Third Upper Austria Lakeside Protection – Exception Ordinance
Made 2003-05-28 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich von Seen festgelegt werden (3. Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria · Oberösterreich
- Subjects
- Water, Wild species and ecosystems
- Keywords
- inland waters, sustainable development, wetlands, protected area, enforcement/compliance
Where to read it
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Text
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P.b.b. 01Z022528 K Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4021 Linz Seite 153 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2003 59. StückAusgegeben und versendet am 28. Mai 2003 Nr. 59 3. Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung Nr. 59 V e r o r d n u n g der Oö. Landesregierung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich von Seen festgelegt werden (3. Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung) Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Oö. Natur- und Land schaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001, des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2002 und der Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002 wird verordnet: § 1 (1) Für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet von Altmünster und Traunkirchen werden nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich von Seen festgelegt. (2) Die Eingriffsverbote gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001, ausgenommen Eingriffe gemäß § 9 Abs. 2 Z. 7 bis 9 Oö. NSchG 2001, gelten innerhalb der in den Anla gen 1 und 2 (§ 2) grün umrandeten Bereiche nicht. (3) Das Eingriffsverbot gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 gilt innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 (§ 2) rot umrandeten Bereiche für folgende Eingriffe nicht: 1. für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, sofern bei Dachausführungen in Form eines Flach- oder Pult daches eine Gebäudehöhe von 7 m, bei sonstigen Dachformen eine Gebäudehöhe von 10 m (jeweils gemessen vom tiefsten Anschnittpunkt eines Gebäu des mit dem natürlich gewachsenen Gelände bis zum höchsten Punkt des Daches, oder bei Abgrabungen gemessen vom jeweils tiefsten Anschnittpunkt eines Gebäudes mit dem abgegrabenen Gelände bis zum höchsten Punkt des Daches) nicht überschritten wird; 2. für die Errichtung oder Aufstellung von Carports, Auto abstellplätzen, sofern dafür keine Errichtung von Stütz mauern erforderlich ist, von Pergolen, Schwimm becken, Tischen, Bänken, Liegeplattformen, Spiel geräten, Grillern und ähnlichen Einrichtungen; 3. für die Errichtung von Stützmauern oder anderen sicht baren technischen Hangsicherungsmaßnahmen (z.B. Grobsteinschlichtung), wenn diese im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden und hangoberseitig des Gebäudes mit einer Höhe von bis zu 2 m über dem Gelände ausgeführt werden; 4. für die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen in Form von blickdurchlässigen Holzlattenzäunen mit mindestens 40 % Zwischenraumanteil, Maschen drahtzäunen und lebenden Hecken bis zu einer Höhe von 1,5 m, nicht aber für Lärmschutzwände und geschlossene Sichtschutzwände; 5. für die Errichtung oder Aufstellung von nicht unter Z. 1 fallenden Anlagen der Energieversorgung, der Tele kommunikation, der Wasserversorgung, der Abwas serentsorgung und des Brandschutzes (z.B. Transfor matoren, Leitungsmasten, Sende- und Empfangsanla gen, Rohr- und Kabelleitungen, Wasserbehälter, Hydranten). (4) Für die in der Anlage 1 blau umrandeten Bereiche, in denen ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist, gilt das Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 nicht für 1. alle Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 (bewilligungs pflichtige Bauvorhaben), § 25 Abs. 1 (anzeigepflichtige Bauvorhaben) und § 26 (bewilligungs- und anzeige freie Bauvorhaben) Oö. Bauordnung 1994 sowie 2. jene weiteren Vorhaben, die in diesem Bebauungsplan geregelt sind. § 2 Die Grenzen der im § 1 genannten Bereiche sind in den die Anlagen 1 und 2 bildenden Plänen im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. § 3 (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Die Anlagen (§ 2) werden gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Kundmachungsgesetz verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeinden Altmünster und Traunkirchen, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amts stunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Oö. Landesregierung: Dr. Stöger Landesrätin Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4021 Linz, Klosterstraße 7.