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Laws of Austria

Regional Constitutional Law on principles of environment protection

Made 1986-05-13 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Landesverlassungsgesetz vom 13. Mai 1996 über die Grundsätze des Umweltschutzes in Kärnten (Kärnter Umwelt-Verfassungsgesetz).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Austria · Kärnten
Subjects
Environment
Keywords
pollution control, environmental planning, land-use planning, policy/planning

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 42, Landesverfa:ssungsgesE>tz vom 13. Mai 1986 über die Grundslitze des Umweltschutzes in l{i,i.rntc.n (l{ärnlm:r Untwelt-VcrfA,!J;11J.ng:,ig-c-3ctz) Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: § 1 (l) Das Land und die Gemeinden habec1 durch Schutz und Pflege der Umwelt die Le bensbedingungen für die gegenwärtigen und eile künftigen Generationen in Kärnten zu si chern. (2) Jedem Kärntner ist in Eigenverantwor tung die Erhaltung der natürlichen Lebens grundlagen seiner Heimat anvertraut. § 2 Das Land und die Gemeinden haben im Rah men ihres Wirkungsbereiches folgende um woltpolitlseho Ziele einzuhalten: 1. Die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft sind zu schützen; sie dürfen nur sparsam und pfleglich genutzt werden. 2. Die Leistungofähigkeit dor natürlichen Um welt ist zu erhalten; eingetretene Schäden s C. mögli.chst zu beheben oder Ourch öko logisch sinnvolle Pflegemaßnahmen zu min dern; Maßnahmen, die eine Beeinträchti gung des Klimas herbeiführen, sind zu ver meiden. 3. Pie heimische Tier- und Pflanzenwelt Ist in ihrem Artenreichtum und ihrer Vielfalt zu erhalten; ihre uu.lüdh:htm Lcln,:'wuäunw sind zu schonen und zu bewahren. 4. Die Eigenart und die Schönheit der Kämt• ner Landschaft, die charakteristischen Landschafts- ut1d Ortsbilder sowie die Na turdenkmale und Kulturgüter Kärntens sind Eu bc-wnhrc,n. 5. Grund und Boden sind sparsam und scho nend zu nutzen; eine Zersiedelung ist zu ver~ melden; Vt>rkehrswegP .'lind umwt'lt,gerecht 7.11 plnnf'fl llnti her:m.<it.ell1>n 6. Abfälle und Abwässer sind umweltschonend zu beseitlgen oder zu verwerten; der Gefähr dung von Boden, Wasser und Luft ist entge genzuwirken. 7. Scb.ä<ilicher 1..1x1.d s.töreudet Lärm i~t ei.nz.u dämmen. 8. Das Umv,:eltbewul\tsein der Bewohner und Besucher unseres Landes und der sparsame Umgang mit Rohstoffen und Energie sind zu fördern. §3 Landesgesetze, Mallnahmen der Landesvoll• zlehung und Aufgaben, die vom Land, den Ge meinden und den Gemeindeverbänden als Trä ger von Privatrechten besorgt werden, müssen mit den Grundsätzen und Zielen dieses Lan desverfassungsgesetzes in Einklang stehen. Der Präsident des Landtages: Schantl Der Landesrat: Rauscher

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