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Laws of Austria

TSE Animal By-Products Disposal Ordinance 2003

Made 2003-10-10 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend tierische Nebenprodukte, von denen in Bezug auf bestimmte Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE) Gesundheitsrisiken ausgehen können (TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung 2003).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria
Subjects
Livestock, Waste and hazardous substances
Keywords
animal by-products, animal health, pests/diseases, waste disposal, waste non-domestic sources, organic waste, waste management

Where to read it

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Text

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 2935 2 II 566 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 10. Oktober 2003 Teil II 473. Verordnung: TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung 2003 473. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend tierische Nebenprodukte, von denen in Bezug auf bestimmte Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE) Gesundheitsrisiken ausgehen können (TSE-Tiermaterial Beseitigungsverordnung 2003) Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes� RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2002, und des § 2 Abs. 2 der Vollzugsanweisung betreffend die Ver wertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwer tung), StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2002, wird verord net: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Abfuhr, Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung, Beseitigung, In-Verkehr-Bringung und sonstige Verbringung von tierischen Nebenprodukten (Materialien) und daraus hergestellten Erzeugnissen, soweit hievon spezifiziertes Risikomaterial (SRM) betroffen ist. (2) Die Begriffsbestimmungen, die in den in § 2 Abs. 1 zitierten Vorschriften enthalten sind, gelten auch als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung. Anzuwendende Vorschriften § 2. (1) Im Geltungsbereich gemäß § 1 dieser Verordnung sind folgende Vorschriften anzuwenden: 1. dieVerordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongi former Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001), 2. die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tie rische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002). (2) Hinsichtlich der Abfuhr des SRM und des Tarifes für die von den Besitzern zu entrichtenden Entgelte sind die Bestimmungen der Vollzugsanweisung StGBl. Nr. 241/1919, sowie die Bestimmungen der auf Grund der Vollzugsanweisung erlassenen Verordnungen anzuwenden. Behördliche Maßnahmen § 3. (1) Behördliche Zulassungen von Betrieben, in denen mit SRM im Sinne des § 1 Abs. 1 gearbei tet wird, sind nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag zu erteilen und bei nachträglichem Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen zu entziehen. (2) Zulassungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn die Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im Rahmen von anderen gesetzlichen Vorschriften erfolgt. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise die Zulassungsbehörde gemäß Abs. 2 hat re gelmäßig amtliche Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 2 zu über prüfen und sicherzustellen. Hierbei sind auch die Aufzeichnungen und Begleitdokumente hinsichtlich Art und Menge der ein- und ausgehenden Stoffe zu kontrollieren. Bei diesen Kontrollen ist insbesondere auf Folgendes zu achten: 1. dass spezifiziertes Risikomaterial (SRM) zur Gänze von anderem, nicht zur Verbrennung be stimmtem Material getrennt gehalten, gesammelt, be- oder verarbeitet und unschädlich beseitigt wird; 2936 BGBl. II � Ausgegeben am 10. Oktober 2003 � Nr. 473 2. dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um in Betrieben und Anlagen, in denen mit SRM im Sinne des § 1 Abs. 1 gearbeitet wird, eine Kontamination mit SRM zu vermeiden; 3. dass SRM für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ausschließlich zu dem zugelassenen Zweck verwendet wird; 4. dass die Einrichtung und Ausstattung der Betriebe, die Anforderungen an die Ausgangs- und Endprodukte, die technischen Verfahrensbedingungen, die betriebliche Hygiene, die Eigenkon trollen und die betrieblichen Aufzeichnungen den jeweiligen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen; 5. dass die erforderlichen Berechtigungen, insbesondere die gegebenenfalls vorgeschriebene Be triebszulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, vorliegen und eingehalten werden; 6. dass die anfallenden Abfälle gemäß § 1 Abs. 1 vorschriftsmäßig entsorgt werden. Diese Kontrollen können auch im Rahmen von Kontrollen nach anderen gesetzlichen Vorschriften erfol gen. Bei festgestellten Mängeln und Missständen sind die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes anzuordnen. (4) Für Betriebe gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, sind an Stelle der Kontrollbestimmungen nach Abs. 1 die Kontrollbestimmungen des § 29 der Fleischuntersuchungs verordnung, BGBl. Nr. 395/1994, anzuwenden. (5) Die Betriebsinhaber sowie deren Stellvertreter und Beauftragte haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen 1. Zutritt und Nachschau hinsichtlich der Betriebsräumlichkeiten und Beförderungsmittel zu ermög lichen beziehungsweise zu gewähren, 2. die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen, 3. die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und 4. die im Rahmen der behördlichen Kontrolltätigkeit nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten. (6) Der Landeshauptmann hat ein Register jener nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelas senen Betriebe zu führen, in denen mit SRM im Sinne des § 1 Abs. 1 gearbeitet wird; er hat dem Bun desministerium für Gesundheit und Frauen jährlich eine Betriebsliste mit folgendem Inhalt zu übermit teln: Name und Adresse der Betriebe, amtliche Betriebsnummern und den Tätigkeitsbereich jedes erfass ten Betriebes. Änderungen der Liste sind dem Bundesministerium unverzüglich bekannt zu geben. Schlussbestimmungen § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 118/2002, außer Kraft. (3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Rauch-Kallat Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH

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