Potable Water Information Ordinance
Made 1999-09-21 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Informationspflicht betreffend Trinkwasser (Trinkwasser-Informationsverordnung).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Food and nutrition, Water
- Keywords
- food safety and quality, access-to-information, residues, MRL-maximum residue limit, pesticides, water supply, potable water
Where to read it
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Text
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P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 1727 2 II 424 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 21. September 1999 Teil II 352. Verordnung: Trinkwasser-Informationsverordnung 352. Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucher schutz über die Informationspflicht betreffend Trinkwasser (Trinkwasser-Informations verordnung) Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/1999, wird verordnet: § 1. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die Qualität des Trink wassers zu informieren. § 2. (1) Die Information hat auf Grund der lebensmittelrechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen zu erfolgen. (2) Bei der Information sind zumindest die Analysenergebnisse folgender Parameter – in der in Klammer angeführten Einheit – anzugeben: 1. „Nitrat“ [mg/l NO3] 2. „Pestizide“ [µg/l] unter Angabe der Stoffe, die quantitativ erfasst wurden; befinden sich alle untersuchten Pestizide unter der Bestimmungsgrenze, so hat die Angabe „Pestizide im untersuchten Umfang quantitativ nicht nachweisbar“ zu erfolgen. Zu den Parametern sind jeweils auch die zulässigen Höchstkonzentrationen anzugeben. (3) Ist zu erwarten, dass bei den Abnehmern die Konzentrationen der Parameter unterschiedlich sind (zB bei Mischung von Wässern mehrerer Wasserspender), sind die auf Grund der vorliegenden Analysenergebnisse möglichen Schwankungsbreiten anzugeben. (4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der auf Grund eines Bescheides gemäß § 1 der Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1996, höher belastetes Trinkwasser abgibt, hat den Abnehmer zusätzlich über diese Tatsache zu informieren. § 3. (1) Die Abnehmer sind einmal jährlich entweder 1. mit der Wasserrechnung oder 2. über Informationsblätter der Gemeinden (zB Gemeindezeitung) oder 3. auf eine andere geeignete Weise gemäß § 2 zu informieren. (2) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer darauf hinzuweisen, daß die Information gemäß Abs. 1 allen Verbrauchern (zB durch Aushang im Gebäude) zur Kenntnis zu bringen ist. § 4. § 5 der Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl. Nr. 557/1989, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 287/1996 und BGBl. Nr. 714/1996, § 7 der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/ 1991 und § 3 Abs. 2 der Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1996 treten außer Kraft. § 5. Bei allen personenbezogenen Formulierungen dieser Verordnung gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Prammer