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Laws of Austria

Plant Protection Products Ordinance

Made 2008-04-08 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
Verordnung der Landesregierung über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria · Vorarlberg
Subjects
Cultivated plants
Keywords
plant production, plant protection, pesticides, inspection, authorization/permit
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. VORARLBERGER 69 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2008 Herausgegeben und versendet am 8. April 2008 9. Stück 18. Verordnung: Pflanzenschutzmittelverordnung 18. Verordnung der Landesregierung über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung)*) Auf Grund der §§ 10 Abs. 5 und 11 Abs. 6 und 8 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007, wird verordnet: § 1 Verbote (1) Verboten ist a) das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen, b) die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln 1. in Feuchtgebieten, Streue- und Magerwiesen oder Trockenstandorten sowie in daran an grenzenden drei Meter breiten Geländestrei fen, 2. in an Wald oder die Uferoberkante von Ober flächengewässern angrenzenden drei Meter breiten Geländestreifen, 3. in sonstigen Gebieten, insbesondere in Wohn- oder Landwirtschaftsgebieten, wenn eine Beeinträchtigung der Gesundheit des Nachbarn, der sonstigen sich dort aufhalten den Personen oder der auf benachbarten Grundstücken wachsenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse zu erwarten ist. (2) Vom Verbot des Abs. 1 lit. b Z. 1 und 2 aus genommen ist die Verwendung von Pflanzenschutz mitteln, welche keine gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 aufweisen. (3) Abs. 1 lässt andere Vorschriften über die Un zulässigkeit der Verwendung von Pflanzenschutz mitteln unberührt. § 2 Bewilligungspflicht (1) Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Streptomycin enthalten und deren Inverkehrbrin gen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 aufgrund von Gefahr im Verzug zulässig ist, dürfen nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft verwendet werden. (2) Die Erteilung der Bewilligung für die Ver wendung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Abs. 1 ist schriftlich zu beantragen. Antragsberechtigt ist der Betreiber einer Kernobstbau-Ertragsanlage, so fern er zumindest glaubhaft machen kann, dass in der von ihm betriebenen Kernobstbau-Ertragsanlage eine Gefahr des Auftretens des Schadorganismus Feuerbrand besteht. (3) Der Antrag hat anzugeben: a) die Lage der Kernobstbau-Ertragsanlage, b) die Grundstücke und das Ausmaß der Fläche, die mit einem Pflanzenschutzmittel gemäß Abs. 1 behandelt werden sollen, c) die Menge des Pflanzenschutzmittels gemäß Abs. 1, mit der die in lit. b angegebene Fläche behandelt werden soll, d) die Verwendung von abtriftmindernden Pflan zenschutzgeräten bzw. -geräteteilen. (4) Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung ein Plan im Maßstab der Katastralmappe beizu schließen, aus welchem a) die Lage jener Flächen der Kernobstbau-Ertrags anlage, die mit dem Pflanzenschutzmittel gemäß Abs. 1 behandelt werden sollen, und *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. 70 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2008, 9. Stück, Nr. 18 b) die im Zulassungsbescheid nach dem Pflanzen schutzmittelgesetz 1997 vorgeschriebenen Min destabstände zu Wohngebäuden und Oberflä chengewässern ersichtlich sind. (5) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Men schen und Umwelt zu erteilen, wenn a) die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Abs. 1 zur Bekämpfung des aufgetrete nen oder der Gefahr des Auftretens des Schad organismus Feuerbrand in einer Kernobstbau Ertragsanlage notwendig ist und b) dieser Schadorganismus mit anderen Mitteln nicht ausreichend eingedämmt werden kann. (6) Die Bewilligung ist mit jenem Zeitpunkt zu befristen, der im Zulassungsbescheid nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 vorgesehen ist. (7) In der Bewilligung ist vorzusehen, dass bei der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Abs. 1 die im Zulassungsbescheid nach dem Pflan zenschutzmittelgesetz 1997 festgesetzten Bedin gungen und Auflagen, Anwendungsbestimmungen und Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung einzuhalten sind. Soweit es zur Erfüllung der Vor aussetzungen nach Abs. 5 erforderlich ist, hat die Bezirkshauptmannschaft die Bewilligung mit wei teren Auflagen zu versehen. (8) Die Bezirkshauptmannschaft hat Bescheide nach Abs. 5 der Landwirtschaftskammer zur Kennt nis zu bringen. (9) Über Verlangen der Bezirkshauptmannschaft hat die Landwirtschaftskammer die Eigentümer von Bienenständen, die im Umkreis von fünf Kilome tern um jene Flächen einer Kernobstbau-Ertrags anlage liegen, die aufgrund eines Bescheides gemäß Abs. 5 mit einem Pflanzenschutzmittel gemäß Abs. 1 behandelt werden dürfen, über die Erteilung einer Bewilligung und während der Kernobstblüte 48 Stunden vor einem möglichen erstmaligen Ein satz, danach laufend, bei hoher Infektionsgefahr täglich, über die Prognosen eines Einsatzes sowie eines durchgeführten Einsatzes zu informieren. Diese Information ist auch der Bezirkshauptmann schaft zur Kenntnis zu bringen. § 3 Verwendung (1) Pflanzenschutzmittel, deren Verwendung nicht verboten ist oder nach § 2 Abs. 5 bewilligt wurde, sind entsprechend den nachfolgenden Ab sätzen zu verwenden. (2) Spritzbrühen sind so zuzubereiten und Be hälter von Pflanzenschutzgeräten so zu füllen und zu reinigen, dass ein Austritt der Spritzbrühe und ein Eindringen in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation verhindert werden. (3) Pflanzenschutzmittel sind vor dem Verwen den in ordnungsgemäß verschlossenen unbeschädig ten Handelspackungen sachgemäß zu lagern. Zube reitete Restmengen sind bis zu ihrer Verwendung oder Entsorgung in geeigneten verschlossenen Be hältnissen so aufzubewahren und so zu kennzeich nen, dass keine Möglichkeit zum Austritt des Pflan zenschutzmittels und zu Verwechslungen mit Arz neimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder Waren des täglichen Gebrauchs besteht. Die Kennzeich nung hat zumindest den Namen, den Verwendungs zweck, die Gefahrenbezeichnung oder das Gefah rensymbol, allfällige Verdünnungen oder Mischun gen und das Datum der Mischung oder Verdünnung zu umfassen. Pflanzenschutzmittel sind so aufzube wahren, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, kei nen Zugriff zu ihnen erhalten können. (4) Soweit erforderlich, sind bei der Verwen dung von Pflanzenschutzmitteln eine geeignete Schutzbekleidung und -ausrüstung, wie Schutzbril len, Atemschutz, Handschuhe, zu verwenden. (5) Pflanzenschutzgeräte sind sorgfältig instand zuhalten. Geräte, die beim Einsatz von Zugmaschi nen gezogen und angetrieben werden, sind regel mäßig, längstens alle drei Jahre, nachweislich einer Wartung zu unterziehen; der schriftliche Nachweis über die Wartung ist mindestens drei Jahre lang auf zubewahren. (6) Geräte und Behältnisse, die für die Aufbrin gung oder Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sowie die Schutzbekleidung und -ausrüstung sind nach jeder Verwendung sorg fältig zu reinigen. Die Reinigung mit Spülwasser ist mehrfach mit jeweils kleinen Spülwassermen gen durchzuführen. Stark wirkstoffhältige Spül wässer (erste Spülwässer) sind neuerlich zur Aus bringung zu verwenden. § 4 Ausbildungsnachweise (1) Als gleichwertig zur Ausbildung gemäß § 11 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes gelten für die Verwendung von giftigen und sehr giftigen Pflan zenschutzmitteln der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an der Universität für Bodenkultur, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, die erfolgreiche Ablegung der land- oder forstwirt schaftlichen Facharbeiterprüfung oder der Meister prüfung für einen land- oder forstwirtschaftlichen Beruf oder für das Gärtnergewerbe und der Nach weis für die fachliche Befähigung für die Verwen dung als Waldaufseher. (2) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Verwendung von giftigen und sehr giftigen Pflanzenschutzmit teln ist die Teilnahme an dem von der Landwirt Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2008, 9. Stück, Nr. 18 71 schaftskammer veranstalteten Fortbildungskurs er forderlich, wenn eine absolvierte Ausbildung im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. a (Ausbildungskurs) oder lit. b (anerkannte Ausbildung) des Pflanzenschutz gesetzes mehr als 15 Jahre zurückliegt und in den letzten drei Jahren keine einschlägige Berufsaus übung erfolgt ist. § 5 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ver ordnung der Landesregierung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, LGBl.Nr. 36/2006, außer Kraft. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r

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