Tyrol Agriculture Promotion Law
Made 1974-10-28 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz vom 28. Oktober 1974 über die Förderung der Landwirtschaft in Tirol (Tiroler Landwirtschaftsgesetz).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Tirol
- Subjects
- Agricultural and rural development, Forestry
- Keywords
- agricultural development, agro-forestry, financial agricultural measures, subsidy/incentive, institution, data collection/reporting, governance, forest management/forest conservation
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Text
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Gesetz vom 28. Oktober 1974 über die Förderung der Landwirtschaft in Tirol (Tiroler Landwirtschaftsgesetz) StF: LGBl. Nr. 3/1975 § 1 Allgemeine Ziele der Förderung Die Förderung der Landwirtschaft in Tirol dient a) der Sicherung und der zeitgemäßen Entwicklung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen der Gesamtwirtschaft; b) der Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen; c) der Vorsorge für die Erhaltung und die Pflege der Umwelt unter Bedachtnahme auf die Ziele der Raumordnung. § 2 Besondere Ziele der Förderung Im Sinne des § 1 sind Ziele der Förderung besonders: a) die Verbesserung der Einkommensverhältnisse der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft; b) die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsverhältnisse in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Sicherung ihrer Absatzverhältnisse; c) die Sicherung und die Erleichterung der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, vor allem in Berggebieten. § 3 Grundsätze der Förderung (1) Die Förderung nach diesem Gesetz obliegt dem Land als Träger von Privatrechten. (2) Die Förderung hat die Eigeninitiative und die Selbsthilfe der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft anzuregen und zu unterstützen sowie deren für die Allgemeinheit vorteilhafte Leistungen angemessen abzugelten. (3) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Land- und Forstwirtschaft in Tirol im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes, allfällige Förderungsmaßnahmen des Bundes, die örtlichen Verhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen so zu erfolgen, daß eine möglichst nachhaltige Wirkung erreicht wird. (4) Die einzelnen Förderungsmaßnahmen sind unter Bedachtnahme auf die Ziele der Raumordnung sowie auf Entwicklungsprogramme aufeinander abzustimmen. § 4 Förderungsempfänger Förderungen dürfen nur erfolgen zugunsten von: a) selbständigen und unselbständigen Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft; b) Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform; c) Fachvereinen und Fachverbänden, die von der Landeslandwirtschaftskammer anerkannt sind; d) land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; e) Weggemeinschaften, durch deren Wege in erheblichem Maße land- und forstwirtschaftliche Grundstücke erschlossen werden; f) Wassergenossenschaften, deren Zweck die Wasserversorgung landwirtschaftlicher Betriebe oder die Bewässerung oder Entwässerung landwirtschaftlicher Grundstücke ist; g) Betrieben der gewerblichen Wirtschaft, deren Förderung in erheblichem Maße der Land- und Forstwirtschaft dient. § 5 Förderungsmaßnahmen Förderungsmaßnahmen sind: a) Beratung; b) Schulung; c) Gewährung von Darlehen; d) Gewährung von Zinsen-, Annuitäten- und sonstigen Kreditkostenzuschüssen; e) Gewährung von Beihilfen und Ausgleichszahlungen; f) Dienst- und Sachleistungen. § 6 Beratung und Schulung (1) Die Beratung der Förderungsempfänger hat deren wirtschaftliche, rechtliche, berufliche, technische, soziale und kulturelle Belange zu umfassen. Die Beratung ist unentgeltlich. (2) Die Schulung hat die berufliche Aus- und Weiterbildung der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft zu umfassen. § 7 Geld-, Dienst- und Sachleistungen Förderungen nach § 5 lit. c bis f werden gewährt für: a) die Verbesserung der Produktionsvoraussetzungen durch Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen von oder im Anschluß an Verfahren der Bodenreform sowie durch Bodenmeliorationen und Flurerschließungen; b) Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, wie Verkehrserschließung, Energieversorgung, Wasserversorgung, Errichtung von Telefonanschlüssen; c) den Neu-, Zu- und Umbau von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie von damit in Verbindung stehenden Einrichtungen für den Fremdenverkehr, Maßnahmen zur Leistungssteigerung oder zur Qualitätsverbesserung der Tier- und der Pflanzenproduktion sowie zur Rationalisierung der Innen- und der Außenwirtschaft, die Sicherung oder Erleichterung der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, vor allem in Berggebieten; d) die Einrichtung und die Ausstattung von überbetrieblichen Zusammenschlüssen; e) Maßnahmen zur Förderung des Absatzes land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, besonders durch den Auf- und Ausbau von Verwertungs- und Vermarktungseinrichtungen sowie von Einrichtungen zur Bevorratung landwirtschaftlicher Bedarfsgüter; f) Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lage von Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft, wie durch Schaffung von Wohnräumen für unselbständige Berufsangehörige, Einsatz von Betriebshelfern und von Familienhelferinnen; g) die Errichtung und die Erhaltung von Einrichtungen zur Schulung der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft. § 8 Abgeltung besonderer Bewirtschaftungserschwernisse Zur Sicherung oder Erleichterung der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, vor allem in Berggebieten, werden Beihilfen oder Ausgleichszahlungen auch dann gewährt, wenn dadurch besondere Bewirtschaftungserschwernisse im Rahmen der Vorsorge für die Erhaltung und die Pflege der Umwelt abgegolten werden. § 9 Förderungsrichtlinien (1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, nach denen bei der Entscheidung über Ansuchen um die Gewährung von Förderungen im Sinne dieses Gesetzes vorzugehen ist. (2) Die Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die Ziele (§§ 1 und 2) und die Grundsätze (§ 3) der Förderung zu erlassen. (3) In die Förderungsrichtlinien sind Bestimmungen aufzunehmen über: a) die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen; b) die Art und den Umfang der Förderungen; c) die Durchführung der Förderungen; d) die Auflagen und Bedingungen, unter denen Förderungen gewährt werden; e) die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen; f) die Verpflichtung zur Rückerstattung nicht widmungsgemäß verwendeter Förderungen. § 10 Mitwirkung der Landeslandwirtschaftskammer (1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Landeslandwirtschaftskammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten betrauen. (2) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist die Landeslandwirtschaftskammer (Sektion Dienstgeber und Sektion Dienstnehmer) zu hören. § 11 Berichterstattung Die Landesregierung hat dem Landtag bei der ordentlichen Herbsttagung einen Bericht über die Lage der Land- und Forstwirtschaft in Tirol zu erstatten. Der Bericht hat auch eine Zusammenstellung der auf Grund dieses Gesetzes gewährten Förderungen sowie die Darlegung jener Förderungsmaßnahmen zu enthalten, die die Landesregierung auf Grund der Lage der Land- und Forstwirtschaft für dringlich hält. § 12 Dieses Gesetz tritt mit 1. November 1974 in Kraft. © 2008 Bundeskanzleramt Österreich