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Laws of Austria

Plant Protection Guidelines Act

Made 1999-07-23 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Bundesgesetz betreffend Grundsätze für den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Pflanzenschutzgrundsatzgesetz).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Austria
Subjects
Cultivated plants
Keywords
plant production, plant protection, pests/diseases, pesticides, inspection, integrated pest management-IPM/pest management strategies
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. Bundesgesetz betreffend Grundsätze für den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Pflanzenschutzgrundsatzgesetz) (NR: GP XX RV 1750 AB 1942 S. 176. BR: AB 6008 S. 656.) StF: BGBl. I Nr. 140/1999 Änderung idF: BGBl. I Nr. 87/2005 (NR: GP XXII RV 968 AB 1018 S. 115. BR: 7330 AB 7350 S. 724.) [CELEX-Nr.: 32004L0102, 32003L0035] Text Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz stellt für die Landesgesetzgebung gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 4 des Bundes Verfassungsgesetzes Grundsätze für die Regelung des Schutzes der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen innerhalb des Bundesgebietes auf. (2) Dieses Bundesgesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist. (3) Dieses Bundesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere. Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch: a) Früchte - im botanischen Sinne -, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht; b) Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht; c) Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke; d) Schnittblumen; e) Äste mit Laub bzw. Nadeln; f) gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln; g) Blätter, Blattwerk; h) pflanzliche Gewebekulturen; i) bestäubungsfähiger Pollen; j) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser; k) andere Teile von Pflanzen, die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festgelegt worden sind. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind. 2. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind; 3. Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können; 4. Pflanzenschutzmittel: Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, a) Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen, b) in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (zB Wachstumsregler), c) unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen; 5. integrierter Pflanzenschutz: die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht; 6. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung. Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Verwendungsvorschriften sowie die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis und – wann immer möglich – der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes. Pflanzenschutzmaßnahmen § 3. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen: 1. die Verpflichtung der Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen zu halten und jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, der zuständigen Behörde zu melden und die ihnen von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Maßnahmen sowie das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel durch die Behörde, auch zum Zwecke der Überwachung, zu dulden sowie die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu gewähren; 2. die Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf bzw. in denen Schadorganismen auftreten können, sowie erforderlichenfalls eine örtliche Beschränkung oder ein Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen sowie Überträgern von Schadorganismen durch die zuständige Behörde; 3. das Verbot des Haltens von Schadorganismen, sofern nicht hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung vorliegt oder sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden und eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt; 4. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes; 5. die Überwachung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen; 6. Maßnahmen zur Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Schadorganismen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalles verdächtig oder gefährdet sind, sowie zur Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten; 7. die Möglichkeit der Begleitung von Kontrollorganen durch Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft bei der Durchführung von Tätigkeiten nach den dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetzen, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln § 3a. (1) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass 1. unbeschadet Z 2 nur nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassene Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen, 2. Pflanzenschutzmittel, die mit einem Referenzprodukt nach Z 1 identisch sind, verwendet werden dürfen, wobei die Identität mit einem Referenzprodukt nach Z 1 vom Verwender glaubhaft zu machen ist, 3. Pflanzenschutzmittel nur verwendet werden dürfen, wenn eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache vorliegt, 4. Pflanzenschutzmittel nur bestimmungs- und sachgemäß verwendet werden dürfen, 5. Pflanzenschutzmittel längstens bis zum Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden dürfen, sofern nicht aufgrund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften etwas anderes vorgesehen ist, und 6. Berichte über Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 91/414/EWG (ABl. Nr. L 230 vom 19. August 1991 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/25/EG, ABl. Nr. L 090 vom 8. April 2005 S 1) zu erstellen und weiterzuleiten sind, wobei integrierte Kontrollvorgaben nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind. (2) Die Landesgesetzgebung kann abweichend von Abs. 1 überdies vorsehen, dass im Fall des 1. Abs. 1 Z 1 nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen, wenn ihr In-Verkehr-Bringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist, 2. Abs. 1 Z 2 für Einzelfälle (etwa Vermittlungsgeschäfte) oder allgemein strengere Regelungen wie beipielsweise eine Beweislastumkehr oder Meldepflichten an das Land festgelegt werden, 3. Abs. 1 Z 3 zusätzlich zur Gebrauchanweisung in deutscher Sprache auch eine Kennzeichnung in deutscher Sprache vorzuliegen hat, 4. Abs. 1 Z 5 Pflanzenschutzmittel bis längstens ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden dürfen, sofern nicht aufgrund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften etwas anderes vorgesehen ist, oder 5. Abs. 2 Z 1 die Verwendung von gemäß § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 zugelassenen, jedoch nicht gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 gemeldeten Pflanzenschutzmitteln dem Land zu melden ist. Kostentragung § 4. (1) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß alle Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen haben, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie daß für die sonstigen Tätigkeiten der zuständigen Behörde in Vollziehung der dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze Gebühren erhoben werden können. (2) Soweit die Kosten aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, hat die Landesgesetzgebung für den Fall einer Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG (ABl. Nr. L 169 vom 10.7.2000 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG, ABl. Nr. L 309 vom 5.10.2004 S 9) die Möglichkeit einer Forderungsabtretung an die Europäische Gemeinschaft gemäß Art. 23 Abs. 7 der Richtlinie 2000/29/EG vorzusehen. Pflanzenschutzdienst § 5. (1) Die mit der Vollziehung der dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze betrauten Behörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst. (2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß die zuständigen Behörden juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen können, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. (3) Der Austausch von Daten, die in Vollziehung der dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze erhoben worden sind, ist nur dann zulässig, wenn dies 1. zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen oder 2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich ist. Schlußbestimmungen § 6. Die Landesgesetzgebung hat Übertretungen der in den Landesausführungsgesetzen festgelegten Vorschriften unter Strafe zu stellen. § 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 8. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 532/1995, außer Kraft. (2) Die Landesausführungsgesetze sind binnen eines Jahres nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder nachfolgender Änderungen dieses Bundesgesetzes zu erlassen. (3) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

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