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Laws of Austria

Poultry Hygiene Fees Ordinance 2008

Made 2008-07-23 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23. Juli 2008, mit welcher die Höhe der Gebühren für amtliche Kontrollen und Probenahmen gemäß der Geflügelhygieneverordnung 2007 festgesetzt wird (Geflügelhygienekontrollgebührenverordnung 2008).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria · Kärnten
Subjects
Livestock
Keywords
poultry, fees/royalties, inspection, birds

Where to read it

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Text

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  1. Postentgelt bar bezahlt 48. Gesetz vom 29. Mai 2008, mit dem das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -orga nisationsgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Aus führung des Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105 und 106/2006, beschlossen: Artikel I Das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz, LGBl. Nr. 24/2006, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach § 31 werden folgende §§ 31a und 31b eingefügt: „§ 31a Langfristplanung § 31b Ausschreibung der Primärregelleis tung“ b) Nach § 45 werden folgende §§ 45a und 45b eingefügt: „§ 45a Versorger letzter Instanz § 45b Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Ener gie“ c) Nach § 46 werden folgender § 46a sowie ein Hauptstück 4a mit den §§ 46b bis 46e ein gefügt: „§ 46a Aufbringung der Mittel für die Be reitstellung der Primärregelleistung 4a. Hauptstück: KWK-Anlagen § 46b Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK § 46c Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizierter KWK § 46d Anerkennung von Herkunftsnach weisen aus anderen Staaten § 46e Berichtswesen“ 2. Im § 1 werden nach den Worten „Verteilung von“ die Worte „und Versorgung mit“ ein gefügt. 3. Im § 2 lit. b wird das Wort „EG-Vertrag“ durch das Wort „EU-Primärrecht“ ersetzt. 4. Im § 2 lit. c werden nach dem Wort „Ener gieträger“ der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 1 Z 11 Ökostromgesetz)“ eingefügt und der Strichpunkt durch folgende Wort folge ersetzt: „und das Potential der Kraft-Wärme Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anhang II des Elektrizitätswirt schafts- und -organisationsgesetzes als Mittel zur Energieeinsparung und Gewähr leistung der Versorgungssicherheit nach haltig zu nutzen;“ 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt: „1a. ,Betriebsstätte‘ jenes räumlich zusam menhängende Gebiet, auf dem regel mäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird;“ b) Z 3 lautet: „3. ,Bilanzgruppenkoordinator‘ eine natürliche oder juristische Person, die eine Verrechnungsstelle aufgrund ei ner Konzession betreibt sowie berech tigt und verpflichtet ist, die Bilanz gruppen einer Regelzone bezüglich Ausgleichsenergie in organisatori scher und abrechnungstechnischer Hinsicht zu verwalten;“ 185 Jahrgang 2008 24. StückHerausgegeben am 5. August 2008 48. Gesetz: Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz; Änderung 49. Verordnung: Geflügelhygienekontrollgebührenverordnung 2008 c) Z 5 wird durch folgende Z 4a und 5 ersetzt: „4a. ,dezentrale Erzeugungsanlage‘ eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentli ches Mittel- oder Niederspannungs Verteilernetz (Bezugspunkt Überga bestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist, oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenver sorgung dient; 5. ,Direktleitung‘ entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstand ort mit einem einzelnen Kunden ver bindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektri zitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochter unternehmen oder zugelassenen Kun den verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;“ d) Nach Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt: „9a. ,Energieeffizienz/Nachfragesteue rung‘ ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunktes des Elektrizitätsver brauches, das den Primärenergiever brauch senken und Spitzenlasten ver ringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen, wie unterbrech baren Lieferverträgen, Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Er zeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines gerin geren Energieverbrauches auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungs sicherheit und geringerer Verteilungs kosten die wirksamste und wirt schaftlichste Option darstellen;“ e) Z 11 entfällt. f) Nach Z 13 wird folgende Z 13a eingefügt: „13a. ,Erzeugung aus Kraft-Wärme Kopplung (KWK-Erzeugung)‘ die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;“ g) Z 16 wird durch folgende Z 16 und 16a er setzt: „16. ,Gesamtwirkungsgrad‘ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutz wärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde; 16a. ,Haushaltskunden‘ Kunden, die Elek trizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt ge werbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;“ h) Nach der Z 17 wird folgende Z 17a einge fügt: „17a.,hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopp lung‘ die KWK, die den in Anhang IV des Elektrizitätswirtschafts- und -or ganisationsgesetzes (ElWOG) festge legten Kriterien entspricht;“ i) Nach der Z 18 wird folgende Z 18a einge fügt: „18a.,in KWK erzeugter Strom‘ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme ge koppelt ist und der gemäß der im An hang III des ElWOG festgelegten Me thode berechnet wird;“ j) Nach der Z 19 wird folgende Z 19a einge fügt: „19a. ,kennzeichnungspflichtiges Wer bematerial‘ jedes an Endverbrau cher gerichtete Werbematerial, das auf den Verkauf von elektrischer Energie ausgerichtet ist; hierunter fallen a) Werbemittel für den Produkten verkauf für Einzelkunden, wie etwa Produktenbroschüren; b) sonstige standardisierte Produkt Printmedien, welche für den Ver kauf ausgerichtet sind; c) online bezogene Produktwer bung;“ k) In der Z 20 wird das Zitat „des Handelsge setzbuches (HGB)“ durch das Zitat „des Unternehmensgesetzbuches (UGB)“ er setzt. l) Nach der Z 21 werden folgende Z 21a und 21b eingefügt: „21a. ,Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)‘ die gleichzeitige Erzeugung thermi scher Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess; 21b. ,Kraft-Wärme-Verhältnis‘ (Strom kennzahl) das anhand der Betriebs daten des spezifischen Blocks be rechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;“ Landesgesetzblatt 2008, Stück 24, Nr. 48186 m) Nach der Z 22 werden folgende Z 22a bis 22c eingefügt: „22a. ,KWK-Block‘ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann; 22b. ,KWK-Kleinanlagen‘ KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität un ter 1 MW; 22c. ,KWK-Kleinstanlage‘ eine KWK Anlage mit einer Kapazität von höchstens 500 kW;“ n) Z 32 lautet: „32. ,Netzzugangsberechtigter‘ Kunde und Erzeuger;“ o) Nach der Z 34 werden folgende Z 34a und 34b eingefügt: „34a. ,Nutzwärme‘ die in einem KWK-Pro zess zur Befriedigung eines wirt schaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme; 34b. ,Primärregelung‘ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstel lung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchs tens 30 Sekunden nach Störungsein tritt;“ p) Nach der Z 36 werden folgende Z 36a und 36b eingefügt: „36a. ,Reservestrom‘ der Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK Prozess unter anderem durch War tungsarbeiten unterbrochen oder ab gebrochen ist; 36b. ,Sicherheit‘ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -be reitstellung als auch die Betriebssi cherheit;“ q) Z 40 lautet: „40. ,Übertragung‘ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspan nungs- und Hochspannungsver bundnetz;“ r) Nach der Z 44 wird folgende Z 44a einge fügt: „44a. ,Versorger‘ eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsge sellschaft, die die Versorgung wahr nimmt;“ s) Z 47 lautet: „47. ,Verteilung‘ den Transport von Elek trizität über Hoch-, Mittel- oder Nie derspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versor gung;“ t) Z 48 entfällt. u) Nach der Z 49 werden folgende Z 49a und 49b eingefügt: „49a. ,Wirkungsgrad‘ den auf der Grund lage des unteren Heizwertes der Brennstoffe berechneten Wirkungs grad (auch als „lower calorific va lues“ bezeichnet); 49b. ,Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung‘ die Wir kungsgrade einer alternativen ge trennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt wer den soll;“ v) Die Z 51 und 52 lauten: „51. ,wirtschaftlich vertretbarer Bedarf‘ den Bedarf, der die benötigte Wärme oder Kühlleistung nicht überschrei tet und der sonst durch andere Ener gieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde; 52. ,Zusatzstrom‘ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Strom nachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.“ 6. § 4 Abs. 1 lit. d entfällt. 7. Im § 5 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: „(1a) Den Elektrizitätsunternehmen werden entsprechend ihrem Tätigkeitsbereich die nachstehenden gemeinwirtschaftlichen Ver pflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt: a) die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Inter esse; b) die Mitwirkung an Maßnahmen zur Besei tigung von Netzengpässen und an Maßnah men zur Gewährleistung der Versorgungs sicherheit.“ 8. Der Text des § 22 lautet: „Reichen die vorhandenen Leitungskapa zitäten für regelzonenüberschreitende Liefe rungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nut zung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhal tung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über den grenzüberschreiten den Stromhandel sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern (§ 5 Landesgesetzblatt 2008, Stück 24, Nr. 48 187 Abs. 1 Z 11 Ökostromgesetz) und KWK-Anla gen Vorrang.“ 9. § 24 Abs. 1 lautet: „(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, All gemeine Bedingungen für den Zugang zum System festzulegen. Diese haben unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Schutz der Kunden gemäß Anhang A der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (§ 64 Abs. 3 lit. a) insbesondere zu enthalten: a) die Rechte und Pflichten der Vertragspart ner, insbesondere zur Einhaltung der Sons tigen Marktregeln; b) die den einzelnen Netzbenutzern zugeord neten standardisierten Lastprofile; c) die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang; d) die verschiedenen von den Verteilerunter nehmen im Rahmen des Netzzuganges zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotene Qualität; e) den Zeitraum, innerhalb dessen Kunden anfragen jedenfalls zu beantworten sind; f) die Ankündigung von geplanten Versor gungsunterbrechungen; g) die Mindestanforderungen bezüglich Ter minvereinbarungen mit Netzbenutzern; h) jenen Standard, der bei der Datenüber mittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist; i) das Verfahren und die Modalitäten für An träge auf Netzzugang; j) die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten; k) etwaige Entschädigungs- und Erstattungs regelungen bei Nichteinhaltung der ver traglich vereinbarten Leistungsqualität so wie einen Hinweis auf gesetzlich vorgese hene Streitbeilegungsverfahren; l) eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Ein langen, innerhalb der das Verteilerunter nehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat; m) die grundlegenden Prinzipien für die Ver rechnung sowie die Art und Form der Rech nungslegung; n) die Verpflichtung von Netzzugangsberech tigten zur Vorauszahlung oder Sicherheits leistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Spar büchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu er warten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.“ 10. Dem § 24 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 bis 6 angefügt: „(4) Die Netzbetreiber haben die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu in formieren. Zu diesem Zweck ist den Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Das In formationsblatt hat jedenfalls die als Maß nahmen zum Schutz der Kunden nach Anhang A Buchstabe a der Elektrizitätsbinnenmarkt richtlinie (§ 64 Abs. 3 lit. a) bereitzustellenden Informationen zu enthalten. (5) Die Netzbetreiber haben den Endver brauchern die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen schriftlich bekannt zu geben und ihnen auf deren Wunsch die geänderten Allgemeinen Bedingungen zuzusenden. Sol che Änderungen sind überdies nur nach Maß gabe der Bestimmungen des Allgemeinen Bür gerlichen Gesetzbuches sowie des Konsumen tenschutzgesetzes zulässig. (6) Die Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass die Netzbenutzer transparente Informa tionen über die geltenden Preise und Tarife und die Allgemeinen Bedingungen erhalten können. Zu diesem Zweck sind diese Informa tionen jedenfalls im Internet zu veröffentli chen und den Netzbenutzern auf Verlangen zuzusenden.“ 11. Im § 29 entfällt die Wortfolge „sowie ihre Kunden“. 12. Im § 30 Abs. 1 entfällt die lit. e und wer den in der lit. g der Punkt durch einen Strich punkt ersetzt und nach der lit. g folgende lit. h bis l angefügt: „h) die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen; i) durch entsprechende Übertragungskapa zität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leis ten; j) sich jeglicher Diskriminierung von Netz benutzern und Kategorien von Netzbe nutzern, insbesondere zu Gunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu ent halten; k) den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effi zienten Netzzugang benötigen; l) Engpässe im Netz zu ermitteln und Maß nahmen zu setzen, um Engpässe zu ver meiden oder zu beseitigen sowie die Ver sorgungssicherheit aufrechtzuerhalten.“ Landesgesetzblatt 2008, Stück 24, Nr. 48188 13. Im § 30 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: „(1a) Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssi cherheit gemäß Abs. 1 lit. l dennoch Leistun gen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschrän kung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unver züglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (§ 31 Abs. 3 lit. e und Abs. 4).“ 14. § 31 Abs. 3 lit. e lautet: „e) die Ermittlung von Engpässen in Übertra gungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen zur Aufrechterhal tung der Versorgungssicherheit;“ 15. Im § 31 Abs. 3 werden in der lit. l der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie nach der lit. l folgende lit. m bis p eingefügt: „m) die Durchführung einer Langfristpla nung für die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 des Elektrizitätswirtschafts und -organisationsgesetzes (ElWOG); n) die Veröffentlichung der in Anspruch ge nommenen Primärregelleistung hinsicht lich Dauer und Höhe sowie die Ergeb nisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 31b; o) die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß § 46 Abs. 5 so zu gestalten und zu betrei ben, dass eine Weitergabe dieser Infor mationen an Dritte auszuschließen ist; p) ein Gleichbehandlungsprogramm zu er stellen, durch das gewährleistet wird, dass die Verpflichtungen gemäß lit. o ein gehalten werden.“ 16. Dem § 31 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt: „(4) Sofern für die Netzengpassbeseiti gung im Sinne des Abs. 3 lit. e erforderlich, schließt der Regelzonenführer, in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteiler netzen, mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder Ein schränkung der Erzeugung, Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind. Dabei ist auch sicherzustel len, dass bei Anweisungen gegenüber Betrei bern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsta rife sind den Regelzonenführern die Aufwen dungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen. (5) Gemäß § 22 Abs. 2 Z 5a ElWOG haben, wenn Netzengpässe im Übertragungsnetz der Regelzone auftreten und für deren Beseitigung Leistungen der Erzeuger erforderlich sind und eine vertragliche Vereinbarung gemäß Abs. 4 nicht vorliegt, die Erzeuger auf Anordnung des Regelzonenführers, in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernet zen, Leistungen (Erhöhung oder Einschrän kung der Erzeugung, Veränderung der Kraft werksverfügbarkeit) zu erbringen. Das Ver fahren zur Ermittlung des angemessenen Ent gelts für diese Leistungen ist in einer Verordnung der Energie-Control Kommission festzulegen, wobei als Basis die wirtschaftli chen Nachteile und Kosten der Erzeuger, die durch diese Leistungen verursacht werden, heranzuziehen sind. Dabei ist auch sicherzu stellen, dass bei Anweisungen gegenüber Be treibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.“ 17. Nach § 31 werden folgende §§ 31a und 31b eingefügt: „§ 31a Langfristplanung (1) Ziel der langfristigen Planung ist es, das Übertragungsnetz (Netzebenen 1 bis 3 gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 des Elektrizitätswirt schafts- und -organisationsgesetzes) zu pla nen hinsichtlich a) der Deckung der Nachfrage nach Leitungs kapazitäten zur Versorgung der Endver braucher unter Berücksichtigung von Not fallszenarien; b) der Erzielung eines hohen Maßes an Ver fügbarkeiten der Leitungskapazität (Ver sorgungssicherheit der Infrastruktur) und c) der Deckung der Transporterfordernisse sonstiger Kunden. (2) Der Regelzonenführer hat mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für seine Regelzone zur Erreichung der Ziele die ses Gesetzes und der Ziele gemäß Abs. 1 zu er stellen. Der Planungszeitraum wird vom Re gelzonenführer festgelegt, wobei dies transpa rent und nicht diskriminierend, unter Zugrun delegung der ihm zur Verfügung stehenden Landesgesetzblatt 2008, Stück 24, Nr. 48 189 Daten, zu erfolgen hat. Der Mindestplanungs zeitraum beträgt fünf Jahre. Die Ergebnisse der langfristigen Planung sind der Behörde je weils zum Ende des ersten Quartals für das abgelaufene Kalenderjahr zur Kenntnis zu bringen. Diese hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die Planungser gebnisse zu berichten. (3) Der Regelzonenführer hat bei der Erstel lung der langfristigen Planung die techni schen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkei ten sowie die Interessen aller Marktteilneh mer zu berücksichtigen. (4) Alle Marktteilnehmer haben dem Regel zonenführer, auf dessen schriftliches Verlan gen, die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Messwerte und technische, ökonomische sowie sonstige Projektunterla gen zu geplanten Leitungsanlagen, die errich tet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Ver fügung zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Leitungskapazitäten des Übertra gungsnetzes haben. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind. § 31b Ausschreibung der Primärregelleistung (1) Die Bereitstellung der Primärregelleis tung erfolgt mittels einer vom Regelzonenfüh rer oder einem von ihm Beauftragten regel mäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung. (2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Aus schreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleis tung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Die Details des Präqualifikations verfahrens sind in den Allgemeinen Netzbe dingungen des Betreibers des Übertragungs netzes zu regeln. (3) Die Höhe der bereitzustellenden Leis tung hat den Anforderungen des europäischen Verbundbetriebes (UCTE) zu entsprechen. (4) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelungssystem pro Anlage vorzuhal tende Leistung mindestens 2 MW zu betragen. (5) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die gemäß Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendun gen zur Bereitstellung der Primärregelleis tung zu verpflichten.“ 18. Im § 34 werden in der lit. r der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der lit. r folgende lit. s bis u angefügt: „s)sich jeglicher Diskriminierung von Netzbe nutzern oder Kategorien von Netzbenut zern, insbesondere zu Gunsten der mit ihm verbunden Unternehmen, zu enthalten; t) den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effi zienten Netzzugang benötigen; u) bei der Planung des Verteilernetzausbaues Energieeffizienz-, Nachfragesteuerungs maßnahmen oder dezentrale Erzeugungs anlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitäts ersatzes erübrigen könnte, zu berücksichti gen.“ 19. Nach § 45 werden folgende §§ 45a und 45b eingefügt: „§ 45a Versorger letzter Instanz (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, haben ihren Allge meinen Tarif für die Versorgung in letzter In stanz von Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemei nen Geschäftsbedingungen und zu diesem Ta rif jene Interessenten, die nach dem standar disierten Haushaltslastprofil versorgt werden und die sich ihnen gegenüber auf die Grund versorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). (2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1, hat die Grundversorgung nur zu erfolgen, wenn sie zumutbar ist. Die Grundversorgung ist nicht zumutbar, a) wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lie ferant bereit ist, einen Liefervertrag außer halb der Grundversorgung abzuschließen, oder b) für die Dauer einer nicht bloß geringfügi gen und anhaltenden Zuwiderhandlung gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis. (3) Die Tarife für Kunden für die Versorgung letzter Instanz, auf die das Konsumenten schutzgesetz anzuwenden ist, sind nach fol genden Grundsätzen zu gestalten: Landesgesetzblatt 2008, Stück 24, Nr. 48190 a) der Allgemeine Tarif für die Versorgung in letzter Instanz hat dem Tarif des jeweiligen Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten für Haushaltskunden zu entsprechen; b) soweit nach den Umständen des Einzelfal les zu erwarten ist, dass ein Haushalts kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt, darf die Belieferung von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in angemessener Höhe abhängig gemacht werden; c) anstelle der Vorauszahlung oder Sicher heitsleistung (lit. b) kann auf Wunsch des Kunden auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen, soweit dies technisch möglich ist. Allfällige Mehrauf wendungen durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. § 45b Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie (1) Versorger haben Allgemeine Geschäfts bedingungen für die Belieferung mit elektri scher Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Ge schäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control Kommission vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröf fentlichen. Zu diesem Zweck sind sie jeden falls im Internet zu veröffentlichen und den Kunden auf Verlangen zuzusenden. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten: a) Name und Anschrift des Versorgers; b) erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeit punkt für den Beginn der Lieferung; c) den Energiepreis in Cent pro kWh, inklu sive etwaiger Zuschläge und Abgaben; d) Vertragsdauer, Bedingungen für eine Ver längerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhanden sein eines Rücktrittrechts; e) etwaige Entschädigungs- und Erstattungs regelungen bei Nichteinhaltung der ver traglich vereinbarten Leistungsqualität; f) Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten; g) die Bedingungen, zu denen eine Beliefe rung im Sinne des § 45a erfolgt. (3) Die Versorger haben ihre Kunden nach weislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informie ren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein In formationsblatt auszuhändigen. Das Informa tionsblatt hat jedenfalls die als Maßnahmen zum Schutz der Kunden nach Anhang A Buchstabe a der Elektrizitätsbinnenmarkt richtlinie (§ 64 Abs. 3 lit. a) bereitzustellenden Informationen zu enthalten. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Ver mittler angebahnt wird.“ 20. § 46 Abs. 2 lautet: „(2) Erzeuger sind zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen berechtigt.“ 21. Im § 46 Abs. 3 werden in der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der lit. e folgende lit. f und g angefügt: „f) nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarun gen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Auf rechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschrän kung der Erzeugung oder Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen; es ist sicherzustellen, dass bei Anweisungen der Regelzonenführer gegenüber Betrei bern von KWK-Anlagen die Fernwärme versorgung gewährleistet bleibt; g) auf Anordnung des Regelzonenführers gemäß § 22 Abs. 2 Z 5a des Elektrizitäts wirtschafts- und -organisationsgesetzes zur Netzengpassbeseitigung oder zur Auf rechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung sowie die Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit des Kraftwerks betreibers vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß lit. f vertraglich sichergestellt wer den konnte.“ 22. Dem § 46 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 bis 6 angefügt: „(4) Betreiber von Elektrizitätserzeugungs anlagen (Kraftwerksparks) mit einer Eng passleistung von mehr als fünf MW sind ver pflichtet: a) die Kosten für die Primärregelung zu über nehmen; b) für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 31b erfolglos blieb und soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung im Stande sind, diese auf Anordnung des Re gelzonenführers zu erbringen; c) dem Regelzonenführer Nachweise über die tatsächliche Bereitstellung bzw. Erbrin gung der Primärregelleistungen in geeigne Landesgesetzblatt 2008, Stück 24, Nr. 48 191 ter und transparenter Weise, insbesondere durch Übertragung der Messwerte, zu er bringen; d) die im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anwei sungen des Regelzonenführers, insbeson dere betreffend die Art und den Umfang der zu ermittelnden Daten, zu befolgen. (5) Betreiber von Elektrizitätserzeugungs anlagen (Kraftwerksparks), die an die Netz ebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 des Elek trizitätswirtschafts- und -organisationsgeset zes angeschlossen sind oder die über eine Eng passleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleis tung dieser Erzeugungsanlagen in elektroni scher Form zu übermitteln. (6) Betreiber von Elektrizitätserzeugungs anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit re gelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbar keit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.“ 23. Nach § 46 werden folgender § 46a sowie das Hauptstück 4a mit den §§ 46b bis 46e ein gefügt: „§ 46a Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung (1) Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregel leistung im Verhältnis ihrer im laufenden Ka lenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmen gen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, de ren Engpassleistung größer als die Anschluss leistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen. (2) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 1 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonen führer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 1 vorab zu pauschalieren und vierteljährlich ge gen nachträgliche jährliche Abrechnung ein zuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanla gen (Kraftwerksparks) haben dem Regelzo nenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten zur Verfü gung zu stellen. 4a. Hauptstück KWK-Anlagen § 46b Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK (1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anhang IV des Elektrizitätswirtschafts und -organisationsgesetzes (ElWOG) kann die Behörde mit Verordnung Wirkungsgrad-Refe renzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festlegen. Diese Wirkungs grad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren, wie Baujahr und Brennstofftypen, zu bestehen und müssen sich auf eine ausführ lich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschrei tende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die ange wandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen im Anhang IV des ElWOG zu berücksichtigen sind. Dabei ist eine abge stimmte Vorgangsweise mit den anderen Bun desländern anzustreben. (2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 der KWK-Richtlinie (§ 64 Abs. 3 lit. b) festgeleg ten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenz werte angemessen zu berücksichtigen. § 46c Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK (1) Die Behörde hat auf Grundlage der har monisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 46b Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage an geschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme Kopplung gemäß § 3 Z 17a ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anla gen sind der Energie-Control GmbH unver züglich mitzuteilen. (2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfas sen: a) die Menge an erzeugter Energie aus hoch effizienter KWK gemäß Anhang III des Elektrizitätswirtschafts- und -organisati onsgesetzes (ElWOG); b) die Art und die Engpassleistung der Erzeu gungsanlage; Landesgesetzblatt 2008, Stück 24, Nr. 48192 c) den Zeitraum und den Ort der Erzeugung; d) die eingesetzten Primärenergieträger; e) den unteren Heizwert des Primärenergie trägers; f) die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme; g) die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang IV des ElWOG auf der Grundlage der in § 42b Abs. 2 genannten, von der Eu ropäischen Kommission festgelegten, har monisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind. (3) Die Behörde hat die Ausstellung der Her kunftsnachweise regelmäßig zu überwachen. (4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnach weisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden. § 46d Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten (1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen Mit gliedstaat der Europäischen Union oder Ver tragsstaaten des Abkommens über den Eu ropäischen Wirtschaftsraum gelten als Her kunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der KWK-Richtlinie (§ 64 Abs. 3 lit. b) entsprechen. (2) Im Zweifelsfall hat die Behörde über An trag oder von Amts wegen mit Bescheid fest zustellen, ob die Voraussetzungen für die An erkennung vorliegen. § 46e Berichtswesen (1) Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich vorzulegen: a) eine im Einklang mit der im Anhang III des Elektrizitätswirtschafts- und -organisati onsgesetzes dargelegten Methode erstellte Statistik über die Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK in Kärnten und b) eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brenn stoffe. (2) Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 46c Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbeson dere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.“ 24. § 49 Abs. 2 lit. d lautet: „d) Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu er stellen und dem Bilanzgruppenkoordina tor bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden;“ 25. Im § 49 Abs. 2 werden in der lit. g der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der lit. g folgende lit. h angefügt: „h) alle Vorkehrungen zu treffen, die erfor derlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Aus gleichsenergie zu minimieren.“ 26. Im § 61 Abs. 1 wird nach der lit. n fol gende lit. na eingefügt: „na) als Betreiber von Elektrizitätserzeu gungsanlagen seinen Verpflichtungen gemäß § 46 Abs. 4 bis 6 nicht nach kommt;“ 27. Nach § 61 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: „(1a) Bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. na in Verbindung mit § 46 Abs. 4 beträgt die Min deststrafe 10.000 Euro.“ 28. Im § 61 Abs. 2 lit. b wird der Klammer ausdruck „(§ 64 Abs. 3 lit. b)“ durch den Klammerausdruck „(§ 64 Abs. 3a)“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „in Verbindung mit § 22 lit. c oder § 30 Abs. 1 lit. e dieses Geset zes“. 29. Im § 61 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt: „(2a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand ei ner in die Zuständigkeit der Gerichte fallen den strafbaren Handlung bildet oder nach an deren Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Ver waltungsübertretung und ist mit einer Geld strafe bis zu 3000 Euro zu bestrafen, wer als Netzbetreiber seinen Verpflichtungen gegen über Kunden, Endverbrauchern und Netzbe nutzern gemäß § 24 Abs. 4 bis 6 nicht nach kommt.“ 30. Im § 64 Abs. 2 lit. c wird die Fundstelle „44/2005“ durch die Fundstelle „106/2006“ ersetzt. Landesgesetzblatt 2008, Stück 24, Nr. 48 193 31. Im § 64 Abs. 2 lit. d wird die Fundstelle „134/2005“ durch die Fundstelle „161/2006“ ersetzt. 32. § 64 Abs. 2 lit. e lautet: „e) Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2006;“ 33. Im § 64 Abs. 2 lit. f wird nach der Fund stelle „149/2002“ die Wortfolge „, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2007“ eingefügt. 34. Im § 64 Abs. 2 werden in der lit. h der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der lit. h folgende lit. i und j angefügt: „i) Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006; j) Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2006.“ 35. § 64 Abs. 3 lit. b lautet: „b) KWK-Richtlinie: Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 11. Februar 2004 über die Förde rung einer am Nutzwärmebedarf orien tierten Kraft-Wärme-Kopplung im Ener giebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21. 2. 2004, S 50.“ 36. Nach § 64 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: „(3a) Soweit in diesem Gesetz auf die Ver ordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzu gangsbedingungen für den grenzüberschrei tenden Stromhandel Bezug genommen wird, ist darunter die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzu gangsbedingungen für den grenzüberschrei tenden Stromhandel, ABl. Nr. L 176 vom 15. 7. 2003, S 1, derzeit zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2004 des Rates vom 28. Juni 2004, ABl. Nr. L 233 vom 2. 7. 2004, S 3, zu verstehen.“ Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundma chung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt: a) die Richtlinie 2004/8/EG des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft Wärme-Kopplung im Energiebinnen markt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EG, ABl. Nr. L 52 vom 21. 2. 2004, S 50; b) die Richtlinie 2001/77/EG des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Strom erzeugung aus erneuerbaren Energiequel len im Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 283 vom 27. 10. 2003, S 33. Der Präsident des Kärntner Landtages: L o b n i g Der Landesrat: Ing. R o h r 49. Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23. Juli 2008, Zahl 11-ALL 2/41-2008, mit welcher die Höhe der Ge bühren für amtliche Kontrollen und Probe nahmen gemäß der Geflügelhygieneverord nung 2007 festgesetzt wird (Geflügelhygiene kontrollgebührenverordnung 2008) Gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit von Tieren in Betrieben (Tiergesundheitsge setz – TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2006, in Verbin dung mit § 6 Abs. 2 der Verordnung der Bun desministerin für Gesundheit, Familie und Ju gend über Gesundheitskontrollen und Hygie nemaßnahmen in Geflügelbetrieben (Geflü gelhygieneverordnung 2007), BGBl. II Nr. 100/2007, wird verordnet: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Höhe der Ge bühren für amtliche Kontrollen und für amt liche Probenahmen gemäß der Geflügelhygie neverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007. § 2 Gebührenpflicht Die Kosten für die erforderlichen amtlichen Kontrollen und Probenahmen sowie für die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten für Laboruntersuchungen sind gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, vom Betriebsin haber zu entrichten. Landesgesetzblatt 2008, Stück 24, Nr. 48, 49194 § 3 Höhe der Gebühren (1) Die Höhe der Gebühren für amtliche Kontrollen und Probenahmen gemäß der Ge flügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, beträgt: a) für den dafür erforderlichen Personalauf wand je angefangene viertel Stunde € 16,50,– b) für den sonstigen Verwaltungsaufwand (Sachaufwand, Reisekosten) je durchge führte Kontrolle oder Probenahme € 25,– (2) Zusätzlich zu den Gebühren gemäß Abs. 1 sind bei Probenahmen die Kosten für die Einsendung gemäß § 6 Abs. 1 der Geflügelhy gieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, anteilsmäßig zu tragen. § 4 Protokollierung und Bemessung (1) Der mit der Kontrolle oder Probenahme beauftragte amtliche Tierarzt hat die getätig ten Kontrollen/Probenahmen gemäß § 14 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, zu protokollieren. (2) Die Protokollierung hat derart zu erfol gen, dass die Abgabenbehörde die zu entrich tende Gebühr unter Zugrundelegung der Vor gaben gemäß § 3 bemessen kann. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Landesgesetzblatt 2008, Stück 24, Nr. 49 195 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.

Poultry Hygiene Fees Ordinance 2008 · Nelum