Styria Street Environmental Noise Protection Law 2007
Made 2007-05-22 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Gesetz vom 22. Mai 2007 über die Erstellung von strategischen Lärmkarten und Aktionsplänen für Landes- und Gemeindestraßen (Steiermärkisches Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetz 2007).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Austria · Steiermark
- Subjects
- Air and atmosphere
- Keywords
- pollution control, noise pollution, data collection/reporting, policy/planning
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P. b. b. – GZ 02Z032441 M 167 Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Ausgegeben und versendet am 13. Juli 2007 17. Stück 56. Gesetz vom 22. Mai 2007 über die Erstellung von strategischen Lärmkarten und Aktionsplänen für Landes- und Gemeindestraßen (Steiermärkisches Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetz 2007) Der Landtag Steiermark hat beschlossen: § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: 1. Umgebungslärm: jene zu unzumutbaren Belastungen des Menschen beitragenden Geräusche im Freien, die von menschlichen Aktivitäten verursacht werden und vom Straßenverkehr ausgehen. Lärm, der von betrof fenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm in Verkehrsmitteln ist kein Umgebungslärm im Sinne dieses Gesetzes; 2. Lärmindizes: die gemittelte Lärmbelastung für die genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB): a) L den : (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) für die allgemeine Belastung, b) L day : (Taglärmindex) für die Belastung während des Tages, c) L evening : (Abendlärmindex) für die Belastung während des Abends, d) L night : (Nachtlärmindex) für die Belastung in der Nacht; 3. Ballungsraum: ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden er streckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von mindestens 1000 Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und einer ins gesamt 100.000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl. Durch Verordnung gemäß § 8 wer den jene Flächen ausgewiesen, welche Ballungsräume im Sinne dieser Definition sind; 4. Straßen: öffentliche Straßen im Sinne des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 in der jeweils gültigen Fassung; 5. Hauptverkehrsstraßen: Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr; 6. strategische Lärmkarte: eine Karte zur Gesamtbewertung der auf den Umgebungslärm zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognosen für ein solches Gebiet; unter ihrer Ausarbeitung versteht man die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Lärm situation anhand eines Lärmindizes mit der Beschreibung der Überschreitung der relevanten Grenzwerte oder Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Woh nungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindizes ausgesetzt sind; 56. Gesetz vom 22. Mai 2007 über die Erstellung von strategischen Lärmkarten und Aktionsplänen für Landes- und Gemeindestraßen (Steiermärkisches Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetz 2007). [XV. GPStLT AA EZ 1028/4 AB EZ 1028/4] [CELEX-Nr. 32001L0042, 32002L0049] 57. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Juni 2007 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ an die Gemeinde Kobenz (politischer Bezirk Knittelfeld). 58. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Juni 2007 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ an die Gemeinde Vasoldsberg (politischer Bezirk Graz-Umgebung). 59. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 2007 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Stallhof (politischer Bezirk Deutschlandsberg). 60. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2007, mit der die Geschäfts verteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung fest gelegt wird. Das Land 168 LGBl., Stück 17, Nr. 56, ausgegeben am 13. Juli 2007 4 7. Schwellenwerte für die Aktionsplanung: Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Über schreitung Maßnahmen in den Aktionsplänen nach Maßgabe dieses Gesetzes in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind; 8. Aktionsplan: ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls ein schließlich der Lärmminderung; 9. Bewertung: jede Methode zur Berechnung, Vorhersage, Einschätzung oder Messung des Wertes des Lärm indizes oder der damit verbundenen gesundheitsschädlichen Auswirkungen. § 2 Bewertungsmethoden und Lärmindizes Für die Ermittlung der Lärmindizes L den und L night sind die Beschreibungen und Gleichungen gemäß der nach § 8 zu erlassenden Verordnung anzuwenden. Die derart ermittelten Lärmindizes sind bei der Ausarbeitung und Überprüfung von strategischen Lärmkarten zu verwenden. § 3 Strategische Lärmkarten (1) Erstmals gemäß § 5 und danach alle fünf Jahre sind von der Landesregierung strategische Lärmkarten für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und für Straßen in Ballungsräumen auszuarbeiten oder die bereits bestehen den strategischen Lärmkarten zu überprüfen. (2) Im Rahmen der Ausarbeitung der Umgebungslärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlan gen der Landesregierung verpflichtet, die dafür vorhandenen Daten der Landesregierung zu übermitteln. § 4 Aktionspläne (1) Erstmals gemäß § 5 und danach alle fünf Jahre ist von der Landesregierung ein Aktionsplan für Gebiete an sämtlichen Hauptverkehrsstraßen und für Straßen in Ballungsräumen auszuarbeiten oder anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder Lärmverhütung ergeben, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. (2) Auf in Aktionsplänen vorgesehene Maßnahmen ist bei der Planung und beim Bau von Landesstraßen Bedacht zu nehmen. Subjektiv-öffentliche Rechte werden dadurch nicht begründet. § 5 Fristen (1) Strategische Lärmkarten sind erstmals auszuarbeiten: 1. bis spätestens 31. Mai 2007 für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr und für in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern gelegene Straßen; 2. bis spätestens 31. Mai 2012 für Hauptverkehrsstraßen und zusätzlich für in Ballungsräumen gelegene Straßen. (2) Aktionspläne sind erstmals auszuarbeiten: 1. bis spätestens 31. Mai 2008 für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr und für in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern gelegene Straßen; 2. bis spätestens 31. Mai 2013 für Hauptverkehrsstraßen und zusätzlich für alle in Ballungsräumen gelegene Straßen. § 6 Information der Öffentlichkeit (1) Die Entwürfe von Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Lärmkarten sind von der Landes regierung öffentlich aufzulegen und über elektronische Medien allgemein zugänglich zu machen. Die Art und der Inhalt der Information hat nach der gemäß § 8 zu erlassenden Verordnung zu erfolgen. 9 LGBl., Stück 17, Nr. 56, ausgegeben am 13. Juli 2007 169 (2) Jedermann kann innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Auflage dazu eine schriftliche Stellung nahme abgeben. Die Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stel lungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. § 7 Berichte (1) Die strategischen Lärmkarten sind mit den zugehörigen zu übermittelnden Angaben dem Bund zugäng lich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Aktionspläne einschließlich einer Kurzfassung sind dem Bund zugänglich zu machen und als Bericht zu übermitteln. (2) Die strategischen Lärmkarten und Aktionspläne müssen den Mindestanforderungen der nach § 8 zu erlassenden Verordnung entsprechen. § 8 Verordnungsermächtigung Durch Verordnung der Landesregierung werden die näheren Regelungen getroffen zu 1. der Beschreibung der Lärmindizes; 2. den Bewertungsmethoden für Lärmindizes; 3. den Schwellenwerten und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen; 4. den Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten und von Aktionsplänen sowie zusätz lich notwendiger Angaben; 5. der genauen räumlichen Festlegung der Ballungsräume; 6. den elektronischen Datenformaten für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Aktionspläne und Be richte. § 9 Verfahren Für eine allenfalls erforderliche Prüfung der Aktionspläne vor Erlassung oder Änderung gemäß Richtlinie 2001/42/EG (SUP-RL) sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 bis 7 und des § 3 a des Steiermärkischen Raumord nungsgesetzes 1974 sowie die damit zusammenhängenden Verfahrensbestimmungen sinngemäß anzuwenden. § 10 Verweise (1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen. (2) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu ver stehen: 1. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie), ABl. L 197 vom 21. Juli 2001; 2. Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärm-Richtlinie), ABl. L 189 vom 18. Juli 2002. § 11 Gemeinschaftsrecht Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 2001/42/EG; 2. Richtlinie 2002/49/EG. § 12 Zeitliche Geltung (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Juli 2007, in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Landeshauptmann Landesrätin Vo v e s E d l i n g e r- P l o d e r 57. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Juni 2007 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ an die Gemeinde Kobenz (politischer Bezirk Knittelfeld) Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2004, wird verordnet: § 1 Der im politischen Bezirk Knittelfeld gelegenen Gemeinde Kobenz wird mit Wirkung vom 1. Juli 2007 das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen. § 2 Über diese Verleihung wird der Gemeinde Kobenz eine Urkunde ausgefertigt. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s 58. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Juni 2007 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ an die Gemeinde Vasoldsberg (politischer Bezirk Graz-Umgebung) Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2004, wird verordnet: § 1 Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Vasoldsberg wird mit Wirkung vom 1. September 2007 das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen. § 2 Über diese Verleihung wird der Gemeinde Vasoldsberg eine Urkunde ausgefertigt. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s 59. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 2007 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Stallhof (politischer Bezirk Deutschlandsberg) Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 49/2004, wird verordnet: § 1 Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen Gemeinde Stallhof wird mit Wirkung vom 1. August 2007 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen: 170 LGBl., Stück 17, Nr. 57, 58 und 59, ausgegeben am 13. Juli 2007 4 „In silbernem Schild pfahlweise ein aus roten Ziegelsteinen gefügter sich nach oben verjüngender Schlot, begleitet von je einem grünen kleeblattförmig ausgeschlagenen Seeblatt, daraus je ein grüner dreifach beblät terter Kleestängel wachsend.“ § 2 Die der Gemeinde Stallhof ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s 60. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2007, mit der die Geschäfts verteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird Auf Grund des Art. 103 Abs. 2 B-VG, des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend die Grund sätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, des § 7 Abs. 4 und des § 30 des L-VG 1960, LGBl. Nr. 1/1960, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, wird verordnet: Artikel 1 Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 110/2005, wird wie folgt geändert: Die Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung (Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landes regierung), zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2007, wird wie folgt geändert: Der Abschnitt „I) Landesrat Ing. Manfred Wegscheider“ wird in Z. 4 wie folgt geändert: Z. 4 lautet: „4. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Technik, Erneuerbare Energie und Sachverständigendienst die Energiewirtschaft, der Umweltschutz – allgemeine fachliche Angelegenheiten, Landesumweltinformations system (LUIS), Umweltinformationsverzeichnis, die Bürgerberatung in Fragen des technischen Umwelt schutzes, das Energiewesen: Allgemeines und Koordinierung, Energiebeauftragter, Fachstelle Energie, För derungsangelegenheiten, Angelegenheiten des Landesenergievereines und des ÖKO-Fonds, die allgemei nen Angelegenheiten und Koordinierung der Energieversorgung, der Energiewirtschaft und des Energie planes, Steirischer Umweltlandesfonds – Förderungsangelegenheiten, die technische Umweltkontrolle: Gewässergüteaufsicht, Gewässergüteerhebungen, Umweltlaboratoriumsdienst, Luftgüteüberwachung, Lärmmessdienst, Altlastenverdachtsflächenerhebung, der Chemie- und Ölalarmdienst, die Chemikalien inspektion – fachliche Angelegenheiten, der Strahlenschutzdienst, der Transport gefährlicher Güter auf der Straße – fachliche Angelegenheiten, die technische Koordination der Umweltinspektionen, der Amtssachver ständigendienst für die Fachbereiche: Immissionsschutztechnik (insbesondere Luftreinhaltung, Lärm- und Erschütterungsschutz und Gewässerschutz), Chemotechnik, Biologie, Strahlenschutz.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit dem in Artikel II Z. 2 der Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2007, GZ: LAD – 09.10-709/2006-21) angegebenen Zeitpunkt, das ist der 14. Juli 2007, in Kraft. Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Landeshauptmann: Vo v e s 9 LGBl., Stück 17, Nr. 59 und 60, ausgegeben am 13. Juli 2007 171 P. b. b. – GZ. 02Z032441 M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. – Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH – 3088-2007 GEDRUCKT AUF UMWELTSCHUTZPAPIER Allgemeine Verkaufsbedingungen für das Jahr 2007 Der Bezugspreis für das Jahresabonnement des Landesgesetzblattes für das Land Steiermark beträgt infolge der gesetzlichen Erhöhungen beim Zeitungsversand vorbehaltlich unvorhersehbarer Steigerungen bei den Herstellungskosten: bis zu einem Jahresumfang im Inland1 im Ausland1 von 350 Seiten E 51,– E 87,– 1 Preise inkl. Versandspesen Wird dieser Umfang überschritten, erfolgt für den Mehrumfang eine aliquote Nachverrechnung. Bezugsanmeldungen richten Sie bitte an MEDIENFABRIK GRAZ, VERLAGS- UND VERTRIEBSGMBH, DREIHACKENGASSE 20, 8020 GRAZ; TEL: ++43 (0316) 8095 DW 18, FAX: ++43 (0316) 8095 DW 48; E-MAIL: silvia.zierler@mfg.at Ersatz für abgängige oder mangelhaft zugekommene Auslieferungen des Landesgesetzblattes ist binnen vier Wochen nach dem Erscheinen bei der Abonnementstelle anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden solche Reklamationen ausnahmslos als Einzelbestellungen behandelt. Einzelbestellungen und Lagerverkauf: Einzelne Exemplare des Landesgesetzblattes sind erhältlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von E 1,10 bis zu 4 Seiten zuzüglich E 0,55 für alle weiteren zwei Seiten plus Versandkosten. Versandstelle: MEDIENFABRIK GRAZ, VERLAGS- UND VERTRIEBSGMBH, Dreihackengasse 20, 8020 Graz; Tel: ++43 (0316) 8095 DW 18, Fax: ++43 (0316) 8095 DW 48; E-MAIL: silvia.zierler@mfg.at Lagerverkauf: MEDIENFABRIK GRAZ, VERLAGS- UND VERTRIEBSGMBH, VERLAGSSHOP, Dreihacken gasse 20, 8020 Graz 0