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Laws of Austria

Plant Protection Products Tariff 1 - 1998

Made 1999-04-27 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Gebührentarif für Anerkennungen, Zulassungen, Begutachtungen, Überprüfungen, Veröffentlichungen und Bewilligungen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (Pflanzenschutzmittelgebührentarif – PGT1 1998).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria
Subjects
Cultivated plants
Keywords
plant protection, pesticides, fees/royalties, authorization/permit
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 717 4 II 165 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 27. April 1999 Teil II 136. Verordnung: Pflanzenschutzmittelgebührentarif 1 – PGT1 1998 136. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Gebühren tarif für Anerkennungen, Zulassungen, Begutachtungen, Überprüfungen, Veröffent lichungen und Bewilligungen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (Pflanzenschutz mittelgebührentarif 1 – PGT1 1998) Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, wird im Einver nehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: § 1. (1) Die Gebühren für Anerkennungen, Zulassungen, Begutachtungen, Überprüfungen, ein schließlich der Vollständigkeitsprüfungen, Veröffentlichungen und Bewilligungen infolge eines Antrages auf Grund der §§ 5, 11, 12, 13, 23, 26 oder 27 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sowie – soweit keine gutachtlichen Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie erforderlich sind – der §§ 18 oder 19, werden in der Anlage festgesetzt. (2) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die Gebühr für die Vollständigkeitsprüfung (VPG) gemäß der Anlage sind im vorhinein zu entrichten. (3) Die jeweilige Begutachtungsgebühr (BG) gemäß der Anlage ist vor Durchführung der Begut achtung zu entrichten. (4) Ist die Vollständigkeitsprüfung oder die Begutachtung, für die Gebühren entrichtet wurden, be reits begonnen worden und wird der Antrag erst danach zurückgezogen, sind die Gebühren jeweils in voller Höhe zu verrechnen. § 2. Leistungen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft bzw. der Forstlichen Bundesversuchsanstalt für den Bund als Träger von Privatrechten an Dritte (Auftraggeber) in Form von Versuchsdurchführungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität von Pflanzenschutzmitteln sind nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und land wirtschaftliche Bundesanstalten bzw. nach dem gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erlassenen Tarif in Rechnung zu stellen. § 3. (1) Sind in den jeweiligen Abschnitten der Anlage keine Gebühren für eine Vollständig keitsprüfung oder Begutachtung festgesetzt, ist insgesamt nur die jeweilige Grundgebühr zu entrichten. (2) Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG. (3) Reisekosten sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. § 4. Die Kosten der Probeneinsendung (Porto, Fracht, Zoll, und dergleichen) und der Probenzustel lung (Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Antragstellers. § 5. (1) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. (2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurun den oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet. § 6. Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht zur Gänze erledigt wurden, sind die Gebühren noch nach dem Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif, BGBl. Nr. 670/1991 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/1997, zu entrichten. Molterer 718 BGBl. II – Ausgegeben am 27. April 1999 – Nr. 136 Anlage Abschnitt I Anerkennung von Versuchseinrichtungen gemäß § 5 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in ATS GG 1 Je Versuchseinrichtung 2 000 VPG 2 Je Versuchseinrichtung 3 000 BG 3 Je Versuchseinrichtung 10 000 Abschnitt II Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit im Inland zugelassenen Pflanzen schutzmitteln identisch sind, gemäß § 11 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in ATS GG 4 Je Pflanzenschutzmittel 2 000 VPG 5 Je Pflanzenschutzmittel 2 000 BG 6 Je Pflanzenschutzmittel 16 000 Abschnitt III Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln gemäß § 12 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in ATS GG 7 Je Pflanzenschutzmittel 2 000 8 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 10 fallend), beantragt nach § 12 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 10 000 9 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 10 fallend), beantragt nach § 12 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 15 000 VPG 10 Je Pflanzenschutzmittel, beantragt nach § 12 des Pflanzenschutz mittelgesetzes 1997, wenn alle Indikationen im Zierpflanzenbau oder in Kleinkulturen („Minor crops“) liegen oder Indikationen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sind 5 000 11 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 13 fallend), beantragt nach § 12 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 25 000 12 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 13 fallend), beantragt nach § 12 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 40 000 BG 13 Je Pflanzenschutzmittel, beantragt nach § 12 des Pflanzenschutz mittelgesetzes 1997, wenn alle Indikationen im Zierpflanzenbau oder in Kleinkulturen („Minor crops“) liegen oder Indikationen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sind 15 000 BGBl. II – Ausgegeben am 27. April 1999 – Nr. 136 719 Abschnitt IV Zulassung bei Gefahr im Verzug gemäß § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in ATS GG 14 Je Pflanzenschutzmittel 2 000 VPG 15 Je Pflanzenschutzmittel 1 000 BG 16 Je Pflanzenschutzmittel 4 000 Abschnitt V Abänderung und Aufhebung der Zulassung gemäß § 18 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in ATS 17 Je Antrag auf Streichung von Indikationen einer Zulassung, Her absetzung der Aufwandmengen, Änderung der Handelsbezeich nung, Änderung des Sitzes oder Wohnsitzes des Zulassungsinha bers oder Übertragung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels 1 000 18 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist eines Pflanzenschutz mittels 2 000 GG 19 Je Antrag auf Formulierungsänderung eines Pflanzenschutzmittels 2 000 20 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Anwendungsbe stimmungen eines Pflanzenschutzmittels 2 000 21 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Kennzeichnungs elemente (zB R- oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften) eines Pflanzenschutzmittels 2 000 22 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist eines Pflanzenschutz mittels 5 000 23 Je Antrag auf Formulierungsänderung eines Pflanzenschutzmittels 10 000 VPG 24 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Anwendungsbe stimmungen eines Pflanzenschutzmittels 5 000 25 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Kennzeichnungs elemente (zB R- oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften) eines Pflanzenschutzmittels 5 000 26 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist eines Pflanzenschutz mittels 10 000 27 Je Antrag auf Formulierungsänderung eines Pflanzenschutzmittels 10 000 BG 28 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Anwendungsbe stimmungen eines Pflanzenschutzmittels 5 000 29 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Kennzeichnungs elemente (zB R- oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften) eines Pflanzenschutzmittels 2 000 720 BGBl. II – Ausgegeben am 27. April 1999 – Nr. 136 Abschnitt VI Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 19 im Zusammenhang mit den §§ 11 oder 12 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in ATS GG 30 Je Pflanzenschutzmittel 2 000 VPG 31 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 11 des Pflanzen schutzmittelgesetzes 1997 1 000 32 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 12 des Pflanzen schutzmittelgesetzes 1997 2 000 BG 33 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 11 des Pflanzen schutzmittelgesetzes 1997 10 000 34 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 12 des Pflanzen schutzmittelgesetzes 1997 20 000 Abschnitt VII Veröffentlichung im Amtlichen Pflanzenschutzmittelverzeichnis gemäß § 23 des Pflanzenschutz mittelgesetzes 1997 Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in ATS GG 35 Je Pflanzenschutzmittel 1 400 Abschnitt VIII Bewilligung für wissenschaftliche Versuche gemäß § 26 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in ATS GG 36 Je Pflanzenschutzmittel 1 000 VPG 37 Je Pflanzenschutzmittel 500 BG 38 Je Pflanzenschutzmittel 1 500 Abschnitt IX Bestätigung für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 27 des Pflanzenschutzmittel gesetzes 1997 Gebührenart Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in ATS 39 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 40 fallend) 1 500 GG 40 Je Pflanzenschutzmittel, wenn bereits eine Bewilligung für wis senschaftliche Versuche gemäß § 26 des Pflanzenschutzmittelge setzes erteilt wurde oder das Pflanzenschutzmittel als Probe für Zulassungsverfahren nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 verwendet wird. 500 Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG 1 1

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