Sewage Sludge Law
Made 1985 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz über die Ausbringung von Klärschlamm.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Vorarlberg
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- fertilizers/nutrients, soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, registration, inspection, offences/penalties, pollution control
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Text
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Landesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4 Bundesland Vorarlberg Inkrafttretensdatum 01.01.2014 Fundstelle LGBl. Nr. 41/1985, 57/1997, 58/2001, 44/2013 Titel Gesetz über die Ausbringung von Klärschlamm (Klärschlammgesetz) Text § 1 Geltungsbereich Klärschlamm darf nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgebracht werden. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten a) der Boden als fruchtbar, wenn er 1. das ungestörte Wachstum natürlicher oder vom Menschen beeinflusster Pflanzengesellschaften ermöglicht und ihre charakteristischen Eigenschaften nicht beeinträchtigt, 2. die Entwicklung, den Ertrag und die Güte land- und forstwirtschaftlicher Pflanzen auch langfristig gewährleistet und 3. die natürliche Eigenschaft, Stoffe wie totes Pflanzenmaterial, tierische Ausscheidungen, Pestizide und Schwermetalle abzubauen oder zu binden, im vollen Umfang aufweist, b) als Klärschlamm Rückstände aus der Reinigung von Abwässern, gleichgültig welcher Herkunft und Beschaffenheit, c) als Ausbringung jedes Aufbringen von Klärschlamm auf dem Boden oder seinem Bewuchs, das nicht als Ablagerung anzusehen ist. § 3 Voraussetzungen für die Ausbringung von Klärschlamm (1) Die Herkunft und Beschaffenheit des Klärschlamms, die Ausbringungsfläche, die Ausbringungsmenge, die Häufigkeit, der Zeitpunkt und die Art der Ausbringung sowie die Bewirtschaftung der Ausbringungsflächen müssen gewährleisten, dass die Fruchtbarkeit des Bodens nicht beeinträchtigt wird und Interessen der Landwirtschaft oder des Natur- und Landschaftsschutzes nicht verletzt werden. Sie müssen weiters gewährleisten, dass die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird, Gewässer nicht verunreinigt werden, das Landschafts- und Ortsbild nicht gestört wird, keine unzumutbare Geruchsbelästigung eintritt und der in Vorarlberg anfallende Klärschlamm möglichst zweckmäßig entsorgt werden kann. (2) Zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 ist es jedenfalls erforderlich, dass der Klärschlamm a) die Grenzwerte nach Abs. 3 nicht überschreitet und sich auch in Bezug auf seinen Gehalt an düngewirksamen Stoffen und seine sonstigen Bestandteile und Eigenschaften zur Verwendung als Düngemittel eignet und Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 4 b) aus einer in Vorarlberg gelegenen Abwasserreinigungsanlage stammt, deren Klärschlamm in geeigneten Zeitabständen durch eine anerkannte Untersuchungsanstalt auf seine Beschaffenheit untersucht wird. (3) Für die wichtigsten im Klärschlamm enthaltenen Stoffe, die, wenn sie in zu großen Mengen in den Boden gelangen, dessen Fruchtbarkeit beeinträchtigen können, sind Grenzwerte festzusetzen. Die Grenzwerte sind so zu bemessen, dass auch bei dauernder Ausbringung von Klärschlamm in der aus dem Gesichtspunkt der Düngung zuträglichen Menge die Fruchtbarkeit des Bodens nicht beeinträchtigt wird. Hiebei ist auf den gesamten Zeitraum, für den damit zu rechnen ist, dass die Abwasserbeseitigung in der heutigen Art erfolgen und Klärschlamm zur Ausbringung anfallen wird, abzustellen und auch auf die sonstigen allgemein zu erwartenden Einwirkungen auf den Boden Bedacht zu nehmen. Höhere Grenzwerte, die vorübergehend festgesetzt werden können, um den Betreibern der Abwasserbeseitigungsanlagen Zeit zu geben, eine Verbesserung der Beschaffenheit des Klärschlamms herbeizuführen, müssen in späteren Jahren durch entsprechend niedrigere Grenzwerte ausgeglichen werden. (4) Bei der Beurteilung, welche Grundflächen zur Ausbringung von Klärschlamm geeignet sind, ist insbesondere auf die Lage, die Bodenbeschaffenheit, den Bewuchs und den witterungsbedingten Zustand Bedacht zu nehmen. Als ungeeignet gelten jedenfalls Wälder, Feuchtgebiete sowie Grundflächen ohne oder mit nur geringfügigem Bewuchs. (5) Bei der Beurteilung, welche Menge an Klärschlamm ausgebracht werden darf, ist insbesondere auf die Bodenbeschaffenheit, auf die zusätzliche Verwendung anderer Düngemittel sowie auf die vorgesehene Art der Nutzung der Grundfläche Bedacht zu nehmen. § 4*) Überwachung der Ausbringungsflächen (1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einer Grundfläche, auf welcher Klärschlamm ausgebracht wird, hat deren Boden in geeigneten Zeitabständen, jedenfalls aber, wenn sich Anzeichen einer Beeinträchtigung seiner Fruchtbarkeit zeigen oder wenn es die Behörde verlangt, durch eine anerkannte Untersuchungsanstalt auf seine Beschaffenheit untersuchen zu lassen. Die Behörde kann mit Bescheid eine Untersuchung verlangen, wenn die Ausbringung des Klärschlamms auf der betreffenden Grundfläche nicht vorschriftsmäßig erfolgt ist, insbesondere wenn ungeeigneter Klärschlamm (§ 3 Abs. 2 lit. a) ausgebracht oder die zulässige Menge überschritten wurde. Eine Ausfertigung jedes Untersuchungszeugnisses ist der Behörde vorzulegen. (2) Solange eine nach Abs. 1 erforderliche Bodenuntersuchung noch ausständig ist, darf auf der betreffenden Grundfläche kein Klärschlamm ausgebracht werden. *) Fassung LGBl. Nr. 44/2013 § 5 Abgabe und Abnahme des Klärschlamms, Aufzeichnungen (1) Klärschlamm darf nur insoweit zur Ausbringung abgegeben und abgenommen werden, als diese im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck zulässig ist (§ 3). Die Abgabe und Abnahme des Klärschlamms zur Ausbringung darf nur so erfolgen, dass das Verfügungsrecht über den Klärschlamm vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage unmittelbar auf den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche (Abnehmer) übergeht. (2) Der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage hat dem Abnehmer bei jeder Abgabe von Klärschlamm nachweislich Einsicht in das letzte Untersuchungszeugnis (§ 3 Abs. 2 lit. b) zu geben und ihn in allen Belangen der Klärschlammausbringung zu beraten. (3) Der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen, in welchem jede Abgabe von Klärschlamm an einen Abnehmer zu vermerken ist. Über jede Abgabe von Klärschlamm ist ein Lieferschein auszustellen, der vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist. (4) Der Abnehmer hat auf dem Vordruck, der für diesen Zweck auf dem Lieferschein vorzusehen ist, über den gelieferten Klärschlamm einen Verwendungsnachweis zu führen. (5) Wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem Betreiber einer Abwasserreinigungsanlage eine Grundfläche zur regelmäßigen Ausbringung von Klärschlamm überlässt, gehen im Umfang der getroffenen Vereinbarung die Verpflichtungen gemäß Abs. 4 sowie gemäß den §§ 3, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 auf diesen über. Das Abnehmerverzeichnis hat in diesem Fall auch die erforderlichen Angaben über die einzelnen Ausbringungsflächen, Ausbringungen und Bodenuntersuchungen zu enthalten. Der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage hat dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nachweislich Einsicht in die Untersuchungszeugnisse zu geben. Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 4 § 6 Auskunftspflicht, Zutrittsrecht (1) Die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen, die Klärschlamm zur Ausbringung abgeben, sind verpflichtet, der Behörde über alle Belange der Abwasserreinigungsanlage sowie des Klärschlamms und seiner Verwendung Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der der Behörde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Sie müssen den Organen und Hilfsorganen der Behörde zur Erfüllung dieser Aufgaben Zutritt zur Abwasserreinigungsanlage gewähren und die Durchführung von Messungen und Probenentnahmen gestatten. (2) Die Abnehmer von Klärschlamm sind verpflichtet, der Behörde über alle Belange der Abnahme und Ausbringung von Klärschlamm sowie der Bewirtschaftung der Ausbringungsflächen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der der Behörde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Sie müssen den Organen und Hilfsorganen der Behörde zur Erfüllung dieser Aufgaben Zutritt zu den Ausbringungsflächen gewähren und die Entnahme von Bodenproben gestatten. Die Organe und Hilfsorgane der Behörde müssen hiebei auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses bedacht sein. § 7 Klärschlammverordnung (1) Die Landesregierung hat aufgrund der §§ 3 bis 6 durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausbringung von Klärschlamm zu erlassen (Klärschlammverordnung). (2) Die Klärschlammverordnung hat insbesondere zu bestimmen, a) welchen Anforderungen der Klärschlamm entsprechen muss (§ 3 Abs. 1 bis 3), b) in welchen Zeitabständen, durch wen und auf welche Weise die Probenentnahmen und Untersuchungen des Klärschlamms gemäß § 3 Abs. 2 lit. b erfolgen müssen, und wie lange die Untersuchungszeugnisse aufzubewahren sind, c) auf welchen Grundflächen Klärschlamm nicht ausgebracht werden darf (§ 3 Abs. 1 und 4), d) welche Höchstmengen an Klärschlamm in welchen Zeitabständen ausgebracht werden dürfen (§ 3 Abs. 1 und 5), e) wie die Ausbringung des Klärschlamms und die Bewirtschaftung der Ausbringungsflächen aufeinander abzustimmen sind (§ 3 Abs. 1), f) in welchen Zeitabständen, durch wen und auf welche Weise die Entnahme der Bodenproben und die Untersuchung gemäß § 4 Abs. 1 zu erfolgen haben, g) welchen Inhalt die Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 3 bis 5 haben müssen und wie lange sie aufzubewahren sind. (3) Vor der Erlassung oder Änderung der Klärschlammverordnung sind der Vorarlberger Gemeindeverband, die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg sowie der Landschaftsschutzanwalt zu hören. § 8 Behörde Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirkshauptmannschaft. § 9*) Mitwirkung der Bundesgendarmerie sowie der Zollbehörden und Aufsichtsorgane (3) Die Fischereiaufseher, Gewässeraufsichtsorgane, Jagdaufseher, Naturwächter und Waldaufseher sind verpflichtet, Übertretungen gemäß § 11 Abs. 1 lit. a hinsichtlich des Verbots der Ausbringung von Klärschlamm auf bestimmten Grundflächen der Behörde anzuzeigen. Sie sind berechtigt, Personen, die sie bei einer solchen Übertretung auf frischer Tat betreten, anzuhalten und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten. *) Der § 9 Abs. 1 und 2 betrifft die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Zollbehörden bei der Vollziehung des Klärschlammgesetzes. Die Bundesregierung hat die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz hiefür notwendige Zustimmung verweigert. Diese Bestimmungen können daher nicht kundgemacht werden. § 10 Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 4 Unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt Zur Verhinderung einer nach diesem Gesetz unzulässigen Ausbringung von Klärschlamm ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten mit Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben. § 11*) Strafen (1) Eine Übertretung begeht, wer a) Klärschlamm entgegen der §§ 3 und 5 Abs. 1 und 5 zur Ausbringung abgibt oder abnimmt oder ausbringt, b) Ausbringungsflächen entgegen § 3 Abs.1 bewirtschaftet, c) die Bodenuntersuchungen gemäß § 4 Abs. 1 nicht vornehmen lässt, d) Grundflächen entgegen § 4 Abs. 2 zur Ausbringung von Klärschlamm benützt, e) dem Abnehmer von Klärschlamm nicht Einsicht in die Untersuchungszeugnisse gibt oder ihn nicht berät (§ 5 Abs. 2 und 5), f) die Vorschriften über das Abnehmerverzeichnis, den Lieferschein oder den Verwendungsnachweis missachtet (§ 5 Abs. 3 bis 5), g) als Betreiber einer Abwasserreinigungsanlage oder als Abnehmer von Klärschlamm entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 die Erteilung von Auskünften verweigert, die Einsichtnahme nicht gewährt oder den Zutritt, die Durchführung von Messungen oder die Entnahme von Proben nicht gestattet, h) den in Verordnungen oder Entscheidungen, welche aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt. (2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro, bei besonders erschwerenden Umständen mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangene Übertretungen nach Abs. 1 lit. a sind strafbar. *) Fassung LGBl. Nr. 58/2001, 44/2013 § 12*) Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 44/2013 Art. LVI des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl. Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft. *) Fassung LGBl. Nr. 44/2013