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Laws of Austria

Salzburg Animal Protection Law 1999

Made 1999-07-07 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz vom 7. Juli 1999 über den Schutz und die Haltung von Tieren in Salzburg (Salzburger Tierschutzgesetz 1999 – TSchG).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Austria · Salzburg
Subjects
Livestock, Wild species and ecosystems
Keywords
basic legislation, animal welfare, transport/storage, slaughtering, research, captive wild animals, wild fauna

Where to read it

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Text

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  1. Salzburger Tierschutzgesetz 1999, Fassung vom 01.07.2005 Gesetz vom 7. Juli 1999 über den Schutz und die Haltung von Tieren in Salzburg (Salzburger Tierschutzgesetz 1999 – TSchG) StF: LGBl Nr 86/1999 (Blg LT 12. GP: RV 90, AB 129, jeweils 1. Sess) Änderung idF: LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 90, AB 129, jeweils 3. Sess) LGBl Nr 123/2003 (Blg LT 12 GP: RV 106, AB 193, jeweils 6. Sess) Ratifikationstext Informationsverfahrenshinweis: Die Kundmachung des vorstehenden Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften. Präambel/Promulgationsklausel Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt Bestimmungen über Tierquälerei § 3 Tierquälerei § 4 Töten von Tieren § 5 Eingriffe an Tieren § 6 Bestimmungen über die Tierzucht § 7 Beachtung der Leistungsgrenzen, Veranstaltungen mit Tieren § 8 Ausnahmen 3. Abschnitt Bestimmungen über die Haltung von Tieren § 9 Verpflichtung des Tierhalters und weiterer Personen § 10 Verordnungsermächtigung § 11 Verbote und Einschränkungen 4. Abschnitt Tierheime § 12 Bewilligung § 13 Räumliche Anforderungen § 14 Haltung und Betreuung der Tiere § 15 Aufzeichnungen und Meldepflicht § 16 Aufsicht, Missstandskontrolle § 17 Schutzverwahrung von Tieren 5. Abschnitt Sicherung des Tierschutzes § 18 Tierschutzbehörden § 19 Anpassungsaufträge § 20 Untersagung der Tierhaltung und des Umganges mit Tieren § 21 Abnahme von Tieren § 22 Tierschutzbeauftragter § 23 Tierschutzorgane § 24 Strafbestimmungen § 25 Mitwirkung der Bundesgendarmerie 6. Abschnitt Schlussbestimmungen § 26 Verweisungen § 27 In- und Außerkrafttreten § 28 Übergangsbestimmungen § 29 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu Text 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Zielsetzung und Anwendungsbereich § 1 (1) Dieses Gesetz wird in dem Bewusstsein erlassen, dass auf Grund der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen ist. Es dient daher in seinem Anwendungsbereich dem Ziel: 1. die tiergerechte Pflege und Unterbringung der Tiere sicherzustellen; 2. zu verhindern, dass Tieren durch Handlungen oder Unterlassungen ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden, Verletzungen oder Gesundheitsschäden zugefügt werden. (2) Dieses Gesetz findet auf die vom Nutztierschutzgesetz, LGBl Nr 76/1997, erfassten Tierarten keine Anwendung. (3) Bundesgesetzliche Regelungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Begriffsbestimmungen § 2 Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz jeweils folgende Bedeutung: 1. Halter eines Tieres: jene Person, die im eigenen Namen über ein Tier verfügen darf. 2. Domestizierte Tiere: Tiere, die durch den Menschen von Wildtieren zu Haustieren umgewandelt wurden, wobei sich ihre morphologischen und physiologischen Eigenschaften verändert haben und auch genetisch fixiert sind. 3. Wildtiere: Tiere, die weder domestizierte Tiere noch Nutztiere im Sinn des Nutztierschutzgesetzes sind. 4. Tiergerechte Haltung: Eine Haltung ist dann tiergerecht, wenn die so gehaltenen Tiere sich auf Dauer wohl fühlen und gesund bleiben. 5. Zuverlässigkeit: Eine Person ist zuverlässig, wenn angenommen werden kann, dass sie willens und in der Lage sein wird, sich den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide entsprechend zu verhalten. Eine Person gilt jedenfalls nicht als zuverlässig, wenn sie a) wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, gegen das Nutztierschutzgesetz, gegen das Salzburger Tierschutzgesetz 1974, gegen das Tiertransportgesetz-Straße, gegen das Tiertransportgesetz-Luft, gegen das Tiertransportgesetz-Eisenbahn oder gegen Tierschutzbestimmungen anderer Bundesländer bestraft worden ist; b) wegen Tierquälerei gemäß § 222 StGB verurteilt worden ist; c) wegen einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, solange die Strafe noch nicht getilgt ist; d) wegen eines Deliktes gemäß lit a oder b lediglich wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit oder Strafmündigkeit zur Zeit der Tat nicht bestraft worden ist. 2. Abschnitt Bestimmungen über Tierquälerei Tierquälerei § 3 (1) Niemand darf einem Tier durch Handlungen oder Unterlassungen ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden, Verletzungen oder Gesundheitsschäden zufügen (Tierquälerei). (2) Als Tierquälerei gilt jedenfalls: 1. ein domestiziertes Tier oder ein solches Wildtier, das zum Leben in der freien Natur unfähig ist, auszusetzen; 2. bei Hunden elektrische, olfaktorische oder akustische Strafreize oder Strafschüsse anzuwenden oder Stachelhalsbänder zu verwenden; 3. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder ein Tier vorsätzlich durch ein anderes hetzen zu lassen; 4. Fanggeräte so zu verwenden, dass sie nicht unversehrt fangen oder sofort töten; 5. ein Tier, für das das Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben oder zu erwerben; 6. einem Tier Futter vorzusetzen, das ihm Schmerzen, Leiden, Verletzungen oder Gesundheitsschäden verursacht; 7. als Halter oder Verwahrer ein Tier so zu vernachlässigen, dass damit Schmerzen, Leiden, Verletzungen oder Gesundheitsschäden verbunden sind. (3) Als Tierquälerei gilt auch jeder Verstoß gegen die §§ 4, 5, 6 Abs 1 und 2, und 7 oder gegen die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen. Töten von Tieren § 4 (1) Niemand darf ein Tier ohne vernünftigen Grund töten. Bei Hunden und Hauskatzen gilt jedenfalls die Gewinnung von Nahrung oder von sonstigen Produkten (zB Hundefett, Katzenfelle) nicht als vernünftiger Grund. (2) Wirbeltiere dürfen nur nach vorangehender Betäubung und nur von Personen mit den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten getötet werden. (3) Die Landesregierung kann durch Verordnung folgende Bereiche näher regeln: 1. Ge- und Verbote bestimmter Tötungsmethoden; 2. die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Abs 2); 3. die Behandlung der Tiere unmittelbar vor und bei der Tötung. Eingriffe an Tieren § 5 (1) Schmerzhafte Eingriffe dürfen nur nach vorangehender Betäubung vorgenommen werden. (2) Chirurgische Eingriffe, die nicht aus veterinärmedizinischen Gründen geboten sind, sondern lediglich der Veränderung des Erscheinungsbildes des Tieres dienen oder die Tierhaltung erleichtern, dürfen nicht vorgenommen werden. Insbesondere sind folgende Eingriffe verboten: 1. das Durchtrennen der Stimmbänder; 2. das Entfernen von Krallen (mit Ausnahme der Wolfskralle bei Hunden); 3. das Entfernen oder Abschleifen von Zähnen; 4. das Kupieren von Körperteilen. Bestimmungen über die Tierzucht § 6 (1) Tiere, die auf Grund besonderer Rassemerkmale bestimmte erbliche Veranlagungen aufweisen, die mit Schmerzen, Leiden oder Gesundheitsschäden verbunden sind (Qualzüchtungen), dürfen weder gehalten noch gezüchtet werden. (2) Tiere, deren Aggression und Kampfbereitschaft durch entsprechende Zuchtauswahl erhöht worden ist, dürfen weder gehalten noch gezüchtet werden. (3) Wer Tiere züchtet, hat der Tierschutzbehörde auf Verlangen Einblick in die Zuchtunterlagen zu gewähren. Beachtung der Leistungsgrenzen, Veranstaltungen mit Tieren § 7 (1) Tiere dürfen nicht zu Arbeitsleistungen herangezogen werden, die ihre Kräfte übersteigen oder die Schmerzen, Leiden, Verletzungen oder Gesundheitsschäden verursachen. (2) Als Zug- oder Schlittenhunde dürfen nur dafür geeignete Tiere verwendet werden. Als ungeeignet gelten insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere. (3) Dopingmittel zur Leistungssteigerung dürfen bei Tieren nicht verwendet werden. (4) Die Veranstaltung von Tierkämpfen ist verboten. (5) Tiere dürfen nicht für Filmaufnahmen, zur Werbung oder Schaustellung, zu Sportveranstaltungen oder zu ähnlichen Veranstaltungen oder Zwecken herangezogen werden, wenn ihnen dadurch Schmerzen, Leiden, Verletzungen oder Gesundheitsschäden zugefügt werden. Ausnahmen § 8 Von den Verboten der §§ 3 bis 7 sind ausgenommen: 1. Maßnahmen im Rahmen der weidgerechter Ausübung der Jagd oder Fischerei; 2. Maßnahmen, die zur Bekämpfung oder Vertilgung schädlicher Tiere oder zur Bekämpfung von Seuchen geboten sind; 3. Maßnahmen, die durch einen Tierarzt oder unter der Aufsicht eines Tierarztes vorgenommen werden a) aus veterinärmedizinischen Gründen, b) sonst zum Wohl des betroffenen Tieres, oder c) zur Verhütung der Fortpflanzung; 4. Maßnahmen im Rahmen von zulässigen Versuchen (Tierversuchsgesetz 1988). 3. Abschnitt Bestimmungen über die Haltung von Tieren Verpflichtung des Tierhalters und weiterer Personen § 9 (1) Wer ein Tier hält, verwahrt oder betreut, muss dafür sorgen, dass die Haltung den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht. Bei jeder Tierhaltung sind zumindest zu beachten: 1. Fütterung, Pflege, Bewegungsmöglichkeit und Unterkunft müssen tiergerecht sein. 2. Bei einer Erkrankung oder Verletzung des Tieres ist die erforderliche Hilfe zu leisten oder zu veranlassen. (2) Ist jemand nicht in der Lage, für seine Tiere selbst zu sorgen, muss er dafür vorsorgen, dass die tiergerechte Haltung durch andere Personen oder Vereinigungen gewährleistet wird. (3) Werden Tiere von Minderjährigen unter 16 Jahren gehalten, haben die Eltern oder Erziehungsberechtigten für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechende Haltung zu sorgen. Wenn dies nicht möglich ist, müssen sie für eine Beendigung der Tierhaltung sorgen. (4) Die Bestimmung des Abs 1 Z 1 und die in Verordnungen gemäß § 10 enthaltenen Anordnungen gelten im nachstehenden Umfang nicht für folgende Tiere: Ausnahme für: Von der Ausnahme betroffene Bestimmungen: Tiere, für die nach Bestimmungen über das tierseuchenrechtlichen Halten, Verwahren und Bestimmungen besondere Betreuen, die den konkreten Haltungsvorschriften einzuhalten tierseuchenrechtlichen sind Bestimmungen widersprechen Tiere, für die krankheits- oder Bestimmungen über das Halten, verletzungsbedingt oder im Verwahren und Betreuen, die Zusammenhang mit einer Geburt den konkreten aus veterinärmedizinischen veterinärmedizinischen Gründen besondere Anordnungen widersprechen Haltungsvorschriften einzuhalten sind (zB Einzelhaltung) heimische Wildtiere, wenn und Bestimmungen über das Halten, soweit für deren Haltung nach Verwahren und Betreuen, die jagd- oder fischereirechtlichen den jagd- und Bestimmungen besondere fischereirechtlichen Tierschutzvorschriften gelten Bestimmungen widersprechen Tiere während eines Transports Bestimmungen über die Unterbringung und die Bewegungsmöglichkeit Verordnungsermächtigung § 10 (1) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Haltung bestimmter Tierarten erlassen, in der insbesondere Mindestabmessungen, Beschaffenheit, Ausstattung, Belichtung und Belüftung der Unterkünfte und die Belegdichte geregelt werden. Dabei können auch Kriterien für die Beurteilung der für die Tiergerechtheit einer Tierhaltung maßgeblichen Einflussfaktoren wie Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakt, Ausstattung, Umweltklima und Betreuungsintensität (Tiergerechtheitsindex) festgelegt werden. In der Verordnung können auch bestimmte Haltungsformen verboten werden. (2) Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf die neuesten wissenschaftlichen Forschungsergebnisse der Physiologie, Ethologie und Hygiene Rücksicht zu nehmen. Verbote und Einschränkungen § 11 (1) Von der Landesregierung sind durch Verordnung jene Tierarten festzulegen, die 1. auf Grund ihrer besonderen Ansprüche an Haltung und Pflege nicht gehalten werden dürfen; oder 2. auf Grund erheblicher Ansprüche an Haltung und Pflege erst gehalten werden dürfen, wenn die beabsichtigte Haltung der Tierschutzbehörde angezeigt und von dieser gemäß Abs 3 zur Kenntnis genommen worden ist. (2) Für die Anzeige gemäß Abs 1 Z 2 ist ein Formular zu verwenden, dessen näherer Inhalt von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist. Die Anzeige gilt erst als vollständig eingebracht, wenn alle im Formular verlangten Daten oder Angaben der Behörde mitgeteilt worden sind. (3) Die Anzeige ist mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn keine Gründe für eine Untersagung gemäß Abs 4 vorliegen. Die Kenntnisnahme kann unter Auflagen und Bedingungen oder befristet ausgesprochen werden. Die Anzeige gilt als zur Kenntnis genommen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Einbringung der Anzeige untersagt worden ist. (4) Die Tierhaltung ist zu untersagen, wenn der Tierhalter die erforderlichen fachlichen Kenntnisse nicht nachweist oder nicht zuverlässig ist oder wenn eine den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechende Haltung nicht gewährleistet ist. (5) Von den Verboten und Einschränkungen gemäß Abs 1 sind ausgenommen: 1. von den Verboten und Einschränkungen gemäß Abs 1 Z 1 und 2: a) zoologische Gärten und ähnliche Einrichtungen, die Mitglied der European Association of Zoos and Aquaria (EAZA) sind; b) Universitäten; c) behördlich genehmigte bzw als Schutzverwahrer anerkannte Tierheime; d) Tierhaltungen im Rahmen von Zirkussen und Wandermenagerien (§ 17 Abs 4 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997); e) Tierhaltungen im Rahmen von zulässigen Tierversuchen nach dem Tierversuchsgesetz 1988; f) Tierhaltungen, die gemäß § 34 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bewilligt worden sind; 2. nur von den Einschränkungen des Abs 1 Z 2: a) nach der Gewerbeordnung 1994 befugte Tierhändler bei Ausübung ihres Gewerbes; b) die Haltung heimischer Wildtiere, wenn und soweit für deren Haltung nach jagd- oder fischereirechtlichen Bestimmungen besondere Tierschutzvorschriften gelten. 4. Abschnitt Tierheime Bewilligung § 12 (1) Tierheime sind Einrichtungen, in denen ständig eine größere Zahl fremder oder herrenloser Tiere in Verwahrung genommen werden. (2) Tierheime dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Es steht eine geeignete Anlage mit entsprechender Ausstattung zur Verfügung, die für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechende Verwahrung der Tiere Gewähr bietet. 2. Die als Tierheimleiter vorgesehene Person ist zuverlässig und weist ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Tierhaltung auf. Und: 3. Im Hinblick auf die geplante Tierhaltung und die dabei erforderlichen Maßnahmen steht ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung und die vorgesehenen Betreuungspersonen sind zuverlässig. (3) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. eine abschließende Aufzählung jener Tierarten, deren Verwahrung beabsichtigt ist, und eine ungefähre Angabe über die Höchstanzahl der Tiere, die in der Anlage betreut werden sollen; 2. Name und Anschrift des Tierheimleiters; 3. Namen und Anschriften der vorgesehenen Betreuungspersonen; 4. Angaben über die für die Verwahrung vorgesehenen Gebäude und Räumlichkeiten sowie deren Ausstattung; 5. die schriftliche Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zum Betrieb des Tierheimes. (4) Die Bewilligung kann auch unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um eine tiergerechte Pflege und Unterbringung der verwahrten Tiere sicherzustellen. Dabei kann auch die Nutzung der Anlage zu anderen Zwecken als dem Tierheimbetrieb untersagt oder eingeschränkt werden, wenn dies für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechende Verwahrung der Tiere erforderlich ist. (5) Die bewilligten Tierheime sind zu Beginn jeden Jahres in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Räumliche Anforderungen § 13 (1) Ein Tierheim muss jedenfalls folgende Einrichtungen aufweisen: 1. eine Quarantänestation; 2. eine in geeigneter Weise ausgestattete Krankenstation; 3. Unterkünfte in ausreichender Anzahl; 4. Auslaufflächen in ausreichender Größe und Anzahl. Die Einrichtungen gemäß Z 1 und 3 müssen jeweils getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere eingerichtet sein. Bei Auslaufflächen (Z 4) ist eine getrennte Nutzung sicherzustellen. Für natürliche Feinde der gehaltenen Tiere ist eine räumliche Abtrennung und ein Sichtschutz vorzusehen. (2) Die Einrichtungen gemäß Abs 1 sind jeweils zu kennzeichnen. Haltung und Betreuung der Tiere § 14 (1) Sämtliche Unterkünfte sind verschlossen zu halten und dürfen nur vom Personal oder in Begleitung des Personals betreten werden. Es ist sicherzustellen, dass ohne Kontrolle durch das Personal kein Tier gefüttert, getränkt oder sonst versorgt wird. (2) Für Tiere, die einer besonderen Pflege bedürfen, sind Qualität und Menge des Futters und des Trinkwassers und sich als notwendig erweisende Einschränkungen vom Leiter der Tierheimes in Absprache mit einem Tierarzt festzulegen. (3) Ein enger Kontakt zu Menschen, der sich nicht nur auf die Zeiten der Fütterung und Reinigung beschränkt, ist zu gewährleisten. Jungtiere und verhaltensgestörte Tiere müssen besonders betreut werden. (4) Dafür geeignete Hunde sind in Gruppen zu halten, wenn die räumlichen oder organisatorischen Möglichkeiten zur kontrollierten Gruppenhaltung vorliegen. (5) Neu aufgenommene Tiere sind unverzüglich nach ihrer Einlieferung in eine Quarantänestation zu bringen. Ein Kontakt mit anderen Tieren ist erst dann zu ermöglichen, wenn diese Tiere tierärztlich untersucht und versorgt sind. Die Erstuntersuchung hat innerhalb von 24 Stunden nach Einlieferung zu erfolgen. (6) Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einem Tierarzt vorzuführen. Vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte sind dabei vorzulegen. Es ist sicherzustellen, dass von einem Tierarzt in angemessenem Zeitabstand eine umfassende Untersuchung vorgenommen wird. Aufzeichnungen und Meldepflicht § 15 (1) Der Leiter des Tierheimes hat mit fortlaufender Zahl folgende Aufzeichnungen über die verwahrten Tiere zu führen: 1. Tierart und Rasse; 2. Geschlecht und besondere Merkmale; 3. Einlieferungsdatum, Name und Anschrift des Überbringers und den Grund der Abgabe; 4. tierärztliche Maßnahmen; 5. Tag, Art und Grund des Abganges (Abgabe, Tod, Todesursache) sowie Name und Anschrift des Übernehmers; 6. Grund der Verwahrung über mehr als sechs Monate. (2) Diese Aufzeichnungen sind über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren und der Tierschutzbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (3) Der Leiter des Tierheimes hat alle Änderungen der Personal- und Sachausstattung des Tierheimes, die der Bescheiderlassung zu Grunde gelegen ist (§ 12 Abs 1 und 2), unverzüglich der Behörde zu melden. Ein Wechsel in der Person des Tierheimleiters selbst ist vom Betreiber des Tierheimes zu melden. Aufsicht, Missstandskontrolle § 16 (1) Tierheime unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. (2) Auf Grund von gemeldeten Änderungen oder festgestellten Missständen können nachträglich von Amts wegen oder auf Antrag des Tierheimleiters zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden. Auch der Bewilligungsbescheid kann geändert werden, wenn dadurch (zB durch Reduzierung des Tierbestandes, Beschränkung auf einzelne Tierarten, Einschränkung oder Untersagung der anderweitigen Anlagennutzung) dem praktischen Erfordernis Rechnung getragen werden kann oder Missstände in Hinkunft vermieden werden können. (3) Bei schwer wiegenden Missständen hat die Landesregierung die Tierheimbewilligung zu entziehen. Als schwer wiegende Missstände gelten solche, deren Vorliegen den Weiterbetrieb des Tierheimes auch im eingeschränkten Umfang ausschließen (zB die Verhängung eines Verbotes gemäß § 20 gegenüber dem Tierheimleiter oder die mangelnde Eignung der Anlage für die Haltung auch nur einer der bewilligten Tierarten). (4) Bei einem Entzug der Tierheimbewilligung ist der Betreiber verpflichtet, die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes des Entzuges verwahrten Tiere geeigneten anderen Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Bis zur tatsächlichen Übergabe sind die Tiere vom Betreiber weiter zu betreuen, wenn nicht Gründe für eine Abnahme (§ 21 Abs 1) vorliegen. Schutzverwahrung von Tieren § 17 (1) Tiere, die unter Umständen angetroffen werden, die eine Ermittlung ihres Eigentümers oder Halters nicht auf einfache Weise gestatten, können von einer gemäß § 12 bewilligten Einrichtung in Schutzverwahrung genommen werden. (2) Der Schutzverwahrer ist verpflichtet, für die sorgfältige Pflege einschließlich der angemessenen tierärztlichen Betreuung des Tieres zu sorgen. Bedeutet das Weiterleben für das Tier nach tierärztlichem Gutachten eine Qual, ist das Tier schmerzlos zu töten. (3) Ein in Schutzverwahrung befindliches Tier ist Personen, die ihr Eigentum oder ihre sonstige Verfügungsberechtigung nachweisen, auszufolgen. Der Verwahrer ist verpflichtet, eine aktuelle Liste der von ihm in Schutzverwahrung genommenen Tiere zur allgemeinen Einsicht auszuhängen. Zu den Räumlichkeiten der betreffenden Tiere ist Personen der Zutritt zu gestatten, die den Verlust eines Tieres behaupten, das sich nach dieser Liste in Schutzverwahrung befinden kann. (4) Wird nicht innerhalb von zwei Monaten ab Beginn der Schutzverwahrung von einer Person, die über das Tier verfügungsberechtigt ist, dessen Ausfolgung begehrt, geht das Eigentum an dem Tier auf den Verwahrer über. Sollte der ursprüngliche Eigentümer erst nach Ablauf dieser Frist sein Eigentumsrecht geltend machen, ist ihm, wenn nicht das Tier nach Abs 2 getötet werden musste, vom Verwahrer der gemeine Wert des Tieres in Geld abzüglich der inzwischen entstandenen Unkosten für die Haltung und Betreuung des Tieres zu ersetzen. An Stelle dieses Wertersatzes kann auch eine Rückgabe des Tieres an den ursprünglichen Eigentümer erfolgen, wenn dies möglich und dem Wohl des Tieres voraussichtlich dienlich ist. (5) Der Verwahrer hat gegenüber demjenigen, dem ein verwahrtes Tier gemäß Abs 4 ausgefolgt wird, Anspruch auf Ersatz der Haltungs- und Betreuungskosten. Der Verwahrer ist befugt, die Ausfolgung nur nach vorangehender Bezahlung dieser Kosten vorzunehmen. 5. Abschnitt Sicherung des Tierschutzes Tierschutzbehörden § 18 (1) Tierschutzbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung. Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Tierschutzbehörde erster Instanz. (2) Den mit den Aufgaben des Tierschutzes betrauten behördlichen Organen ist zum Zweck amtlicher Erhebungen sowie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ungehinderter Zutritt zu Liegenschaften oder Anlagen, in denen Tiere gehalten werden (zB Ställe oder Zwinger), zu gewähren. Davon ist der Verfügungsberechtigte vorher oder in dringenden Fällen, in denen eine vorherige Verständigung nicht möglich ist, jedenfalls nachträglich zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die Organe bei ihren Amtshandlungen entsprechend auszuweisen. Anpassungsaufträge § 19 (1) Werden Tiere nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten, sind dem Tierhalter mit Bescheid Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine diesem Gesetz entsprechende Haltung erreicht werden kann. Ein Anpassungsauftrag ist nicht zu erlassen, wenn die festgestellten Mängel ein Tierhalteverbot gemäß § 20 Abs 1 Z 3 erfordern. Von der Erlassung eines Anpassungsauftrages kann abgesehen werden, wenn die Abweichungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheiden geringfügig sind und insgesamt eine Tierhaltung gewährleistet ist, die den Zielsetzungen dieses Gesetzes und dem ethologischen Grundbedürfnis der Tierart entspricht. (2) Bei der Bestimmung der Anpassungsfrist ist auf die Art der Maßnahme und deren wirtschaftliche Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen. Untersagung der Tierhaltung und des Umganges mit Tieren § 20 (1) Die Tierschutzbehörde kann folgenden Personen das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren untersagen: 1. Personen, die wegen wiederholter Verstöße oder wegen eines besonders schwer wiegenden Verstoßes gegen dieses Gesetz, gegen das Nutztierschutzgesetz, gegen vergleichbare Bestimmungen anderer Bundesländer oder gegen das Tiertransportgesetz-Straße, das Tiertransportgesetz-Eisenbahn oder das Tiertransportgesetz Luft bestraft worden sind; 2. Personen, die wegen eines Verstoßes gegen § 222 StGB bestraft worden sind; 3. Personen, die Tiere entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide halten, wenn auf Grund des besonderen Gewichtes der festgestellten Mängel ausgeschlossen werden kann, dass innerhalb einer angemessenen Frist eine tiergerechte Haltung erreicht werden kann. (2) Ein Verbot kann auch ausgesprochen werden, wenn die Person wegen eines Deliktes gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 lediglich wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit oder Strafmündigkeit zur Zeit der Tat nicht bestraft worden ist. (3) Von der Erlassung eines Verbotes kann trotz Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 abgesehen werden, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass die betroffene Person in Hinkunft Tiere entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide halten wird. (4) Die Dauer und der Umfang des Verbotes ist entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes festzulegen. In dem Verbot können auch jene Bedingungen festgelegt werden, bei deren Erfüllung die betroffene Person die Eignung zur Tierhaltung wieder erlangen kann. (5) Von der Erlassung eines Bescheides gemäß Abs 1 sind nach dessen Rechtskraft jene Behörden und Personen zu verständigen, die für die Überwachung des ausgesprochenen Verbotes zu sorgen haben. Das Verbot ist auch den obersten Tierschutzbehörden der anderen Bundesländer mitzuteilen. (6) Die Gerichte haben die zuständige Tierschutzbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß Abs 1 Z 2 zu verständigen. Abnahme von Tieren § 21 (1) Wird ein Tier offenkundig entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide gequält oder gehalten, verwahrt oder betreut und kann sein Halter nicht sofort zur Änderung dieser Missstände verhalten werden, hat die Tierschutzbehörde das Tier ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen. (2) Die Tierschutzbehörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung eines abgenommenen Tieres zu sorgen. Sie hat den Halter des Tieres von der vorläufigen Verwahrung unverzüglich zu verständigen, wenn dieser davon nicht offensichtlich bereits Kenntnis hat. (3) Das Tier ist dem Halter unverzüglich auszufolgen, wenn eine weitere gesetzwidrige Haltung oder Tierquälerei nicht zu befürchten ist. Andernfalls hat die Tierschutzbehörde den Verfall des Tieres auszusprechen (§ 24 Abs 5). (4) Der Tierhalter hat der Tierschutzbehörde die während der vorläufigen Verwahrung für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Tierschutzbeauftragter § 22 (1) Die Landesregierung hat einen Tierschutzbeauftragten im Amt der Landesregierung zu bestellen. Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem veterinärmedizinischen Studium und tierärztlicher Physikatsprüfung bestellt werden. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, eine Wiederbestellung ist zulässig. Ebenso ist ein Stellvertreter zu bestellen, der den Tierschutzbeauftragten im Verhinderungsfall vertritt. (2) Der Tierschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu wahren und für die Rechte der Tiere einzutreten. Im Rahmen dieser Aufgabe hat der Tierschutzbeauftragte insbesondere: 1. die Bevölkerung über die Bedeutung, die Ziele und Grundsätze des Tierschutzes zu informieren; 2. Personen, die sich an ihn wenden, in allen Angelegenheiten des Tierschutzes zu beraten; 3. die organisatorische und fachliche Leitung und Aufsicht über die Tierschutzorgane (§ 23) wahrzunehmen; 4. an der Begutachtung von einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen mitzuwirken. (3) Die Tierschutzbehörden haben dem Tierschutzbeauftragten vor der Erlassung von Bescheiden nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen – ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Tierschutzbeauftragten sind alle Bescheide zuzustellen, vor deren Erlassung ein Anhörungsrecht bestand. Er kann entsprechend einer Stellungnahme im Verfahren gegen solche Bescheide Berufung erheben. (Verfassungsbestimmung) In der Ausübung des Rechtes auf Abgabe einer Stellungnahme und auf Erhebung der Berufung unterliegt der Tierschutzbeauftragte keinen Weisungen. (4) Alle Landes- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, dem Tierschutzbeauftragten die zur Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (5) Während seiner Amtsdauer kommt dem Tierschutzbeauftragten die Stellung eines für das gesamte Landesgebiet bestellten Tierschutzorganes (§ 23) zu. (6) Der Tierschutzbeauftragte darf keine Tätigkeiten ausüben, die mit seinen Obliegenheiten unvereinbar oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen. (7) Das Amt des Tierschutzbeauftragten endet durch Ablauf der Amtszeit, durch Verzicht des Tierschutzbeauftragten oder begründete Abberufung. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich. Tierschutzorgane § 23 (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide können ehrenamtliche Tierschutzorgane bestellt werden. (2) Die organisationsrechtliche Stellung der Tierschutzorgane ergibt sich aus dem Salzburger Landes Wacheorganegesetz und folgenden besonderen Bestimmungen: 1. Die Bestellung und Vereidigung erfolgt durch die Landesregierung entweder für das gesamte Landesgebiet oder für Teile desselben. 2. Tierschutzorgane sind verpflichtet, an Schulungsmaßnahmen teilzunehmen, die von der Landesregierung veranstaltet werden. Nimmt ein Tierschutzorgan unentschuldigt an zwei aufeinander folgenden Schulungsveranstaltungen nicht teil, ist seine Bestellung von Amts wegen zu widerrufen. 3. Tierschutzorgane unterliegen den Weisungen des Tierschutzbeauftragten und der Tierschutzbehörde. (3) Die Tierschutzorgane sind innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt, Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen. (4) entfallen auf Grund von LGBl Nr 123/2003. (5) Tierschutzorgane können von der Landesregierung ermächtigt werden, die Abnahme von Tieren (§ 21) durchzuführen. Im Einzelfall können auch nicht dazu ermächtigte Tierschutzorgane von der Behörde damit beauftragt werden. Strafbestimmungen § 24 (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. ein Tier entgegen den Bestimmungen der §§ 3, 4, 5, 6 Abs 1 und 2 und 7 oder der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen quält; 2. ein Tier entgegen der gemäß § 11 erlassenen Verordnung hält; 3. ein Tierheim ohne Bewilligung betreibt oder als Leiter eines bewilligten Tierheimes gegen die Bestimmungen der §§ 12 ff oder die im Bescheid getroffenen Anordnungen verstößt; 4. als Leiter eines Tierheimes bei der Schutzverwahrung gegen § 17 verstößt; 5. einem Anpassungsauftrag (§ 19) nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt; 6. gegen ein Tierhalteverbot (§ 20) verstößt; oder 7. die Überwachungstätigkeit von Tierschutzorganen behindert oder gegen § 6 Abs 3 verstößt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 Z 3 bis 6 sind nicht gesondert zu ahnden, wenn dieselbe Tat auch als Tierquälerei (Abs 1 Z 1) zu bestrafen ist. (4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 1, 2 und 6 sind mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 € zu bestrafen, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 3 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 3.700 € und Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 7 mit einer Geldstrafe bis zu 730 €. (5) Wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird, sind bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 1 die betroffenen Tiere oder die Gegenstände, mit denen die Tat begangen worden ist, oder die Tiere und Gegenstände nebeneinander für verfallen zu erklären. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 2 und 6 sind die entgegen der Verordnung oder einem Tierhalteverbot gehaltenen Tiere jedenfalls für verfallen zu erklären; dies gilt auch dann, wenn in einem solchen Fall unter Anwendung des Abs 2 die Tat gemäß Abs 1 Z 1 zu bestrafen ist. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 3 bis 5 können die betroffenen Tiere bei Vorliegen erschwerender Umstände für verfallen erklärt werden. (6) Der Verfall von Tieren kann auch ausgesprochen werden, wenn gegen den Täter wegen mangelnder Schuldfähigkeit oder aus anderen Gründen kein Strafverfahren durchgeführt werden kann. (7) Für verfallen erklärte Tiere sind an geeignete Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Wenn dies nicht möglich ist oder wenn das Weiterleben für das Tier eine Qual bedeuten würde, ist es schmerzlos zu töten. Die Kosten der Tötung sind dem Täter vorzuschreiben. Mitwirkung der Bundesgendarmerie § 25 (1) Die Organe der Bundesgendarmerie haben nach Maßgabe des Abs 2 bei der Vollziehung dieses Gesetzes als Hilfsorgane der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mitzuwirken durch 1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und 2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. (2) Diese Mitwirkung beschränkt sich auf die Vollziehung der Bestimmung des § 24 in Verbindung mit den §§ 3 Abs 1 und 2, 4 Abs 1 erster Satz, 5 Abs 2 letzter Satz, 7 Abs 1, 4 und 5 und 20 Abs 1. 6. Abschnitt Schlussbestimmungen Verweisungen § 26 In diesem Gesetz enthaltene Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf folgende Fassungen: 1. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl I Nr 23/2003; 2. Tiertransportgesetz-Straße, BGBl Nr 411/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 32/2002; 3. Tiertransportgesetz-Luft, BGBl Nr 152/1996, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 32/2002; 4. Tiertransportgesetz-Eisenbahn, BGBl I Nr 43/1998, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 32/2002; 5. Tierversuchsgesetz 1988, BGBl Nr 501/1989, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 136/2001; 6. Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 134/2002. In- und Außerkrafttreten § 27 (1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) § 6 Abs 1 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits gezeugte Tiere sind vom Haltungsverbot ausgenommen. (3) Zu dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt tritt das Salzburger Tierschutzgesetz 1974, LGBl Nr 87, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 100/1988, außer Kraft. Übergangsbestimmungen § 28 (1) Tierheime, die zu dem im § 27 Abs 1 genannten Zeitpunkt bereits als Schutzverwahrer anerkannt sind (§ 6 Abs 1 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1974), gelten im Umfang ihres Bestandes als bewilligt im Sinn der §§ 12 und 17. (2) Die zu dem im § 27 Abs 1 genannten Zeitpunkt bereits bestellten Tierschutzorgane (§ 5 Abs 1 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1974) gelten als Tierschutzorgane im Sinn dieses Gesetzes. (3) Dieses Gesetz findet auf Übertretungen, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, keine Anwendung. Auf diese Übertretungen findet das im § 27 Abs 3 genannte Gesetz weiterhin Anwendung. Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu § 29 (1) § 24 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) Die §§ 9 Abs 4, 11, 12 Abs 2, 3 und 4, 16 Abs 2, 18, 22 Abs 1 und 3 und 26 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 123/2003 treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 23 Abs 4 außer Kraft. (3) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 Abs 2, die zu dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, gelten als Anzeigen, wenn sie alle im Anzeigeformular verlangten Daten und Angaben enthalten. Die dreimonatige Frist gemäß § 11 Abs 3 dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 123/2003 läuft ab dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt. Informationsverfahrenshinweis § 30 Die Kundmachung des Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften. Notifikationsnummern: 99/172/A und 2003/171/A. Zum Seitenanfang © 2008 Bundeskanzleramt Österreich

Salzburg Animal Protection Law 1999 · Nelum