Skip to content
Nelum
Laws of Austria

Protected Area Prater Ordinance

Made 1998-01-27 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 2. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Prater).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria · Wien
Subjects
Wild species and ecosystems
Keywords
protected area, zoning

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Landesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Bundesland Wien Titel Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 2. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Prater) Fundstellen der Rechtsvorschrift und ihrer Änderungen Datum Publ.Blatt Fundstelle 27/01/1998 LGBl. Nr. 03/1998 22/08/2007 LGBl. Nr. 28/2007 Text Auf Grund des § 11 Abs. 1 bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984, LGBl. für Wien Nr. 6/1985, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 48/1993, wird verordnet: § 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Teile des 2. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. § 2. (1) Sämtliche Eingriffe, die geeignet sind, nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder den Landschaftshaushalt oder auf den Wert der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr zu haben, sind verboten. Jedenfalls verboten sind: 1. das Befahren nicht befestigter Flächen mit Kraftfahrzeugen, 2. das Befahren nicht dafür vorgesehener Flächen mit Fahrrädern, 3. das Abstellen oder Waschen von Kraftfahrzeugen oder Wohnanhängern auf nicht dafür vorgesehenen Flächen, 4. das Entzünden und Unterhalten von offenen Feuern, 5. das Zelten, 6. das Segeln und Surfen. (2) Organe der Gebietskörperschaften sowie von diesen beauftragte Personen sind in dem für eine ungehinderte Ausübung ihres Dienstes erforderlichen Ausmaß von den Fahr- und Abstellverboten des Abs. 1 ausgenommen. § 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages, an dem das Landesgesetzblatt, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wurde, in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 4. September 1990, LGBl. für Wien Nr. 56, betreffend die Erklärung von Teilen des 2. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Prater), außer Kraft. (3) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 28/2007 anhängigen Verfahren, in welchen die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden. HINWEIS: Der einen Bestandteil der Verordnung bildende Plan kann aus technischen Gründen nicht in lesbarer Größe reproduziert werden. Diesbezüglich wird auf die Anlage zum Landesgesetzblatt verwiesen. • • RIS

Protected Area Prater Ordinance · Nelum