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Laws of Austria

Seeds Organization Ordinance

Made 1998-06-23 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Heranziehung geeigneter Rechtsträger und fachlich befähigter Personen in die Vollziehung des 2. Teils des Saatgutgesetzes 1997 (Saatgut-Organisations-Verordnung).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria
Subjects
Cultivated plants
Keywords
seeds/planting material, fees/royalties, inspection, plant production
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1035 2 II 242 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 23. Juni 1998 Teil II 204. Verordnung: Saatgut-Organisations-Verordnung 204. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Heran ziehung geeigneter Rechtsträger und fachlich befähigter Personen in die Vollziehung des 2. Teils des Saatgutgesetzes 1997 (Saatgut-Organisations-Verordnung) Auf Grund des § 39 Abs. 2 und § 39 Abs. 4 in Verbindung mit § 79 Z 1 lit. c Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, wird – hinsichtlich der §§ 1, 2, 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet: § 1. (1) Die in § 2 genannten Stellen werden zur Durchführung folgender, auf Grund des 2. Teils des SaatG 1997 durchzuführender Aufgaben herangezogen: 1. die Feldbesichtigung einschließlich der Überprüfung des Ausgangssaatgutes durch fachlich befähigte Personen oder im Rahmen der Überwachung ermächtigter Personen und technischer Einrichtungen gemäß § 40 Abs. 1 SaatG 1997, 2. die Überwachung der Betriebe und Aufzeichnungen zur Nachvollziehbarkeit der Nämlichkeit des Saatgutes von dem Feldbestand der Vermehrungsfläche bis zum gekennzeichneten, verschlosse nen und verpackten Saatgut und der Probe, 3. die amtliche Probenahme einschließlich der Kontrolle der Verpackung, Verschließung und Kennzeichnung. (2) Die Saatgutanerkennungsbehörde beauftragt eine in § 2 genannte Stelle im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit der Durchführung einzelner oder aller in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben und übermittelt fristgerecht die notwendigen Unterlagen. (3) Die Annahme eines Auftrages ist zu bestätigen. Angenommene Aufträge sind nach den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 SaatG 1997 durchzuführen. Den herangezogenen Stellen werden die Methoden für Saatgut und Sorten vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zur Verfügung gestellt. (4) Kann eine herangezogene Stelle einen ihr von der Saatgutanerkennungsbehörde erteilten Auftrag nicht durchführen, so hat sie dies unverzüglich der Saatgutanerkennungsbehörde mitzuteilen und die Unterlagen zurückzuübermitteln. (5) Die herangezogenen Stellen haben der Saatgutanerkennungsbehörde innerhalb einer ange messenen Frist die Untersuchungsergebnisse und Protokolle zu übermitteln. Bei Gefahr im Verzug und möglichen negativen Beurteilungen hat diese Benachrichtigung unverzüglich zu erfolgen. Gezogene Proben sind der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zu übermitteln. § 2. (1) Zu den in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben werden herangezogen: 1. die Burgenländische Landwirtschaftskammer, 2. die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, 3. die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer, 4. die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, 5. die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, 6. die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, 7. die Landes-Landwirtschaftskammer für Tirol, 8. die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg sowie 9. die Landwirtschaftskammer für Wien. (2) Zu den in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben können zusätzlich herangezogen werden: 1. die Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten, 2. das Landwirtschaftliche Versuchszentrum Steiermark 1036 BGBl. II – Ausgegeben am 23. Juni 1998 – Nr. 204 3. die Landesanstalt für Pflanzenzucht und Samenprüfung in Tirol, 4. die Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg sowie 5. jeder Private, der über eine fachliche Befähigung gemäß § 39 Abs. 1 SaatG 1997 verfügt und gemäß § 39 Abs. 5 SaatG 1997 als fachlich befähigte Person bestellt wurde. (3) Die in Abs. 2 Z 5 genannten Personen werden nur zur Durchführung von Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 herangezogen, wenn die in Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Stellen diese Aufgaben nicht oder nicht vollständig durchführen. § 3. Zur Erreichung der fachlichen Befähigung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 SaatG 1997 ist eine theoretische und praktische Prüfung vor der Saatgutanerkennungsbehörde unter Vorsitz eines Vertreters des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft abzulegen. Darüber hat die Saatgutanerkennungs behörde eine Bescheinigung auszustellen. § 4. Die Abgeltung für die Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben erfolgt gemäß § 3 des Saatgutgebührentarifs, BGBl. II Nr. 203/1998. § 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Molterer

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