonzepts zulässt und 3. wasserrechtliche Vorschriften oder das Abwasserent sorgungskonzept der Gemeinde dem nicht entgegen stehen. § 13 Ausnahmen von der Anschlusspflicht (1) Die Behörde hat land- und forstwirtschaftliche Objekte oder Objektteile über Antrag des Eigentümers mit Bescheid von der Anschlusspflicht auszunehmen, wenn 1. es sich nicht um Objekte oder Objektteile handelt, die gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsge setzes 1994 verwendet werden, und 2. nachgewiesen wird, dass die anfallenden Abwässer auf selbstbewirtschaftete geeignete Ausbringungs flächen nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 und sonstiger Rechts vorschriften zu Düngezwecken ausgebracht werden können. (2) Der Eigentümer eines gemäß Abs. 1 von der Anschlusspflicht ausgenommenen Objekts oder Objekt teils hat der Behörde den Wegfall der für die Ausnahme maßgeblichen Umstände unverzüglich bekannt zu geben. (3) Die Behörde hat gleichzeitig mit der Überprüfung des Abwasserentsorgungskonzepts gemäß § 10 auch zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme eines Objekts oder Objektteils von der Anschlusspflicht noch vorliegen. (4) Die Behörde hat mit Bescheid die Ausnahme unver züglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme nicht mehr vorliegen. § 14 Inanspruchnahme fremder Grundstücke und Anlagen (1) Ist es erforderlich, fremden Grund oder eine frem de Kanalisationsanlage zu benutzen, um den Kanalan schluss wirtschaftlich zumutbar herzustellen, hat der Eigentümer des fremden Grundes oder der fremden Kanalisationsanlage die Herstellung neuer Anlagen, die Änderung oder Mitbenützung bereits bestehender Anla gen und deren Erhaltung unter Inanspruchnahme seines Grundes oder seiner Anlage zu dulden. Dafür gebührt ihm eine angemessene Entschädigung, die der künftig Berechtigte zu leisten hat. (2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 sind über Antrag dem betroffenen Eigentümer mit Bescheid der Bezirks verwaltungsbehörde aufzuerlegen, sofern kein pri vatrechtliches Übereinkommen zustandekommt. § 14 der Oö. Bauordnung 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Bei der Inanspruchnahme fremden Grundes ist auf berech tigte Interessen der betroffenen Eigentümer möglichst Rücksicht zu nehmen. (3) Die bescheidmäßig verfügte Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder Anlagen im Sinn des Abs. 2 ist auf Antrag des Berechtigten im Grundbuch ersichtlich zu machen. 6. ABSCHNITT ABWASSERENTSORGUNG OHNE KANAL ANSCHLUSS § 15 Senkgruben (1) Die Errichtung von Senkgruben ist nur in jenen Tei len des Gemeindegebiets zulässig, die im Abwasserent sorgungskonzept der Gemeinde als Zone gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 ausgewiesen sind. Außerhalb dieser Zonen ist die Errichtung von Senkgruben verboten, es sei denn, 1. es handelt sich um eine vorübergehende Maßnahme bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation oder 2. die Senkgrube dient zur Sammlung von Abwässern aus Objekten oder Objektteilen, die vom Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausgenommen sind. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2001, 23. Stück, Nr. 27 Seite 103 (2) Sofern die örtlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen und die Abwässer nicht aus Objekten oder Objektteilen stammen, die gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 verwendet wer den, dürfen häusliche Abwässer nur dann in eine Senk grube abgeleitet werden, wenn 1. auf Grund der voraussichtlichen Nutzung des Objekts in einem Zeitraum von vier Wochen normalerweise nicht mehr als 30 m³ häusliches Abwasser anfällt und 2. die Speicherkapazität für zwei Monate ausreicht. (3) Die häuslichen Abwässer von Objekten oder Objektteilen, die gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 verwendet werden, dürfen nur dann in eine Senkgrube abgeleitet werden, wenn 1. auf Grund der voraussichtlichen Nutzung des Objekts oder Objektteils in einem Zeitraum von vier Wochen normalerweise nicht mehr als 50 m³ häusliches Abwas ser anfällt und 2. die Speicherkapazität für zwei Monate ausreicht und 3. ausreichend eigene oder durch Ausbringungsvertrag für mindestens zehn Jahre, jedenfalls aber bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation gesicherte fremde, geeignete Ausbringungsflächen nachgewie sen oder die Abwässer zu einer geeigneten Übernah mestelle verbracht werden. (4) Die betrieblichen Abwässer von Objekten oder Objektteilen, die gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 verwendet werden, dürfen nur dann in eine Senkgrube abgeleitet werden, wenn 1. die beim Objekt und den dazugehörigen Grundflächen in einem Zeitraum von vier Wochen normalerweise anfallende Gesamtmenge häuslicher und betrieblicher Abwässer 50 m³ nicht übersteigt und 2. für die betrieblichen Abwässer eine eigene Senkgrube mit einer Speicherkapazität für mindestens vier Wochen vorgesehen wird und 3. die betrieblichen Abwässer zu einer geeigneten Über nahmestelle verbracht oder entsprechend den abfall rechtlichen Bestimmungen sonst entsorgt werden. (5) Der Eigentümer der Senkgrube hat den teilweisen oder gänzlichen Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 3 Z. 3 für die Ausbringung häuslicher Abwässer auf bewirt schaftete landwirtschaftliche Kulturflächen unverzüglich der Behörde mitzuteilen. In diesem Fall sind die Abwäs ser nachweislich zur Gänze zu einer geeigneten Über nahmestelle zu verbringen. § 16 Entsorgungsverpflichtung (1) Der Eigentümer einer Senkgrube hat in ausrei chenden Zeitabständen dafür zu sorgen, dass die Senk grubeninhalte nach Maßgabe des Abwasserentsorgungs konzepts entweder in eine geeignete Übernahmestelle gebracht oder nach den Bestimmungen des Oö. Boden schutzgesetzes 1991 ausgebracht werden. (2) Sofern eine Ausbringung nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 nicht zulässig ist, hat der Eigentümer einer Senkgrube dafür zu sorgen, dass der Senkgrubeninhalt in eine geeignete Übernahmestelle gebracht wird. (3) Werden Abwässer gesammelt, für die eine Entsor gung nach Abs. 1 oder 2 nicht zulässig ist, hat der Eigentümer der Senkgrube dafür zu sorgen, dass der Senkgrubeninhalt in ausreichenden Zeitabständen in einer anderen, den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 entspre chenden Weise entsorgt wird. (4) Der Betreiber einer Kleinkläranlage hat in ausrei chenden Zeitabständen dafür zu sorgen, dass der anfal lende Klärschlamm in die im Abwasserentsorgungskon zept festgelegten Übernahmestellen gebracht oder nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 ausgebracht oder sonst ordnungsgemäß entsorgt wird. § 17 Entsorgungsdienst; Entsorgungsnachweis (1) Die Gemeinde kann zur Erleichterung der Entsor gung der Senkgrubeninhalte gemäß § 16 Abs. 1 und 2 sowie der Klärschlämme aus Kleinkläranlagen gemäß § 16 Abs. 4 einen Entsorgungsdienst einrichten. Sie kann sich dazu auch Dritter bedienen. (2) Wird die Entsorgung nicht durch einen von der Gemeinde eingerichteten oder von ihr beauftragten Ent sorgungsdienst oder durch eine landwirtschaftliche Abwasserverwertungsgemeinschaft (§ 8 Oö. Boden schutzgesetz 1991) vorgenommen, hat der Entsorgungs pflichtige schriftliche Nachweise darüber zu führen, dass er seinen Entsorgungsverpflichtungen nachgekommen ist. (3) Der Entsorgungsnachweis hat die aus dem Muster der Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Diese Nachweise sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewah ren. Die Behörde ist berechtigt, jederzeit in diese Nach weise Einsicht zu nehmen; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und die Entsorgungsnachweise zu übermitteln. § 18 Sonderbestimmungen für Gemeinden mit erhöhtem Ausbringungsbedarf (1) In Gemeinden mit erhöhtem Ausbringungbedarf ist die Errichtung von Senkgruben nur zulässig, wenn 1. die Voraussetzungen des § 15 erfüllt sind und 2. der Eigentümer des Objekts, dessen Abwässer gesammelt werden sollen, nachweist, dass die Abfuhr der gesammelten Abwässer in eine geeignete Über nahmestelle oder deren Entsorgung nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vertraglich gesichert ist. (2) Wird innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach der erstmaligen Erstellung eines Aktionsplans Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2001, 23. Stück, Nr. 27Seite 104 gemäß § 8 Abs. 3 keine niedrigere Kennzahl für den Aus bringungsbedarf als 25 erreicht, hat die Gemeinde einen Entsorgungsdienst für häusliche Abwässer, die in Senk gruben gesammelt und nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 entsorgt werden sollen, einzurichten; sie kann sich dazu auch Dritter bedienen. Der Gemeinderat hat durch Verordnung festzulegen, wel che Objekte in den Abholbereich des Entsorgungsdien stes fallen. Die Eigentümer der im Abholbereich liegen den Objekte sind verpflichtet, die für die Abholung der Senkgrubeninhalte erforderlichen Maßnahmen rechtzei tig zu setzen oder zu dulden. Über Antrag des Eigentü mers hat die Behörde jene Objekte mit Bescheid vom Abholbereich auszunehmen, deren Entsorgung durch Abfuhr zu einer geeigneten Übernahmestelle über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren vertraglich gesi chert ist. § 19 Sonderbestimmungen für Gemeinden mit überhöhtem Ausbringungsbedarf (1) In Gemeinden mit überhöhtem Ausbringungbedarf ist die Errichtung von Senkgruben nur zulässig, wenn 1. die Voraussetzungen des § 15 erfüllt sind und 2. der Eigentümer des Objekts, dessen Abwässer gesammelt werden sollen, nachweist, dass die Abfuhr der gesammelten Abwässer in eine geeignete Über nahmestelle für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren vertraglich gesichert ist. (2) Die Gemeinde hat einen Entsorgungsdienst für häusliche Abwässer, die in Senkgruben gesammelt und nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 entsorgt werden sollen, einzurichten; sie kann sich dazu auch Dritter bedienen. Der Gemeinderat hat durch Verordnung festzulegen, welche Objekte in den Abholbe reich des Entsorgungsdienstes fallen. Die Eigentümer der im Abholbereich liegenden Objekte sind verpflichtet, die für die Abholung der Senkgrubeninhalte erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig zu setzen oder zu dulden. Über Antrag des Eigentümers hat die Behörde jene Objekte mit Bescheid vom Abholbereich auszunehmen, deren Ent sorgung durch Abfuhr zu einer geeigneten Übernahme stelle über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren vertraglich gesichert ist. 7. ABSCHNITT VOLLZIEHUNG § 20 Anzeigepflicht (1) Betrifft ein Bauvorhaben die Errichtung einer Haus kanalanlage oder Senkgrube, ist der Bauanzeige oder dem Baubewilligungsantrag zusätzlich zu den nach der Oö. Bauordnung 1994 erforderlichen Unterlagen die Erklärung des Eigentümers des Objekts anzuschließen, ob bzw. für welchen Zweck eine allenfalls bestehende Abwasserbeseitigungsanlage weiterverwendet werden soll. In der Beschreibung und zeichnerischen Darstellung des Bauvorhabens ist darauf so ausreichend einzugehen, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 12 Abs. 3 möglich ist. Die Baubehörde hat die Ausführung des Bauvorhabens auch dann zu untersagen oder einen Baubewilligungsantrag ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn das Bauvorha ben den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder dem Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde wider spricht. (2) Auf begründeten Antrag hat die Behörde insbeson dere im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung (§ 35 Oö. Bauordnung 1994) oder des Anzeigeverfahrens (§ 25a Oö. Bauordnung 1994) mit Bescheid zu genehmi gen, dass Abwässer auch zu einer Übernahmestelle, die in einer Entfernung (kürzeste Fahrtstrecke) von mehr als 10 km vom Ort des Abwasseranfalls liegt, ansonsten aber im Sinn des § 2 Z. 10 geeignet ist, verbracht werden, wenn ein Anschluss eines Objekts gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 an die öffentli che Kanalisation oder die Abfuhr der Abwässer in eine geeignete Übernahmestelle innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheids sichergestellt ist. (3) Die Fertigstellung einer Hauskanalanlage oder Senkgrube ist der Baubehörde binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Der Fertigstellungsanzeige ist ein Dichtheitsattest eines befugten Bauführers anzuschlie ßen. Im Fall einer Weiterverwendung früherer Abwasser beseitigungsanlagen gemäß § 12 Abs. 3 ist der Fertig stellungsanzeige überdies ein Attest eines befugten Bauführers über die Herstellung eines dem § 12 Abs. 3 entsprechenden Zustands der weiterverwendeten Anlage anzuschließen. (4) Bei der Errichtung einer Kleinkläranlage ist der Behörde anzuzeigen, ob bzw. zu welchem Zweck frühe re Abwasserbeseitigungsanlagen weiterverwendet wer den sollen. Abs. 1 letzter und vorletzter Satz ist sinn gemäß anzuwenden. (5) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weite rer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 1 und 3 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vor habens nicht ausreichen. § 21 Wartung, Instandhaltung, Mängelbeseitigung (1) Der Eigentümer einer Hauskanalanlage oder einer Senkgrube hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Dichtheit), Wartung und regelmäßige Reinigung der Anlage zu sorgen. (2) Stellt die Behörde insbesondere im Zuge einer Überprüfung gemäß § 47 Abs. 3 Oö. Bauordnung 1994 fest, dass eine Hauskanalanlage oder eine Senkgrube undicht ist, hat sie nach § 48 Oö. Bauordnung 1994 vor zugehen. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2001, 23. Stück, Nr. 27 Seite 105 (3) Stellt die Behörde fest, dass Abwässer nicht nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes gesammelt werden, und sind baupolizeiliche Aufträge nicht geeignet, den Mangel zu beheben, hat sie unverzüglich geeignete Maßnahmen anzuordnen, um eine den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechende Abwasserentsor gung zu sichern. Dabei kann sie dem Eigentümer des Objekts insbesondere vorschreiben, 1. durch welche Entsorgungsunternehmen oder in wel chen Zeitabständen er seiner Entsorgungspflicht nach zukommen hat, oder 2. inwieweit allenfalls das Speichervolumen seiner Senk grube zu vergrößern ist. § 22 Eigener Wirkungsbereich, Behördenzuständigkeit (1) Die im Landesgesetz geregelten Aufgaben - aus genommen die Vollziehung des § 14 Abs. 2 und des § 23 - sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbe reich zu besorgen. (2) Behörde erster Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist der Bürger meister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. § 23 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Lan desgesetz begeht, wer 1. der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt; 2. seine Abwässer entgegen den Einleitungsbedingun gen in die öffentliche Kanalisation einleitet; 3. der Verpflichtung zur Herstellung der für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation erforderli chen Einrichtungen gemäß § 12 nicht nachkommt; 4. Anlagen, die vor dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation für die Abwasserbeseitigung verwendet wurden, entgegen § 12 Abs. 3 weiterverwendet; 5. Senkgruben entgegen § 15 errichtet oder betreibt; 6. seiner Entsorgungspflicht gemäß § 16 nicht nach kommt; 7. den Entsorgungsnachweis gemäß § 17 Abs. 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder nicht zur Ein sicht vorlegen kann; 8. seiner Verpflichtung als Eigentümer eines Objekts im Abholbereich des Entsorgungsdienstes gemäß § 18 Abs. 2 oder § 19 Abs. 2 nicht nachkommt; 9. die Anzeigepflicht gemäß § 20 verletzt; 10. bescheidmäßig festgelegte Anordnungen nicht erfüllt oder Bedingungen und Auflagen missachtet. (2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (3) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gemeindegebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde; sie sind für Zwecke des Umweltschutzes zu ver wenden. 8. ABSCHNITT ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 24 Allgemeine Übergangsbestimmungen (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesge setzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren, ins besondere auch Verfahren zur Genehmigung vorgelegter Entsorgungskonzepte gemäß § 8 des Oö. Bodenschutz gesetzes 1991, sind nach den bisher geltenden Rechts vorschriften weiterzuführen. (2) Rechtskräftige Bescheide werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt. (3) Ausnahmebewilligungen von der Kanalanschluss pflicht, die auf Grund der Oö. Bauordnung 1976 rechts kräftig erteilt wurden, gelten als Ausnahmebebewilligun gen nach § 13. Im Übrigen ist auch in diesen Fällen § 13 Abs. 2 bis 4 anzuwenden. (4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 23 Abs. 2 anstelle des Betrags von 4.000 Euro der Betrag von 56.000 Schilling. § 25 Anpassung bestehender Abwasserentsorgungs konzepte; Erlassung neuer Abwasserentsorgungskonzepte (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesge setzes bereits genehmigte Entsorgungskonzepte gemäß § 8 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 gelten als Abwasserentsorgungskonzepte nach diesem Landesge setz. Die Gemeinden haben jedoch bei der ersten Über prüfung dieser Abwasserentsorgungskonzepte nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2002 1. den Abwasserkataster gemäß § 5 zu erstellen, 2. den Ausbringungsbedarf gemäß § 6 zu ermitteln und 3. allfällige Aktionspläne gemäß § 8 Abs. 3 zu beschließen. (2) In den Gemeinden, die zum Zeitpunkt des Inkraft tretens dieses Landesgesetzes über keine bereits geneh migten Entsorgungskonzepte gemäß § 8 des Oö. Boden schutzgesetzes 1991 verfügen, hat der Gemeinderat bis Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2001, 23. Stück, Nr. 27Seite 106 spätestens 31. Dezember 2002 ein Abwasserentsor gungskonzept, das den Bestimmungen dieses Landes gesetzes entspricht, zu beschließen. § 26 Überprüfung bestehender Senkgruben (1) Die Gemeinde hat bis spätestens 1. Juli 2004 den Bauzustand von Senkgruben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes betrieben werden und vor dem 1. Jänner 1977 oder bewilligungslos errich tet wurden, gemäß § 47 Oö. Bauordnung 1994 zu über prüfen, wenn die Senkgrube zur Ableitung von Abwässern aus Objekten oder Objektteilen dient, die 1. in einer Zone gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 liegen, oder 2. von der Anschlusspflicht gemäß § 13 oder § 24 Abs. 3 ausgenommen sind, oder 3. nicht vor dem 31. Dezember 2005, an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. (2) Stellt die Gemeinde bei der Überprüfung Mängel fest, hat sie dem Eigentümer der Senkgrube die Behe bung der Mängel binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch bis 31. Dezember 2005, vorzuschrei ben. Im Übrigen ist § 27 sinngemäß anzuwenden. § 27 Anpassung bestehender Senkgruben (1) Senkgruben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes betrieben werden, müssen bis spätestens 31. Dezember 2005 den Voraussetzungen des § 15 und den sonstigen, insbesondere baurechtlichen und bautechnischen Rechtsvorschriften entsprechen. (2) Über begründeten Antrag des Eigentümers einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Senkgrube hat die Gemeinde eine Nach sicht vom Erfordernis des Speichervolumens gemäß § 15 Abs. 2 Z. 2 zu erteilen, wenn 1. die Neuerrichtung der Senkgrube nicht möglich oder dem Eigentümer wirtschaftlich nicht zumutbar ist, und 2. der bauliche Zustand der Senkgrube eine den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 entsprechende Abwasser entsorgung erwarten lässt, und 3. der Eigentümer nachweist, dass die Abfuhr des Senk grubeninhalts zu einer geeigneten Übernahmestelle oder dessen Ausbringung auf geeignete Ausbrin gungsflächen oder dessen sonstige Entsorgung nach abfallrechtlichen Bestimmungen für mindestens fünf Jahre vertraglich gesichert ist. (3) Nachsichten gemäß Abs. 2 dürfen nur befristet, längstens für die Dauer des Vertrags gemäß Abs. 2 Z. 3 erteilt werden. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Vor aussetzungen für ihre Erteilung wegfällt. § 28 Inkrafttreten; Außerkrafttreten sonstiger Bestimmungen Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 35 bis 40 der Oö. Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 35/1976, in der Fassung der Landesge setze LGBl. Nr. 66/1994 und 33/1999 außer Kraft. Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann: des Oö. Landtags: Angela Orthner Dr. Pühringer Anlage Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4021 Linz, Klosterstraße 7. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2001, 23. Stück, Nr. 27 Seite 107 Entsorgungsnachweis für Senkgruben/Kleinkläranlagen*) Eigentümer der Senkgrube/Kleinkläranlage*): ............................................................................................... Anschrift: ............................................................................... ............................................................................................... Tel. ........................................................................................ Standort des zu entsorgenden Objekts: .............................................................................................. .............................................................................................. Speichervolumen der Senkgrube (in m³)*): .......................... Jahr der Errichtung der Senkgrube/Kleinkläranlage*): ......... Der Eigentümer bestätigt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der oben stehenden Angaben. ................................................ Unterschrift des Eigentümers Datum der Entsorgung Menge (in m³) Unterschrift (des Übernehmers) Übernehmender Landwirt / Grubendienst (Name, Anschrift) Art der Entsorgung Aus bringung Übernahme stelle usw. Hinweis: Dieser Entsorgungsnachweis ist gemäß § 17 Abs. 3 fünf Jahre lang (ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Entsorgung [Eintragung in der linken Spalte]) aufzubewahren. ......................................................... *) Unzutreffendes bitte streichen Anlage