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Laws of Austria

Upper Austria Air Conditioning Systems Ordinance

Made 2009-11-27 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung der Oö. Landesregierung über die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen (Oö. Klimaanlagenverordnung - Oö. KlAV).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria · Oberösterreich
Subjects
Air and atmosphere
Keywords
pollution control, air quality/air pollution, transport/storage, inspection, offences/penalties

Where to read it

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Text

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  1. Seite 429 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2009 117. StückAusgegeben und versendet am 27. November 2009 Nr. 117 Oö. Klimaanlagenverordnung - Oö. KlAV Nr. 117 V e r o r d n u n g der Oö. Landesregierung über die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen (Oö. Klimaanlagenverordnung - Oö. KlAV) Auf Grund des § 31a Oö. Luftreinhalte- und Ener gietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 13/2009, wird verordnet: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt sicherheitstechnische Anfor derungen sowie Anforderungen zum Schutz der Umwelt, insbesondere zur Reinhaltung der Luft, und zur Sicher stellung der möglichst sparsamen Verwendung von Ener gie, denen Klimaanlagen jedenfalls zu entsprechen haben. § 2 Allgemeine Bestimmungen (1) Klimaanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen. Das Ergeb nis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht gemäß Anla ge festzuhalten, der bis zur jeweils nächsten wiederkeh renden Überprüfung aufzubewahren und der Behörde und der bzw. dem jeweiligen Überprüfungsberechtigten auf Verlangen vorzulegen ist. (2) Überprüfungen von Klimaanlagen dürfen nur von Überprüfungsberechtigten im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG vorgenommen werden. § 3 Einschlägige Fachgebiete und Gewerbeberechtigun gen gemäß § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG (1) Folgende akkreditierte Prüf- und/oder Überwa chungsstellen sowie Ziviltechniker- und Ziviltechnikerin nen-Fachgebiete sind einschlägig im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG: Elektrotechnik, Installationstechnik, Maschinenbau, Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik sowie Elektromaschinenbau und Automatisierung), Technische Chemie, Technische Physik und Verfahrenstechnik. (2) Folgende Gewerbeberechtigungen sind einschlä gig im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG: Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Heizungstechnik, industrielle Herstellung von Klimaanlagen, Ingenieurbüro für Elektrotechnik, Ingenieurbüro für Installationstechnik, Ingenieurbüro für Maschinenbau, Ingenieurbüro für Mechatronik (Maschinen- und Ferti gungstechnik sowie Elektromaschinenbau und Auto matisierung), Ingenieurbüro für technische Physik, Ingenieurbüro für Verfahrenstechnik, Kälte- und Klimatechnik und Lüftungstechnik. (3) Die Überprüfungsberechtigung gemäß § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG gilt auch für ältere Bezeichnungen der im Abs. 2 angeführten Gewerbe. § 4 Überprüfung von Klimaanlagen (1) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 12 kW und weniger als 50 kW in einem Gebäude oder Gebäudebereich sind von der verfügungsberechtigten Person alle drei Jahre überprü fen zu lassen. (2) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems ab 50 kW in einem Gebäude oder Gebäu debereich sind von der verfügungsberechtigten Person jährlich überprüfen zu lassen. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 117. Stück, Nr. 117Seite 430 (3) Die Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 umfassen fol gende Leistungen: 1. Einfache Sichtprüfung der Gesamtanlage, wie z.B. Wärme- bzw. Kältedämmung, Stromversorgung usw. und des Aufstellungsumfelds; 2. Erhebung grundlegender Anlagendaten, wie z.B. Anschlussleistung, Baujahr, Kälteleistung, Kältemittel, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage oder ähnliches; 3. Kontrolle der Reinigung der Luftführung, der Filtersys teme und der Wärmetauscher, wie z.B. Verdampfer und Kondensatoren, Prüfung der Wirksamkeit; 4. Sichtkontrolle der Kälteanlagenteile auf Undichtheit; 5. Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem ausgewählten Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlage auf Undichtheit - diese Über prüfung entfällt bei Klimaanlagen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.6.2006, S. 1 ff und der darauf gestützten Verordnungen der Kommission zu überprüfen sind; 6. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung und Optimierung der Regelung sowie der Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen; 7. Messung der Stromaufnahme (nur bei der ersten wie derkehrenden Überprüfung, sodann alle 12 Jahre) und 8. Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbe darf des Gebäudes (nur bei der ersten wiederkehren den Überprüfung, sodann alle 12 Jahre). § 5 Prüfberichte Der Inhalt des Prüfberichts für die wiederkehrende Überprüfung ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verord nung. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monats ersten in Kraft. Für die Oö. Landesregierung: Anschober Landesrat Anlage Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4021 Linz, Klosterstraße 7. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 117. Stück, Nr. 117 Seite 431 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2009, 117. Stück, Nr. 117Seite 432

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