Second Fishery Ordinance
Made 1952-05-08 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Mai 1952, betreffend das Fischereirecht (2. Fischereiverordnung).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Burgenland
- Subjects
- Fisheries and aquaculture
- Keywords
- inland fisheries, freshwater fishes, fishing authorization, seasons, fishing area, fishing gear/fishing method, enforcement/compliance, fishery management and conservation, authorization/permit, aquatic animals
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Text
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Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Mai 1952, betreffend das Fischereirecht (2. Fischereiverordnung) StF: LGBl. Nr. 9/1953 Änderung idF: LGBl. Nr. 26/1973 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des Fischereigesetzes 1949, LGBl. Nr. 1 aus 1949 wird verordnet: Text Anmeldung der Fischereirechte und Fischereikataster (§ 9 Fischereigesetz). § 1. (1) Alle Fischereirechte, mit Ausnahme jener, die gemäß § 2, Abs. 1, des Fischereigesetzes dem Lande zustehen, sind längstens binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben a) welche Grundstücknummer das Gewässer im Kataster und im Grundbuche führt, b) ob und in welcher Einlagezahl des Grundbuches das Grundstück vorgetragen ist, c) in wessen bücherlichem Eigentume es steht, d) ob das Gewässer öffentliches Gut ist und ob es im Grundbuche als solches eingetragen ist, e) welche Größe das Fischwasser aufweist und ob es als Eigenrevier erklärt wurde. (2) Für die Anmeldung ist das im Anhang 1 abgedruckte Formular zu verwenden, das beiden Gemeindeämtern zum Selbstkostenpreis erhältlich ist. § 2. (1) Auf Grund der gemäß § 1 erstatteten Anmeldungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Fischereikataster anzulegen. (2) Der Fischereikataster besteht aus nach Fischwässern, bei Wasserläufen in der Richtung des Wasserlaufes, geordneten Vormerkblättern (Kartei) und einer übersichtlichen Gewässerkarte. Die Vormerkblätter sind nach dem Muster im Anhang 2 anzulegen. (3) In Streitfällen oder, wenn Zweifel über die Rechtsmäßigkeit angemeldeter Fischereirechte bestehen, sind die widerstreitenden Fischereiberechtigten im Fischereikataster bis zur endgiltigen Entscheidung vorläufig vorzumerken. (4) Die losen Vormerkblätter sind mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die an den entsprechenden Stellen in der Gewässerkarte einzutragen sind. (5) Die Angaben des Katasters sind fortlaufend zu berichtigen. Nachträglich entstandene oder nachträglich anerkannte Fischereirechte sind nach Rechtskraft des Bescheides im Fischereikataster einzutragen. (6) Der Fischereikataster steht jedermann bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur öffentlichen Einsicht offen. Wer ein rechtliches Interesse darzutun vermag, ist berechtigt, wegen des Fehlens oder der Unrichtigkeit einer Vormerkung bei der Bezirksverwaltungsbehörde mündlich oder schriftlich Erinnerungen vorzubringen, welche diese Behörde bescheidmäßig zu erledigen hat. Abschriften der Bescheide sind an die beteiligten Fischereirevierausschüsse (Fischereiverwalter) zuzustellen. Verpachtung von Pachtrevieren (§§ 17 und 18 Fischereigesetz). § 3. (1) Die Fischerei in den Pachtrevieren ist im Wege der öffentlichen Versteigerung durch den Fischereirevierausschuß zu verpachten. Die Versteigerung ist im Landesamtsblatte auszuschreiben. Die Versteigerungsbedingungen sind in den Ortsgemeinden, in denen das Fischwasser liegt, 4 Wochen vor dem Tage der Versteigerung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Der Zuschlag erfolgt an den Meistbietenden, wobei jedoch Anbote von Personen, denen die Ausstellung einer Fischereikarte verweigert werden kann, und Anbote der im § 17 Abs. 5 des Fischereigesetzes genannten Körperschaften außer Betracht zu bleiben haben. (2) Die Pachtverträge sind schriftlich abzufassen. Die Verträge haben Bestimmungen über alle Verpflichtungen der Pächter, insbesondere jene zur Einsetzung von Fischbrut und Setzlingen zu enthalten. Bei Verträgen, die mit einer Gesellschaft geschlossen werden, sind die Namen aller Mitglieder und des die Leitung ausübenden Mitgliedes anzuführen. Ein Muster eines Pachtvertrages ist im Anhang 3 abgedruckt. Fischereirevierausschüsse (§ 27 Fischereigesetz). § 4. (1) Die Fischwässer des Landes werden in Gebiete eingeteilt, für die je 1 Fischereirevierausschuß zu bestellen ist. Diese Gebiete sind: I. Leitha samt Nebenflüssen und Seitenarmen (Kanälen); Neufelder See. II. Neusiedlersee mit Zuflüssen außer der Wulka; Lacken im Seewinkel. III. Wulkabach mit Zuflüssen und Zeiselbach. IV. Goldbach und Frauenbrunnbach; Nikitscherbach; Rabnitz mit Nebenflüssen; Güns mit Nebenflüssen. V. Rechnitzbach, Pinka mit Nebenflüssen. VI. Strem mit Nebenflüssen; Reinersdorferbach. VII. Lafnitz mit Zuflüssen; Raab mit Zuflüssen; Klausenbach mit Lendavabach. (2) Bis zur Bildung der Fischereirevierausschüsse werden für jedes der 7 Gebiete je ein Fischereirevierverwalter und die erforderliche Anzahl von Vertretern bestellt. Schonzeiten und Ursprungsbescheinigung (§§ 52 und 53 Fischereigesetz). § 5. (1) Die im nachstehenden genannten Fische (Wassertiere) dürfen während der bei jeder Art festgesetzten Schonzeit und unter dem bestimmten Maße nicht gefangen werden. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf Teiche und sonstige Wasserbehälter, die zum Zwecke der Fischzucht angelegt sind, ferner nicht auf den Neusiedlersee und die Lacken im Seewinkel (Abs. 2). Fisch (Wassertier) Schonzeit Mindestmaß Bachforelle 16. Sept. - Ende Feber 20 cm Regenbogenforelle 1. Feber - 30. April 24 cm Aesche 1. März - 30. April 25 cm Hecht 1. Feber - 31. März 30 cm Schleie 16. Mai - 30. Juni 20 cm Barbe 1. April - 15. Juni 30 cm Wels 16. April - 30. Juni 50 cm Karpfen 1. Mai - 30. Juni 25 cm männlicher Krebs 1. Aug. - 30. Juni 14 cm weiblicher Krebs ganzjährig (2) Im Neusiedlersee und in den Lacken des Seewinkels ist jeder Fischfang vom 16. Feber bis 31. Mai mit Stell- und Zugnetzen untersagt. In diesen Gewässern wird die Schonzeit für Hechte für die Zeit vom 16. Feber bis 31. März und für Karpfen für die Zeit vom 1. bis 31 Mai festgesetze. Ablaichende Fische dürfen auch außerhalb der Schonzeit nur für Zwecke der Laichentnahme und für wissenschaftliche Untersuchungen gefangen werden. Als Mindestmaß wird für den Karpfen wird die Länge von 30 cm, für den Hecht die Länge von 35 cm festgesetzt. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhörung des Fischereirevierausschusses dem Fischereiausübungsberechtigten den Fang oder das Sammeln von Fischen auch in der Schonzeit und unter dem vorgeschriebenen Mindestmaß an Stellen des Sees gestatten, wo das Wasser so weit gesunken ist, daß das Eingehen der zurückgebliebenen Fische zu befürchten wäre. (3) Die Maße sind von der Kopfseite bis zum Ende der Schwanzflosse, bezw. bis zum Schwanzende zu nehmen. (4) Fische und Krebse, die das im Absatz 1 angeführte Mindestmaß nicht erreichen, dürfen ohne Ursprungsbescheinigung (§ 6) weder verkauft, noch zum Verkaufe feilgehalten, noch in Gasthäusern angeboten oder verabreicht werden. Das gleiche Verbot gilt für Fische und männliche Krebse in der zeit von 2 Wochen nach Beginn bis zum Ende der Schonzeit. (5) Wenn auf Grund der Bestimmungen des Abs. 2 oder auf Grund der Bestimmungen des §§ Abs. 2 oder auf Grund der Bestimmungen der §§ 48, 54, Abs. 1, 55, 62, Abs. 2 des Fischereigesetzes Ausnahmen von dem im Abs. 1 - 3 genannten Verbote gestattet wurden, ist dem Fischer von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Erlaubnisschein (Anhang 4) auszufolgen. § 6. (1) Mit jedem Erlaubnisschein ist dem Fischer - sofern eine der im § 5, Abs. 4 erwähnten Verwertungsarten der Fische (Krebse) in Frage kommt - eine entsprechende, mit fortlaufenden Nummern versehene Anzahl von unausgefüllten, im vorhinein ausgestellten (gefertigten) Ursprungsbescheinigungen (Anhang 5) in je zweifacher Ausfertigung zuzusenden. Es können hiefür auch Juxtenhefte mit fortlaufend numerierten Seiten ausgegeben werden. Diese Ursprungsbescheinigungen sind vom Fischer für jede Menge von Fischen (Krebsen), welche gesondert verkauft oder zum Verkauf feilgeboten oder verabreicht oder versendet werden soll, auszufüllen und dem Übernehmer der Fische auszufolgen. Von jeder Ursprungsbescheinigung hat der Fischer eine Durchschrift der hiefür bestimmten Drucksorte herzustellen und zu Kontrollzwecken mindestens ein Jahr aufzubewahren. (2) Wenn Fische aus dem Neusiedlersee oder aus den Lacken im Seewinkel (§ 5 Abs. 2) oder aus Teichen und Wasserbehältern, die zum Zwecke der Fischzucht angelegt sind (§ 56 Fischereigesetz), während der im § 5 Abs. 2 genannten Zeit oder unter dem festgesetzten Mindestmaße in einer der im §5 Abs. 4, genannten Art verwertet werden sollen, hat der Fischer bei der Bezirksverwaltungsbehörde Ursprungsbescheinigungen einzuholen, bei deren Ausgabe der im Abs. 1 vorgeschriebenen Vorgang einzuhalten ist. Verbot von Fangarten und Fangvorrichtungen (§ 59 Fischereigesetz). § 7. (1) Das Erlegen von Fischen mit einer Schußwaffe ist verboten. Vorrichtungen zum Selbstfange der Fische, bei denen der Eingang über den Wasserspiegel hervorragt (Volkstümlich "Kerte" genannt), dürfen außer im Neusiedlersee in Fischwässern nicht angebracht werden. § 7a. Die zum Fischfang aufgestellten Reusen und Netze sind täglich zu kontrollieren. Es dürfen von jedem Fischereiausübungsberechtigten nur soviele Reusen und Netze zum Fischfang aufgestellt werden, als täglich kontrolliert werden können. Die nichtverwertbaren Fische sind bei jeder Kontrolle freizulassen. Besatz von Fischwässern (§ 61 Fischereigesetz). § 8. (1) In fließenden Fischwässern dürfen Eier, Brut- und Mutterfische der Regenbogenforelle sowie von Fischen, die im § 5 nicht genannt sind, nur nach eingeholter Bewilligung der Landesregierung ausgesetzt werden. (2) Im Neusiedlersee, in dessen Zuflüssen mit Ausnahme der Wulka und in den Lacken im Seewinkel dürfen ohne Bewilligung der Landesregierung nur Eier, Brut- und Mutterfische des Karpfen und des Hechtes ausgesetzt werden. Zulassung zum Fischfange durch den Fischereiberechtigten (§ 63 Fischereigesetz). § 9. Für die auf Grund der Bestimmungen des § 63 Abs. 1 des Fischereigesetzes vom Fischereiberechtigten auszustellenden Bestätigungen über die Zulassung zum Fischfange sind Vordrucke nach dem in Anhang 6 angeführten Muster zu verwenden. Fischereischutzorgane (§ 64 Fischereigesetz). § 10. (1) Als Fischereischutzorgan können nur bestellt werden solche Personen, die a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, b) das 21. Lebensjahr vollendet haben, c) über die zur Ausübung des Dienstes erforderlichen geistigen, charakterlichen und körperlichen Eigenschaften verfügen, d) die Fähigkeit zur Erlangung einer Fischereikarte besitzen, e) durch Beantwortung der seitens eines von der Bezirksverwaltungsbehörde betrauten Organes zu stellenden Fragen die Kenntnis der im Burgenland geltenden, die Fischerei und die Rechte und Pflichten des Fischereischutzpersonales regelnden Vorschriften nachweisen. (2) Die Beeidigung des Fischereischutzorganes hat nach der im Anhang 7 angeführten Eidesformel zu erfolgen. (3) Die schriftliche Bestätigung des geleisteten Eides ist in einem dem beeideten Fischereischutzorgan auszufolgenden Ausweis einzutragen, in dem die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die jeweils erfolgte Bestellung zur Beaufsichtigung und zum Schutze der Fischerei in einem bestimmten Revier zu bescheinigen hat. (4) Zur Ausfertigung des im Abs. 3 erwähnten Ausweises ist ausschließlich der von dem Amte der Landesregierung aufgelegte, im Anhang 8 angeführte Vordruck zu verwenden. (5) Die äußere Kennzeichnung der zur Beaufsichtigung und zum Schutze der Fischerei bestellten, von der Bezirksverwaltungsbehörde beeideten und bestätigten Fischereischutzorgane erfolgt durch ein Dienstabzeichen. (6) Dieses ausschließlich von dem Amte der Landesregierung im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausgabe gelangende Dienstabzeichen besteht aus Tombak, ist von länglich runder Form 8 cm hoch und 6 cm breit; in der Mitte befindet sich das burgenländische Landeswappen, darüber die Aufschrift "Burgenland", unten die Aufschrift "Fischereischutz" und auf beiden Seiten eine Verzierung aus Eichenlaub. (7) Die beeideten und bestätigten Fischereischutzorgane sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen auf dem äußeren Kleidungsstück an der linken Brustseite sichtbar zu tragen. (8) Beeidete und bestätigte Fischereischutzorgane, die zur Beaufsichtigung und zum Schutze der Fischerei nicht bestellt sind, sind verpflichtet, nach Auflösung des Dienstverhältnisses das Dienstabzeichen dem Besteller zwecks Rückgabe an die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich abzuliefern. Landesfischereibeirat (§ 67 Fischereigesetz). § 11. (1) Der Landesfischereibeirat wird jeweils auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Er besteht aus fünf von der Landesregierung zu ernennenden Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmännern. Die Ernennung erfolgt nach Anhörung der burgenländischen Landwirtschaftskammer und jener burgenländischen Fischereivereinigungen, die sich auf größere Gebiete erstrecken oder auf Grund ihrer Mitgliederanzahl von Bedeutung sind. (2) In den Landesfischereibeirat können nur Personen berufen werden; die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiete der Fischerei verfügen und mit den örtlichen Verhältnissen des Landes vertraut sind. Schlußbestimmungen. § 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft. Gleichzeitig treten die in den Verwaltungsbezirken Oberwart, Güssing und Jennersdorf noch geltenden Bestimmungen der Verordnung der burgenländischen Landesregierung, betreffend das Fischereirecht (1. Fischereiverordnung) LGBl. Nr. 51 aus 1935 sowie der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, betreffend das Fischereirecht (2. Fischereiverordnung) LGBl. Nr. 7 aus 1938 für den Bereich der genannten Verwaltungsbezirke außer Kraft. Anlagen nicht darstellbar Zum Seitenanfang © 2012 Bundeskanzleramt ÖsterreichOffenlegung