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Laws of Austria

Tyrol Animal Breeding Law 2008

Made 2008-05-08 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Gesetz vom 8. Mai 2008 über die Tierzucht in Tirol (Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 – TTZG 2008).
Language
German
Kind
Act
Country
Austria · Tirol
Subjects
Livestock
Keywords
animal production, animal reproduction, animal health, cattle, swine, equine-animals, sheep/goats, genetic resources, non-governmental entity, offences/penalties

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  1. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 24 Gesamte Rechtsvorschrift für Tiroler Tierzuchtgesetz 2008, Fassung vom 31.12.2013 Beachte für folgende Bestimmung Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich, Ziele § 2 Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt Zuchtorganisationen, Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen § 3 Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen § 4 Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen § 5 Änderungen § 6 Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen § 7 Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen § 8 Rechte und Pflichten von anerkannten Zuchtorganisationen § 9 Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen § 10 Datenveröffentlichung, Datenübermittlung 3. Abschnitt Übereignung oder Überlassung von (Zucht)Tieren, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen § 11 Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren § 12 Verwendung von Tieren im Natursprung § 13 Abgabe von Samen § 14 Verwendung von Samen § 15 Erbfehler § 16 Abgabe von Eizellen und Embryonen § 17 Verwendung von Embryonen § 18 Besamungstechniker, Eigenbestandsbesamer § 19 Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration § 20 Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen 4. Abschnitt Förderung § 21 Förderung durch das Land Tirol 5. Abschnitt Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Außenverkehr, Verordnungen, Strafbestimmungen § 22 Behörden § 23 Tierzuchtrat § 24 Verfahren, Überwachung, Ausnahmen § 25 Unionsrechtliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden, Veröffentlichung von Daten § 26 Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren § 27 Verordnungen § 28 Strafbestimmungen 6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 29 Übergangsbestimmungen § 30 Umsetzung von Unionsrecht § 31 Inkrafttreten Anlagen 1 bis 5 Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 24 Langtitel Gesetz vom 8. Mai 2008 über die Tierzucht in Tirol (Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 – TTZG 2008) LGBl. Nr. 38/2008 Änderung LGBl. Nr. 78/2010, 30/2011, 110/2011, 150/2012 Text 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich, Ziele (1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von: 1. Rindern und Büffeln, 2. Schweinen, 3. Schafen, 4. Ziegen und 5. Equiden (Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen). (2) Ziel dieses Gesetzes ist es, 1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern, 2. die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern, 3. zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und 4. die genetische Vielfalt zu erhalten. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes ist: 1. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen, 2. Züchtervereinigung: eine körperschaftlich organisierte juristische Person, in der sich Züchter unmittelbar oder mittelbar zur Förderung der Tierzucht zusammengeschlossen haben und die ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister führt und ein Zuchtprogramm durchführt, 3. Zuchtunternehmen: ein Betrieb, der ein Kreuzungszuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht durchführt, wobei sich der Sitz des Zuchtunternehmens am Standort der Geschäftsstelle befindet, von der aus die Durchführung des Kreuzungszuchtprogramms geleitet wird, 4. Ursprungszuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die Grundsätze im Sinn der Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG, ABl. Nr. L 192 vom 11. Juli 1992, aufgestellt hat und das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt und, sofern sie ihren Sitz in Tirol, in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat hat, als solche anerkannt ist, 5. Filialzuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die als Zuchtorganisation anerkannt ist, die die Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation gemäß Z 4 einhält, 6. räumlicher Tätigkeitsbereich: das Gebiet, in dem eine anerkannte Zuchtorganisation aufgrund der behördlichen Anerkennung ihr Zuchtprogramm durchführen darf, 7. grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich: räumlicher Tätigkeitsbereich, soweit dieser in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten liegt, Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 24 8. Zuchtbuch: ein von einer Züchtervereinigung geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu deren Identifizierung und zur Evidenthaltung der Abstammung sowie der Leistungen, 9. Zuchtregister: ein von einer Zuchtorganisation geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms in der Schweinezucht zu deren Identifizierung und zur Evidenthaltung der Herkunft, 10. Zuchtprogramm: die Festlegung von Zuchtziel, Zuchtpopulation, Zuchtmethode, Zuchtbuch oder Zuchtregisterordnung, Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Zuchtverwendung selektierter Tiere und Erfolgskontrolle für eine Rasse samt allfälligen Regelungen für einen Prüfeinsatz, 11. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren, wobei diese auch erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ihrer Erzeugnisse umfassen; im Fall eines Kreuzungszuchtprogramms umfasst die Leistungsprüfung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse (Stichprobentest), 12. Zuchtwertschätzung: ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes statistisches Verfahren zur Ermittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen, 13. Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung, 14. Zuchttier: a) ein Tier, das in einem Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier), b) ein Tier, das in der Hauptabteilung eines Zuchtbuches einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist oder vermerkt ist und dort eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier), oder c) ein Tier, das in einem Zuchtregister einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen ist (registriertes Zuchttier), 15. Zuchtbescheinigung: a) für Zuchttiere: eine Urkunde mit Angaben über die Abstammung und Leistung eines eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres, b) für Samen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen, c) für Eizellen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen, d) für Embryonen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit. a zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen, 16. Herkunftsbescheinigung: a) für Zuchtschweine: eine Urkunde mit Angaben über die Herkunft von registrierten Zuchtschweinen in der Kreuzungszucht, b) für Samen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen, c) für Eizellen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen, d) für Embryonen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit. a zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen, 17. Besamungsstation: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung, 18. Samendepot: eine Einrichtung zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung, 19. Embryo-Entnahmeeinheit: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen, 20. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört, 21. Vertragsstaat: ein Staat, der a) Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder b) über ein bilaterales Abkommen mit der Europäischen Union zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften verfügt und nicht der Europäischen Union angehört, Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 24 22. Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist. 2. Abschnitt Zuchtorganisationen, Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen § 3 Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen (1) Eine Zuchtorganisation ist anzuerkennen, wenn 1. sie ihren Sitz in Tirol hat, 2. im Hinblick auf die Züchtung von in der Anlage 1 Spalte 1 genannten Tieren die Anforderungen der in der Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt sind, 3. die Regeln für die Eintragung in das Zuchtbuch bzw. das Zuchtregister in der Zuchtbuchordnung bzw. der Zuchtregisterordnung im Hinblick auf die Züchtung von in der Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in der Anlage 2 Spalten 2 und 3 bzw. Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entsprechen, 4. im Hinblick auf die Züchtung von in der Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren die Festlegungen für die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen den Anforderungen der in der Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bzw. im Hinblick auf die Züchtung von Equiden dem Zuchtziel und tierzuchtfachlichen Grundsätzen entsprechen und wenn die Festlegungen im Fall einer beabsichtigten Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich weiters auch jeweils a) auf zwingende inhaltliche Regelungen abgestimmt sind, die allenfalls in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten für anerkannte Zuchtorganisationen im Hinblick auf die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gelten, und b) jenen Regelungen im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen, die allenfalls in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten für die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gelten. Bestehen dort keine solchen Regelungen, so muss die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle nach § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b gewährleistet sein. Erfolgt die Durchführung nicht durch die Zuchtorganisation selbst, so muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Zuchtorganisation und der von dieser beauftragten Stelle bestehen, 5. bei Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch führen, keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil durch die Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer für die selbe Rasse anerkannten Züchtervereinigung gefährdet wird. (2) Zuchtorganisationen für Equiden sind entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisationen oder als Filialzuchtbuch-Organisationen anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen und 1. für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation a) die Zuchtorganisation in einem eigenen Dokument Grundsätze zu allen in der Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG genannten Punkten aufgestellt hat, b) das Zuchtprogramm der Zuchtorganisation den von ihr nach lit. a aufgestellten Grundsätzen entspricht, c) noch keine Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt, in Tirol, in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat anerkannt worden ist, d) keine offenkundigen zuchtfachlichen und zuchthistorischen Gründe bestehen, die Führung des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse mit dem beantragten Namen einer Zuchtorganisation mit Sitz in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat vorzubehalten, 2. für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation a) ihr Zuchtprogramm den Grundsätzen entspricht, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, gemäß Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/ EWG aufgestellt worden sind, b) keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung für den räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben zu verweigern, weil die Equiden der Rasse, für deren Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 24 Züchtung die Anerkennung beantragt wird, in ein Zuchtbuch einer bereits für den gleichen räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden können. (3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb Tirols oder des Gebietes anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter bzw. Betriebe zu gewährleisten. (4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich mindestens das Gebiet des Landes Tirol umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss mindestens jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten vorsehen. (5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist. Die Ermächtigung gilt für a) das Land Tirol sowie b) den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, wenn dort eine dem § 9 Abs. 3 vergleichbare Regelung besteht, die nach § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a auf Zuchtorganisationen, die nach diesem Gesetz anerkannt sind, anwendbar ist. § 4 Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen (1) Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation hat zu enthalten: 1. allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation: a) Name und Adresse des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Adresse des Sitzes des Rechtsträgers, b) Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit, c) Name und Adresse der zur Vertretung nach außen befugten Personen, d) Name und Adresse von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG, 2. Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der Zuchtorganisation: a) Name, Adresse und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen sowie Angaben über die Aufteilung ihrer sachlichen oder räumlichen Zuständigkeit, b) Adresse, Geschäftszeiten und Ausstattung der Geschäftsstelle, 3. die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches, für den die Anerkennung beantragt wird, 4. Angaben über die Stellen, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach § 9 Abs. 2 durchführen, einschließlich folgender Nachweise: a) im Fall der Beantragung der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach § 3 Abs. 5 Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, b) im Fall der Beantragung der Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, soweit auf diesen oder Teile davon § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b zutrifft, Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieser beauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, bei Durchführung durch eine beauftragte Stelle zusätzlich auch das Dokument über die vertragliche Vereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisation, 5. das Zuchtprogramm. (2) Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden hat zusätzlich zu den Erfordernissen nach Abs. 1 zu enthalten: 1. für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument nach § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a, 2. für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation a) die betreffende Rasse, für die die Anerkennung beantragt wird, sowie den Namen und die Adresse der Ursprungszuchtbuch-Organisation, deren Grundsätze eingehalten werden, Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 24 b) eine Ausfertigung der Grundsätze nach § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a und eine Stellungnahme der Ursprungszuchtbuch-Organisation, ob das Zuchtprogramm nach Abs. 1 Z 5 diesen festgelegten Grundsätzen entspricht, bei nicht deutschsprachiger Fassung auch in beglaubigter Übersetzung. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Grundsätze oder die Stellungnahme aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht vorlegen kann. (3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die den Antrag stellende Zuchtorganisation. (4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen. (5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung 1. von einer Anerkennung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach dem Tierzuchtrecht der Europäischen Union entgegenstehenden Umständen und 2. allfälliger in ihrem Zuständigkeitsbereich geltender Vorschriften, die für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Bedeutung sind (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Abs. 4, § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a), zu übermitteln. Die Behörde hat diese Tierzuchtbehörden von der Entscheidung über den Antrag zu informieren. (6) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist entsprechend dem Antrag auszusprechen für: 1. die jeweilige Rasse, 2. einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich, 3. das jeweilige Zuchtziel und die jeweilige Zuchtmethode, 4. bestimmte Leistungsmerkmale, 5. bestimmte Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung, 6. die jeweilige Methode der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und die diese durchführenden Stellen (§ 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 2) sowie 7. bei Equiden zudem den Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation und die nach § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Grundsätze oder als Filialzuchtbuch-Organisation, und zwar unter Bezugnahme auf die Ursprungszuchtbuch-Organisation und die von dieser festgelegten Grundsätze. (7) Entscheidungen über die Anerkennung bzw. die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bund mitzuteilen, im Fall der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist. § 5 Änderungen (1) Ändert sich die Tätigkeit einer Zuchtorganisation wesentlich (§ 4 Abs. 6), so bedarf diese einer ergänzenden Anerkennung nach den §§ 3 und 4. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen. (2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen nach § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit einer Zuchtorganisation sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. § 6 Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation 1. eine der Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a, Abs. 3 oder Abs. 4 auf Dauer nicht mehr erfüllt oder 2. wiederholt ihre Pflichten nach § 8 verletzt. (2) Werden die Gründe für einen Widerruf nach Abs. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereiches verwirklicht, so ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden. (3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, so sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon zu verständigen. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 24 (4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach § 3 Abs. 5 ist für den Bereich des Landes Tirol oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung auf Dauer nicht mehr fachlich geeignet ist. § 7 Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen (1) In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in Tirol nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind, sofern sie der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein unter Nachweis ihrer Anerkennung und unter Mitteilung der im § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Angaben angezeigt haben. (2) Für Züchtervereinigungen gilt zusätzlich Folgendes: 1. Das Tätigwerden nach Abs. 1 setzt voraus, dass der ihnen in ihrem Anerkennungsakt für die Rasse eingeräumte räumliche Tätigkeitsbereich das gesamte Land umfasst. 2. Das Tätigwerden nach Abs. 1 kann einer Züchtervereinigung, die ein Zuchtbuch führt, von der Behörde untersagt werden, wenn diesem Tätigwerden im Zeitpunkt der Anzeige im Hinblick auf die gezüchtete Rasse Gründe nach § 3 Abs. 1 Z 5 oder Abs. 2 Z 2 lit. b entgegenstehen. 3. Solange eine nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 rechtmäßig tätige Züchtervereinigung einem Züchter mit einem in Tirol gehaltenen Tier, das die Anforderungen nach der Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, den Erwerb der Mitgliedschaft oder die Eintragung des Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches ungerechtfertigt verweigert, kann die Behörde das weitere Tätigwerden der Züchtervereinigung in Tirol untersagen. (3) Änderungen gegenüber der Mitteilung nach Abs. 1, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation in Tirol sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. § 8 Rechte und Pflichten von anerkannten Zuchtorganisationen (1) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen sind in Tirol unmittelbar zum züchterischen Tätigwerden berechtigt. Soweit sich die Anerkennung auch auf einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich erstreckt, sind sie auf der Grundlage der dort geltenden Rechtsordnung zum züchterischen Tätigwerden berechtigt. Sie haben dabei in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage und ihres Zuchtprogramms einzuhalten. (2) Nur anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen ausstellen; diese haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben für Tiere von an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchtern bzw. Betrieben auf deren Verlangen solche Zucht- und Herkunftsbescheinigungen auszustellen. (3) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken bzw. im Zuchtregister registrieren und nur für solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sowie andere zuchtrelevante Dokumente, soweit sie dazu befugt sind, ausstellen. In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen diese Maßnahmen im Hinblick auf in Tirol gehaltene Tiere nur dann setzen, wenn sie im Einklang mit § 7 in Tirol tätig sind. (4) Jede natürliche und juristische Person, die im räumlichen Tätigkeitsbereich einer nach diesem Gesetz anerkannten Züchtervereinigung Tiere, die die Anforderungen nach der Anlage 2 Spalte 2 erfüllen, hält, hat ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft in dieser Züchtervereinigung oder deren Untergliederungen, wenn 1. sie zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit im Rahmen des Zuchtprogramms bereit und in der Lage ist und 2. nicht ausdrücklich in der Rechtsgrundlage der Züchtervereinigung genannte Ausschließungsgründe vorliegen. Im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. (5) Jedes Mitglied einer nach diesem Gesetz anerkannten Züchtervereinigung, das in deren räumlichem Tätigkeitsbereich ein Tier hält, das die Anforderungen nach der Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, hat ein Recht auf Eintragung dieses Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches dieser Züchtervereinigung. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 24 (6) Die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen haben der Behörde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. Für nach § 7 tätige Zuchtorganisationen gilt diese Verpflichtung hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Tirol. (7) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde in wiederkehrenden Zeitabständen von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung, zum Nachweis der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a, Abs. 3 und Abs. 4 alle Unterlagen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a in der geltenden Fassung vorzulegen. Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die Zuchtorganisation zur Vorlage unter Setzung einer dreimonatigen Nachfrist und unter Hinweis auf das sonstige Erlöschen der Anerkennung nachweislich aufzufordern. Werden die Unterlagen innerhalb der dreimonatigen Nachfrist nicht vorgelegt, so erlischt die Anerkennung. (8) Eine nach diesem Gesetz anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation hat mit anerkannten Filialzuchtbuch-Organisationen, die die von ihr festgelegten Grundsätze einzuhalten haben, und Zuchtorganisationen, die eine solche Anerkennung glaubhaft anstreben, zusammenzuarbeiten. Dabei hat sie insbesondere 1. Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die genannten Zuchtorganisationen mit ihr in Kontakt treten können, 2. den genannten Zuchtorganisationen auf deren Verlangen eine Ausfertigung der gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Grundsätze zu übermitteln, 3. die genannten Zuchtorganisationen über wesentliche Änderungen ihrer Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 unverzüglich schriftlich zu informieren, 4. auf Verlangen der genannten Zuchtorganisationen oder auf Verlangen der Behörde nach diesem Gesetz, der Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates, bei der ein Verfahren anhängig ist, das eine der genannten Zuchtorganisationen betrifft, eine Stellungnahme abzugeben, ob das Zuchtprogramm den nach § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Grundsätzen entspricht, 5. im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen den genannten Zuchtorganisationen oder zwischen ihr selbst und einer der genannten Zuchtorganisationen auf Ersuchen angemessene Bemühungen zur gütlichen Schlichtung der Meinungsverschiedenheiten zu unternehmen. (9) Nach diesem Gesetz anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen haben den ihr von der Ursprungszuchtbuch-Organisation zur Kenntnis gebrachten rechtswirksamen Änderungen der Grundsätze gemäß Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG in ihrem Zuchtprogramm ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis, Rechnung zu tragen. (10) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuches ist eine nach diesem Gesetz anerkannte Züchtervereinigung verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuches für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, sicherzustellen. Ist sie dazu nicht in der Lage, so ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen. § 9 Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen (1) Außer in den Fällen des Abs. 4 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nur dann in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen 1. von Zuchttieren stammen, die rechtmäßig in deren Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern eingetragen, vermerkt oder registriert sind, 2. nach den nach § 3 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 6 der Anerkennung zugrunde liegenden Festlegungen der jeweiligen Zuchtorganisation und 3. von einer Stelle im Sinn des Abs. 2 durchgeführt worden sind. (2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Abs. 1 hat zu erfolgen: 1. in Tirol gegen ein im Hinblick auf den Aufwand angemessenes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer oder durch eine von ihr beauftragte fachlich geeignete Stelle, soweit die Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 24 Zuchtorganisation nicht nach § 3 Abs. 5 zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ermächtigt ist, 2. im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich einer Zuchtorganisation: a) sofern in diesem hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen eine Regelung besteht, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gilt, durch die in dieser Regelung vorgesehenen Einrichtungen, b) sofern in diesem keine Regelung gemäß lit. a besteht, durch die Zuchtorganisation, soweit sie dazu fachlich geeignet ist, oder durch eine von ihr beauftragte fachlich geeignete Stelle. (3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Tirol gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern von nach § 7 tätigen, in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt bzw. registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes gegen ein im Hinblick auf den Aufwand angemessenes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer oder durch eine von ihr beauftragte fachlich geeignete Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Tirol ermächtigt wurde. (4) Abweichend vom Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in der Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften bzw. bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier 1. nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 erfüllt und 2. entweder a) in das Zuchtbuch eingetragen oder im Zuchtbuch vermerkt bzw. in dem Zuchtregister registriert werden soll oder b) mit einem im Zuchtbuch eingetragenen oder vermerkten bzw. in dem Zuchtregister registrierten Zuchttier verwandt ist. § 10 Datenveröffentlichung, Datenübermittlung (1) Ergebnisse aufgrund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in der Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms von einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation gewonnen wurden, sind von der Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle in dem nach den in der Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Umfang zu veröffentlichen bzw. zugänglich zu machen. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der Landwirtschaftskammer oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermitteln. (2) Den nach diesem Gesetz anerkannten oder nach § 7 in Tirol tätigen Zuchtorganisationen sind von den betreffenden Stellen auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen. (3) Soweit aufgrund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder nach § 7 in Tirol tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dies gilt in den Fällen des § 8 Abs. 10 sinngemäß. 3. Abschnitt Übereignung oder Überlassung von (Zucht)Tieren, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen § 11 Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren (1) Ein Zuchttier darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren in Tirol nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 24 1. es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und 2. der Person, der das Zuchttier übereignet oder überlassen wird, a) auf Verlangen eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung (Abs. 2) und b) im Fall eines Equiden der Equidenpass nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7. Juni 2008, S. 3) übergeben wird. (2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a muss 1. bei einem Zuchttier aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat a) für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder b) im Fall eines Equiden die Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften jenes Staates, auf deren Grundlage das Tier in einem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, vorgesehen sind, 2. bei einem Zuchttier aus einem Drittstaat für die in der Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 5 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllen. § 12 Verwendung von Tieren im Natursprung (1) Der Vatertierhalter hat dem Halter der dem Vatertier in Tirol zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein auszufolgen. Der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen vom Vatertierhalter und vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab der Belegung aufbewahrt werden. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen. (3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der Vatertierhalter auf Verlangen des Halters des gedeckten Tieres entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter benannte Zuchtorganisation zu übermitteln. (4) Der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird. § 13 Abgabe von Samen (1) Samen darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Samen in Tirol nur abgegeben werden 1. von Besamungsstationen und Samendepots, die nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind, 2. wenn er von einem Zuchttier stammt, das im Fall der in der Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere a) einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in der Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entspricht, oder b) zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation bestimmt ist, 3. wenn er so gekennzeichnet ist, dass er der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und 4. wenn er bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen oder deren Abschrift begleitet ist, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder in der Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 24 Spalte 3 bzw. in der Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, sofern der Abnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet. (2) Besamungsstationen nach Abs. 1 Z 1 mit Standort in Tirol sind befugt, für von ihnen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. § 14 Verwendung von Samen (1) Samen darf in Tirol zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen nach § 13 Abs. 1 entspricht. (2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamer) durchführen: 1. zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte, 2. Besamungstechniker und 3. der Eigentümer, der Halter oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamer). (3) Der Besamer hat dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheines steht die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bestimmte Stelle gleich. Der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten: 1. Name und Adresse des Besamers, 2. Identität des Spendertieres und des besamten Tieres, 3. Chargennummer des Samens, soweit auf der verwendeten Samenportion eine solche angegeben ist, 4. Betrieb des Halters des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und 5. Datum der Besamung. Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden. (4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder in der Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 3 bzw. in der Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln. (5) Abweichend vom Abs. 1 darf in Tirol Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Vorschriften gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens ist Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden. § 15 Erbfehler (1) Tierhalter und Besamer haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie etwa über das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten und dergleichen, unverzüglich Bericht zu erstatten. (2) Die Behörde kann der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertieres in Tirol mit Bescheid verbieten, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinn der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zu Tage tritt, 2. die Vor- und Nachteile des Verbots, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die im Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind, Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 24 3. die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrades der genetisch bedingten Eigenschaft und 4. die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalter über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft. Fallen die Voraussetzungen für die Erlassung des Verbotes nachträglich weg, so hat die Behörde den Bescheid unverzüglich aufzuheben. (3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen. Sie hat die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nach Abs. 2 sowie über dessen Wegfall zu informieren. (4) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung. (5) Nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nach Abs. 2 hat die Landesregierung unverzüglich die Abgabe und die Verwendung des vom Verbot nach Abs. 2 betroffenen Samens in Tirol unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Die Landesregierung kann eine derartige Verordnung auch erlassen, wenn dies aufgrund eines ihr zur Kenntnis gekommenen vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Staates erforderlich scheint. Bei Wegfall des Bescheides ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben. (6) Die Landesregierung hat Verordnungen nach Abs. 5 im Boten für Tirol kundzumachen und in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen. Sie treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Boten für Tirol in Kraft. Darüber hinaus sind diese Verordnungen im Amt der Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 16 Abgabe von Eizellen und Embryonen (1) Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen in Tirol nur abgegeben werden: 1. von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind, 2. wenn sie von Zuchttieren stammen, 3. wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können, 4. wenn sie von einer Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigung für Eizellen bzw. Embryonen oder deren Abschrift begleitet sind, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder in der Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 bzw. in der Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt. (2) Embryo-Entnahmeeinheiten nach Abs. 1 Z 1 mit Standort in Tirol sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. § 17 Verwendung von Embryonen (1) Embryonen dürfen in Tirol nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach § 16 Abs. 1 entsprechen. (2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte (Embryo Überträger) durchführen. (3) Der Embryo-Überträger hat dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bestimmte Stelle gleich. Der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten: 1. Name und Adresse des Embryo-Überträgers, 2. Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres, Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 13 von 24 3. Betrieb des Halters des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und 4. Datum der Embryoübertragung. Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden. (4) Dem Halter des Empfängertieres ist bei der Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos auszuhändigen. Diese hat jeweils für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder in der Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 bzw. in der Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. § 18 Besamungstechniker, Eigenbestandsbesamer (1) Als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind. (2) Als fachlich geeignet gilt eine Person, 1. die eine Ausbildung im Sinn der Verordnung nach § 27 Abs. 1 Z 14 erfolgreich abgeschlossen hat oder 2. deren Ausbildung nach § 19 Abs. 1 anerkannt ist. (3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren 1. wegen Tierquälerei oder wegen Übertretung tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlicher Vorschriften gerichtlich rechtskräftig verurteilt oder 2. wegen Übertretung tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlicher Vorschriften mehr als einmal bestraft worden ist. (4) Abgesehen von den Fällen des Abs. 8 darf die Tätigkeit nach Abs. 1 erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige sind die Nachweise über die fachliche Eignung und die Verlässlichkeit anzuschließen. (5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen. Besamungstechniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung bzw. im Fall von Unionsbürgern aus einem anderen Mitgliedstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, so kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. (6) Abs. 5 gilt sinngemäß für Vertragsstaats-, Drittstaats- und Familienangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. (7) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen. (8) Besamungstechniker, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich in Tirol tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung des Besamungstechnikers am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein. (9) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 8 ist der Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen: 1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit, 2. Nachweis über die fachliche Eignung, 3. Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung als Besamungstechniker, 4. Nachweis darüber, dass die Tätigkeit als Besamungstechniker während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde, sofern der Beruf am Niederlassungsort nicht reglementiert ist. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 14 von 24 (10) Die Meldung nach Abs. 9 ist jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Abs. 9 nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat. (11) Name, Geburtsdatum, Adresse und Art der Tätigkeit (als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 4 angezeigt oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 9 gemeldet oder diese Meldung nach Abs. 10 erneuert haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden nach Abs. 7 oder § 24 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben. § 19 Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration (1) Das Erfordernis der fachlichen Eignung nach § 18 Abs. 2 Z. 2 wird von der betreffenden Person auch dann erfüllt, wenn ihre Ausbildung allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis als Ausbildung nach § 18 Abs. 2 Z. 1 als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer anerkannt wurde. (2) Die Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung als Ausbildung nach § 18 Abs. 2 Z. 1 anzuerkennen, wenn a) diese Ausbildung oder Prüfung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz, in einem anderen Staat, dessen Staatsangehörige aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind, oder in einem anderen Land Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit nach § 18 ist oder b) diese Ausbildung in einem der in der lit. a genannten Staaten bzw. in einem anderen Land reglementiert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG ist oder c) es sich bei dieser Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinn des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG handelt. (3) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt, die Ausübung eines einer Tätigkeit nach § 18 im Wesentlichen entsprechenden Berufes als Ausbildung nach § 18 Abs. 2 Z. 1 anzuerkennen, wenn sie diesen Beruf in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem im Abs. 2 lit. a genannten Staat bzw. Land, nach dessen Recht dieser Beruf auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat. (4) Die Ausbildung bzw. Prüfung im Sinn des Abs. 2 ist durch Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bzw. Landes zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Die Ausbildung oder Prüfung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 2 lit. a genannten Staaten oder in einem oder mehreren Ländern absolviert bzw. in einem solchen Staat oder Land abgelegt worden sein. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Beruf in einem im Abs. 2 lit. a genannten Staat oder Land aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung bzw. abgelegten Prüfung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung des Berufes ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates bzw. Landes nachzuweisen. (5) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang nach Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG, der das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung nach einer Verordnung nach § 27 Abs. 1 Z. 14 nicht überschreiten darf, absolviert oder eine Eignungsprüfung nach Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG erfolgreich ablegt, wenn a) seine Ausbildung oder Prüfung in jenen Fächern, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit nach § 18 ist, im Vergleich zur jeweiligen Ausbildung nach § 18 Abs. 2 Z. 1 hinsichtlich der vermittelten Inhalte wesentlich von dieser Ausbildung abweicht oder b) er im Fall des Abs. 2 in Fächern, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit nach § 18 ist, keine Ausbildung bzw. Prüfung oder eine Ausbildung bzw. Prüfung nur in dem in der lit. a umschriebenen Umfang absolviert hat, weil die Ausübung dieser Tätigkeit auch Bereiche umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bzw. Landes nicht Teil des Berufsbildes sind. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 15 von 24 (6) Die Einzelheiten der Anerkennung sind im Anerkennungsbescheid festzulegen. Hinsichtlich des Anpassungslehrganges sind Ort, Inhalt und Bewertung, hinsichtlich der Eignungsprüfung die zuständige Prüfungsstelle sowie die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen, festzulegen, wobei die Sachgebiete aufgrund eines Vergleiches zwischen der Ausbildung nach § 18 Abs. 2 Z. 1 und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers zu bestimmen sind. Bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem im Abs. 2 lit. a genannten Staat bzw. Land oder in einem Drittstaat Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung bzw. Prüfung ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben werden. (7) Die Absolvierung des Anpassungslehrganges bzw. die Ablegung der Eignungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. (8) In den Fällen des Abs. 5 bedarf es für die Anerkennung jedoch nicht der Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. der Ablegung einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung oder Prüfung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit einer Berufsvorbereitung oder Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat. (9) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung nach § 18 Abs. 2 Z. 1, auf die sich die Anerkennung beziehen soll, sowie die Ausbildung bzw. Prüfung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über eine Berufsausübung im Sinn des Abs. 4 dritter Satz im Original oder als Kopien anzuschließen. Die Landesregierung hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist gleichzeitig ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen. (10) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden. (11) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des Abs. 2 allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung der jeweiligen Ausbildung nach § 18 Abs. 2 Z. 1 gleichwertig sind. § 20 Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen (1) Die Landesregierung hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Antragstellers oder Dienstleisters zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. (2) Die Landesregierung kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern a) über die Verlässlichkeit, insbesondere das Vorliegen berufsspezifischer disziplinarrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen gegen den Antragsteller oder Dienstleister, b) über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung eines Dienstleisters, c) über die Echtheit der vom Antragsteller oder Dienstleister vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen, d) über Ausbildungsnachweise des Antragstellers oder Dienstleisters, die ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausstellenden Herkunftsmitgliedstaat absolviert wurden, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen, e) über Umstände, deren Kenntnis zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise mit den inländischen Befähigungsnachweisen erforderlich ist. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 16 von 24 (3) Die Landesregierung hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaates einer Niederlassung die im Abs. 2 genannten Informationen über einen im Inland niedergelassenen Dienstleister oder einen Antragsteller, der seine Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen. (4) Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder eines Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen a) über Fragen nach Abs. 2 lit. a oder schwer wiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in den §§ 18 und 19 geregelten Tätigkeiten auswirken können, b) über Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der in den §§ 18 und 19 geregelten Tätigkeiten. Den Behörden des Bundeslandes, des Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates und gegebenenfalls dem Dienstleistungsempfänger sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. 4. Abschnitt Förderung § 21 Förderung durch das Land Tirol Das Land Tirol hat die Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 2 nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts zu fördern. 5. Abschnitt Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Außenverkehr, Verordnungen, Strafbestimmungen § 22 Behörden (1) Die Vollziehung der §§ 3 bis 18 obliegt, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich. Im übrigen ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung. (2) Für die von den zuständigen Organen der Landwirtschaftskammer durchzuführenden Verfahren gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Über Berufungen gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer entscheidet die Landesregierung. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des AVG. (3) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich in Tirol eingeräumt werden soll, obliegt der Landesregierung. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden nach § 7 hinzuweisen. (4) Die Unterstützung von Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinn von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer. § 23 Tierzuchtrat Sofern durch eine Vereinbarung nach Art. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 15 Abs. 3, zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen. § 24 Verfahren, Überwachung, Ausnahmen (1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 17 von 24 (2) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von ihnen beauftragten Stellen nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b über die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen. (3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die im Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften, Bescheide und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind. Insbesondere kann sie 1. verbieten, dass a) Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen abgegeben oder verwendet werden, b) von einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich eine Eintragung in ihr Zuchtbuch bzw. Zuchtregister vorgenommen, eine Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigung ausgestellt oder eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung durchgeführt wird, 2. Dokumente einziehen, die unter Missachtung dieses Gesetzes ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können, 3. Samen, Eizellen oder Embryonen, die nach § 28 Abs. 2 mit Verfall bedroht sind, auch vorläufig beschlagnahmen, und, soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen, 4. anordnen, dass von einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation a) Eintragungen in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister vorgenommen, berichtigt, unterlassen oder rückgängig gemacht werden oder b) die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters geändert wird, c) Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen eingezogen oder neu ausgestellt werden, d) die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder veranlasst wird, e) die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt wird, 5. einer nach diesem Gesetz anerkannten Ursprungszuchtbuch-Organisation im Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung nach § 8 Abs. 8 auf Antrag eines dort angeführten Berechtigten oder von Amts wegen Aufträge zur Erfüllung der Verpflichtung erteilen, 6. jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen. (4) Alle vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind. (5) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen 1. Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit sowie 2. sonstige Orte, an denen diesem Gesetz unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden, betreten. (6) Die Berechtigung zum Betreten nach Abs. 5 umfasst auch die Befugnis, 1. Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Blutproben und sonstige Proben zu entnehmen und 2. in Zuchtunterlagen und geschäftliche Unterlagen Einsicht zu nehmen. (7) Die von Maßnahmen nach den Abs. 5 und 6 betroffenen Personen haben diese Maßnahmen zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen nach Abs. 6 Z 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen. (8) Soweit es mit den im § 1 Abs. 2 angeführten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen genehmigen 1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen, sowie für sonstige Versuchszwecke, Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 18 von 24 2. im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation für die Entwicklung von Herkünften oder für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests sowie 3. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven. Wenn der Zweck der genehmigten Ausnahme auf Dauer wegfällt oder nicht nachhaltig verfolgt wird, kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen werden. § 25 Unionsrechtliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden, Veröffentlichung von Daten (1) Die Behörde hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragstaates 1. alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um ihr die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder die Kontrolle von Erbringern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen zu ermöglichen, 2. alle mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, das Ergebnis der Überprüfung und allenfalls getroffene Maßnahmen mitzuteilen und dabei darauf hinzuweisen, dass die zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke ausschließlich im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden dürfen, für die sie angefordert wurden. Insbesondere ist nach Z 1 auf ausdrückliches Ersuchen mitzuteilen, ob ein in Tirol niedergelassener Erbringer von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen die nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die rechtmäßige Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt. Bezieht sich ein Ersuchen nach Z 1 auf Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen, die an einen bzw. über einen Erbringer von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen nach diesem Gesetz gerichtet bzw. verhängt worden sind, die von unmittelbarer Bedeutung für die Kompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers sind, darf dem Ersuchen nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur dann entsprochen werden, wenn bereits die endgültige Entscheidung ergangen ist. Der betroffene Dienstleistungserbringer ist von der Behörde über das Ersuchen und den Inhalt der Beantwortung zu informieren. (2) Die Behörde ist ihrerseits ermächtigt, begründete Ersuchen nach Abs. 1 Z 1 und 2 an die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates zu richten. Die von dieser zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden. (3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder für die Kontrolle von Erbringern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen durch dieses Bundesland, diesen Mitgliedstaat oder diesen Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet. (4) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften zur Verfügung zu stellen, die von besonderem Interesse auf europäischer Ebene sind. (5) Wenn die Behörde Kenntnis erlangt, dass vom Verhalten eines in Tirol niedergelassenen Erbringers von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen, der auch in anderen Mitgliedstaaten tätig ist, eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie ehestmöglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu unterrichten. Erlangt die Behörde hingegen Kenntnis von Verhalten oder Umständen im Zusammenhang mit einer der Sache nach in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungstätigkeit eines nicht in Tirol niedergelassenen Dienstleistungserbringers, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen könnten, hat sie ehestmöglich den Niederlassungsmitgliedstaat, die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission zu unterrichten. (6) Die Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen hat, den zuständigen Behörden Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 19 von 24 anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten sowie der Europäischen Kommission mitteilen. § 26 Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren (1) Zum Zweck des im Art. 2 der Entscheidung der Kommission 92/354/EWG und im Art. 28 Abs. 5 der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten strittigen Fragen ist die Behörde ermächtigt, 1. mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten unmittelbar Kontakt aufzunehmen, 2. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates eigene Organe zwecks Erhebung an Ort und Stelle in den anderen Mitgliedstaat zu entsenden sowie 3. den von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates entsandten Organen Erhebungen an Ort und Stelle im Rahmen der in diesem Gesetz vorgesehenen behördlichen Befugnisse, erforderlichenfalls unter Beiziehung von Organen der Behörde, zu ermöglichen. (2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission zur Klärung der weiterhin strittigen Fragen, nachdem die nach Abs. 1 unternommenen Schritte ohne Erfolg geblieben sind, erfolgt durch die Landesregierung. § 27 Verordnungen (1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der im § 30 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhören der Landwirtschaftskammer mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über: 1. einzelne Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen nach § 3, 2. Inhalt und Form der Antragsunterlagen im Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach § 4 Abs. 1 und 2, 3. Inhalt und Form der Mitteilung im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer Zuchtorganisation für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich nach § 4 Abs. 5, 4. das Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen nach § 7, 5. nähere Anforderungen für die nach diesem Gesetz auszustellenden Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen nach § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 16 Abs. 2, 6. Inhalt und Form des jährlichen Berichtes von Zuchtorganisationen nach § 8 Abs. 6, 7. die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und die dazu erforderliche fachliche Eignung nach § 9 sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse nach § 10 Abs. 1, 8. Inhalt und Form des Belegscheins und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung nach § 12 Abs. 1, 9. die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation nach § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b, 10. die Kennzeichnung von Samen für die Abgabe nach § 13 Abs. 1 Z 3, 11. Inhalt und Form des Besamungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer künstlichen Besamung nach § 14 Abs. 3, 12. die Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen für die Abgabe nach § 16 Abs. 1 Z 3, 13. Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer Übertragung von Embryonen nach § 17 Abs. 3, 14. Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer zur Erlangung der fachlichen Eignung nach § 18 Abs. 2, 15. die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nach § 19, 16. den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise nach § 19 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach Z 14 gelten. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 20 von 24 (2) Im Fall von Änderungen der in den Anlagen 1 bis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung durch Verordnung kundzumachen: a) den Rechtsakt, durch den die Rechtsakte geändert oder ersetzt werden, b) den Stichtag, ab dem die Rechtsakte in der geänderten Fassung oder die diese Rechtsakte ersetzenden Rechtsakte anzuwenden sind. (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Fall der Änderung der von ihr erlassenen Verordnungen nach den Abs. 1 und 2 durch Verordnung unter Setzung einer angemessenen Frist festzulegen, inwieweit die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, diese in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens nach § 5 nachzuvollziehen. (4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung nach Abs. 1 Z 14 erfüllen. § 28 Strafbestimmungen (1) Wer 1. anerkannten Zuchtorganisationen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Anerkennung nach § 3 zu sein oder ohne Anzeige nach § 7 Abs. 1 erstattet zu haben, 2. die rechtzeitige Anzeige nach § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 unterlässt, 3. entgegen § 8 Abs. 1 die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält, 4. entgegen § 8 Abs. 3 Tiere in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister einträgt oder vermerkt bzw. für solche Tiere Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder andere zuchtrelevante Dokumente ausstellt, 5. der Berichtspflicht nach § 8 Abs. 6 nicht nachkommt, 6. der Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach § 8 Abs. 8 nicht nachkommt, 7. der Verpflichtung nach § 8 Abs. 9 nicht nachkommt, 8. Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren entgegen § 9 Abs. 1 verwendet, 9. der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse von durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach § 10 Abs. 1 nicht nachkommt, 10. Zuchttiere entgegen § 11 überlässt, 11. den Verpflichtungen im Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen nach § 12 nicht nachkommt, 12. Samen entgegen § 13 Abs. 1 abgibt oder entgegen § 14 verwendet, 13. entgegen § 13 Abs. 2 oder § 16 Abs. 2 eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung ausstellt, 14. eine künstliche Besamung durchführt, ohne dazu nach § 14 Abs. 2 berechtigt zu sein, 15. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Besamungsschein oder die Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Samen nach § 14 Abs. 4 nicht nachkommt, 16. Samen entgegen einem Verbot nach § 15 Abs. 2 oder 5 abgibt bzw. verwendet, 17. eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 16 Abs. 1 abgibt oder einen Embryo entgegen § 17 Abs. 1 verwendet, 18. die Übertragung eines Embryos durchführt, ohne dazu nach § 17 Abs. 2 berechtigt zu sein, 19. den Verpflichtungen in Hinblick auf den Embryoübertragungsschein oder die Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Eizellen bzw. Embryonen gemäß § 17 Abs. 4 nicht nachkommt, 20. entgegen § 18 Abs. 1, 4, 8, 9 oder 10 tätig wird, 21. in der Erklärung nach § 18 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht, 22. der Auskunftsverpflichtung nach § 24 Abs. 4 nicht nachkommt, 23. der Duldungs-, Vorlage- oder Vorführverpflichtung nach § 24 Abs. 7 nicht nachkommt, 24. den in Verordnungen oder Bescheiden aufgrund dieses Gesetzes enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 21 von 24 (2) Der Verfall von Samen, Eizellen oder Embryonen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes abgegeben oder verwendet werden, und von Samen, der mit Erbfehlern behaftet ist, kann gegenüber jeder Person, der Samen, Eizellen oder Embryonen gehören, von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen werden. 6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 29 Übergangsbestimmungen (1) Anerkennungen von Zuchtorganisationen nach § 22 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 erlöschen unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 nach dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Endet die Befristung einer nach § 22 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 befristet erteilten Anerkennung jedoch vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so erlischt die Anerkennung mit dem Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. (2) Eine nach § 22 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 erteilte Anerkennung gilt als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation vor dem Erlöschen der Anerkennung nach Abs. 1 bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für Tirol als räumlichem Tätigkeitsbereich beantragt. Sofern in dem anderen Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine Regelung in Kraft getreten ist, die es der dort zuständigen Tierzuchtbehörde ermöglicht, eine Zuchtorganisation für Tirol anzuerkennen, gilt die nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die Zuchtorganisation vor dem Erlöschen der Anerkennung nach Abs. 1 gegenüber der Behörde eine schriftliche Erklärung abgibt, bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für Tirol als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragen zu wollen, und einen solchen Antrag innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten einer dies ermöglichenden Regelung bei der zuständigen Tierzuchtbehörde einbringt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Tierzuchtbehörde über die Anerkennung für Tirol als räumlichem Tätigkeitsbereich. Nach dem Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen in Tirol nur mehr nach § 7 zulässig. (3) In Verfahren zur Anerkennung nach Abs. 2 ist § 3 nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden: 1. Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 lit. b stehen einer Anerkennung für Tirol oder für andere Bundesländer nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation dort im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Zuchtorganisation für die jeweilige Rasse anerkannt war, 2. Abs. 2 Z 1 lit. c und lit. d stehen einer Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Ursprungszuchtbuch-Organisation für die jeweilige Rasse anerkannt war. (4) Über vollständige Anträge nach Abs. 2 hat die Behörde innerhalb eines Jahres zu entscheiden. (5) Bewilligungen von Besamungsanstalten nach § 10 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 und von Embryotransfereinrichtungen nach § 16 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Nach § 20 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 zu führende Aufzeichnungen sind für fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzubewahren und auf Verlangen der Tierzuchtbehörde oder der Veterinärbehörde vorzulegen. (6) Besamungsbewilligungen nach § 13 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 gelten als Berechtigungen nach diesem Gesetz. (7) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß. (8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen 1. vorgenommene Eintragungen in Herdebücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Herkunftsbescheinigungen sowie 2. sonstige ausgestellte Dokumente, wie z. B. Belegscheine, Besamungsscheine oder zu führende Aufzeichnungen, Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 22 von 24 gelten als solche nach diesem Gesetz. (9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach dem bisher geltenden Recht fortzuführen. (10) Alle anderen anhängigen Verwaltungsverfahren sind formlos einzustellen; die Antragsteller sind unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen. § 30 Umsetzung von Unionsrecht Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt: 1. Entscheidung 84/247/EWG der Kommission zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einführen, ABl. 1984 Nr. L 125, S. 58, 2. Entscheidung 84/419/EWG der Kommission über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher, ABl. 1984 Nr. L 237, S. 11, 3. Richtlinie 87/328/EWG des Rates über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht, ABl. 1987 Nr. L 167, S. 54, 4. Richtlinie 88/661/EWG des Rates über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine, ABl. 1988 Nr. L 382, S. 36, 5. Richtlinie 89/361/EWG des Rates über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen, ABl. 1989 Nr. L 153, S. 30, 6. Entscheidung 89/501/EWG der Kommission über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdebücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten, ABl. 1989 Nr. L 247, S. 19, 7. Entscheidung 89/502/EWG der Kommission über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdebücher, ABl. 1989 Nr. L 247, S. 21, 8. Entscheidung 89/503/EWG der Kommission über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen, ABl. 1989 Nr. L 247, S. 22, 9. Entscheidung 89/504/EWG der Kommission über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten, ABl. 1989 Nr. L 247, S. 31, 10. Entscheidung 89/505/EWG der Kommission über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine, ABl. 1989 Nr. L 247, S. 33, 11. Entscheidung 89/506/EWG der Kommission über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen, ABl. 1989 Nr. L 247, S. 34, 12. Entscheidung 89/507/EWG der Kommission über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine, ABl. 1989 Nr. L 247, S. 43, 13. Richtlinie 89/608/EWG des Rates betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, ABl. 1989 Nr. L 351, S. 34, 14. Richtlinie 90/118/EWG des Rates über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht, ABl. 1990 Nr. L 71, S. 34, 15. Richtlinie 90/119/EWG des Rates über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht, ABl. 1990 Nr. L 71, S. 36, 16. Entscheidung 90/254/EWG der Kommission über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und ziegen führen oder anlegen, ABl. 1990 Nr. L 145, S. 30, 17. Entscheidung 90/255/EWG der Kommission über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher, ABl. 1990 Nr. L 145, S. 32, 18. Entscheidung 90/256/EWG der Kommission über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen, ABl. 1990 Nr. L 145, S. 35, 19. Entscheidung 90/257/EWG der Kommission über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, ABl. 1990 Nr. L 145, S. 38, Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 23 von 24 20. Entscheidung 90/258/EWG der Kommission über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, ABl. 1990 Nr. L 145, S. 39, 21. Richtlinie 90/425/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, ABl. 1990 Nr. L 224, S. 29, 22. Richtlinie 90/427/EWG des Rates zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden, ABl. 1990 Nr. L 224, S. 55, 23. Richtlinie 90/428/EWG des Rates über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen, ABl. 1990 Nr. L 224, S. 60, 24. Richtlinie 91/174/EWG des Rates über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG, ABl. 1991 Nr. L 85, S. 37, 25. Entscheidung 92/353/EWG der Kommission mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, ABl. 1992 Nr. L 192, S. 63, 26. Entscheidung 92/354/EWG der Kommission mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, ABl. 1992 Nr. L 192, S. 66, 27. Entscheidung 96/78/EG der Kommission zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken, ABl. 1996 Nr. L 19, S. 39, 28. Entscheidung 96/79/EG der Kommission mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden, ABl. 1996 Nr. L 19, S. 41, 29. Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, 30. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35, 31. Richtlinie 2005/24/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie der Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zuchtrinder, ABl. 2005 Nr. L 78, S. 43, 32. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, 33. Entscheidung 2005/375/EG der Kommission zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einem Anhang des Zuchtbuchs, ABl. 2005 Nr. L 121, S. 87, 34. Entscheidung 2005/379/EG der Kommission über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen, ABl. 2005 Nr. L 125, S. 15, 35. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 Nr. L 376, S. 36, 36. Entscheidung 2006/427/EG der Kommission über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern, ABl. 2006 Nr. L 169, S. 56, 37. Entscheidung 2007/371/EG der Kommission zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder, ABl. 2007 Nr. L 140, S. 49, 38. Richtlinie 2008/73/EG des Rates zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich, ABl. 2008 Nr. L 219, S. 40, 39. Richtlinie 2009/157/EG des Rates über reinrassige Zuchtrinder, ABl. 2009 Nr. L 323, S. 1, 40. Entscheidung 2009/712/EG der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich der Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden, ABl. 2009 Nr. L 247, S. 13. § 31 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 24 von 24 (2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Tierzuchtgesetz 1995, LGBl. Nr. 61, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2001, außer Kraft. Anlage 1 Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen (zu § 3 Abs. 1 Z 2 und § 27 Abs. 1 Z 1) LGBl Nr 38/2008 Anlage 2 Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister (zu § 3 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 4 und 5 und § 27 Abs. 1 Z 1) LGBl Nr 38/2008 Anlage 3 Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (zu § 3 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Z 2 und § 27 Abs. 1 Z 1 und Z 7) LGBl Nr 38/2008 Anlage 4 Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen (zu § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Z 4, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 Z 5) LGBl Nr 38/2008 Anlage 5 Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittstaaten (zu § 11 Abs. 2 Z 2, § 13 Abs. 1 Z 4, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 1 Z 4 und § 17 Abs. 4) LGBl Nr 38/2008 http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl/LGBL TI 20080701 38/LGBL TI 20080701 38.pdf http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl/LGBL TI 20080701 38/LGBL TI 20080701 38.pdf http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl/LGBL TI 20080701 38/LGBL TI 20080701 38.pdf http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl/LGBL TI 20080701 38/LGBL TI 20080701 38.pdf http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl/LGBL TI 20080701 38/LGBL TI 20080701 38.pdf

Tyrol Animal Breeding Law 2008 · Nelum