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Laws of Austria

Tyrol Plant Protection Products Law 2006

Made 2006-11-22 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Gesetz vom 22. November 2006, mit dem die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geregelt wird (Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2006).
Language
German
Kind
Act
Country
Austria · Tirol
Subjects
Cultivated plants
Keywords
basic legislation, plant production, plant protection, pesticides, data collection/reporting, registration, offences/penalties
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. Landesgesetzblatt für TirolSTÜCK 3 / JAHRGANG 2007 HERAUSGEGEBEN UND VERSENDET AM 23. JÄNNER 2007 5. Gesetz vom 22. November 2006, mit dem die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geregelt wird (Tiroler Pflan zenschutzmittelgesetz 2006) 6. Gesetz vom 22. November 2006, mit dem das Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001 geändert wird 7. Kundmachung der Landesregierung vom 12. Jänner 2007 betreffend die Aufhebung eines Beschlusses der Vollver sammlung des Tourismusverbandes Tiroler Zugspitz Arena durch den Verfassungsgerichtshof Der Landtag hat beschlossen: § 1 Anwendungsbereich, Ziele (1) Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Pflan zenschutzmitteln. (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf: a) die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt ge ändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2005, vorgese henen Maßnahmen zum Schutz von Holzgewächsen; abweichend davon gilt dieses Gesetz jedoch auch für die dem Forstgesetz 1975 unterliegenden Grundflächen, die unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch ge nutzte Grundflächen angrenzen, soweit die Anwendung dieses Gesetzes zum Schutz der Pflanzen auf diesen Grundflächen erforderlich ist, b) den Schutz der Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere. (3) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die durch die Ver wendung von Pflanzenschutzmitteln entstehenden Ge fahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt zu minimieren. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Pflanzen im Sinn dieses Gesetzes sind lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen. Als lebende Teile von Pflan zen gelten insbesondere auch: a) Früchte im botanischen Sinn, Gemüse und Pilze, sofern sie nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht wor den sind, b) Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke, c) Schnittblumen, d) Äste mit Laub oder Nadeln, e) gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln, f) Blätter, Blattwerk, g) pflanzliche Gewebekulturen, h) bestäubungsfähige Pollen, i) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser, j) andere Teile von Pflanzen, die nach gemeinschafts rechtlichen Vorschriften als solche festgelegt worden sind. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinn außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind. (2) Pflanzenerzeugnisse sind unverarbeitete oder mittels einfacher Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind. (3) Anpflanzen ist jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung bzw. Vermehrung zu gewährleisten. (4) Schadorganismen sind alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserre gern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können. (5) Pflanzenschutzmittel sind Wirkstoffe und Zube reitungen, die dazu bestimmt sind, a) Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorga nismen zu schützen oder der Einwirkung von Schad organismen vorzubeugen, b) in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebens vorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachs tumsregler) oder 5. Gesetz vom 22. November 2006, mit dem die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gere gelt wird (Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2006) S T Ü C K 3, NR. 522 c) unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu ver nichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflan zen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzu beugen. (6) Integrierter Pflanzenschutz ist die gezielte An wendung einer Kombination von Maßnahmen biologi scher, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wo bei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz mitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß be schränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht. (7) Verwenden von Pflanzenschutzmitteln ist das Verbrauchen, das Anwenden und das Ausbringen sowie das Gebrauchen, das Lagern, das Vorrätighalten und das innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Anwendung. Das bestimmungs- und sachgemäße Verwenden umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Ver wendungsvorschriften sowie die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis und möglichst auch der Grund sätze des integrierten Pflanzenschutzes. (8) Verwender ist jede Person, die Pflanzenschutz mittel selbst verwendet oder unter ihrer Verantwortung verwenden lässt. (9) Verfügungsberechtigter ist der Verwender und jede sonstige Person, auf die sich Maßnahmen nach die sem Gesetz oder nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes beziehen. § 3 Datenverkehr (1) Soweit gemeinschaftsrechtliche Vorschriften die Übermittlung von Daten, insbesondere solcher, die im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhoben werden, an die Europäische Gemeinschaft oder an Staaten vorse hen, sind diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. (2) Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über Kontrollmaßnahmen nach Art. 17 der Richtlinie 91/414/EWG zu erstellen und bis zum 1. Juli des Folge jahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirt schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten. (3) Personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Gesetzes ermittelt worden sind, sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und an die Agrarmarkt Austria in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahr nehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertra genen Aufgaben bilden. § 4 Allgemeine Voraussetzungen für das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln (1) Pflanzenschutzmittel dürfen, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, nur verwendet wer den, wenn ihr Inverkehrbringen nach dem Pflanzen schutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geän dert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2004, zulässig ist. (2) Pflanzenschutzmittel im Sinn des § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dürfen verwendet werden, wenn a) sie in einem von der Zulassungsbehörde eines Mit gliedstaates der Europäischen Gemeinschaft nach § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 veröf fentlichten Pflanzenschutzmittelregister enthalten sind und b) der Erwerb durch den Verwender unmittelbar im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Gemein schaft nach § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgeset zes 1997 erfolgt. Der Erwerb nach lit. b muss vom Verwender insbe sondere durch Originalbelege aus dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nachge wiesen werden. (3) Pflanzenschutzmittel dürfen für wissenschaft liche Versuche unter den Voraussetzungen nach § 26 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 verwendet werden. (4) Pflanzenschutzmittel, die mit einem Referenz produkt im Sinn des § 11 Abs. 1 Z. 1 des Pflanzen schutzmittelgesetzes 1997 identisch sind, dürfen ver wendet werden, wenn a) sie im Pflanzenschutzmittelregister nach § 22 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 enthalten sind oder b) die Originalkennzeichnung, ausgenommen die Re gisternummer, unter der sie in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in Verkehr gebracht werden, mit der Kennzeichnung des Referenzproduktes überein stimmt. (5) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet wer den, wenn sie eine Kennzeichnung und eine Gebrauchs anweisung in deutscher Sprache aufweisen. Im Fall des Abs. 4 lit. b muss es sich dabei um eine beglaubigte Über setzung der Originalgebrauchsanweisung handeln. (6) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs und sachgemäß verwendet werden. S T Ü C K 3, NR. 5 23 (7) Pflanzenschutzmittel dürfen bis längstens ein Jahr nach dem Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, sofern sich nicht aufgrund des Pflanzenschutz mittelgesetzes 1997 oder aus gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt. § 5 Sicherheitsmaßnahmen beim Verwenden von Pflanzen schutzmitteln, Spritztagebuch (1) Beim Verwenden von Pflanzenschutzmitteln ist dafür zu sorgen, dass eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt nach den jeweiligen Erkenntnissen der Wissenschaft und dem je weiligen Stand der Technik zuverlässig vermieden wird. Die Anwendungsvorschriften und die Indikationen, die Anwendungsarten, die Anwendungszeitpunkte und die Wartefristen sind einzuhalten. Zubereitungen von Pflanzenschutzmitteln sind mengenmäßig auf die zu behandelnden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse abzu stimmen. (2) Treten verwendete Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, so hat der Verwender sofort geeignete Maß nahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzen schutzmittels einzuleiten. (3) Die Aufbewahrung und die Lagerung von Pflan zenschutzmitteln hat in verschlossenen, unbeschädig ten Handelspackungen zu erfolgen. Wenn dies nicht möglich ist, hat die Aufbewahrung und Lagerung in ge eigneten verschlossenen Behältnissen zu erfolgen, die keine Möglichkeit zum Austritt des Pflanzenschutz mittels und zu Verwechslungen des in ihm enthaltenen Wirkstoffes insbesondere mit Arzneimitteln, Lebens mitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungefährlichen Waren des täglichen Gebrauchs geben können. Diese Behältnisse sind auf die gleiche Weise wie die Handels packungen zu kennzeichnen. Beipacktexte sind ge meinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren. (4) Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren, zu lagern und wegzuschließen, dass Unbefugte, insbeson dere Kinder, keinen Zugriff erhalten können. (5) Schwangere dürfen zum Verwenden von Pflan zenschutzmitteln nicht herangezogen werden. (6) Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen und dür fen für andere Zwecke nicht mehr verwendet werden. Dies gilt auch für die erforderlichen Schutzbekleidun gen (Kleidung, Handschuhe und Schuhe) und Schutz ausrüstungen (Atemschutzmasken, Schutzbrillen). Das bei der Reinigung von Geräten und Behältnissen anfal lende Abwasser ist großflächig auf die mit diesem Mittel behandelten Flächen aufzubringen. (7) Über das Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen und Gebrauchen von Pflanzenschutzmitteln ist ein Spritztagebuch zu führen. Darin sind jedenfalls die Menge und die Handelsbezeichnung der erworbenen Pflanzenschutzmittel sowie die Bezeichnung der Grund fläche, die Bezeichnung und die Menge des verwende ten Pflanzenschutzmittels und das Datum der Verwen dung einzutragen. Das Spritztagebuch ist für jedes Ka lenderjahr gesondert zu führen und vier Jahre lang auf zubewahren. § 6 Pflanzenschutzgeräte, Schutzbekleidung, Schutzausrüstung (1) Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein und so gewartet werden, dass beim ordnungsgemäßen Gebrauch das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Umwelt nicht gefährdet werden und Pflanzen schutzmittel nur in dem für die jeweilige Pflanzen schutzmaßnahme erforderlichen Ausmaß ausgebracht werden können. (2) Die Landesregierung hat, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist, nach Anhören der Landwirt schaftskammer, der Landarbeiterkammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol und der Wirt schaftskammer Tirol durch Verordnung nähere Bestim mungen über die Beschaffenheit (insbesondere hin sichtlich der Einhaltung der Aufwandsmengen und der gleichmäßigen Verteilung), die Handhabung und die Wartung von Pflanzenschutzgeräten und deren regel mäßige Überprüfung zu erlassen. (3) Das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgerä ten und die Zubereitung von Spritzbrühen haben so zu erfolgen, dass ein Versickern in den Boden oder ein Ein dringen in Oberflächengewässer verhindert wird. Aus getretene Pflanzenschutzmittel sind schadlos zu besei tigen. (4) Beim Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen und Gebrauchen von Pflanzenschutzmitteln sind das Essen, das Trinken und das Rauchen verboten. Erforderlichen falls ist bei der Verwendung eine entsprechende Schutz bekleidung zu tragen bzw. eine entsprechende Schutz ausrüstung zu verwenden. S T Ü C K 3, NR. 524 § 7 Verwender (1) Pflanzenschutzmittel dürfen, außer bei der Ver wendung geringer Mengen im Haushaltsbereich, nur von einem befugten Gewerbetreibenden, von einem sachkundigen Landwirt oder von sonstigen sachkundi gen Personen oder von den unter ihrer Verantwortung stehenden, geschulten Arbeitskräften verwendet wer den. Diese Arbeitskräfte dürfen nur unter der Anleitung und unter der Aufsicht des befugten Gewerbetreiben den, des sachkundigen Landwirts oder der sonstigen sachkundigen Personen arbeiten und sind vor dem Be ginn der Anwendung jedenfalls über die Anwendungs bestimmungen, die gefährlichen Eigenschaften, die beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel auftre tenden Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Umwelt, die Sofort- und Gegen maßnahmen bei Unfällen, die schadlose Beseitigung und die Sicherheitsratschläge in Bezug auf die Verwendung zu informieren. (2) Sachkundig sind Personen, die a) an einem Ausbildungskurs nach Abs. 3 teilgenom men haben, b) zum landwirtschaftlichen Facharbeiter, Gärtner gehilfen, Obstbaugehilfen, Weinbau- und Kellereiwirt schaftsgehilfen, Forstfacharbeiter oder Forstgarten facharbeiter nach dem Tiroler Land- und forstwirt schaftlichen Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, ausgebildet wurden, oder eine land- und forstwirt schaftliche Berufs- oder Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder der Sondergebiete der Landwirtschaft Gartenbau, Obstbau oder Feld gemüsebau nach dem Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetz 1988, LGBl. Nr. 34, erfolgreich abge schlossen haben oder die für die Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher erforderlichen Kenntnisse im Sinn des § 3 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, aufweisen oder c) eine höherwertige Ausbildung absolviert haben, aufgrund deren sie über die Grundkenntnisse nach Abs. 3 verfügen. (3) Der Ausbildungskurs für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln hat mindestens 20 Stunden zu umfassen. Er hat jedenfalls Grundkenntnisse in den Gegenständen Ökologie, Toxikologie, Pflanzenschutz mittelkunde, Schädlings- und Nützlingskunde, Appli kationstechnik und integrierter Pflanzenschutz, Sofort und Gegenmaßnahmen bei Unfällen sowie über die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Pflanzen schutzmittelwesens zu vermitteln. Die Landwirt schaftskammer hat solche Ausbildungskurse nach Be darf durchzuführen und über die Teilnahme an einem solchen Kurs eine schriftliche Bestätigung auszustellen. (4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nä here Bestimmungen über den Ausbildungskurs nach Abs. 3 zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Ausbil dungsdauer und der nähere Inhalt der Gegenstände nach Abs. 3 festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Landwirtschaftskammer zu hören. § 8 Informationspflicht Erwerber von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die aufgrund der Behandlung mit Pflanzenschutzmit teln nicht zum Verzehr durch Menschen, landwirt schaftliche Tiere, Haustiere und Wild bestimmt sind, sind auf diesen Umstand in geeigneter Weise hinzuwei sen. Diese Informationspflicht gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die erforderlichen Hinweise auf den Handels packungen aufgedruckt sind. § 9 Verwendungsbeschränkungen (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder bestimm ter Arten davon zur Gänze zu verbieten oder zeitlich oder örtlich einzuschränken, wenn a) andere wirtschaftlich vertretbare Verfahren im Sinn des integrierten Pflanzenschutzes zum Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gegen Krankheiten oder Schädlinge ausreichen oder b) es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist. (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bestimmte Verfahren zur Ausbringung von Pflanzen schutzmitteln zur Gänze verbieten oder Einschränkun gen hinsichtlich der Zeit, des Ortes und des Verfahrens der Ausbringung bestimmter Pflanzenschutzmittel festlegen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforder lich ist. (3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 oder 2 ist die Landwirtschaftskammer zu hören. § 10 Übertragung von Aufgaben, Aufsichtsorgane (1) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßig S T Ü C K 3, NR. 5 25 keit gelegen ist, juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Kontrollaufgaben nach diesem Gesetz übertragen, sofern diese Personen und ihre Mit glieder am Ergebnis der von ihnen zu treffenden Maß nahmen kein persönliches Interesse haben. Die Besor gung der übertragenen Aufgaben unterliegt der Aufsicht der Behörde. (2) Die juristischen Personen nach Abs. 1 haben sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben fach lich geeigneter Personen zu bedienen. Diese Personen gelten als Aufsichtsorgane nach diesem Gesetz. (3) Alle Aufsichtsorgane nach diesem Gesetz müs sen einen Ausweis mit sich führen, aus dem ersichtlich ist, dass sie zur Kontrolle der Einhaltung dieses Geset zes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes befugt sind. Die Landesregierung hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Ausstellung und die äußere Gestaltung dieses Ausweises zu erlassen. (4) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, alle für die Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes und der Ver ordnungen aufgrund dieses Gesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere a) die erforderlichen Auskünfte bzw. die sonst erfor derliche Unterstützung zu verlangen, b) die entsprechenden Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel zu betreten, c) unentgeltlich Proben von Pflanzenschutzmitteln einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten sowie erforderlichenfalls von Boden, Wasser, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in einem für die Probenahme un bedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen, d) in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Rechnungen und Werbematerialien, Einsicht zu nehmen. (5) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshand lung eine Niederschrift anzufertigen und eine Ausferti gung dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen. (6) Die Durchführung einer Amtshandlung kann er zwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. Diesfalls haben die Organe der Bundespolizei den Auf sichtsorganen auf Verlangen zur Sicherung der Aus übung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. § 11 Probenahme, Untersuchung (1) Die Aufsichtsorgane haben die erforderlichen Proben entsprechend dem Stand der Wissenschaft und der Technik zu entnehmen. (2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre ein wandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Be gutachtung vereitelt wird, in zwei, auf Verlangen des Ver fügungsberechtigten jedoch in drei, annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung und Begutachtung zu verwenden, ein weiterer Teil ist vom Aufsichtsorgan zu verwahren. Wurde die Probe auf Verlangen des Verfügungsberech tigten in drei Teile geteilt, so ist der restliche Teil dem Verfügungsberechtigten als Gegenprobe zurückzulas sen und von ihm ordnungsgemäß zu verwahren. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. (3) Für die Untersuchung sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und der Tech nik anzuwenden. § 12 Maßnahmen (1) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Pflan zenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet wurden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder nach Verordnungen aufgrund die ses Gesetzes nicht nachgekommen wurde, so können die Aufsichtsorgane die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung der Mängel bzw. zur Ausschaltung eines Risi kos innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist anordnen. Insbesondere kann angeordnet werden: a) das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, b) die unschädliche Beseitigung und allenfalls Dekon taminierung kontaminierter Pflanzen, Pflanzenerzeug nisse oder Gegenstände oder kontaminierten Bodens, c) die Reinigung, die Wartung und die Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, d) die Reinigung von Baulichkeiten und Transport mitteln, e) die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, ins besondere bei der Verwendung, der Dokumentation und der Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, f) sonstige Maßnahmen, die zur Abwehr von Gefah ren für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt erforderlich sind, einschließlich der unverzüglichen Vorlage eines Berichts über die Durch führung der angeordneten Maßnahmen. (2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müs sen verhältnismäßig sein und dürfen den Verfügungs berechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies unter S T Ü C K 3, NR. 526 Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigenswerter Faktoren zur Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt er forderlich ist. Die Kosten der Maßnahmen hat der Ver wender zu tragen. (3) Das Aufsichtsorgan hat Anzeige an die Behörde zu erstatten, wenn a) Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes nicht entspro chen wurde oder b) eine nach Abs. 1 angeordnete Maßnahme nicht fristgerecht durchgeführt wurde. (4) Die Behörde hat im Fall des Abs. 3 lit. b die erfor derlichen Maßnahmen nach Abs. 1 mit Bescheid anzu ordnen. § 13 Beschlagnahme (1) Die Aufsichtsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vor läufig zu beschlagnahmen, wenn eine nach § 12 ange ordnete Maßnahme nicht fristgerecht durchgeführt wurde. Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheini gung auszustellen. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen vier Wochen nach der vorläufigen Beschlagnahme nach Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen, widrigen falls die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft tritt. (3) Das Verfügungsrecht über vorläufig beschlag nahmte Gegenstände steht dem Aufsichtsorgan, ab der Erlassung eines Beschlagnahmebescheides jedoch der Behörde zu, die den Bescheid erlassen hat. (4) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu ver schließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem Betroffenen. Sind dazu besondere Maß nahmen erforderlich, so hat er vor deren Setzung die Behörde zu verständigen. Die Behörde hat auf Kosten des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hin sichtlich des Verbringens, der Lagerung, der Versiege lung oder der Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnah men sind, außer bei Gefahr im Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans durchzuführen. § 14 Pflichten der Verfügungs berechtigten und der Verwender (1) Die Verfügungsberechtigten haben den Auf sichtsorganen auf Verlangen a) die für die Kontrolle maßgeblichen Auskünfte, ins besondere über das Verwenden und die Herkunft von Pflanzenschutzmitteln sowie über alle Grundstücke, Baulichkeiten, Transportmittel, Pflanzen und Pflanzen erzeugnisse im Zusammenhang mit dem Verwenden von Pflanzenschutzmitteln, zu erteilen, b) den Zutritt zu den Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln im Sinn der lit. a und die unent geltliche Entnahme der erforderlichen Proben zu ge statten, c) die für die Kontrolle und für Zwecke der Rück verfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Rechnungen und Werbematerialien, zur Einsichtnahme vorzulegen sowie auf gesondertes Verlangen Abschriften oder Ko pien zur Verfügung zu stellen oder binnen angemesse ner Frist nachzureichen, d) die erforderlichen sonstigen Hilfeleistungen un entgeltlich zu erbringen bzw. hierfür erforderlichenfalls Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen. (2) Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist un verzüglich Folge zu leisten. (3) Die schriftlichen Unterlagen im Sinn des Abs. 1 lit. c sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (4) Die Verwender haben die Behörde sowie allenfalls Betroffene unverzüglich zu verständigen und die erfor derlichen Maßnahmen einzuleiten, wenn Pflanzen schutzmittel nicht entsprechend diesem Gesetz oder den Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes verwendet worden sind. § 15 Strafbestimmungen (1) Wer a) Pflanzenschutzmittel entgegen dem § 4 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 7 verwendet, b) Pflanzenschutzmittel derart verwendet, dass da durch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt eintritt (§ 5 Abs. 1), oder c) entgegen dem § 5 Abs. 2 nicht sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung von ausgetre tenen Pflanzenschutzmitteln einleitet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Hand lung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertre tung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000,– Euro zu bestrafen. S T Ü C K 3, NR. 5 27 (2) Wer a) bei der Aufbewahrung und Lagerung von Pflan zenschutzmitteln gegen § 5 Abs. 3 oder 4 verstößt, b) gegen § 5 Abs. 5, 6 oder 7 verstößt, c) Pflanzenschutzgeräte entgegen dem § 6 Abs. 1 ver wendet, d) gegen § 6 Abs. 3 oder 4 verstößt, e) Pflanzenschutzmittel verwendet, ohne die erfor derliche Sachkunde zu besitzen, oder für die Verwen dung von Pflanzenschutzmitteln ungeschulte Arbeits kräfte einsetzt (§ 7 Abs. 1 erster Satz), f) für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Arbeitskräfte ohne Anleitung oder ohne Aufsicht einer befugten oder sonstigen sachkundigen Person arbeiten lässt oder es unterlässt, sie vor dem Beginn der Anwen dung nach § 7 Abs. 1 zweiter Satz zu informieren, g) der Informationspflicht nach § 8 nicht nach kommt, h) eine nach § 12 Abs. 4 behördlich angeordnete Maß nahme zur Behebung von Mängeln oder zur Ausschal tung eines Risikos nicht fristgerecht durchführt, i) den Verpflichtungen gegenüber Aufsichtsorganen nach § 14 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt, j) den Verpflichtungen nach § 14 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt oder k) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Hand lung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertre tung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.500,– Euro zu bestrafen. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Für Übertretungen nach den Abs. 1 und 2 beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinn des § 31 Abs. 2 VStG ein Jahr. § 16 Verfall (1) Die Behörde hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären, es sei denn, a) der Betroffene gewährleistet durch nachweisliche Maßnahmen, dass nach der Freigabe der Gegenstände diesem Gesetz entsprochen wird, oder b) der Wert der Gegenstände oder die Folgen der Übertretung stehen außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf. (2) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar scheint, kann die Ver nichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des Be troffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwer tung ergebender Erlös ist dem Betroffenen nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungs kosten auszufolgen. § 17 Bezugnahme auf Rechtsvorschriften Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwie sen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 18 Behörden Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksver waltungsbehörde. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, mit Ausnahme jener im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, entschei det die Landesregierung. § 19 In-Kraft-Treten, Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Pflanzenschutzmit telgesetz, LGBl. 53/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, außer Kraft. (3) Durch dieses Gesetz werden die Richtlinie 91/414/ EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutz mitteln, ABl. 1991 Nr. L 230, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/45/EG, ABl. 2006 Nr. L 130, S. 27, sowie die Richtlinie 2000/29/EG, ABl. 2000 Nr. L 169, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG, ABl. 2006 Nr. L 088, S. 9, umgesetzt. Der Landtagspräsident: Mader Der Landeshauptmann: van Staa Das Mitglied der Landesregierung: Steixner Der Landesamtsdirektor: Liener S T Ü C K 3, NR. 628 Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 18/ 1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/ 2001, wird wie folgt geändert: 1. Die Abs. 2 und 3 des § 1 haben zu lauten: „(2) Durch dieses Gesetz werden die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2005, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Holzgewächsen nicht berührt. (3) Abweichend vom Abs. 2 gilt dieses Gesetz jedoch auch für die dem Forstgesetz 1975 unterliegenden Grundflächen, die unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen, so weit die Anwendung dieses Gesetzes zum Schutz der Pflanzen auf diesen Grundflächen vor Schadorganis men erforderlich ist.“ 2. § 1a hat zu lauten: „§ 1a Begriffsbestimmungen (1) Pflanzen im Sinn dieses Gesetzes sind lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen. Als lebende Teile von Pflan zen gelten insbesondere auch: a) Früchte im botanischen Sinn, Gemüse und Pilze, sofern sie nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht wor den sind, b) Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke, c) Schnittblumen, d) Äste mit Laub oder Nadeln, e) gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln, f) Blätter, Blattwerk, g) pflanzliche Gewebekulturen, h) bestäubungsfähige Pollen, i) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser, j) andere Teile von Pflanzen, die nach gemein schaftsrechtlichen Vorschriften als solche festgelegt worden sind. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinn außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind. (2) Pflanzenerzeugnisse sind unverarbeitete oder mittels einfacher Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind. (3) Anpflanzen ist jede Maßnahme des Ein- oder An bringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung bzw. Vermehrung zu ge währleisten. (4) Kultursubstrate sind Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzel raum dienen. (5) Schadorganismen sind alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserre gern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können. (6) Pflanzenschutzmittel sind Wirkstoffe und Zube reitungen, die dazu bestimmt sind, a) Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorga nismen zu schützen oder der Einwirkung von Schad organismen vorzubeugen, b) in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebens vorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachs tumsregler) oder c) unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu ver nichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflan zen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzu beugen. (7) Integrierter Pflanzenschutz ist die gezielte An wendung einer Kombination von Maßnahmen biologi scher, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wo bei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz mitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht. (8) Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinn dieses Ge setzes umfassen die Anwendung aller Mittel und Ver fahren, die der Bekämpfung von Schadorganismen oder der Vorbeugung gegen ihr Auftreten und ihre Verbrei tung dienen.“ 3. Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten: „(1) Die Eigentümer von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegen stände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, und die sonst hierüber Ver fügungsberechtigten haben diese Grundstücke, bau lichen Anlagen und Transportmittel sowie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände a) tunlichst frei von Schadorganismen zu halten, 6. Gesetz vom 22. November 2006, mit dem das Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001 geändert wird S T Ü C K 3, NR. 6 29 b) bei amtlichen Erhebungen wahrheitsgemäß Aus kunft über das Auftreten von Schadorganismen und über erhebliche Begleitumstände zu erteilen, c) jedes atypische Auftreten und jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, unverzüglich dem Bürgermeister zu melden, d) das Betreten ihrer Grundstücke, baulichen Anla gen und Transportmittel zum Zweck der Überwachung, der Entnahme von Pflanzen- und Erdproben und der gleichen für Untersuchungszwecke durch Kontroll organe der Behörde sowie durch sie begleitende Sach verständige der Kommission der Europäischen Ge meinschaft unentgeltlich zu dulden, e) die Durchführung von Maßnahmen, die nach die sem Gesetz angeordnet werden, zu dulden bzw. die ihnen behördlich aufgetragenen Maßnahmen selbst sachgemäß vorzunehmen sowie den Kontrollorganen die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderliche Einsicht in alle bezughabenden schriftlichen und elek tronischen Unterlagen zu gewähren und ihnen die er forderlichen Auskünfte zu erteilen, f) im Fall der behördlichen Anordnung gemeinsam durchzuführender Pflanzenschutzmaßnahmen sich an diesen entsprechend dem Umfang ihrer darin einbezo genen Grundstücke, baulichen Anlagen und Transport mittel zu beteiligen und den Anweisungen der mit der Leitung solcher Pflanzenschutzmaßnahmen betrauten Personen oder Stellen Folge zu leisten.“ 4. Der Abs. 1 des § 18 hat zu lauten: „(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be stimmt ist, tragen die Eigentümer von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Kosten der eigenen, der be hördlich angeordneten oder von der Behörde selbst durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen.“ 5. Der Abs. 4 des § 18 hat zu lauten: „(4) Wird zu den aus öffentlichen Mitteln bestritte nen Kosten von Bekämpfungsmaßnahmen ein finan zieller Gemeinschaftsbeitrag nach Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG (ABl. 2000 Nr. L 169, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG, ABl. 2006 Nr. L 088, S. 9) in Anspruch genommen, so gehen mit dessen Zah lung Forderungen, die dem Land Tirol, den Gemeinden oder den im Abs. 1 genannten Personen hinsichtlich der Erstattung von Ausgaben, der Entschädigung von Aus fällen oder sonstigen Schäden gegenüber Dritten zuste hen, nach Art. 23 Abs. 7 dieser Richtlinie bis zur Höhe des Gemeinschaftsbeitrages auf die Europäische Ge meinschaft über.“ 6. Im Abs. 3 des § 19 wird das Zitat „§ 3 des Pflan zenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geän dert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39/2000“ durch das Zitat „§ 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2005“ ersetzt. 7. Im § 19 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 an gefügt: „(5) Der Austausch von Daten, die im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, ist nur dann zulässig, wenn dies a) zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflich tungen oder b) aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich ist.“ Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2000/ 29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schad organismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. 2000 Nr. L 169, S. 1, zuletzt geändert durch die Richt linie 2006/35/EG, ABl. 2006 Nr. L 088, S. 9, umgesetzt. Der Landtagspräsident: Mader Der Landeshauptmann: van Staa Das Mitglied der Landesregierung: Steixner Der Landesamtsdirektor: Liener S T Ü C K 3, NR. 730 Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsge setzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Landes-Verlautbarungs gesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Geset zes LGBl. Nr. 53/1989 wird kundgemacht: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2006, V 43/06-8, den Beschluss der Voll versammlung des Tourismusverbandes Tiroler Zugspitz Arena vom 16. Juni 2004 als gesetzwidrig aufgehoben. 7. Kundmachung der Landesregierung vom 12. Jänner 2007 betreffend die Aufhebung eines Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Tiroler Zugspitz Arena durch den Verfassungsgerichtshof Der Landeshauptmann: van Staa Der Landesamtsdirektor: Liener Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung 6010 Innsbruck Das Landesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Der Preis für das Einzel stück beträgt E 0,10 je Seite, jedoch mindestens E 1,–. Die Bezugs gebühr beträgt E 21,– jährlich. Verwaltung und Vertrieb: Kanzleidirektion, Neues Landhaus, Zi. 555. Druck: Eigendruck Erscheinungsort Innsbruck Verlagspostamt 6020 Innsbruck P. b. b. Vertr.-Nr. GZ 02Z030080 M DVR 0059463

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