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Laws of Austria

Plant Protection Ordinance - Wood

Made 2001-08-31 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Maßnahmen zum Schutz gegen die Verbreitung von Schadorganismen durch Verpackungsholz sowie Maßnahmen zum Schutz gegen die Verbreitung von Anoplophora glabripennis erlassen werden (Pflanzenschutzverordnung- Holz).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria
Subjects
Forestry
Keywords
pests/diseases, forestry protection measures, timber, international trade, forest management/forest conservation
Categories
*

Where to read it

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Text

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  1. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2 Gesamte Rechtsvorschrift für Pflanzenschutzverordnung-Holz, Fassung vom 04.01.2014 Langtitel Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Maßnahmen zum Schutz gegen die Verbreitung von Schadorganismen durch Verpackungsholz sowie Maßnahmen zum Schutz gegen die Verbreitung von Anoplophora glabripennis erlassen werden (Pflanzenschutzverordnung- Holz) StF: BGBl. II Nr. 319/2001 Änderung BGBl. II Nr. 340/2002 [CELEX-Nr.: 302D0360] BGBl. II Nr. 402/2005 BGBl. II Nr. 320/2009 BGBl. I Nr. 10/2011 (BG) (NR: GP XXIV RV 896 AB 1034 S. 93. BR: 8442 AB 8451 S. 793.) [CELEX-Nr.: 32009L0128, 32009L0143] Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 25 Abs. 2 und 40 Abs. 4 und 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, sowie des § 45 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996, wird verordnet: Text Verbringungsverbot § 1. Das Verbringen des Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist verboten. Bekämpfungstechnische Behandlung § 2. (1) Anfälliges Laubholz, das von der amtlichen Stelle gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder von der für die Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Behörde als von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befallen befunden wurde, ist, wo immer es sich befindet, gemäß den Bestimmungen des Abschnittes IV.B des Forstgesetzes 1975 sowie der Forstschutzverordnung, BGBl. Nr. 245/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 196/1995, bekämpfungstechnisch zu behandeln. (2) Kann mit den in Abs. 1 angeführten Bekämpfungsmaßnahmen nicht das Auslangen gefunden werden, ist das anfällige Laubholz, in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, einschließlich vorhandenen Blattwerkes sowie Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, das von Bäumen gewonnen wurde, die amtlich als von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befallen befunden wurden, unter amtlicher Aufsicht an Ort und Stelle zu Spänen zu zerkleinern und durch Verbrennen an geeigneten Orten zu vernichten; für den Fall, dass aus technischen Gründen eine Zerkleinerung nicht möglich ist, ist das anfällige Laubholz an Ort und Stelle zu verbrennen. Abgrenzung des Befallsgebietes § 3. (1) Die Abgrenzung des Befallsgebietes für den Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist durch die für die Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständige Behörde vorzunehmen. (2) Die Abgrenzung ist anhand der verfügbaren Unterlagen zur Verbreitung des Schädlings und unter Berücksichtigung anderer Faktoren, wie etwa des Befallsgrades, des Ausbreitungspotenzials und der örtlichen Gegebenheiten vorzunehmen. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 Schutzmaßnahmen für das Verbringen in der Gemeinschaft § 4. (1) Betriebe, die anfällige Laubgehölze aus dem abgegrenzten Befallsgebiet gemäß § 3 verbringen, haben beim Landeshauptmann einen Antrag auf Eintragung in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu stellen. (2) Betriebe gemäß Abs. 1 sind vom Landeshauptmann zur Verwendung eines Pflanzenpasses zu autorisieren, wenn durch eine amtliche Untersuchung sichergestellt ist, dass der Betrieb nachweislich frei von dem Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist. (3) Amtliche Untersuchungen sind regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal im Jahr durch Beschau durchzuführen. Umsetzung von gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und In-Kraft-Treten § 5. (1) Mit dieser Verordnung werden die Entscheidung 2002/360/EG der Kommission (ABl. Nr. L 127 vom 14. Mai 2002 S 19) und die Entscheidung 2005/829/EG der Kommission (ABl. Nr. L 311 vom 26. November 2005 S 39) umgesetzt. (2) Die Pflanzenschutzverordnung - Holz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft. (3) Die Pflanzenschutzverordnung - Holz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2009 tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

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