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Laws of Austria

Plant Protection Products Tariff 2 - 2000

Made 2000-09-29 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Gebührentarif für Zulassungen, Begutachtungen und Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2 – PGT2 2000).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria
Subjects
Cultivated plants
Keywords
pesticides, fees/royalties, plant protection
Categories
agriculture

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 2165 6 II 399 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 29. September 2000 Teil II 319. Verordnung: Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2 – PGT2 2000 319. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Gebührentarif für Zulassungen, Begutachtungen und Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (Pflanzenschutzmittelge bührentarif 2 – PGT2 2000) Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: § 1. (1) Die Gebühren für Zulassungen, Begutachtungen und Überprüfungen, einschließlich der Vollständigkeitsprüfungen, infolge eines Antrages auf Grund der §§ 8, 9, 10, 14 oder 31 des Pflanzen schutzmittelgesetzes 1997 sowie – soweit gutachtliche Stellungnahmen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt erforderlich sind – der §§ 18 oder 19 werden in der Anlage festgesetzt. (2) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die Gebühr für die Vollständigkeitsprüfung (VPG) gemäß der Anlage sind im vorhinein zu entrichten. (3) Die jeweilige Begutachtungsgebühr (BG) gemäß der Anlage ist vor Durchführung der Begut achtung zu entrichten. (4) Ist die Vollständigkeitsprüfung oder die Begutachtung, für die Gebühren entrichtet wurden, bereits begonnen worden und wird der Antrag erst danach zurückgezogen, sind die Gebühren jeweils in voller Höhe zu verrechnen. § 2. Leistungen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft bzw. der Forstlichen Bundesversuchsanstalt für den Bund als Träger von Privatrechten an Dritte (Auftraggeber) in Form von Versuchsdurchführungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität von Pflanzenschutzmitteln sind nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und land wirtschaftliche Bundesanstalten bzw. nach dem gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erlassenen Tarif in Rechnung zu stellen. § 3. Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG. § 4. Die Kosten der Probeneinsendung (Porto, Fracht, Zoll und dergleichen) und der Probenzu stellung (Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Antragstellers. § 5. (1) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. (2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet. § 6. Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht zur Gänze erledigt wurden, sind die Gebühren noch nach dem Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif, BGBl. Nr. 670/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/1997 zu entrichten. (2) Für Anträge, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, sind die Gebühren nach § 32 des Pflanzen schutzmittelgesetzes 1997 kostendeckend zu entrichten. Molterer 2166 BGBl. II – Ausgegeben am 29. September 2000 – Nr. 319 Anlage Abschnitt I Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind, gemäß § 8 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in Schilling GG 1 Je Pflanzenschutzmittel 2 000 2 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 5 fallend), mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 9 000 3 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 2, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 5 000 4 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 2, für jede weitere Indikation zusätzlich 2 000 VPG 5 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 angeführt ist (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen), mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutz mittel, mit der ersten Indikation 5 000 6 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 5, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 2 000 7 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 5, für jede weitere Indikation zusätzlich 1 000 8 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 11 fallend), mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation (soweit nicht alle Indikationen des Pflanzenschutzmittels unter Tarif post 14 fallen) 103 000 9 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 8, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 52 000 10 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 8, für jede weitere Indikation zusätzlich 13 000 BG 11 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindun gen) angeführt ist, mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 11 000 12 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 11, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 6 000 13 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 11, für jede weitere Indikation zusätzlich 2 000 14 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 11 fallend), je Indikation im Zierpflanzenbau oder in Kleinkulturen („Minor crops“) oder je Indikation gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Pflanzenschutzmittel gesetzes 1997 12 000 BGBl. II – Ausgegeben am 29. September 2000 – Nr. 319 2167 Abschnitt II Vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit neuen Wirkstoffen gemäß § 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in Schilling GG 15 Je Pflanzenschutzmittel 2 000 16 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 20 fallend), mit dem ersten neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 14 000 17 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 16, für jeden weiteren neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 7 000 18 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 16, für jeden alten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 9 000 19 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 16, für jede weitere Indikation zusätzlich 3 000 VPG 20 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbin dungen) angeführt ist, mit dem ersten neuen Wirkstoff im Pflanzen schutzmittel, mit der ersten Indikation 4 000 21 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 20, für jeden weiteren neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 2 000 22 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 20, für jeden alten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 2 000 23 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 20, für jede weitere Indikation zusätzlich 1 000 24 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 28 fallend), mit dem ersten neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation (soweit nicht alle Indikationen des Pflanzenschutzmittels unter Tarifpost 32 fallen) 148 000 25 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 24, für jeden weiteren neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 52 000 26 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 24, für jeden alten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 68 000 27 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 24, für jede weitere Indikation zusätzlich 17 000 BG 28 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindun gen) angeführt ist, mit dem ersten neuen Wirkstoff im Pflanzenschutz mittel, mit der ersten Indikation 11 000 29 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 28, für jeden weiteren neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 6 000 30 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 28, für jeden alten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 6 000 31 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 28, für jede weitere Indikation zusätzlich 2 000 32 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 28 fallend), je Indikation im Zierpflanzenbau oder in Kleinkulturen („Minor crops“) oder je Indikation gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Pflanzenschutzmittel gesetzes 1997 12 000 II 400 2168 BGBl. II – Ausgegeben am 29. September 2000 – Nr. 319 Abschnitt III Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit alten Wirkstoffen gemäß § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in Schilling GG 33 Je Pflanzenschutzmittel 2 000 34 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 37 fallend), mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 18 000 35 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 34, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 9 000 36 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 34, für jede weitere Indikation zusätzlich 3 000 VPG 37 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindun gen) angeführt ist, mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 5 000 38 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 37, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 2 000 39 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 37, für jede weitere Indikation zusätzlich 1 000 40 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 43 fallend), mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation (soweit nicht alle Indikationen des Pflanzenschutzmittels unter Tarif post 46 fallen) 194 000 41 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 40, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 68 000 42 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 40, für jede weitere Indikation zusätzlich 21 000 BG 43 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindun gen) angeführt ist, mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 11 000 44 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 43, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 6 000 45 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 43, für jede weitere Indikation zusätzlich 2 000 46 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 43 fallend), je Indikation im Zierpflanzenbau oder in Kleinkulturen („Minor crops“) oder je Indikation gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Pflanzenschutzmittelge setzes 1997 12 000 Abschnitt IV Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse gemäß § 14 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in Schilling GG 47 Je Pflanzenschutzmittel 2 000 VPG 48 Je Pflanzenschutzmittel 3 000 BG 49 Je Pflanzenschutzmittel 11 000 BGBl. II – Ausgegeben am 29. September 2000 – Nr. 319 2169 Abschnitt V Abänderung und Aufhebung der Zulassung gemäß § 18 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in Schilling 50 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist eines Pflanzenschutzmittels 2 000 51 Je Antrag auf Formulierungsänderung eines Pflanzenschutzmittels 2 000 GG 52 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Anwendungsbestim mungen eines Pflanzenschutzmittels 2 000 53 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Kennzeichnungselemente (zB R- oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften) eines Pflanzenschutz mittels 2 000 54 Je Antrag auf Indikationserweiterung eines Pflanzenschutzmittels 2 000 55 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter Tarifpost 60 fallend) 6 000 56 Je Antrag auf Formulierungsänderung eines Pflanzenschutzmittels (so weit nicht unter Tarifpost 60 fallend) 9 000 57 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Anwendungsbestim mungen eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter Tarifpost 60 fallend) 6 000 VPG 58 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Kennzeichnungselemente (zB R- oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften) eines Pflanzenschutz mittels (soweit nicht unter Tarifpost 60 fallend) 6 000 59 Je Antrag auf Indikationserweiterung eines Pflanzenschutzmittels (so weit nicht unter Tarifpost 60 fallend) 6 000 60 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist, auf Formulierungsänderung, auf Abänderung sonstiger einzelner Anwendungsbestimmungen, auf Abänderung sonstiger einzelner Kennzeichnungselemente (zB R- oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften) oder auf Indikationserweiterung eines Pflanzenschutzmittels, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbin dungen) angeführt ist 4 000 61 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter Tarifpost 66 fallend) 11 000 62 Je Antrag auf Formulierungsänderung eines Pflanzenschutzmittels (so weit nicht unter Tarifpost 66 fallend) 22 000 63 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Anwendungsbestim mungen eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter Tarifpost 66 fallend) 6 000 BG 64 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Kennzeichnungselemente (zB R- oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften) eines Pflanzenschutz mittels (soweit nicht unter Tarifpost 66 fallend) 7 000 65 Je Antrag auf Indikationserweiterung eines Pflanzenschutzmittels (so weit nicht unter Tarifpost 67 fallend) 34 000 66 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist, auf Formulierungsänderung, auf Abänderung sonstiger einzelner Anwendungsbestimmungen oder auf Abänderung sonstiger einzelner Kennzeichnungselemente (zB R oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften) eines Pflanzenschutzmittels, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metal dehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen) angeführt ist 4 000 2170 BGBl. II – Ausgegeben am 29. September 2000 – Nr. 319 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in Schilling BG 67 Je Antrag auf Indikationserweiterung eines Pflanzenschutzmittels, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metal dehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen) angeführt ist 11 000 Abschnitt VI Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 19 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in Schilling GG 68 Je Pflanzenschutzmittel 2 000 69 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 8, § 9 oder § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (soweit nicht unter Tarifpost 71 fallend) 9 000 VPG 70 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 14 des Pflanzenschutz mittelgesetzes 1997 4 000 71 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 8, § 9 oder § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, das Organismen oder deren In haltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen) angeführt ist 4 000 72 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 8, § 9 oder § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (soweit nicht unter Tarifpost 73 fallend) 46 000 BG 73 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 8, § 9 oder § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, das Organismen oder deren In haltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen) angeführt ist 11 000 74 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 14 des Pflanzenschutz mittelgesetzes 1997 11 000 Abschnitt VII Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gemäß § 31 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in Schilling GG 75 Je Wirkstoff, je Antragsteller 92 000 VPG 76 Je chemischer Wirkstoff, je Antragsteller 403 000 77 Je Wirkstoff (Mikroorganismus oder Virus), je Antragsteller 230 000 BG 78 Je chemischer Wirkstoff, je Antragsteller 1 259 000 79 Je Wirkstoff (Mikroorganismus oder Virus) 458 000 Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)

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