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Laws of Austria

Salzburg Animal Breeding Law 2009

Made 2009-02-04 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Gesetz vom 4. Februar 2009 über die Tierzucht im Land Salzburg.
Language
German
Kind
Act
Country
Austria · Salzburg
Subjects
Livestock
Keywords
basic legislation, animal production, animal reproduction, genetic resources, cattle, sheep/goats, swine, inspection

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  1. Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 37 Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Tierzuchtgesetz 2009, Fassung vom 16.10.2017 Langtitel Gesetz vom 4. Februar 2009 über die Tierzucht im Land Salzburg (Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 S.TZG) StF: LGBl Nr 38/2009 (Blg LT 13. GP: RV 212, AB 251, jeweils 6. Sess) Änderung LGBl Nr 20/2010 (Blg LT 14. GP: RV 124, AB 206, jeweils 2. Sess) LGBl Nr 51/2010 (Blg LT 14. GP: RV 615, AB 652, jeweils 2. Sess) LGBl Nr 81/2011 (Blg LT 14. GP: RV 568, AB 663, jeweils 3. Sess) LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess) LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess) Präambel/Promulgationsklausel Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich und Ziele § 2 Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung, Veröffentlichung und Mitteilung von Daten § 3 Anerkennung von Zuchtorganisationen § 4 Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen § 5 Änderungen von Sachverhalten und Gegenständen der Anerkennung § 6 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung § 7 Tätigwerden von fremden anerkannten Zuchtorganisationen im Land Salzburg § 8 Rechte und Pflichten von anerkannten Zuchtorganisationen § 9 Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung § 10 Veröffentlichung und Mitteilung von Daten 3. Abschnitt Übereignung und Überlassen von (Zucht-)Tieren, Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen und deren Verwendung § 11 Übereignung und Überlassen von Zuchttieren http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/13Gesetzgebungsperiode/6Session/212.pdf http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/13Gesetzgebungsperiode/6Session/251.pdf http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/14Gesetzgebungsperiode/2Session/124.pdf http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/14Gesetzgebungsperiode/2Session/206.pdf http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/14Gesetzgebungsperiode/2Session/615.pdf http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/14Gesetzgebungsperiode/2Session/652.pdf http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/14Gesetzgebungsperiode/3Session/568.pdf http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/14Gesetzgebungsperiode/3Session/663.pdf http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/15Gesetzgebungsperiode/2Session/080.pdf http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/15Gesetzgebungsperiode/2Session/142.pdf https://www.salzburg.gv.at/00201lpi/15Gesetzgebungsperiode/5Session/269.pdf https://www.salzburg.gv.at/00201lpi/15Gesetzgebungsperiode/5Session/337.pdf Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 37 § 12 Verwenden von Tieren im Natursprung § 13 Abgabe von Samen § 14 Verwendung von Samen § 15 Wichtige züchterische Vorkommnisse wie Erbfehler § 16 Abgabe von Eizellen und Embryonen § 17 Übertragung von Embryonen § 18 Allgemeine persönliche Voraussetzungen für Eigenbestandsbesamer und Besamungstechniker § 19 Verwendung von Samen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit § 20 Anerkennung fremder beruflicher Eignungsnachweise § 21 Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden 4. Abschnitt Behörden, Verfahren, Ausnahmen, Überwachung § 22 Behörden § 23 Tierzuchtrat § 24 Nebenbestimmungen und Ausnahmen § 25 Veröffentlichungen § 26 Überwachung 5. Abschnitt § 27 Förderung der Tierzucht 6. Abschnitt Schlussbestimmungen § 28 Verordnungen der Landesregierung § 29 Verwendung und Übermittlung von Daten § 30 Innergemeinschaftliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden § 31 Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren § 32 Strafbestimmungen § 33 In- und Außerkrafttreten § 34 Übergangsbestimmungen § 35 Umsetzungshinweis § 36 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu Anlagen Anlage 1 Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen Anlage 2 Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an die Eintragungen in Zuchtbücher und Zuchtregister Anlage 3 Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 37 Anlage 4 Anforderungen an Zucht- und Herkunftsbescheinigungen Anlage 5 Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere aus Drittstaaten Anlage 6 Anforderungen an Bescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittstaaten Text 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich und Ziele § 1 (1) Dieses Gesetz regelt die Zucht folgender Tiere: 1. Rinder und Büffel, 2. Schweine, 3. Schafe, 4. Ziegen, 5. Equiden (Hauspferde und Hausesel und deren Kreuzungen). (2) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen: 1. der Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes, 2. der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit, 3. der Sicherstellung, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und 4. der Erhaltung der genetischen Vielfalt. Begriffsbestimmungen § 2 Im Sinn dieses Gesetzes gilt als: 1. Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016; 2. Besamungsstation: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung; 3. Dienstleistungsrichtlinie: Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006; 4. Drittstaat: ein Staat, der weder Mitgliedsstaat noch Vertragsstaat ist; 5. eigene anerkannte Zuchtorganisation: eine nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisation; 6. Embryo-Entnahmeeinheit: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen; 7. Equidenpass: das Dokument zur Identifizierung eines Equiden, das ausgestellt ist gemäß a) der im § 35 Abs 4 Z 4 genannten Entscheidung, b) der Verordnung (EG) Nr 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden, ABl Nr L 149 vom 7. Juni 2008 oder c) der Durchführungsverordnung (EU) Nr 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 37 in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung), ABl Nr L 59 vom 3. März 2015; 8. Filialzuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die als Zuchtorganisation anerkannt ist, welche die Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation gemäß Z 17 einhält; 9. fremde anerkannte Zuchtorganisation: eine Zuchtorganisation, die in einem anderen Bundesland, Mitglieds- oder Vertragsstaat von den dort zuständigen Behörden auf Grund von Vorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in der Anlage 1 angeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft anerkannt ist; 10. grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich: ein außerhalb des Landes Salzburg in einem anderen Bundesland, Mitglieds- oder Vertragsstaat gelegener räumlicher Tätigkeitsbereich einer Zuchtorganisation; 11. Herkunftsbescheinigung: a) für Zuchtschweine: eine Urkunde mit Angaben über die Herkunft von registrierten Zuchtschweinen in der Kreuzungszucht; b) für Samen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen; c) für Eizellen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen; d) für Embryonen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen; 12. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren einschließlich der erblich bedingten Eigenschaften dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse; im Fall eines Kreuzungszuchtprogramms umfasst die Leistungsprüfung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse (Stichprobentest); 13. Mitgliedsstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört; 14. Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung; 15. räumlicher Tätigkeitsbereich: das Gebiet, in dem eine anerkannte Zuchtorganisation auf Grund ihrer behördlichen Anerkennung ihr Zuchtprogramm durchführen darf; 16. Samendepot: eine Einrichtung zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung; 17. Ursprungszuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die Grundsätze im Sinn von Z 3 lit. b des Anhangs der im § 35 Abs. 4 Z 2 genannten Entscheidung aufgestellt hat, das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt und, wenn sie ihren Sitz in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat hat, auch als solche anerkannt ist; 18. Vertragsstaat: ein Staat, der a) Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder b) Vertragspartner eines bilateralen Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften ist und nicht der Europäischen Union angehört; 19. Zuchtbescheinigung: a) für Zuchttiere: eine Urkunde mit Angaben über die Abstammung und die Leistung eines eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres; b) für Samen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen; c) für Eizellen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen; d) für Embryonen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen; 20. Zuchtbuch: ein von einer Züchtervereinigung geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zur Identifizierung der Zuchttiere und zur Dokumentation ihrer Abstammung und Leistungen; 21. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen; 22. Zuchtprogramm: die Festlegung des Zuchtziels, der Zuchtpopulation, der Zuchtmethode, der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung, der Leistungsprüfung, der Zuchtwertschätzung, der Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 37 Zuchtverwendung selektierter Tiere und der Erfolgskontrolle für eine Rasse samt allfälliger Regelungen für einen Prüfeinsatz; 23. Zuchtregister: ein von einer Zuchtorganisation geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms in der Schweinezucht zur Identifizierung der Zuchttiere und zur Dokumentation ihrer Herkunft; 24. Zuchttier: ein Tier, das a) in einem Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier), b) in der Hauptabteilung eines Zuchtbuches einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist oder vermerkt ist und dort eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier) oder c) in einem Zuchtregister einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen ist (registriertes Zuchttier); 25. Zuchtunternehmen: ein Betrieb, der ein Kreuzungszuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht durchführt; der Sitz des Zuchtunternehmens befindet sich am Standort der Geschäftsstelle, von der aus die Durchführung des Kreuzungszuchtprogramms geleitet wird; 26. Zuchtwertschätzung: ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes statistisches Verfahren zur Ermittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen; 27. Züchtervereinigung: eine körperschaftlich organisierte juristische Person, in der sich Züchter unmittelbar oder mittelbar zur Förderung der Tierzucht zusammengeschlossen haben, die ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister führt und ein Zuchtprogramm durchführt. 2. Abschnitt Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung, Veröffentlichung und Mitteilung von Daten Anerkennung von Zuchtorganisationen § 3 (1) Die Behörde hat eine Zuchtorganisation für die Zucht von im § 1 Abs. 1 genannten Tieren anzuerkennen, wenn 1. ihr Sitz im Land Salzburg liegt und bei mitgliedschaftlichen Organisationen ihre Rechtsgrundlagen keine diskriminierenden Bestimmungen betreffend die Mitgliedschaft in der Zuchtorganisation aufweist; 2. sie die in der Anlage 1 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen erfüllt; 3. die Regeln der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung für die Eintragung von Tieren in die Hauptabteilung des Zuchtbuches, in eine allfällige besondere Abteilung des Zuchtbuches oder in das Zuchtregister den in der Anlage 2 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen entsprechen; 4. ihre Festlegungen für die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen den in der Anlage 3 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen oder bei Equiden dem jeweiligen Zuchtziel und den tierzuchtfachlichen Grundsätzen entsprechen; und 5. bei Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch führen, keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil durch die Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer für dieselbe Rasse anerkannten Züchtervereinigung gefährdet wird. (2) Für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich kann eine Anerkennung nur erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des Abs. 1 1. die Festlegungen gemäß Abs. 1 Z 4 für diesen Teil des Tätigkeitsbereichs die für in anderen Bundesländern, Mitglieds- oder Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen geltenden materiellen Vorschriften für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen berücksichtigen und 2. a) sichergestellt ist, dass die in diesem Teil des Tätigkeitsbereichs für die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bestehenden Vorschriften (§ 9 Abs. 3 Z 2 lit. a) eingehalten werden, oder Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 37 b) gewährleistet ist, dass die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch die Zuchtorganisation oder durch eine von dieser auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung beauftragte, fachlich geeignete Stelle (§ 9 Abs. 3 Z 2 lit. b) durchgeführt werden, wenn dort keine Vorschriften im Sinn der lit. a bestehen. (3) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation. (4) Eine Zuchtorganisation für Equiden ist als Ursprungszuchtbuch-Organisation anzuerkennen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 1. die Zuchtorganisation in einem eigenen Dokument Grundsätze zu allen Punkten in Z 3 lit. b des Anhangs der im § 35 Abs. 4 Z 2 genannten Entscheidung aufgestellt hat; 2. ihr Zuchtprogramm den gemäß Z 1 von ihr aufgestellten Grundsätzen entspricht; 3. noch keine Zuchtorganisation in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat anerkannt worden ist, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt, und 4. keine offenkundigen zuchtfachlichen und zuchthistorischen Gründe bestehen, die Führung des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse mit dem beantragten Namen einer Zuchtorganisation mit Sitz in einem anderen Bundesland, Mitgliedsstaat, Vertragsstaat oder Drittstaat vorzubehalten. (5) Eine Zuchtorganisation für Equiden ist als Filialzuchtbuch-Organisation anzuerkennen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 1. das Zuchtprogramm den Grundsätzen entspricht, die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation gemäß § 2 Z 17 aufgestellt worden sind, und 2. keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung für den räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben zu verweigern, weil die Equiden der Rasse, für deren Züchtung die Anerkennung beantragt wird, in ein Zuchtbuch einer bereits für den gleichen räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden können. (6) Die Anerkennung kann nur für einen solchen räumlichen Tätigkeitsbereich im Land Salzburg und allenfalls in einem anderen Bundesland, Mitglieds- oder Vertragsstaat erteilt werden, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 erfüllt sind und in dem die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter oder Betriebe zu gewährleisten. Bei Züchtervereinigungen muss sich der räumliche Tätigkeitsbereich zumindest auf das gesamte Land Salzburg erstrecken. Die Anerkennung einer Züchtervereinigung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet des davon betroffenen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates umfassen, das die dort geltenden Vorschriften festlegen. Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen § 4 (1) Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation muss folgende Angaben enthalten: 1. allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation: a) den Namen und die Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch den Namen und die Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers; b) ihre Rechtsform sowie bei juristischen Personen ihre Rechtsgrundlage und den Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit; c) die Namen und die Anschriften der zur Vertretung nach außen befugten Personen; d) die Namen und die Anschriften von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG; 2. Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der Zuchtorganisation: a) die Namen und die Anschriften der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen, eine Darstellung ihrer tierzuchtfachlichen Ausbildung sowie die Bekanntgabe ihrer jeweiligen, allenfalls nach sachlichen oder räumlichen Kriterien aufgeteilten Zuständigkeiten; b) die Anschrift und die Geschäftszeiten der Geschäftsstelle; c) eine Beschreibung der Ausstattung der Geschäftsstelle; 3. die Umschreibung des räumlichen Tätigkeitsbereichs, für den die Anerkennung beantragt wird; 4. das Zuchtprogramm; Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 37 5. die Angabe der die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchführenden Stelle oder Stellen. (2) Der Behörde sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieser beauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und ein schriftlicher Nachweis über die der Beauftragung zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung, wenn die Anerkennung auch für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich beantragt wird und dort keine Vorschriften gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 lit. a bestehen; 2. im Fall des § 9 Abs. 5 Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen. (3) Beantragt eine Zuchtorganisation die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation, ist dem Antrag zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 und 2 das Dokument gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 anzuschließen. (4) Beantragt eine Zuchtorganisation die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation, sind der Behörde zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 und 2 1. die Rasse sowie der Name und die Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation, deren Grundsätze eingehalten werden, bekannt zu geben und 2. eine Ausfertigung der Grundsätze gemäß § 3 Abs. 5 Z 1 und eine Stellungnahme der Ursprungszuchtbuch-Organisation darüber, ob das Zuchtprogramm (Abs. 1 Z 4) diesen Grundsätzen entspricht, erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen, es sei denn, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin glaubhaft macht, dass er diese Unterlagen aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht vorlegen kann. (5) Im Verfahren zur Anerkennung hat nur die den verfahrenseinleitenden Antrag stellende Zuchtorganisation Parteistellung. (6) Die Behörde hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen. (7) Wird die Anerkennung auch für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich beantragt, hat die Behörde die Antragsunterlagen an die für diesen zuständigen Behörden zu übermitteln und diese zu ersuchen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten bekannt zu geben: 1. allfällige Umstände, die einer Anerkennung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach dem Tierzuchtrecht der Europäischen Gemeinschaft entgegenstehen, und 2. die in ihrem Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften, die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen von Bedeutung sind (§ 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 sowie § 9 Abs. 3 Z 2 lit. a). (8) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation wird erteilt für 1. eine bestimmte Rasse, 2. einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich, 3. das jeweilige Zuchtziel und die jeweilige Zuchtmethode, 4. bestimmte Leistungsmerkmale, 5. bestimmte Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung, 6. die jeweiligen Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung und die diese durchführenden Stellen gemäß § 9 Abs. 3 oder 5 und 7. im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ihre Stellung als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation und die gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 festgelegten bzw gemäß § 3 Abs. 5 Z 1 einzuhaltenden Grundsätze. (9) Die Behörde hat jede Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation mitzuteilen: 1. dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; 2. im Fall des Abs. 2 den für den jeweiligen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zuständigen Tierzuchtbehörden. Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 37 Änderungen von Sachverhalten und Gegenständen der Anerkennung § 5 (1) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde jede Änderung eines Sachverhalts gemäß § 4 Abs. 1 bis 4, jede Änderung eines Gegenstandes der Anerkennung gemäß § 4 Abs. 8 sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. (2) Jede Änderung eines Gegenstandes der Anerkennung (§ 4 Abs. 8) ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 3 und 4 neuerlich anzuerkennen. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen. Widerruf und Erlöschen der Anerkennung § 6 (1) Die Anerkennung einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation 1. eine der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 Z 1 oder Abs. 6 auf Dauer nicht mehr erfüllt oder 2. wiederholt ihre Pflichten gemäß § 8 verletzt. (2) Wird ein Widerrufsgrund gemäß Abs. 1 nur in einem Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichs verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen. Für Züchtervereinigungen gilt § 3 Abs. 6 letzter Satz sinngemäß. (3) Die Anerkennung erlischt, wenn eine eigene anerkannte Zuchtorganisation ihrer Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 7 innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht nachgekommen ist und von der Behörde auf den Eintritt dieser Säumnisfolge nachweislich hingewiesen wurde. Im Streitfall hat die Behörde das Erlöschen der Anerkennung durch Bescheid festzustellen. (4) Die Behörde hat den Widerruf und das Erlöschen der Anerkennung mitzuteilen: 1. dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; 2. den Tierzuchtbehörden, die für den vom Widerruf oder vom Erlöschen betroffenen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zuständig sind. Tätigwerden von fremden anerkannten Zuchtorganisationen im Land Salzburg § 7 (1) Eine fremde anerkannte Zuchtorganisation darf im Land Salzburg erst tätig werden, wenn sie der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Anschluss ihres Anerkennungsaktes und Bekanntgabe der im § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Angaben angezeigt hat. (2) Eine fremde anerkannte Zuchtorganisation darf im Land Salzburg nur hinsichtlich jener Rassen züchterisch tätig werden, auf die sich ihre Anerkennung bezieht. Eine fremde anerkannte Züchtervereinigung darf darüber hinaus nur hinsichtlich solcher Rassen tätig werden, für die der räumliche Tätigkeitsbereich, auf den sich ihre Anerkennung bezieht, das gesamte Gebiet des Landes Salzburg umfasst. (3) Die Behörde kann einer fremden anerkannten Züchtervereinigung, die ein Zuchtbuch führt, die Tätigkeit im Land Salzburg untersagen, wenn dem im Zeitpunkt der Anzeige im Hinblick auf die betreffende Rasse Gründe im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 5 oder Abs. 5 Z 2 entgegenstehen. (4) Die Behörde kann einer gemäß Abs. 1 bis 3 rechtmäßig tätigen fremden anerkannten Züchtervereinigung die weitere Tätigkeit im Land Salzburg untersagen, wenn und solange einer Person mit einem im Land Salzburg gehaltenen Tier, das die in der Anlage 2 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für eine Eintragung in die Hauptabteilung des Zuchtbuches erfüllt, der Erwerb der Mitgliedschaft oder die Eintragung des Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches ungerechtfertigt verweigert wird. (5) Jede rechtmäßig tätige fremde anerkannte Zuchtorganisation hat der Behörde die Einstellung ihrer Tätigkeit im Gebiet des Landes Salzburg, jede wesentliche Änderung ihrer Anerkennung und jede Änderung der gemäß Abs. 1 mitzuteilenden Sachverhalte unverzüglich mitzuteilen. Rechte und Pflichten von anerkannten Zuchtorganisationen § 8 (1) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage, ihres Anerkennungsbescheides und ihres Zuchtprogramms in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 37 einzuhalten. Eigene anerkannte Zuchtorganisationen sind zur Ausübung der Anerkennung in einem grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich nach Maßgabe der dort geltenden Vorschriften des betreffenden Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates berechtigt. (2) Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere dürfen nur von anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellt werden. Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere müssen die in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen erfüllen. Eigene anerkannte Zuchtorganisationen sind verpflichtet, auf Verlangen der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter oder Betriebe Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere auszustellen. (3) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch oder Zuchtregister eintragen, vermerken oder registrieren und nur für solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere oder, soweit sie dazu befugt sind, andere zuchtrelevante Dokumente ausstellen. Fremde anerkannte Zuchtorganisationen dürfen diese Tätigkeiten in Bezug auf im Land Salzburg gehaltene Tiere nur dann durchführen, wenn sie im Land Salzburg rechtmäßig tätig sind (§ 7 Abs. 1 bis 4). (4) Eine eigene anerkannte Züchtervereinigung hat jede Person, die in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich ein Tier hält, das die in der Anlage 2 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für die Eintragung in die Hauptabteilung des Zuchtbuches erfüllt, auf Verlangen als ihr Mitglied aufzunehmen, wenn 1. die Bereitschaft und Fähigkeit zur Mitwirkung an einer einwandfreien züchterischen Arbeit im Rahmen des Zuchtprogramms besteht und 2. kein in den Bestimmungen der Rechtsgrundlage der Züchtervereinigung festgelegter Ausschließungsgrund vorliegt. Diese Verpflichtung besteht auch für selbstständige Unterorganisationen (zB Regionalvereine), durch deren Mitgliedschaft die Mitgliedschaft in der Züchtervereinigung vermittelt wird. Im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. (5) Eine eigene anerkannte Züchtervereinigung hat auf Verlangen eines ihrer Mitglieder oder eines Mitglieds einer ihrer selbstständigen Unterorganisationen ein von diesem gehaltenes Tier in die Hauptabteilung des von ihr geführten Zuchtbuches einzutragen, wenn das Tier 1. die in der Anlage 2 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für die Eintragung von Zuchttieren in die Hauptabteilung des Zuchtbuches erfüllt und 2. im räumlichen Tätigkeitsbereich der Züchtervereinigung gehalten wird. Jedem Halter eines im Zuchtbuch eingetragenen oder vermerkten Tieres sind auf dessen Verlangen die das Tier betreffenden Daten mitzuteilen. (6) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich und die dabei erzielten Ergebnisse vorzulegen. Im Land Salzburg rechtmäßig tätige fremde Zuchtorganisationen haben der Behörde jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms im Land Salzburg und die dabei erzielten Ergebnisse vorzulegen. (7) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde in wiederkehrenden Abständen von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung, den aufrechten Bestand ihrer Anerkennungsvoraussetzung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 durch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen (§ 4) in ihrer jeweils aktuellen Fassung nachzuweisen. Die neuerliche Vorlage einer Stellungnahme der Ursprungszuchtbuch-Organisation betreffend die Einhaltung der von ihr festgelegten Grundsätze gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 ist nur auf ausdrückliches Verlangen der Behörde erforderlich. Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, hat die Behörde der Zuchtorganisation unter Hinweis auf das sonstige Erlöschen der Anerkennung (§ 6 Abs. 3) eine dreimonatige Nachfrist zu setzen. (8) Eigene anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisationen haben mit den auf Grund ihrer Anerkennung zur Einhaltung der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation verpflichteten Filialzuchtbuch-Organisationen und mit solchen Zuchtorganisationen, die eine Anerkennung als eine solche Filialzuchtbuch-Organisation glaubhaft anstreben, zusammenzuarbeiten. Die Ursprungszuchtbuch Organisationen haben dabei insbesondere 1. geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Zuchtorganisationen mit ihnen in Kontakt treten können; 2. diesen Zuchtorganisationen auf deren Verlangen eine Ausfertigung ihrer gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 festgelegten Grundsätze zu übermitteln; 3. diese Zuchtorganisationen über jede rechtswirksame Änderung ihrer Grundsätze unverzüglich schriftlich zu informieren; Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 37 4. auf Verlangen dieser Zuchtorganisationen oder von Behörden eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob ein Zuchtprogramm ihren gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 festgelegten Grundsätzen entspricht, und 5. bei Meinungsverschiedenheiten mit oder zwischen diesen Zuchtorganisationen auf Ersuchen angemessene Bemühungen zu deren gütlicher Schlichtung zu unternehmen. (9) Eigene anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen haben ihre Zuchtprogramme ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten, an die ihnen gemäß Abs. 8 Z 3 mitgeteilten oder bei fremden anerkannten Ursprungszuchtbuch-Organisationen sonst zur Kenntnis gelangten rechtswirksamen Änderungen der Grundsätze gemäß § 3 Abs. 5 Z 1 anzupassen. (10) Stellt eine eigene anerkannte Züchtervereinigung die Führung des Zuchtbuches ein, hat sie für dessen sichere Aufbewahrung für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab der Einstellung, zu sorgen. Ist sie dazu nicht in der Lage, hat sie das Zuchtbuch der Behörde zur Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Abs. 5 zweiter Satz ist weiter anzuwenden. Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung § 9 (1) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren, die bereits im Zuchtbuch oder Zuchtregister einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation eingetragen, vermerkt oder registriert sind, dürfen nur dann in ihr Zuchtbuch oder Zuchtregister sowie in von ihr ausgestellte Zucht oder Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen 1. nach ihren Festlegungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und 2. von der in ihrer Anerkennung gemäß § 4 Abs. 8 Z 6 bestimmten zuständigen Stelle oder im Fall einer Ermächtigung gemäß Abs. 5 von der Zuchtorganisation selbst durchgeführt worden sind. (2) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren, die 1. erstmals im Zuchtbuch oder Zuchtregister einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation eingetragen, vermerkt oder registriert werden sollen oder 2. selbst nicht im Zuchtbuch oder Zuchtregister einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation eingetragen, vermerkt oder registriert, aber mit einem im Zuchtbuch oder Zuchtregister der anerkannten Zuchtorganisation bereits eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttier verwandt sind, dürfen nur dann in deren Zuchtbuch oder Zuchtregister sowie in von ihr ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen den in der Anlage 3 für die betreffende Tierart jeweils festgelegten Anforderungen entsprechen oder im Fall von Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind. (3) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen für eigene anerkannte Zuchtorganisationen obliegt 1. im Land Salzburg der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder einer von dieser beauftragten, fachlich geeigneten Stelle oder im Fall einer Ermächtigung gemäß Abs. 5 der Zuchtorganisation selbst; 2. im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation a) den nach den dort geltenden Vorschriften zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen zuständigen Stellen, wenn diese auch für in anderen Bundesländern, Mitglieds- oder Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ansonsten b) der Zuchtorganisation selbst, soweit sie fachlich dazu geeignet ist, oder einer von dieser beauftragten, fachlich geeigneten Stelle. (4) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von im Land Salzburg gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern oder Zuchtregistern von in einem anderen Bundesland anerkannten und im Land Salzburg rechtmäßig tätigen (§ 7) Zuchtorganisationen eingetragen, vermerkt oder registriert sind, obliegt 1. der jeweiligen Zuchtorganisation, wenn diese von der nach ihrem Sitz zuständigen Behörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Land Salzburg ermächtigt worden ist, ansonsten Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 37 2. der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder einer von dieser beauftragten, fachlich geeigneten Stelle nach den im Bundesland des Sitzes der Zuchtorganisation dafür geltenden Vorschriften. (5) Eine eigene anerkannte Zuchtorganisation ist auf ihren Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms im Land Salzburg oder in jenen Teilen ihres grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichs, in denen eine dem Abs. 4 Z 1 entsprechende Regelung besteht, zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, soweit die fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nicht mehr vorliegt. (6) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann für die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt verlangen. Veröffentlichung und Mitteilung von Daten § 10 (1) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat Ergebnisse auf Grund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, die im Rahmen des Zuchtprogramms einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation gewonnen worden sind, in dem gemäß den in der Anlage 3 für die betreffende Tierart angeführten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Umfang zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann sich dabei auch anderer fachlich geeigneter Stellen bedienen. Die eigenen anerkannten Zuchtorganisationen sind verpflichtet, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder der von ihr beauftragten Stelle die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln. (2) Eigenen sowie im Land Salzburg rechtmäßig tätigen (§ 7) fremden anerkannten Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung oder den Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen dienen. (3) Eigene sowie im Land Salzburg rechtmäßig tätige (§ 7) fremde anerkannte Zuchtorganisationen können auf Ersuchen von ihnen auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften ermittelte oder verarbeitete Daten an Dritte übermitteln, wenn ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (zB Forschung, Statistik) glaubhaft gemacht wird und der Übermittlung auch keine berechtigten Interessen der Zuchtorganisation entgegen stehen. Dieser Absatz gilt für Daten gemäß § 8 Abs. 10 sinngemäß. 3. Abschnitt Übereignung und Überlassen von (Zucht-)Tieren, Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen und deren Verwendung Übereignung und Überlassen von Zuchttieren § 11 (1) Ein Zuchttier darf im Land Salzburg unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Tieren nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines vor dem 1. Jänner 1998 geborenen Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann. (2) Ein ab dem 1. Jänner 1998 geborener eingetragener Equide im Sinn des Art. 2 lit. b der im § 35 Abs. 4 Z 1 genannten Richtlinie darf im Land Salzburg unbeschadet der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Equiden nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn der für ihn ausgestellte Equidenpass (§ 2 Z 7) übergeben wird. (3) Der Person, der das Zuchttier übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen wird, ist auf Verlangen eine von der für das übereignete bzw überlassene Tier zuständigen Stelle ausgestellte Zucht oder Herkunftsbescheinigung für Zuchttiere zu übergeben, die folgende Anforderungen erfüllen muss: 1. bei einem Zuchttier aus einem Mitglieds- oder Vertragsstaat a) die in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere oder b) im Fall eines Equiden die Anforderungen, die in den jeweiligen Rechtsvorschriften des Staates, auf deren Grundlage der Equide in einem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, für Zuchtbescheinigungen für Equiden vorgesehen sind; 2. bei einem Zuchttier aus einem Drittstaat die in der Anlage 5 für die entsprechende Tierart festgelegten Anforderungen für Bescheinigungen für Zuchttiere aus Drittstaaten. Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 37 Verwenden von Tieren im Natursprung § 12 (1) Die Halter von Vatertieren sind verpflichtet: 1. über jede im Land Salzburg durchgeführte Belegung Aufzeichnungen zu führen; 2. dem Halter eines dem Vatertier im Land Salzburg zugeführten weiblichen Tieres unverzüglich a) über die erfolgte Belegung einen Belegschein auszustellen und b) wenn sowohl das Vatertier als auch das gedeckte Tier Zuchttiere sind, auf Verlangen des Halters des gedeckten Tieres eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das Vatertier, die den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere entspricht oder eine Kopie davon zu übergeben oder zuzusenden oder an eine vom Halter des gedeckten Tieres benannte Zuchtorganisation zu senden und 3. die Aufzeichnungen gemäß Z 1 für mindestens fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Belegung, aufzubewahren. (2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 1 und die Belegscheine müssen jedenfalls Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters, zum Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. (3) Der Halter des gedeckten Tieres hat den Belegschein für mindestens fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Belegung, aufzubewahren. (4) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 gelten nicht, wenn weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Feststellbarkeit der Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen. (5) Die Halter von männlichen Tieren haben dafür Sorge zu tragen, dass ein unbeabsichtigtes Decken vermieden wird. Abgabe von Samen § 13 (1) Samen darf unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Samen an Empfänger im Land Salzburg nur von Besamungsstationen und Samendepots, die auf Grund von Vorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen oder auf Grund von veterinärrechtlichen Vorschriften zum Verbringen von Samen nur innerhalb Österreichs zugelassen sind, und nur dann abgegeben werden, wenn 1. der Samen von einem Zuchttier stammt; 2. im Fall der in der Anlage 3 angeführten Tierarten a) das Zuchttier einer Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den in der Anlage 3 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen entspricht, oder b) der Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation bestimmt ist; 3. der Samen so gekennzeichnet ist, dass er der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und 4. dem Samen bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots zumindest in Kopie a) eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen entspricht, oder b) eine Bescheinigung, die den in der Anlage 6 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Bescheinigungen für Samen aus Drittstaaten entspricht, angeschlossen ist, wenn der Abnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet hat. (2) Die Betreiber von Besamungsstationen im Land Salzburg sind befugt, für die in diesen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellen. Diese müssen den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen entsprechen. Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 13 von 37 Verwendung von Samen § 14 (1) Eine künstliche Besamung darf im Land Salzburg nur von folgenden Personen durchgeführt werden: 1. zur Berufsausübung berechtigten Tierärzten, 2. Besamungstechnikern, 3. den Eigentümern oder Haltern des Tieres sowie deren Betriebsangehörigen (Eigenbestandsbesamer). (2) Zur künstlichen Besamung darf nur Samen verwendet werden, der den Anforderungen des § 13 Abs. 1 entspricht. Das gilt nicht, wenn das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist und das besamte Tier im selben Betrieb gehalten werden. Abs. 5 Z 3 und Abs. 6 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. (3) Personen, die künstliche Besamungen durchführen, sind verpflichtet: 1. Aufzeichnungen über die durchgeführten Besamungen zu führen; 2. dem Halter des besamten Tieres unverzüglich über die erfolgte Besamung einen Besamungsschein auszustellen oder die für diesen vorgeschriebenen Angaben an eine vom Halter des besamten Tieres benannte Stelle zu übermitteln und 3. die Aufzeichnungen gemäß Z 1 für mindestens fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Besamung, aufzubewahren. (4) Der Halter des besamten Tieres, dem ein Besamungsschein ausgestellt worden ist, hat diesen für mindestens fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Besamung, aufzubewahren. (5) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 Z 1 und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift der die künstliche Besamung durchführenden Person, 2. die Identität des Spendertieres und des besamten Tieres, 3. die Chargennummer des Samens, soweit auf der verwendeten Samenportion eine solche angegeben ist, 4. die Bezeichnung des Betriebes des Halters des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und 5. das Datum der Besamung. (6) Der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots hat dem Halter eines besamten Zuchttieres auf dessen Verlangen für den verwendeten Samen zumindest in Kopie 1. eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen entspricht oder 2. eine Bescheinigung, die den in der Anlage 6 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Bescheinigungen für Samen aus Drittstaaten entspricht, zu übergeben oder an eine vom Halter des besamten Tieres benannte Zuchtorganisation zu senden. Wichtige züchterische Vorkommnisse wie Erbfehler § 15 (1) Jeder Halter eines Tieres und jede Person, die künstliche Besamungen durchführt, hat der Behörde und dem Betreiber der abgebenden Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots wichtige züchterische Vorkommnisse wie das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen oder gehäuften Sterilitäten unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Behörde kann dem Betreiber der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers im Land Salzburg mit Bescheid untersagen, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, welche die Nutzung seiner Nachkommen im Sinn der Ziele dieses Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. (3) Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zu Tage tritt; Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 14 von 37 2. die Vor- und Nachteile einer Untersagung der Abgabe von Samen, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die im Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind; 3. die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrades der genetisch bedingten Eigenschaft; 4. die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalter über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft. (4) Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen. (5) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs 2 haben keine aufschiebende Wirkung. (6) Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers der Besamungsstation oder von Amts wegen eine Untersagung gemäß Abs 2 unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe dafür weggefallen sind. (7) Die Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über jede von ihr gemäß Abs 2 und 6 getroffene Maßnahme zu informieren. (8) Die Behörde hat im Anschluss an eine Untersagung gemäß Abs 2 oder nach Information von einer vergleichbaren Maßnahme der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes die Abgabe und Verwendung des von der Untersagung betroffenen Samens im Land Salzburg mit Verordnung allgemein zu verbieten. In der Verordnung ist das Spendertier genau zu bezeichnen. Die Behörde hat ein solches Verbot auch zu erlassen, wenn dies auf Grund einer vergleichbaren Maßnahme eines anderen Mitglieds oder Vertragsstaates erforderlich ist. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die ihr zugrunde liegende Untersagung gemäß Abs 6 oder die ihr zugrunde liegende vergleichbare Maßnahme der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates aufgehoben worden ist. (9) Verordnungen gemäß Abs 8 sind in der von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg herausgegeben Zeitschrift „Salzburger Bauer“ kundzumachen und treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Abgabe von Eizellen und Embryonen § 16 (1) Eizellen und Embryonen dürfen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen an Empfänger im Land Salzburg nur von Embryo Entnahmeeinheiten, die auf Grund von Vorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen oder Embryonen oder auf Grund von veterinärrechtlichen Vorschriften zum Verbringen von Eizellen oder Embryonen nur innerhalb Österreichs zugelassen sind, und nur dann abgegeben werden, wenn 1. sie von Zuchttieren stammen, 2. sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können, und 3. ihnen zumindest in Kopie angeschlossen ist: a) eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen, die den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen entspricht, oder b) eine Bescheinigung, die den in der Anlage 6 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Bescheinigungen für Eizellen und Embryonen aus Drittstaaten entspricht. (2) Embryonen dürfen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Embryonen an Empfänger im Land Salzburg unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch von Besamungsstationen und Samendepots, die auf Grund von Vorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind und denen auf Grund dieser Vorschriften die Genehmigung zur Lagerung von tiefgefrorenen Embryonen erteilt worden ist, abgegeben werden. (3) Die Betreiber von Embryo-Entnahmeeinheiten im Land Salzburg sind befugt, für die in diesen Stellen gewonnenen Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen auszustellen. Diese müssen den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen entsprechen. Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 15 von 37 Übertragung von Embryonen § 17 (1) Die Übertragung von Embryonen darf im Land Salzburg nur von zur Berufsausübung berechtigten Tierärzten durchgeführt werden. (2) Embryonen dürfen nur übertragen werden, wenn sie den Anforderungen des § 16 Abs. 1 entsprechen. (3) Personen, die Übertragungen von Embryonen durchführen, sind verpflichtet: 1. Aufzeichnungen über die durchgeführten Übertragungen zu führen; 2. dem Halter des Empfängertieres unverzüglich über die erfolgte Übertragung des Embryos einen Embryoübertragungsschein auszustellen oder die für diesen vorgeschriebenen Angaben an eine vom Halter benannte Stelle zu übermitteln; 3. dem Halter des Empfängertieres für den übertragenen Embryo unverzüglich zumindest in Kopie a) eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Embryonen, die den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Embryonen entspricht, oder b) eine Bescheinigung, die den in der Anlage 6 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Bescheinigungen für Embryonen aus Drittstaaten entspricht, zu übergeben; und 4. die Aufzeichnungen gemäß Z 1 für mindestens fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Übertragung, aufzubewahren. (4) Der Halter des Empfängertieres, dem ein Embryoübertragungsschein ausgestellt worden ist, hat diesen für mindestens fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Übertragung, aufzubewahren. (5) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 Z 1 und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift der die Übertragung durchführenden Person, 2. die Identität des Spendertieres der Eizelle und des Spendertieres des Samens sowie des Empfängertieres, 3. die Bezeichnung des Betriebes des Halters des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und 4. das Datum der Übertragung des Embryos. Allgemeine persönliche Voraussetzungen für Eigenbestandsbesamerund Besamungstechniker § 18 (1) Als Eigenbestandsbesamer oder Besamungstechniker dürfen nur fachlich geeignete und zuverlässige Personen tätig werden. (2) Als fachlich geeignet gilt eine Person, 1. die eine Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zum Besamungstechniker nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 13 erfolgreich abgeschlossen hat; 2. die eine mit Verordnung gemäß § 28 Abs. 4 anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, oder 3. deren Ausbildungsnachweis auf Grund des Salzburger Berufsqualifikationen Anerkennungsgesetzes (BQ-AnerG) anerkannt worden ist und die die allfälligen in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat. (3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn die Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anzeige gemäß Abs. 5 1. wegen Tierquälerei oder wegen Übertretungen von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Vorschriften rechtskräftig gerichtlich verurteilt oder 2. mehr als einmal wegen Übertretungen von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Vorschriften verwaltungsbehördlich bestraft worden ist. (4) Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird durch eine schriftliche Erklärung erbracht, dass kein die Zuverlässigkeit ausschließender Umstand im Sinn des Abs. 3 vorliegt. Personen, die als Besamungstechniker tätig werden wollen, haben dieser Erklärung eine Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Staatsangehörigen eines anderen Mitglieds-, Vertrags- oder Drittstaates einen von der dort Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 16 von 37 zuständigen Behörde ausgestellten entsprechenden Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann die Zuverlässigkeit auch durch eine eidesstattliche Erklärung oder, wenn in dem betreffenden Staat auch eine solche nicht vorgesehen ist, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates nachgewiesen werden. Die Strafregisterbescheinigung, ein dieser entsprechender Nachweis, eine eidesstattliche oder die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage bei der Behörde nicht älter als drei Monate sein. (5) Die Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer oder als Besamungstechniker darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt worden ist. Der Anzeige sind die für die Beurteilung der fachlichen Eignung und der Zuverlässigkeit erforderlichen Nachweise anzuschließen. (6) Die Behörde hat über eine Anzeige gemäß Abs. 5 eine Bescheinigung auszustellen, wenn die fachliche Eignung und die Zuverlässigkeit gegeben sind. Andernfalls hat die Behörde die Ausübung einer Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer oder als Besamungstechniker mit Bescheid zu untersagen. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind. (7) Die Behörde hat den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau unverzüglich von jeder Anzeige gemäß Abs. 5 zu informieren und dabei den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Art der angezeigten Tätigkeit mitzuteilen. Gleiches gilt auch im Fall einer Untersagung der Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 6 oder einer allfälligen Mitteilung der Einstellung der Tätigkeit. Verwendung von Samen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit § 19 (1) Eigenbestandsbesamer und Besamungstechniker, die nicht im Land Salzburg niedergelassen sind, dürfen ihre Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-AnerG) ausüben. Behörde im Sinn der verwiesenen Bestimmungen ist das nach den Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg. (2) Die Behörde hat den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau unverzüglich von jeder Anzeige gemäß § 17 Abs 1 Z 3 und Abs 3 BQ-AnerG, Mitteilung und Entscheidung gemäß § 19 Abs 2, 3 und 4 BQ-AnerG sowie Einstellung der Tätigkeit zu informieren. Dabei sind der Name, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters oder der Dienstleisterin sowie die Art der ausgeübten Tätigkeit mitzuteilen. Anerkennung fremder beruflicher Eignungsnachweise § 20 Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen, die zur Ausübung des Berufs des Eigenbestandsbesamers oder des Besamungstechnikers im Herkunftsland berechtigen, findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen nach § 18 Abs. 2 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig. Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden § 21 Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes einer Person, die im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit die Tätigkeiten eines Eigenbestandsbesamers oder eines Besamungstechnikers ausübt (§§ 19 und 20), nach den Bestimmungen des §§ 23 oder 24 BQ AnerG zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. 4. Abschnitt Behörden, Verfahren, Ausnahmen, Überwachung Behörden § 22 (1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist das nach deren Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg – im Folgenden kurz als Landwirtschaftskammer bezeichnet –, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 17 von 37 (2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von fremden Zuchtorganisationen, denen ein räumlicher Tätigkeitsbereich im Land Salzburg eingeräumt werden soll, obliegt der Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die weiteren Voraussetzungen für das Tätigwerden von fremden anerkannten Zuchtorganisationen im Land Salzburg gemäß § 7 hinzuweisen. (3) Die Landwirtschaftskammer wird für die von diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten als Informationsstelle gemäß Art. 21 Abs 1 der Dienstleistungsrichtlinie bestimmt. (4) Die Stelle, die die Aufgaben der Verbindungsstelle gemäß Art. 28 Abs 2 der Dienstleistungsrichtlinie wahrnimmt, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. (5) Die gemäß diesem Gesetz der Landwirtschaftskammer zugewiesenen Angelegenheiten sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. Tierzuchtrat § 23 Soweit das Land Salzburg mit anderen Bundesländern eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einrichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) geschlossen hat, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden und das Landesverwaltungsgericht unbeschadet der §§ 4 Abs 6, 5 Abs 2 und 15 Abs 4 zu allen tierzuchtfachlichen Fragen ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen. Nebenbestimmungen und Ausnahmen § 24 (1) Soweit es zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 angeführten Ziele erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden. (2) Soweit es mit den im § 1 Abs. 2 angeführten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für folgende Zwecke zulassen: 1. zur Durchführung von Versuchen; 2. zur Durchführung von Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen; 3. im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation a) für die Entwicklung von Herkünften oder b) für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests; 4. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven. Die erteilte Ausnahme ist zu widerrufen, wenn ihr Zweck nicht nachhaltig verfolgt oder dessen Verfolgung aufgegeben wird. Veröffentlichungen § 25 (1) Die Behörde hat im Internet auf ihrer Homepage die folgenden, eigene anerkannte Zuchtorganisationen betreffenden Angaben zu veröffentlichen: 1. a) in Bezug auf reinrassige Zuchtrinder und Büffel: die Angaben gemäß Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I lit a und Anhang III der im § 35 Abs 1 Z 13 genannten Entscheidung; b) in Bezug auf reinrassige und hybride Zuchtschweine: die Angaben gemäß Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I lit b und c sowie Anhang III der im § 35 Abs 2 Z 15 genannten Entscheidung; c) in Bezug auf reinrassige Schafe und Ziegen: die Angaben gemäß Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I lit d und e sowie Anhang III der im § 35 Abs 3 Z 12 genannten Entscheidung; d) in Bezug auf Equiden: die Angaben gemäß Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I lit f und Anhang III der im § 35 Abs 4 Z 11 genannten Entscheidung; 2. den jeweiligen räumlichen Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisationen in Bezug auf die Rassen, auf die sich die Anerkennung bezieht. (2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs 1 Z 1 und 2 stets auf dem aktuellen Stand zu halten und deren Änderungen unverzüglich zu veröffentlichen. Die durch nachfolgende Änderungen gegenstandslos gewordenen Angaben können weiterhin veröffentlicht bleiben, solange das zur Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 18 von 37 Information der Mitgliedsstaaten, der Vertragsstaaten oder der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint; dabei sind die nicht mehr aktuellen Angaben mit einer entsprechenden Anmerkung zu kennzeichnen. (3) Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Der Titel der Veröffentlichung ist zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der Mitgliedsstaaten, der Vertragsstaaten oder der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können einzelne Angaben zusätzlich auch in englischer Sprache veröffentlicht werden. (4) Die Behörde hat die Adresse ihrer Veröffentlichung im Internet der Europäischen Kommission bekannt zu geben. (5) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder im Interesse einer mit den zuständigen Behörden anderer Bundesländer gemeinsamen Veröffentlichung im Internet kann sich die Behörde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs 1 bis 4 durch Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung eines geeigneten Dritten bedienen. In diesem Fall ist zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs 1 auch die für die jeweilige Tierzuchtorganisation zuständige Behörde (§ 22 Abs 1) anzugeben. Die Behörde hat auf ihrer Homepage die Adresse der gemeinsamen Veröffentlichung im Internet bekannt zu geben. Überwachung § 26 (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von diesen mit der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen beauftragten Stellen (§ 9 Abs. 3 Z 2 lit. b) sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht obliegt der Behörde. (2) Alle der Überwachung durch die Behörde unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen sind verpflichtet: 1. den mit der Überwachung betrauten Organen der Behörde a) das jederzeitige Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten, Stallungen, Transportmitteln sowie von sonstigen Orten, an denen diesem Gesetz unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zum Zweck der Überwachung sowie zur Durchführung von Erhebungen, Feststellungen oder Untersuchungen unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen zu ermöglichen; b) alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen; c) alle erforderlichen Unterlagen wie Zuchtunterlagen, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen oder Werbematerialien vorzulegen; d) alle erforderlichen Gegenstände zugänglich zu machen; e) jedes für die Durchführung von Erhebungen, Feststellungen oder Untersuchungen erforderliche Tier vorzuführen; f) jede sonstige Unterstützung zu gewähren; 2. die Entnahme von Blutproben und sonstigen Proben, die Durchführung von Untersuchungen und die Einsichtnahme und Anfertigung von Kopien oder Abschriften aus den vorgelegten Unterlagen ohne Entschädigung zu dulden. (3) Die Behörde hat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften, Bescheide und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind. Insbesondere kann sie 1. Verbote und Beschränkungen für die Übereignung, Überlassung und Verwendung von Zuchttieren, Samen, Eizellen oder Embryonen erlassen; 2. die Tätigkeit von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen einschränken; 3. Dokumente einziehen, die unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes ausgestellt worden sind und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können; 4. Samen, Eizellen oder Embryonen sicherstellen; 5. die unschädliche Beseitigung von Samen, Eizellen oder Embryonen anordnen oder durchführen, soweit das zur Verhinderung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist; 6. eigene anerkannte Zuchtorganisationen verpflichten, Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 19 von 37 a) Eintragungen in das Zuchtbuch oder Zuchtregister vorzunehmen, zu berichtigen, zu unterlassen oder rückgängig zu machen, b) die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters zu ändern, c) Zucht- und Herkunftsbescheinigungen einzuziehen oder neu auszustellen, d) die Überprüfung von Abstammungen durchzuführen oder zu veranlassen, e) die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in einer bestimmten Weise durchzuführen; 7. einer eigenen anerkannten Ursprungszuchtbuch-Organisation die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 8 erforderlichen Aufträge erteilen; 8. jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen. (4) Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Abs. 3 sowie Untersagungen nach diesem Gesetz auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch den sonst zu diesen Maßnahmen Verpflichteten durchgeführt werden. Die Behörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid anzuordnen, anderenfalls sie außer Kraft treten. (5) Die mit der Überwachung betrauten Organe sind verpflichtet: 1. im Fall einer Probenentnahme eine Niederschrift anzufertigen, eine Ausfertigung davon dem Überprüften oder dessen Beauftragten zu übergeben oder zuzusenden; 2. der für die Untersuchung und Auswertung bestimmten Probe eine Ausfertigung der Niederschrift anzuschließen; 3. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Funktion anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Funktion und auch nach deren Erlöschen geheim zu halten; 4. jeden Verdacht einer Verwaltungsübertretung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. (6) Proben sind nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden unter Berücksichtigung der Biologie und der Eigenschaften des beprobten Materials zu entnehmen und zu untersuchen. Die entnommene Probe ist, soweit das ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Untersuchung und Beurteilung vereitelt wird, in zwei, auf Verlangen des Verfügungsberechtigten jedoch in drei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung und Beurteilung zu verwenden, ein weiterer Teil ist von dem die Probe entnehmenden Organ zu verwahren. Wurde die Probe auf Verlangen des Verfügungsberechtigten in drei Teile geteilt, ist der dritte Teil dem Verfügungsberechtigten als Gegenprobe zurückzulassen und von diesem ordnungsgemäß zu verwahren. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, ist die Probe ohne vorherige Teilung zu untersuchen. 5. Abschnitt Förderung der Tierzucht § 27 (1) Die Erreichung der im § 1 Abs. 2 angeführten Ziele kann unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen durch die Bereitstellung von öffentlichen Mitteln gefördert werden. (2) Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, ABl Nr L 337 vom 21. Dezember 2007, können die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich dafür sorgen, dass für das Decken der in ihrem jeweiligen Gebiet vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen, oder einen angemessenen Beitrag zur künstlichen Besamung leisten. 6. Abschnitt Schlussbestimmungen Verordnungen der Landesregierung § 28 (1) Die Landesregierung hat, soweit es Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 20 von 37 – zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele, – zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von diesen mit der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen beauftragten Stellen (§ 9 Abs. 3 Z 2 lit. b) sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht oder – zur Umsetzung oder Durchführung der im § 35 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich oder – im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeiten des elektronischen Verkehrs und der elektronischen Datenverarbeitung gelegen ist, nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Diese können betreffen: 1. einzelne Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen gemäß § 3; 2. die Form und die Inhalte der Antragsunterlagen gemäß § 4 Abs. 1 bis 4; 3. die Form und die Inhalte eines Antrags gemäß § 4 Abs. 7; 4. das Tätigwerden von fremden anerkannten Zuchtorganisationen im Land Salzburg gemäß § 7; 5. die näheren Anforderungen an die Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen gemäß den §§ 8 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 16 Abs. 3; 6. die Form und den Inhalt des Berichts gemäß § 8 Abs. 6; 7. die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, die dazu erforderliche fachliche Eignung gemäß § 9 sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 10 Abs. 1; 8. die Aufzeichnungen gemäß den §§ 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 14 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 sowie § 17 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5; 9. die Form und den Inhalt des Belegscheins gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2, des Besamungsscheins gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 und des Embryoübertragungsscheins gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5; 10. die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b; 11. die Kennzeichnung von zur Abgabe bestimmtem Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3; 12. die Kennzeichnung von zur Abgabe bestimmten Eizellen und Embryonen gemäß § 16 Abs. 1 Z 2; 13. die Erlangung der fachlichen Eignung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1, insbesondere über die Zulassungsvoraussetzungen, den Inhalt, die Dauer und den Abschluss einer Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zum Besamungstechniker und in welchem Umfang bestimmte Ausbildungsnachweise gemäß § 20 Abs. 3 im Rahmen einer Ausbildung zur Erlangung der fachlichen Eignung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 anerkannt werden können; 14. die Kriterien für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß § 20, insbesondere welche Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Z 1 erfüllen; 15. die Durchführung und den Inhalt von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 20 Abs. 4 Z 2. 16. weitere von der Behörde im Internet zu veröffentlichende Angaben. (2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Anlagen 1 bis 6 an Änderungen der darin genannten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte durch Verordnung anzupassen. (3) Betrifft eine Verordnung gemäß Abs. 1 oder 2 das Zuchtprogramm (§ 2 Z 22) oder einen Gegenstand der Anerkennung (§ 4 Abs. 8), kann die Landesregierung auch den Umfang, die Form und die Frist festlegen, in dem bzw der die eigenen anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, ihr Zuchtprogramm oder ihre Gegenstände der Anerkennung darauf anzupassen. (4) Die Landesregierung kann bestimmte Ausbildungslehrgänge zur Erlangung der fachlichen Eignung zur Ausübung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer oder als Besamungstechniker mit Verordnung anerkennen, wenn diese hinsichtlich ihrer Zulassungsvoraussetzungen, Inhalte und Dauer einer Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 13 entsprechen. Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 21 von 37 Verwendung und Übermittlung von Daten § 29 (1) Die Landesregierung und die Landwirtschaftskammer dürfen Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen haben oder die ihnen von Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds-, Vertrags- oder Drittstaaten mitgeteilt worden sind, automationsunterstützt verarbeiten und untereinander übermitteln. (2) Eine Übermittlung dieser Daten an die zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds oder Vertragsstaaten sowie an die Europäische Kommission ist nur zulässig, soweit es zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele oder zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist. Innergemeinschaftliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden § 30 (1) Die Landesregierung ist auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates verpflichtet: 1. alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um dieser die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen; 2. alle ihr mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, Kontrollen oder Untersuchungen vorzunehmen oder die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen zu veranlassen (§ 26) und der ersuchenden Behörde die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen. (2) Kann einem Ersuchen gemäß Abs. 1 nicht oder nicht vollständig entsprochen werden, hat die Landesregierung der ersuchenden Behörde die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. (3) Die Landesregierung kann an jede zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds oder Vertragsstaates begründete Ersuchen im Sinn des Abs. 1 richten. Die von dieser in Erledigung des Ersuchens übermittelten Informationen, Schriftstücke und Mitteilungen dürfen nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert worden sind. (4) Die Behörde kann der Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates, die für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften zuständig ist, von Amts wegen alle zweckdienlichen Sachverhalte, Vorgänge und Umstände mitteilen. (5) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren begründetes Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften, die von besonderem Interesse für die Europäische Gemeinschaft sind, mitzuteilen. Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren § 31 (1) Zum Zweck des im Art. 2 der Entscheidung der Kommission 92/354/EWG vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten in Angelegenheiten der Tierzucht bestehenden Auffassungsunterschieden kann die Behörde 1. mit den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten in direkten Kontakt treten; 2. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates eigene Organe entsenden; 3. ihren eigenen Erhebungen, Kontrollen oder Untersuchungen von den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten entsandte Organe beiziehen; 4. die Europäische Kommission einschalten, wenn die Klärung strittiger Fragen trotz der sonst dazu unternommenen Schritte innerhalb von sechs Monaten ohne Erfolg geblieben ist. (2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission gemäß Abs. 1 Z 4 bedarf der vorausgehenden Zustimmung durch die Landesregierung. Strafbestimmungen § 32 (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 22 von 37 1. anerkannten Zuchtorganisationen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Anerkennung nach § 3 zu sein oder ohne eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 erstattet zu haben; 2. entgegen § 5 Abs. 1 die Änderung von Sachverhalten oder Gegenständen der Anerkennung nicht mitteilt; 3. eine Mitteilung gemäß § 7 Abs. 5 unterlässt; 4. entgegen § 8 Abs. 1 die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält; 5. entgegen § 8 Abs. 3 Tiere in das Zuchtbuch oder Zuchtregister einträgt, vermerkt oder registriert oder Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere oder andere zuchtrelevante Dokumente ausstellt; 6. die Berichtspflicht gemäß § 8 Abs. 6 nicht erfüllt; 7. der Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß § 8 Abs. 8 nicht nachkommt; 8. die Anpassungspflicht gemäß § 8 Abs. 9 nicht erfüllt; 9. Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 verwendet; 10. der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach § 10 Abs. 1 letzter Satz nicht nachkommt; 11. Zuchttiere entgegen § 11 übereignet oder überlässt; 12. den Verpflichtungen gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 in Bezug auf Belegschein oder Aufzeichnungen nicht nachkommt; 13. Samen entgegen § 13 Abs. 1 abgibt oder entgegen § 14 Abs. 2 verwendet; 14. entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 oder § 16 Abs. 3 Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen ausstellt; 15. künstliche Besamungen durchführt, ohne dazu nach § 14 Abs. 1 berechtigt zu sein; 16. den Verpflichtungen gemäß § 14 Abs. 3 bis 5 in Bezug auf den Besamungsschein oder die Aufzeichnungen oder den Verpflichtungen gemäß § 14 Abs. 6 in Bezug auf die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen oder die Bescheinigung für Samen aus Drittstaaten nicht nachkommt; 17. Samen trotz Untersagung oder Verbot nach § 15 Abs. 2 oder 8 abgibt oder verwendet; 18. eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 16 Abs. 1 oder 2 abgibt oder einen Embryo entgegen § 17 Abs. 2 verwendet; 19. die Übertragung eines Embryos durchführt, ohne dazu nach § 17 Abs. 1 berechtigt zu sein; 20. den Verpflichtungen gemäß § 17 Abs. 3 bis 5 in Bezug auf den Embryoübertragungsschein, die Aufzeichnungen oder die Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Embryonen oder die Bescheinigung für Embryonen aus Drittstaaten nicht nachkommt; 21. entgegen § 18 tätig wird. 22. in der Erklärung nach § 18 Abs. 4 wahrheitswidrige Angaben macht; 23. den Pflichten gemäß § 26 Abs. 2 nicht oder nicht vollständig nachkommt; 24. den in Verordnungen oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten zuwider handelt. (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (Untersagungen udgl) mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahnden. (3) Auch der Versuch ist strafbar. In- und Außerkrafttreten § 33 (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 2009 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Tierzuchtgesetz, LGBl Nr 15/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 69/2000, 46/2001 und 86/2003, außer Kraft. Übergangsbestimmungen § 34 (1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen erlöschen nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ist die bisherige Anerkennung befristet erteilt worden und Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 23 von 37 endet die Befristung vor Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, erlischt die Anerkennung mit Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. (2) Eine nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung gilt als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die Zuchtorganisation vor dem Erlöschen ihrer Anerkennung gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Behörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für einen das Land Salzburg umfassenden räumlichen Tätigkeitsbereich beantragt. (3) Eine nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung gilt auch dann als vorläufige Anerkennung weiter, wenn 1. in jenem Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine gesetzliche Grundlage für eine Anerkennung einer Zuchtorganisation für einen das Land Salzburg umfassenden räumlichen Tätigkeitsbereich besteht; 2. die Zuchtorganisation vor dem Zeitpunkt des Erlöschens ihrer Anerkennung gemäß Abs. 1 gegenüber der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg schriftlich erklärt, bei der nach ihrem Sitz zuständigen Behörde die Anerkennung als Zuchtorganisation für einen auch das Land Salzburg umfassenden räumlichen Tätigkeitsbereich beantragen zu wollen, und 3. der Antrag gemäß Z 2 innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Grundlage gemäß Z 1 bei der dafür zuständigen Behörde gestellt wird. (4) Eine vorläufige Anerkennung (Abs. 2 und 3) erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Anerkennung für einen das Land Salzburg umfassenden räumlichen Tätigkeitsbereich. Nach dem Erlöschen der vorläufigen Anerkennung dürfen fremde anerkannte Zuchtorganisationen im Land Salzburg nur nach Maßgabe des § 7 tätig werden. (5) Hat eine nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation mit Sitz im Land Salzburg bei der Behörde die Anerkennung gemäß Abs. 2 beantragt, ist § 3 mit folgenden Abweichungen anzuwenden: 1. Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 Z 2 stehen einer Anerkennung für das Land Salzburg oder für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich in anderen Bundesländern nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation dort im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Zuchtorganisation für die jeweilige Rasse anerkannt war; 2. Abs. 4 Z 3 und 4 stehen einer Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Ursprungszuchtbuch-Organisation für die jeweilige Rasse anerkannt war. (6) Die Behörde hat innerhalb eines Jahres über vollständig eingebrachte Anträge gemäß Abs. 2 zu entscheiden. (7) Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen von Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Die von diesen Einrichtungen nach den bisherigen Bestimmungen aufbewahrten Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde oder den mit der Vollziehung der veterinärrechtlichen Bestimmungen betrauten Behörden auf deren Verlangen vorzulegen. (8) Nach bisherigem Recht erteilte Berechtigungen zur Durchführung von künstlichen Besamungen gelten als Berechtigungen im Sinn dieses Gesetzes. (9) Bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung des Landes Salzburg mit anderen Bundesländern gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über die Einrichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) sind die §§ 4 Abs. 6, 5 Abs. 2 und 15 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Gutachtens des Tierzuchtrates ein Gutachten einer sonstigen fachlich geeigneten Stelle einzuholen ist. Gleiches gilt im Fall einer Kündigung einer solchen Vereinbarung. (10) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmen gelten die Abs. 1, 2 und 6 sinngemäß. (11) Nach den bisherigen Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister, ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder sonstige Dokumente (Belegscheine, Besamungsscheine, Equidenpässe etc) oder geführte Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Gesetz. (12) Nach bisherigem Recht durchgeführte Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bzw Zuchtwertfeststellungen gelten als Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1. Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 24 von 37 (13) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formfrei einzustellen und die Antragsteller oder Antragstellerinnen unter Hinweis auf die neu geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen. Umsetzungshinweis § 35 (1) In Bezug auf reinrassige Zuchtrinder und Büffel dient dieses Gesetz der Umsetzung folgender unionsrechtlicher Rechtsakte: 1. Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten, ABl Nr L 125 vom 12. Mai 1984, zuletzt geändert durch die in Z 10 genannte Entscheidung; 2. Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher, ABl Nr L 237 vom 5. September 1984, zuletzt geändert durch die in Z 10 genannte Entscheidung; 3. Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht, ABl Nr L 167 vom 26. Juni 1987, zuletzt geändert durch die in Z 7 genannte Richtlinie; 4. Entscheidung 96/509/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere, ABl Nr L 210 vom 20. August 1996; 5. Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen ABl Nr L 210 vom 20. August 1996, zuletzt geändert durch die in Z 6 genannte Entscheidung; 6. Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden, ABl Nr L 57 vom 25. Februar 2004; 7. Richtlinie 2005/24/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie der Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zuchtrinder, ABl Nr L 78 vom 24. März 2005; 8. Entscheidung 2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen, ABl Nr L 125 vom 18. Mai 2005; 9. Entscheidung 2006/427/EG der Kommission vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern, ABl Nr L 169 vom 22. Juni 2006; 10. Entscheidung 2007/371/EG der Kommission vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder, ABl Nr L 140 vom 1. Juni 2007. 11. Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG, ABl Nr L 219 vom 14. August 2008, in der Fassung der Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern, ABl Nr L 192 vom 23. Juli 2010; 12. Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder, ABl Nr L 323 vom 10. Dezember 2009; 13. Entscheidung 2009/712/EG der Kommission vom 18. September 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich der Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden, ABl Nr L 247 vom 19. September 2009. Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 25 von 37 (2) In Bezug auf reinrassige und hybride Schweine dient dieses Gesetz der Umsetzung folgender unionsrechtlicher Rechtsakte: 1. Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine, ABl Nr L 382 vom 31. Dezember 1988, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG, ABl Nr L 122 vom 16. Mai 2003, in der Fassung der im ABl Nr L 138 vom 5. Juni 2003 kundgemachten Berichtigung; zuletzt geändert durch die in Z 14 genannte Richtlinie; 2. Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten, ABl Nr L 247 vom 23. August 1989; 3. Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher, ABl Nr L 247 vom 23. August 1989; 4. Entscheidung 89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen, ABl Nr L 247 vom 23. August 1989; 5. Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten, ABl Nr L 247 vom 23. August 1989; 6. Entscheidung 89/505/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine, ABl Nr L 247 vom 23. August 1989; 7. Entscheidung 89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen, ABl Nr L 247 vom 23. August 1989; 8. Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine, ABl Nr L 247 vom 23. August 1989; 9. Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht, ABl Nr L 71 vom 17. März 1990; 10. Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht, ABl Nr L 71 vom 17. März 1990; 11. Entscheidung 96/509/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere, ABl Nr L 210 vom 20. August 1996; 12. Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen, ABl Nr L 210 vom 20. August 1996, zuletzt geändert durch die in Z 13 genannte Entscheidung; 13. Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden, ABl Nr L 57 vom 25. Februar 2004. 14. Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG, ABl Nr L 219 vom 14. August 2008, in der Fassung der Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern, ABl Nr L 192 vom 23. Juli 2010; 15. Entscheidung 2009/712/EG der Kommission vom 18. September 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich der Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 26 von 37 tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden, ABl Nr L 247 vom 19. September 2009. (3) In Bezug auf reinrassige Schafe und Ziegen dient dieses Gesetz der Umsetzung folgender unionsrechtlicher Rechtsakte: 1. Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen, ABl Nr L 153 vom 6. Juni 1989; zuletzt geändert durch die in Z 11 genannte Richtlinie; 2. Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen, ABl Nr L 145 vom 8. Juni 1990; 3. Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und - ziegen in Zuchtbücher, ABl Nr L 145 vom 8. Juni 1990, zuletzt geändert durch die in Z 10 genannte Entscheidung; 4. Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen, ABl Nr L 145 vom 8. Juni 1990; 5. Entscheidung 90/257/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, ABl Nr L 145 vom 8. Juni 1990; 6. Entscheidung 90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, ABl Nr L 145 vom 8. Juni 1990; 7. Entscheidung 96/509/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere, ABl Nr L 210 vom 20. August 1996; 8. Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen, ABl Nr L 210 vom 20. August 1996, zuletzt geändert durch die in Z 9 genannte Entscheidung; 9. Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden, ABl Nr L 57 vom 25. Februar 2004; 10. Entscheidung 2005/375/EG der Kommission vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs, ABl Nr L 121 vom 13. Mai 2005. 11. Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG, ABl Nr L 219 vom 14. August 2008, in der Fassung der Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern, ABl Nr L 192 vom 23. Juli 2010; 12. Entscheidung 2009/712/EG der Kommission vom 18. September 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich der Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden, ABl Nr L 247 vom 19. September 2009. (4) In Bezug auf Equiden dient dieses Gesetz der Umsetzung folgender unionsrechtlicher Rechtsakte: 1. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden, ABl Nr L 224 vom 18. August 1990; zuletzt geändert durch die in Z 10 genannte Richtlinie; 2. Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 27 von 37 eingetragene Equiden führen oder anlegen, ABl Nr L 192 vom 11. Juli 1992, berichtigt durch ABl Nr L 265 vom 11. September 1992; 3. Entscheidung 92/354/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, ABl Nr L 192 vom 11. Juli 1992; 4. Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass), ABl Nr L 298 vom 3. Dezember 1993, in der Fassung der unter Z 8 genannten Entscheidung; 5. Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken, ABl Nr L 19 vom 25. Jänner 1996; 6. Entscheidung 96/79/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 über Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden, ABl Nr L 19 vom 25. Jänner 1996; 7. Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen, ABl Nr L 210 vom 20. August 1996, zuletzt geändert durch die in Z 9 genannte Entscheidung; 8. Entscheidung 2000/68/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung des Verfahrens zur Identifizierung von Zucht und Nutzequiden, ABl Nr L 23 vom 28. Jänner 2000; 9. Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden, ABl Nr L 57 vom 25. Februar 2004. 10. Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG, ABl Nr L 219 vom 14. August 2008, in der Fassung der Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern, ABl Nr L 192 vom 23. Juli 2010; 11. Entscheidung 2009/712/EG der Kommission vom 18. September 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich der Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden, ABl Nr L 247 vom 19. September 2009. (5) Dieses Gesetz dient weiters der Umsetzung folgender unionsrechtlicher Rechtsakte: 1. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedsstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, ABl Nr L 351 vom 2. Dezember 1989; 2. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, ABl Nr L 224 vom 18. August 1990, in der Fassung der Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern, ABl Nr L 192 vom 23. Juli 2010; 3. Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG, ABl Nr L 85 vom 5. April 1991; 4. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 28 von 37 Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl Nr L 132 vom 19. Mai 2011; 5. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl Nr L 229 vom 29. Juni 2004 und ABl Nr L 204 vom 4. August 2007; 6. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016; 7. Richtlinie 2006/109/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl Nr L 363 vom 20. Dezember 2006; 8. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006; 9. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl Nr L 337 vom 20. Dezember 2011; 10. Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl Nr L 343 vom 23. Dezember 2011; 11. Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl Nr L 128 vom 30. April 2014. Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu § 36 (1) Die §§ 30 und 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. (2) Die §§ 18 Abs 2, 19, 20, 21 und 32 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. (3) Die §§ 2, 25, 28 Abs 1 und 35 Abs 1 bis 4 in der Fassung des Gesetztes LGBl Nr 81/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft. (4) Die §§ 15 Abs 5, 22 Abs 1 und 5 und 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung des § 22 Abs 5 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes: 1. Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald a) ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder b) über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist. 2. An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist. (6) Die §§ 2, 18 Abs 2, (§) 19, 20, 21 und 35 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 29 von 37 Anlage 1 Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen Tierart Anforderungen Rinder Anforderungen nach Anhang der Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten, ABl Nr L 125, geändert durch die Entscheidung 2007/371/EG der Kommission vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder, ABl Nr L 140 Reinrassige Zuchtschweine Anforderungen nach Anhang der Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten, ABl Nr L 247 Hybride Zuchtschweine Anforderungen nach Anhang der Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten, ABl Nr L 247 Schafe und Ziegen Anforderungen nach Anhang der Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen, ABl Nr L 145 Equiden Anforderungen nach Anhang der Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, ABl Nr L 192 Anlage 2 Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an die Eintragungen in Zuchtbücher und Zuchtregister Tierart Hauptabteilung des Besondere Abteilung Zuchtbuches des Zuchtbuches Rinder Anforderungen nach Artikel 1, Anforderungen nach Artikel 3 2, 4 und 5 der Entscheidung der Entscheidung 84/419/EWG 84/419/EWG der Kommission der Kommission vom 19. Juli vom 19. Juli 1984 über die 1984 über die Kriterien für Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 30 von 37 Kriterien für die Eintragung die Eintragung in die Rin in die Rinderzuchtbücher, derzuchtbücher, ABl Nr L ABl Nr L 237, geändert durch 237, geändert durch die die Entscheidung 2007/371/EG Entscheidung 2007/371/EG der der Kommission vom 29. Mai Kommission vom 29. Mai 2007 2007 zur Änderung der Ent- zur Änderung der Ent scheidungen 84/247/EWG und scheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder, Zuchtbücher für Zuchtrinder, ABl Nr L 140 ABl Nr L 140 Reinrassige Zuchtschweine Anforderungen nach Artikel Anforderungen nach Artikel 1, 2, 4 und 5 der Ent- 3 der Entscheidung scheidung 89/502/EWG der 89/502/EWG der Kommission Kommission vom 18. Juli vom 18. Juli 1989 über die 1989 über die Kriterien Kriterien für die Ein für die Eintragung rein- tragung reinrassiger rassiger Zuchtschweine Zuchtschweine in die in die Herdbücher, ABl Herdbücher, ABl Nr L 247 Nr L 247 Hybride Zucht schweine Zuchtregister Anforderungen nach Artikel 1 der Entscheidung der Kommission 89/505/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine, ABl Nr L 247 Schafe und Hauptabteilung des Besondere Abteilung des Ziegen Zuchtbuches Zuchtbuches Anforderungen nach Artikel Anforderungen nach Artikel 1,2,3 Abs. 2 und Artikel 5 3 Abs. 1 und 3 und Artikel der Entscheidung 90/255/EWG 4 der Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 90/255/EWG der Kommission 1990 über die Kriterien für vom 10. Mai 1990 über die die Eintragung reinrassiger Kriterien für die Eintra Zuchtschafe und -ziegen in gung reinrassiger Zucht Zuchtbücher, ABl Nr L 145, schafe und -ziegen in geändert durch die Ent- Zuchtbücher, ABl Nr L 145, scheidung 2005/375/EG der geändert durch die Ent Kommission vom 11. Mai 2005 scheidung 2005/375/EG der zur Änderung der Entschei- Kommission vom 11. Mai dung 90/255/EWG hinsichtlich 2005 zur Änderung der Ent der Eintrgung männlicher scheidung 90/255/EWG hin Schafe und Ziegen in einen sichtlich der Eintragung Anhang des Zuchtbuchs, ABl männlicher Schafe und Nr L 121 Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs, ABl Nr L 121 Equiden Anforderungen nach Artikel Anforderungen nach Artikel 1,2 und 3 Abs. 2 der Ent- 3 Abs. 1 der Entscheidung scheidung 96/78/EG der Kom- 96/78/EG der Kommission mission vom 10. Januar 1996 vom 10. Januar 1996 zur zur Festlegung der Kriterien Festlegung der Kriterien für die Eintragung von für die Eintragung von Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 31 von 37 Equiden in die Zuchtbücher Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken, ABl Nr L 19 zu Zuchtzwecken, ABl Nr L 19 Anlage 3 Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen Tierart Grundsätze für die Leistungsprüfung Anforderung an und Zuchtwertschätzung männliche Tiere die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden Rinder Anforderungen nach Anhang I der Anforderungen nach Entscheidung 2006/427/EG der Kapitel III Nr 2 Kommission vom 20. Juni 2006 über des Anhangs I der die Methoden der Leistungsprüfung Entscheidung und Zuchtwertschätzung bei rein- 2006/427/EG der rassigen Zuchtrindern, ABl Nr L 169 Kommission vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern, ABl Nr L 169 Reinrassige Zuchtschweine Anforderungen nach Anhang der Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine, ABl Nr L 247 Hybride Zuchtschweine Anfordernungen nach Anhang der Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungs kontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine, ABl Nr L 247 Schafe und Ziegen Anforderungen nach Anhang der Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen, ABl Nr L 145 Anlage 4 Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 32 von 37 Anforderungen an Zucht- und Herkunftsbescheinigungen Tierart Zuchttiere Samen Eizellen und Embryonen Rinder Anforderungen nach Anforderungen nach Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Artikel 1 und 3 der Artikel 1, 4 und 5 Entscheidung Entscheidung der Entscheidung 2005/379/EG der 2005/379/EG der 2005/379/EG der Kommission vom Kommission vom Kommission vom 17. Mai 2005 über 17. Mai 2005 über 17.Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen Zuchtbescheinigungen Zuchtbescheinigungen und Angaben für und Angaben für und Angaben für reinrassige Zucht- reinrassige Zucht- reinrassige Zucht rinder, rinder, rinder, ihr Sperma, ihre ihr Sperma, ihre ihr Sperma, ihre Eizellen und Eizellen und Eizellen und Embryonen, Embryonen, Embryonen, ABl Nr L 125 ABl Nr L 125 ABl Nr L 125 Rein rassige Zucht schweine Anforderungen nach Anforderungen nach Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Artikel 3 und 4 der Artikel 5, 6, 7 Entscheidung Entscheidung und 8 der 89/503/EWG der 89/503/EWG der Entscheidung Kommission vom Kommission vom 89/503/EWG der 18. Juli 1989 über 18. Juli 1989 über Kommission vom die Bescheinigung die Bescheinigung 18. Juli 1989 über für reinrassige für reinrassige über die Beschei Zuchtschweine, ihre Zuchtschweine, ihre nigung für rein Samen, Eizellen und Samen, Eizellen und rassige Zucht Embryonen, ABl Nr Embryonen, ABl Nr schweine, ihre L 247 L 247 Samen, Eizellen und Embryonen, ABl Nr L 247 Hybride Zucht schweine Anforderungen nach Anforderungen nach Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Artikel 3 und 4 der Artikel 5,6,7 und Entscheidung Entscheidung 8 der Entscheidung 89/506/EWG der 89/506/EWG der 89/506/EWG der Kommission vom Kommission vom Kommission vom 18. Juli 1989 über 18. Juli 1989 über 18. Juli 1989 über die Bescheinigung die Bescheinigung die Bescheinigung über hybride über hybride über hybride Zuchtschweine, ihre Zuchtschweine, ihre Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen Samen, Eizellen Samen, Eizellen und Embryonen, und Embryonen, und Embryonen, ABl Nr L 247 ABl Nr L 247 ABl Nr L 247 Schafe und Ziegen Anforderungen nach Anforderungen nach Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Artikel 3 und 4 der Artikel 5,6,7 und Entscheidung Entscheidung 8 der Entscheidung 90/258/EWG der 90/258/EWG der 90/258/EWG der Kommission vom Kommission vom Kommission vom 10. Mai 1990 über 10. Mai 1990 über 10. Mai 1990 über Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 33 von 37 die Zuchtbescheini- die Zuchtbescheini- die Zuchtbescheini gung für reinrassige gung für reinrassige gung für rein Zuchtschafe und Zuchtschafe und rassige Zucht ziegen sowie Sperma, -ziegen sowie Sperma schafe und -ziegen Eizellen und Embry- Eizellen und Embry- sowie Sperma, Ei onen dieser Tiere, onen dieser Tiere, zellen und Embry ABl Nr L 145 ABl Nr L 145 onen dieser Tiere, ABl Nr L 145 Equiden Anforderungen nach Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Artikel 3,4,5 und Entscheidung 6 der Entscheidung 96/79/EG der 96/79/EG der Kommission vom Kommission vom 12. Januar 1996 12. Januar 1996 über Zuchtbe- über Zuchtbe scheinigungen für scheinigungen für Sperma, Eizellen Sperma, Eizellen und Embryonen von und Embryonen von eingetragenen eingetragenen Equiden, ABl Nr L Equiden, ABl Nr L 19 19 Anlage 5 Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere aus Drittstaaten Tierart Anforderungen Rinder Anforderungen nach Artikel 1, 2 und 6 der Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen, ABl Nr L 210, geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden, ABl Nr L 57 Reinrassige Anforderungen nach Artikel 1, 2 und 6 der Zuchtschweine Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen, ABl Nr L 210, geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden, ABl Nr L 57 Hybride Anforderungen nach Artikel 1, 2 und 6 der Zuchtschweine Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen, ABl Nr L 210, geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 34 von 37 Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden, ABl Nr L 57 Schafe und Anforderungen nach Artikel 1 der Entscheidung Ziegen 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen, ABl Nr L 210, geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden, ABl Nr L 57 Equiden Anforderungen nach Artikel 1, 2 und 6 der Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen, ABl Nr L 210, geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden, ABl Nr L 57 Anlage 6 Anforderungen an Bescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittstaaten Tierart Samen Samen von Tieren, Eizellen und Embryonen die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden Rinder Anforderungen nach Anforderungen nach Anforderungen nach Artikel 3 und 6 Artikel 2 der Ent- Artikel 4,5 und 6 der Entscheidung scheidung 96/509/EG der Entscheidung 96/510/EG der Kom- der Kommission vom 96/510/EG der Kom mission vom 18. 18. Juli 1996 über mission vom 18. Juli 1996 über Ab- genealogische und Juli 1996 über Ab stammungs- und tierzüchterische stammungs- und Zuchtbescheinigungen Anfroderungen bei Zuchtbescheinigun für die Einfuhr von der Einfuhr von gen für die Ein Zuchttieren, ihrem Sperma bestimmter fuhr von Zucht Sperma, ihren Ei- Tiere, ABl Nr L 210 tieren, ihrem zellen und Embryonen, Sperma, ihren Ei ABl Nr L 210, geändert zellen und Embry durch die Entscheidung onen, ABl Nr L 210, 2004/186/EG der Kom- geändert durch die mission vom 16. Februar Entscheidung 2004 zur Änderung 2004/186/EG der bestimmter Anhänge der Kommission vom Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 35 von 37 Entscheidung 96/510/EG 16. Februar 2004 hinsichtlich der zur Änderung tierzüchterischen bestimmter Anhänge Bedingungen für die der Entscheidung Einfuhr von Sperma, 96/510/EG hinsicht Eizellen und Embryonen lich der tier von Equiden, ABl Nr L 57 züchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden, ABl Nr L 57 Rein rassige Zucht schweine Anforderungen Anforderungen Anforderungen nach nach Artikel 3 nach Artikel 2 Artikel 4,5 und 6 und 6 der Ent- der Entscheidung der Entscheidung scheidung 96/509/EG der 96/510/EG der 96/510/EG der Kommission vom Kommission vom Kommission vom 18. Juli 1996 über 18. Juli 1996 über 18. Juli 1996 genealogische und Abstammungs- und über Abstammungs- tierzüchterische Zuchtbescheinigun und Zuchtbeschei- Anforderungen bei gen für die Ein nigungen für die der Einfuhr von fuhr von Zucht Einfuhr von Sperma bestimmter tieren, ihrem Zuchttieren, Tiere, ABl Nr Sperma, ihren ihrem Sperma, L 210 Eizellen und Em ihren Eizellen bryonen, ABl Nr und Embryonen, 210, geändert durch ABl Nr L 210, die Entscheidung geändert durch 2004/186/EG der die Entscheidung Kommission vom 2004/186/EG der 16. Februar 2004 Kommission vom zur Änderung be 16. Februar 2004 stimmter Anhänge zur Änderung be- der Entscheidung stimmter Anhänge 96/510/EG hinsicht der Entscheidung lich der tier 96/510/EG hinsichtlich züchterischen der tierzüchterischen Bedingungen für die Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Einfuhr von Sperma, Eizellen und Em Eizellen und Embryonen bryonen von Equiden, von Equiden, ABl Nr L 57 ABl Nr L 57 Hybride Zucht schweine Anforderungen nach Anforderungen nach Artikel 3 und 6 Artikel 4,5 und 6 der Entscheidung der Entscheidung 96/510/EG der 96/510/EG der Kommission vom Kommission vom 18. Juli 1996 über 18. Juli 1996 über Abstammungs- und Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von für die Einfuhr von Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 36 von 37 Zuchttieren, ihrem Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Ei- Sperma, ihren Ei zellen und Embryonen, zellen und Embyronen, ABl Nr L 210, geändert ABl Nr L 210, geändert durch die Entschei- durch die Entschei dung 2004/186/EG der dung 2004/186/EG der Kommission vom Kommission vom 16. Februar 2004 zur 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Änderung bestimmter Anhänge der Ent- Anhänge der Ent scheidung 96/510/EG scheidung 96/510/EG hinsichtlich der hinsichtlich der tierzüchterischen tierzüchterischen Bedingungen für die Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen Eizellen und Embryonen von Equiden, ABl Nr L 57 von Equiden, ABl Nr L 57 Schafe und Ziegen Anforderungen Anforderungen Anforderungen nach nach Artikel 3 nach Artikel 2 Artikel 4,5 und 6 und 6 der Ent- der Entscheidung der Entscheidung der scheidung der 96/509/EG der Kommission 96/510/EG Kommission Kommission vom vom 18. Juli 1996 über 96/510/EG vom 18. Juli 1996 über Abstammungs- und 18. Juli 1996 genealogische und Zuchtbescheinigungen über Abstam- tierzüchterische für die Einfuhr von mungs- und Anforderungen bei Zuchttieren, ihrem Zuchtbescheini- der Einfuhr von Sperma, ihren Eizellen gungen für die Sperma bestimmter und Embryonen, ABl Nr Einfuhr von Tiere, ABl Nr L 210, geändert durch Zuchttieren, L 210 die Entscheidung ihrem Sperma, 2004/186/EG der ihren Eizellen Kommission vom 16. und Embryonen, Februar 2004 zur ABl Nr L 210, Änderung bestimmter geändert durch Anhänge der Entschei die Entscheidung dung 96/510/EG hin 2004/186/EG der sichtlich der tier Kommission vom züchterischen Be 16. Februar 2004 dingungen für die zur Änderung be- Einfuhr von Sperma, stimmter Anhänge Eizellen und Embryonen der Entscheidung von Equiden, ABl Nr 96/510/EG hin- L 57 sichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden ABl Nr L 57 Equiden Anforderungen nach Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Artikel 4,5 und 6 der Entscheidung 96/510/EG Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom der Kommission vom 18. Juli 1996 über 18. Juli 1996 über Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 37 von 37 Abstammungs- und Zucht- Abstammungs- und Zucht bescheinigungen für die bescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Ei- ihrem Sperma, ihren Ei zellen und Embryonen, zellen und Embryonen, ABl Nr L 210, geändert ABl Nr L 210, geändert durch die Entscheidung durch die Entscheidung 2004/186/EG der 2004/186/EG der Kommission vom Kommission vom 16. Februar 2004 zur 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen der tierzüchterischen Bedingungen für die Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen Eizellen und Embryonen von Equiden, ABl Nr L 57 von Equiden, ABl Nr L 57

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