Plant Protection Products Tariff 2003
Made 2003-07-18 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Gebührentarif nach dem Pflanzenschutmittelgesetz 1997 (Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2003 - PGT 2003).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- plant protection, pesticides, fees/royalties, authorization/permit
- Categories
- agriculture
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P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1915 10 II 390 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 18. Juli 2003 Teil II 332. Verordnung: Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2003 – PGT 2003 332. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Gebührentarif nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2003 – PGT 2003) Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Fi nanzen verordnet: § 1. (1) Die Gebühren für Tätigkeiten nach § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 wer den in der Anlage festgesetzt. (2) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die Gebühr für die Vollständigkeitsprüfung (VPG) gemäß der Anlage sind im Vorhinein zu entrichten. (3) Die jeweilige Begutachtungsgebühr (BG) gemäß der Anlage ist vor Durchführung der Begutach tung zu entrichten. (4) Ist die Vollständigkeitsprüfung oder die Begutachtung, für die Gebühren entrichtet wurden, be reits begonnen worden und wird der Antrag erst danach zurückgezogen, sind die Gebühren jeweils in voller Höhe zu verrechnen. § 2. (1) Sind in der Anlage keine Gebühren für eine Vollständigkeitsprüfung oder Begutachtung festgesetzt, ist insgesamt nur die jeweilige Grundgebühr zu entrichten. (2) Tätigkeiten, die in der Anlage nicht angeführt sind, sind dem Antragsteller im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen. (3) Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG. (4) Reisekosten sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. (5) Die Kosten der Probeneinsendung (Porto, Fracht, Zoll und dergleichen) und der Probenzustel lung (Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Antragstellers. § 3. Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. § 4. Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht zur Gänze erledigt wurden, sind die Gebühren dem Antragsteller im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen. § 5. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten der Pflanzenschutzmittelgebührentarif 1 – PGT1 1998, BGBl. II Nr. 136/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 25/2002, und der Pflanzenschutzmittelgebüh rentarif 2 – PGT2 2000, BGBl. II Nr. 319/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 36/2002, außer Kraft. Pröll 1916 BGBl. II – Ausgegeben am 18. Juli 2003 – Nr. 332 Anlage Abschnitt I Meldungen gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € GG 1 Je Meldung 160 Abschnitt II Anerkennung von Versuchseinrichtungen gemäß § 5 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelge setzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € GG 2 Je Versuchseinrichtung 160 VPG 3 Je Versuchseinrichtung 282 BG 4 Je Versuchseinrichtung 927 Abschnitt III Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind, gemäß § 8 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € GG 5 Je Pflanzenschutzmittel 160 6 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 9 fallend), mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 736 7 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 6, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 368 8 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 6, für jede weitere Indikation zusätzlich 168 9 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe ent hält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbin dungen) angeführt ist, mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmit tel, mit der ersten Indikation 377 10 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 9, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 189 VPG 11 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 9, für jede weitere Indikation zusätzlich 84 12 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 15 fallend), mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation (soweit nicht alle Indikationen des Pflanzenschutzmittels unter Tarif post 18 fallen) 8 281 13 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 12, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 4 141 BG 14 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 12, für jede weitere Indikation zusätzlich 1 083 BGBl. II – Ausgegeben am 18. Juli 2003 – Nr. 332 1917 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € 15 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe ent hält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbin dungen) angeführt ist, mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmit tel, mit der ersten Indikation 892 16 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 15, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 478 17 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 15, für jede weitere Indikation zusätzlich 192 BG 18 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 15 fallend), je Indikation im Zierpflanzenbau oder in Kleinkulturen („Minor crops“) oder je Indikation gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Pflanzenschutzmittelge setzes 1997 956 Abschnitt IV Vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit neuen Wirkstoffen gemäß § 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € GG 19 Je Pflanzenschutzmittel 160 20 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 24 fallend), mit dem ersten neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 1 095 21 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 20, für jeden weiteren neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 548 22 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 20, für jeden alten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 736 23 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 20, für jede weitere Indikation zusätzlich 221 24 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe ent hält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbin dungen) angeführt ist, mit dem ersten neuen Wirkstoff im Pflanzen schutzmittel, mit der ersten Indikation 325 25 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 24, für jeden weiteren neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 189 26 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 24, für jeden alten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 189 VPG 27 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 24, für jede weitere Indikation zusätzlich 84 28 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 32 fallend), mit dem ersten neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation (soweit nicht alle Indikationen des Pflanzenschutzmittels unter Tarifpost 36 fallen) 11 912BG 29 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 28, für jeden weiteren neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 4 141 1918 BGBl. II – Ausgegeben am 18. Juli 2003 – Nr. 332 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € 30 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 28, für jeden alten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 5 479 31 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 28, für jede weitere Indikation zusätzlich 1 370 32 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe ent hält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbin dungen) angeführt ist, mit dem ersten neuen Wirkstoff im Pflanzen schutzmittel, mit der ersten Indikation 892 33 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 32, für jeden weiteren neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 478 34 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 32, für jeden alten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 478 35 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 32, für jede weitere Indikation zusätzlich 192 BG 36 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 32 fallend), je Indikation im Zierpflanzenbau oder in Kleinkulturen („Minor crops“) oder je Indikation gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Pflanzenschutzmittelge setzes 1997 956 Abschnitt V Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit alten Wirkstoffen gemäß § 10 des Pflanzen schutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € GG 37 Je Pflanzenschutzmittel 160 38 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 41 fallend), mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 1 472 39 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 38, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 736 40 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 38, für jede weitere Indikation zusätzlich 273 41 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe ent hält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbin dungen) angeführt ist, mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmit tel, mit der ersten Indikation 377 42 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 41, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 189 VPG 43 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 41, für jede weitere Indikation zusätzlich 84 44 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 47 fallend), mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation (soweit nicht alle Indikationen des Pflanzenschutzmittels unter Tarif post 50 fallen) 15 607BG 45 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 44, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 5 479 BGBl. II – Ausgegeben am 18. Juli 2003 – Nr. 332 1919 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € 46 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 44, für jede weitere Indikation zusätzlich 1 657 47 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe ent hält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbin dungen) angeführt ist, mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmit tel, mit der ersten Indikation 892 48 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 47, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 478 49 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 47, für jede weitere Indikation zusätzlich 192 BG 50 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 47 fallend), je Indikation im Zierpflanzenbau oder in Kleinkulturen („Minor crops“) oder je Indikation gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Pflanzenschutzmittelge setzes 1997 956 Abschnitt VI Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit im Inland zugelassenen Pflan zenschutzmitteln identisch sind, gemäß § 11 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € GG 51 Je Pflanzenschutzmittel 160 VPG 52 Je Pflanzenschutzmittel 229 53 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 54 oder 55 fal lend) 0 54 Je Pflanzenschutzmittel, soweit die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht zutreffen 1 050BG 55 Je Pflanzenschutzmittel, soweit die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht zutreffen und eine erwei terte Begutachtung notwendig ist 1 505 Abschnitt VII Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln gemäß § 12 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € GG 56 Je Pflanzenschutzmittel 160 57 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 59 fallend), bean tragt nach § 12 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 922 58 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 59 fallend), bean tragt nach § 12 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 1 382VPG 59 Je Pflanzenschutzmittel, beantragt nach § 12 des Pflanzenschutzmittel gesetzes 1997, wenn alle Indikationen im Zierpflanzenbau oder in Kleinkulturen („Minor crops“) liegen oder Indikationen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sind 461 II 391 1920 BGBl. II – Ausgegeben am 18. Juli 2003 – Nr. 332 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € 60 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 62 fallend), bean tragt nach § 12 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 2 294 61 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 62 fallend), bean tragt nach § 12 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 3 663BG 62 Je Pflanzenschutzmittel, beantragt nach § 12 des Pflanzenschutzmittel gesetzes 1997, wenn alle Indikationen im Zierpflanzenbau oder in Kleinkulturen („Minor crops“) liegen oder Indikationen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sind 1 370 Abschnitt VIII Zulassung bei Gefahr im Verzug gemäß § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € GG 63 Je Pflanzenschutzmittel 160 VPG 64 Je Pflanzenschutzmittel 93 BG 65 Je Pflanzenschutzmittel 377 Abschnitt IX Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse gemäß § 14 des Pflanzenschutzmittelge setzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € GG 66 Je Pflanzenschutzmittel 160 VPG 67 Je Pflanzenschutzmittel 273 BG 68 Je Pflanzenschutzmittel 892 Abschnitt X Abänderung und Aufhebung der Zulassung gemäß § 18 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € 69 Je Antrag auf Streichung von Indikationen einer Zulassung, Herabset zung der Aufwandmengen, Änderung der Handelsbezeichnung, Ände rung des Sitzes oder Wohnsitzes des Zulassungsinhabers oder Übertra gung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels 80 70 Je Abänderung der Zulassung von Amts wegen in Verbindung mit § 12 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (zB Abänderung der Kenn zeichnung oder Formulierung auf Grund einer Änderung eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittels) 80 71 Je Abänderung der Zulassung von Amts wegen in Verbindung mit § 37 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 80 72 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist eines Pflanzenschutzmittels 160 73 Je Antrag auf Formulierungsänderung eines Pflanzenschutzmittels 160 GG 74 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Anwendungsbestimmun gen eines Pflanzenschutzmittels 160 BGBl. II – Ausgegeben am 18. Juli 2003 – Nr. 332 1921 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € 75 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Kennzeichnungselemen te (zB R- oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften) eines Pflanzen schutzmittels 160GG 76 Je Antrag auf Indikationserweiterung eines Pflanzenschutzmittels 160 77 Je Abänderung der Zulassung von Amts wegen in Verbindung mit § 37 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 464 78 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter Tarifpost 84 fallend) 464 79 Je Antrag auf Formulierungsänderung eines Pflanzenschutzmittels (so weit nicht unter Tarifpost 84 fallend) 736 80 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Anwendungsbestimmun gen eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter Tarifpost 84 fal lend) 461 81 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Kennzeichnungselemen te (zB R- oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften) eines Pflanzen schutzmittels (soweit nicht unter Tarifpost 84 fallend) 461 82 Je Antrag auf Indikationserweiterung eines Pflanzenschutzmittels (so weit nicht unter Tarifpost 83 oder 84 fallend) 461 83 Je Antrag auf Indikationserweiterung eines Pflanzenschutzmittels (so weit nicht unter Tarifpost 84 fallend) in Verbindung mit § 12 des Pflan zenschutzmittelgesetzes 1997 357 VPG 84 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist, auf Formulierungsänderung, auf Abänderung sonstiger einzelner Anwendungsbestimmungen, auf Abänderung sonstiger einzelner Kennzeichnungselemente (zB R- oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften) oder auf Indikationserweiterung eines Pflanzenschutzmittels, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferver bindungen) angeführt ist 296 85 Je Abänderung der Zulassung von Amts wegen in Verbindung mit § 37 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 892 86 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter Tarifpost 92 fallend) 892 87 Je Antrag auf Formulierungsänderung eines Pflanzenschutzmittels (so weit nicht unter Tarifpost 92 fallend) 1 784 88 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Anwendungsbestimmun gen eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter Tarifpost 92 fal lend) 446 89 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Kennzeichnungselemen te (zB R- oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften) eines Pflanzen schutzmittels (soweit nicht unter Tarifpost 92 fallend) 542 90 Je Antrag auf Indikationserweiterung eines Pflanzenschutzmittels (so weit nicht unter Tarifpost 91 oder 93 fallend) 2 740 BG 91 Je Antrag auf Indikationserweiterung eines Pflanzenschutzmittels (so weit nicht unter Tarifpost 93 fallend) in Verbindung mit § 12 des Pflan zenschutzmittelgesetzes 1997 1 657 1922 BGBl. II – Ausgegeben am 18. Juli 2003 – Nr. 332 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € 92 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist, auf Formulierungsänderung, auf Abänderung sonstiger einzelner Anwendungsbestimmungen oder auf Abänderung sonstiger einzelner Kennzeichnungselemente (zB R oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften) eines Pflanzenschutzmittels, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verord nung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen) angeführt ist 351 BG 93 Je Antrag auf Indikationserweiterung eines Pflanzenschutzmittels, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metal dehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen) angeführt ist 892 Abschnitt XI Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 19 des Pflanzenschutzmit telgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € GG 94 Je Pflanzenschutzmittel 160 95 Je Pflanzenschutzmittel, wenn ausschließlich die Zulassungsdauer ver längert wird (zB auf Grund einer Entscheidung der Kommission) 0 96 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 8, § 9 oder § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (soweit nicht unter Tarifpost 97 fallend) 716 97 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 8, § 9 oder § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, das Organismen oder deren Inhalts stoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Aus nahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kup ferverbindungen) angeführt ist 284 98 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 11 des Pflanzenschutzmit telgesetzes 1997 93 99 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 12 des Pflanzenschutzmit telgesetzes 1997 189 VPG 100 Je Pflanzenschutzmittel, dessen Wirkstoff in den Anhang I der Richtli nie 91/414/EWG aufgenommen wurde („Post Annex I-Verfahren“) 1 559 101 Je Pflanzenschutzmittel, wenn ausschließlich die Zulassungsdauer ver längert wird (zB auf Grund einer Entscheidung der Kommission) 0 102 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 8, § 9 oder § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (soweit nicht unter Tarifpost 103 fallend) 3 695 103 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 8, § 9 oder § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, das Organismen oder deren Inhalts stoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Aus nahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kup ferverbindungen) angeführt ist 892 104 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 11 des Pflanzenschutzmit telgesetzes 1997 928 BG 105 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 12 des Pflanzenschutzmit telgesetzes 1997 1 842 BGBl. II – Ausgegeben am 18. Juli 2003 – Nr. 332 1923 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € 106 Je Pflanzenschutzmittel, dessen Wirkstoff in den Anhang I der Richtli nie 91/414/EWG aufgenommen wurde („Post Annex I-Verfahren“) 9 874 Abschnitt XII Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € GG 107 Jährlich je Pflanzenschutzmittel 114 Abschnitt XIII Veröffentlichung im Amtlichen Pflanzenschutzmittelverzeichnis gemäß § 23 des Pflanzen schutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € GG 108 Je Pflanzenschutzmittel 114 Abschnitt XIV Bewilligung für wissenschaftliche Versuche gemäß § 26 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € GG 109 Je Pflanzenschutzmittel 80 VPG 110 Je Pflanzenschutzmittel 41 BG 111 Je Pflanzenschutzmittel 128 Abschnitt XV Bestätigung für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 27 des Pflanzenschutzmit telgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € 112 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 113 fallend) 120 GG 113 Je Pflanzenschutzmittel, wenn bereits eine Bewilligung für wissen schaftliche Versuche gemäß § 26 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 erteilt wurde oder das Pflanzenschutzmittel als Probe für Zulas sungsverfahren nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 verwendet wird. 41 Abschnitt XVI Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gemäß § 31 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 als Bericht erstattender Mitgliedstaat Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € GG 114 Je Wirkstoff, je Antragsteller 8 500 VPG 115 Je chemischer Wirkstoff, je Antragsteller, soweit nicht unter Tarifpost 117 fallend 48 139 1924 BGBl. II – Ausgegeben am 18. Juli 2003 – Nr. 332 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in € 116 Je Wirkstoff (Mikroorganismus oder Virus), je Antragsteller, soweit nicht unter Tarifpost 117 fallend 27 692 VPG 117 Je Wirkstoff der vierten Stufe des Arbeitsprogrammes gemäß Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG, je Antragsteller 15 701 118 Je chemischer Wirkstoff, je Antragsteller, soweit nicht unter Tarifpost 120 fallend 149 695 119 Je Wirkstoff (Mikroorganismus oder Virus), je Antragsteller, soweit nicht unter Tarifpost 120 fallend 66 885 BG 120 Je Wirkstoff der vierten Stufe des Arbeitsprogrammes gemäß Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG, je Antragsteller 35 035 Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH