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Laws of Austria

Tyrol Fishing Charge Law

Made 1996-10-09 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz vom 9. Oktober 1996 über die Erhebung einer Fischereiabgabe (Tiroler Fischereiabgabegesetz).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria · Tirol
Subjects
Fisheries and aquaculture
Keywords
fishing charge, inland fisheries, freshwater fishes, aquatic animals

Where to read it

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Text

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  1. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3 Gesamte Rechtsvorschrift für Tiroler Fischereiabgabegesetz, Fassung vom 14.01.2015 Langtitel Gesetz vom 9. Oktober 1996 über die Erhebung einer Fischereiabgabe (Tiroler Fischereiabgabegesetz) Änderung LGBl. Nr. 60/2001, 130/2013 Präambel/Promulgationsklausel Inhaltsverzeichnis Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung 1. Abschnitt Abgabepflicht § 1 Abgabengegenstand § 2 Abgabenschuldner § 3 Haftung 2. Abschnitt Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe § 4 Bemessungsgrundlage § 5 Höhe der Abgabe 3. Abschnitt Selbstberechnung und Abgabenerklärung § 6 Selbstberechnung § 7 Abgabenerklärung 4. Abschnitt Entstehen der Abgabenschuld, Fälligkeit, nachträgliche Änderungen § 8 Entstehen der Abgabenschuld, Fälligkeit § 9 Nachträgliche Änderungen 5. Abschnitt Schlußbestimmungen § 10 Verwaltungsübertretungen § 11 Inkrafttreten Text 1. Abschnitt Abgabepflicht § 1 Abgabengegenstand (1) Für die Ausübung der Fischerei wird eine Abgabe (Fischereiabgabe) erhoben. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 3 (2) Die Fischereiabgabe – in der Folge kurz „Abgabe“ genannt – ist eine ausschließliche Landesabgabe. § 2 Abgabenschuldner (1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Fischereiberechtigte eines Fischereirevieres, im Falle seiner Verpachtung jedoch der Pächter verpflichtet. (2) Sind mehrere Personen zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, so sind sie gemeinsam heranzuziehen. § 3 Haftung Der Verpächter eines Fischereireviers haftet für die Entrichtung der Abgabe. Mehrere Haftungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 2. Abschnitt Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe § 4 Bemessungsgrundlage (1) Bei nicht verpachteten Fischereirevieren bildet der Pachtwert des Fischereireviers einschließlich der nach § 8 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zugewiesenen Fischwässer die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe. Bei der Ermittlung des Pachtwertes ist auf die fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf die Lage und Größe des Fischereirevieres sowie die nach § 27 Abs. 4 des Tiroler Fischereigesetzes 2002 festgelegte Anzahl und festgelegten Arten an Fischereikarten Bedacht zu nehmen. (2) Bei verpachteten Fischereirevieren bildet der für das jeweilige Kalenderjahr geschuldete Pachtzins die Bemessungsgrundlage. In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind auch Pachtzinserhöhungen auf Grund von Wertsicherungen und Entgelte, die der Pächter dem Verpächter für Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei zu entrichten hat, insbesondere Entgelte für die Benützung von Wegen, Fischereihütten, Stegen und dergleichen. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. § 5 Höhe der Abgabe Die Abgabe beträgt 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. 3. Abschnitt Selbstberechnung und Abgabenerklärung § 6 Selbstberechnung Der Abgabenschuldner hat den zu entrichtenden Abgabenbetrag nach Maßgabe der §§ 4 und 5 selbst zu berechnen und unter Bekanntgabe der Berechnungsgrundlagen zu entrichten. § 7 Abgabenerklärung Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Abgabe maßgeblichen Verhältnisse einzureichen. Hiefür ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen. 4. Abschnitt Entstehen der Abgabenschuld, Fälligkeit, nachträgliche Änderungen § 8 Entstehen der Abgabenschuld, Fälligkeit Soweit im § 9 nichts anderes bestimmt ist, Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 3 a) entsteht die Abgabenschuld mit dem 1. Jänner eines jeden Jahres und b) ist die Abgabe bis zum 31. März zu entrichten. § 9 Nachträgliche Änderungen (1) Treten nach dem 1. Jänner a) Änderungen in der Person des Abgabenschuldners oder b) wesentliche Änderungen in der Bemessungsgrundlage ein, so ist die Abgabe unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse zu berechnen. Guthaben sind auf die nächstfolgenden Abgabenschulden anzurechnen oder auf Antrag zu erstatten, Abgabenschulden sind innerhalb eines Monats, jedoch nicht vor dem 31. März des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten. (2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a entsteht mit der Änderung die Abgabenschuld für das restliche Kalenderjahr. 5. Abschnitt Schlußbestimmungen § 10 Verwaltungsübertretungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer a) die Abgabe unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nicht oder nicht vollständig entrichtet, oder b) eine Abgabenerklärung nach § 7 unrichtig oder unvollständig einreicht. (2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde a) in den Fällen nach Abs. 1 lit. a 1. bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages, 2. bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkürzungsbetrages, b) in den Fällen nach Abs. 1 lit. b mit Geldstrafe bis zu 800,– Euro zu bestrafen. (3) Der Versuch ist strafbar. § 11 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 5 des Gesetzes über die Einhebung von Jagd- und Fischereiabgaben, LGBl. Nr. 27/1923, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/1963, soweit sie die Fischereiabgabe regeln, außer Kraft.

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