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Laws of Austria

Upper Austria Agricultural Authority Law

Made 2011-12-22 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Landesgesetz, mit dem die Agrarbehörde Oberösterreich beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichtet wird (Oö. Agrarbehördegesetz - Oö. AgrarbG).
Language
German
Kind
Act
Country
Austria · Oberösterreich
Subjects
Agricultural and rural development, Land and soil
Keywords
institution, land reform, public land, governance, land tenure

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  1. Seite 399 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 22. Dezember 2011 108. Stück Nr. 108 Landesgesetz, mit dem die Agrarbehörde Oberösterreich beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichtet wird (Oö. Agrarbehördegesetz Oö. AgrarbG) und das Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen, das Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz, das Oö. Aus kunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landesbediensteten Schutzgesetz 1998, das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz, das Oö. Landes Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Nationalparkgesetz und das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 geändert werden (XXVII. Gesetzge bungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 438/2011, Ausschussbericht Beilage Nr. 506/2011, 20. Landtagssitzung) Nr. 108 Landesgesetz, mit dem die Agrarbehörde Oberösterreich beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichtet wird (Oö. Agrar behördegesetz - Oö. AgrarbG) und das Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen, das Oö. Alm und Kulturflächenschutzgesetz, das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwen dungsgesetz, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Nationalparkgesetz und das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 geändert werden Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Landesgesetz, mit dem die Agrarbehörde Oberösterreich beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichtet wird (Oö. Agrarbehördegesetz - Oö. AgrarbG) § 1 Agrarbehörde Oberösterreich (1) Die Vollziehung der Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG) obliegt im Land Oberöster reich in erster Instanz dem Amt der Oö. Landesregierung als Behörde. Diese Aufgabe wird unter der Bezeichnung "Agrarbehörde Oberösterreich" besorgt. (2) Die Agrarbehörde Oberösterreich ist auch in Angelegenheiten des inneren Dienstes Teil des Amtes der Oö. Landesregierung. § 2 Organisation und Geschäftsgang (1) Die mit der Besorgung der Angelegenheiten nach § 1 betraute Organisationseinheit des Amtes der Oö. Landesregierung besteht aus einer Leiterin bzw. einem Leiter und den erforderlichen rechtskundigen, agrartech nischen und sonstigen Bediensteten. (2) Innerhalb dieser Organisationseinheit ist ein "agrartechnischer Dienst" einzurichten, der die agrartechni schen Bediensteten unter einer technischen Leiterin bzw. einem technischen Leiter vereinigt. Der technischen Leite rin bzw. dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung des agrartechnischen Dienstes einschließlich der Ver wendung der technischen Bediensteten, unbeschadet der Befugnisse der Leiterin bzw. des Leiters der Agrarbehörde Oberösterreich zur einheitlichen Leitung der Behörde, zu. (3) Die näheren Vorschriften über die Organisation und den Geschäftsgang der Agrarbehörde Oberösterreich ergeben sich aus der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung des Amtes der Oö. Landesregierung. § 3 Bestellungsvoraussetzungen (1) Zur technischen Leiterin bzw. zum technischen Leiter des agrartechnischen Dienstes dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die Absolventen der Universität für Bodenkultur entweder kulturtechnischer, landwirtschaftlicher Seite 400 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2011, 108. Stück, Nr. 108 oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung oder Absolventen einer gleichwertigen Fachrichtung einer Universität oder Hochschule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind. Berufsqualifikationen, die in einem ande ren Staat, auf dessen Staatsgebiet erworbene Berufsqualifikationen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration anzuerkennen hat, erworben werden, sind diesen gleichgestellt. (2) Die Leiterin bzw. der Leiter der Agrarbehörde Oberösterreich und die technische Leiterin bzw. der techni sche Leiter des agrartechnischen Dienstes müssen vor ihrer Bestellung eine mindestens dreijährige Verwendung im Agrardienst aufweisen. § 4 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten das Oö. Agrarbezirksbehördegesetz 2000, LGBl. Nr. 56 und die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Amtssitz und die Dienststellen der Agrarbezirksbehör de für Oberösterreich, LGBl. Nr. 107/2000, außer Kraft. (3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren bei der Agrarbe zirksbehörde für Oberösterreich sind als solche der Agrarbehörde Oberösterreich weiterzuführen. (4) Die Bediensteten der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich werden dem Amt der Oö. Landesregierung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen; § 92 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 und § 10 Oö. Landes Vertragsbedienstetengesetz kommen nicht zur Anwendung. (5) Der bisherige Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich ist mit Ablauf des 31. Dezember 2011 Leiter der Agrarbehörde Oberösterreich, der bisherige technische Leiter der Agrarbezirksbehörde für Oberös terreich ist mit Ablauf 31. Dezember 2011 technischer Leiter des agrartechnischen Dienstes. Artikel II Änderung des Gesetzes über das landwirtschaftliche Siedlungswesen Das Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen, LGBl. Nr. 29/1970, in der Fassung des Landesge setzes LGBl. Nr. 140/2009, wird wie folgt geändert: Im § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge "den Agrarbezirksbehörden" durch die Wortfolge "der Agrarbehörde Oberöster reich" ersetzt. Artikel III Änderung des Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes Das Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz, LGBl. Nr. 79/1999, wird wie folgt geändert: Im § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge "der Agrarbezirksbehörde" durch die Wortfolge "der Agrarbehörde Oberösterreich" ersetzt. Artikel IV Änderung des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes Das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 86/2006, wird wie folgt geändert: Im § 6 Abs. 1 Z 4 und im § 19 Abs. 3 Z 5 entfällt jeweils die Wortfolge "oder die Agrarbezirksbehörde". Artikel V Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 100/2011, wird wie folgt geändert: 1. Im § 38 Abs. 1 wird der Beistrich nach der Wortfolge "Amtes der Landesregierung" durch das Wort "und" ersetzt und entfällt die Wortfolge "und Agrarbezirksbehörden". 2. § 101 Abs. 2 Z 2 entfällt. 3. Im § 101 Abs. 3 wird der Beistrich nach der Wortfolge "Amtes der Landesregierung" durch das Wort "und" ersetzt und entfällt die Wortfolge "und die Agrarbezirksbehörde". 4. Im § 152 Abs. 1 wird der Beistrich nach der Wortfolge "Amt der Landesregierung" durch das Wort "und" ersetzt und entfällt die Wortfolge "und der Agrarbezirksbehörde". Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2011, 108. Stück, Nr. 108 Seite 401 Artikel VI Änderung des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998 Das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 13, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird wie folgt geändert: 1. Im § 2 Z 12 entfällt die Wortfolge "die Agrarbezirksbehörden,". 2. Im § 52 wird der Beistrich nach der Wortfolge "Amt der Landesregierung" durch das Wort "und" ersetzt und entfällt die Wortfolge "und den Agrarbezirksbehörden". Artikel VII Änderung des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes Das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 8/1995, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird wie folgt geändert: Im § 29 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "- die Agrarbezirksbehörden,". Artikel VIII Änderung des Oö. Landes-Personalvertretungsgesetzes Das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 72/1995, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 24/2001, wird wie folgt geändert: 1. Im § 4 entfallen der Beistrich nach der Wortfolge "die Bezirkshauptmannschaften" und die Wortfolge "die Agrarbe zirksbehörden". 2. Im § 10 Abs. 5 zweiter Satz wird der Beistrich nach der Wortfolge "Amtes der Landesregierung" durch das Wort "oder" ersetzt und entfällt die Wortfolge "oder Agrarbezirksbehörden". 3. Im § 15 Abs. 5 lit. b wird der Beistrich nach dem Wort "Unterabteilungen" durch das Wort "sowie" ersetzt und entfällt die Wortfolge "sowie die Amtsvorstände der Agrarbezirksbehörden". 4. Im § 24 Abs. 7 letzter Satz entfällt die Wortfolge "oder Agrarbezirksbehörde". Artikel IX Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 100/2011, wird wie folgt geändert: 1. § 60e Abs. 2 Z 2 entfällt. 2. Im § 60e Abs. 3 wird der Beistrich nach der Wortfolge "Amtes der Landesregierung" durch das Wort "und" ersetzt und entfällt die Wortfolge "und die Agrarbezirksbehörde". Artikel X Änderung des Oö. Nationalparkgesetzes Das Oö. Nationalparkgesetz, LGBl. Nr. 20/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 129/2001 und der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001, wird wie folgt geändert: Im § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge "örtlich zuständige Agrarbezirksbehörde" durch die Wortfolge "Agrarbehörde Ober österreich" ersetzt. Artikel XI Änderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 102, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird bei der Überschrift "Abschnitt B" der Beistrich nach dem Wort "Landesregierung" durch das Wort "und" ersetzt und entfällt die Wortfolge "und der Agrarbezirksbehörde". 2. In der Überschrift "Abschnitt B" wird der Beistrich nach dem Wort "Landesregierung" durch das Wort "und" ersetzt und entfällt die Wortfolge "und der Agrarbezirksbehörde". Seite 402 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2011, 108. Stück, Nr. 108 3. Im § 8 Abs. 1 entfallen der Beistrich nach dem Wort "Bezirkshauptleute" und die Wortfolge "der Amtsvorständin und des Amtsvorstands sowie der technischen Leiterin oder des technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde". 4. Im § 10 Abs. 2 wird der Beistrich nach dem Wort "Abteilungen" durch das Wort "und" ersetzt und entfällt die Wort folge "und der Agrarbezirksbehörde". Artikel XII Inkrafttreten Die Artikel II bis XI dieses Landesgesetzes treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Der Erste Präsident des Oö. Landtags: Der Landeshauptmann: Friedrich Bernhofer Dr. Pühringer Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung: 4021 Linz, Landhausplatz 1.

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