Plant Protection Certification Ordinance
Made 2005-05-10 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung von Mustern für Pflanzengesundheitszeugnisse, Pflanzengesundheitszeugnisse für Wiederausfuhr und den amtlichen Stempel der Kontrollorgane (Pflanzenschutz-Formular-Verordnung).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- plant production, certification, international trade, pests/diseases, plant protection
- Categories
- *, agriculture
Where to read it
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Text
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1 von 2 www.ris.bka.gv.at %81'(6*(6(7=%/$77� )h5�',(�5(38%/,.�g67(55(,&+� DKUJDQJ������� $XVJHJHEHQ�DP�����0DL������� 7HLO�,,� �����9HURUGQXQJ�� 3IODQ]HQVFKXW]�)RUPXODU�9HURUGQXQJ� ����� 9HURUGQXQJ� GHV� %XQGHVPLQLVWHUV� I�U� /DQG�� XQG� )RUVWZLUWVFKDIW�� 8PZHOW� XQG�:DVVHUZLUWVFKDIW� �EHU� GLH� )HVWOHJXQJ� YRQ� 0XVWHUQ� I�U� 3IODQ]HQJHVXQGKHLWV]HXJQLVVH��3IODQ]HQJHVXQGKHLWV]HXJQLVVH� I�U� GLH� :LHGHUDXVIXKU� XQG� GHQ� DPWOLFKHQ� 6WHPSHO� GHU�.RQWUROORUJDQH��3IODQ]HQVFKXW]�)RUPXODU�9HURUGQXQJ�� Auf Grund des § 34 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird verordnet: 3IODQ]HQJHVXQGKHLWV]HXJQLV� � �� (1) Für die Ausstellung von bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Drittländer zu verwendenden Pflanzengesundheitszeugnissen ist das in $QODJH�� festge legte Muster zu verwenden. (2) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auf der Vorderseite in deutscher und englischer Sprache ab zufassen. Auf der Rückseite ist dem Zeugnis eine Übersetzung des Inhaltes in französischer, russischer und spanischer Sprache beizufügen. (3) Das Zeugnis hat als Sicherheitsmerkmal ein Wasserzeichen in der Form des Bundeswappens auf zuweisen, dessen Abmessung von den Zinnen der Mauerkrone bis zu den Fängen 100 Millimeter sowie zwischen den äußeren Federspitzen 90 Millimeter zu betragen hat. (4) In der Rubrik 2 ist nach der Wortfolge „Nr. EG/AT/ No. EC/AT/“ eine fortlaufende, einmalig zuordenbare Seriennummer einzudrucken. (5) Die Farbe des Zeugnispapiers hat weiß zu sein, wogegen der vorgedruckte Inhalt sowie der Rah men in grüner Farbe zu sein haben. 3IODQ]HQJHVXQGKHLWV]HXJQLV�I�U�GLH�:LHGHUDXVIXKU� � �� (1) Für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Wiederausfuhr bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die aus einem Drittland in das Bundesgebiet ver bracht worden sind und anschließend aus dem Bundesgebiet in ein Drittland ausgeführt werden sollen, ist das in $QODJH�� festgelegte Muster zu verwenden. (2) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auf der Vorderseite in deutscher und englischer Sprache ab zufassen. Auf der Rückseite ist dem Zeugnis eine Übersetzung des Inhaltes in französischer, russischer und spanischer Sprache beizufügen. (3) Das Zeugnis hat als Sicherheitsmerkmal ein Wasserzeichen in der Form des Bundeswappens auf zuweisen, dessen Abmessung von den Zinnen der Mauerkrone bis zu den Fängen 100 Millimeter sowie zwischen den äußeren Federspitzen 90 Millimeter zu betragen hat. (4) In der Rubrik 2 ist nach der Wortfolge „Nr. EG/AT/ No. EC/AT/“ eine fortlaufende, einmalig zuordenbare Seriennummer einzudrucken. (5) Die Farbe des Zeugnispapiers hat weiß zu sein, wogegen der vorgedruckte Inhalt sowie der Rahmen in brauner Farbe zu sein haben. $PWOLFKHU�6WHPSHO� � �� (1) Für die amtliche Beglaubigung der in den §§ 1 und 2 angeführten Zeugnisse haben die amtli chen Kontrollorgane das in Abs. 2 angeführte Rundsiegel zu verwenden. (2) Das Rundsiegel hat aus einem äußeren Kreis mit einem Durchmesser von 35 Millimetern mit der Wortfolge „Amtlicher Österreichischer Pflanzenschutzdienst“ in Blockbuchstaben sowie einem gemäß BGBl. II – Ausgegeben am 10. Mai 2005 – Nr. 123 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Abs. 3 codierten Hinweis auf das jeweils örtlich zuständige Bundesland oder das Bundesamt für Ernäh rungssicherheit im unteren Kreisbogenabschnitt sowie einem inneren Kreis mit 20 Millimetern Durch messer mit dem Bundeswappen gemäß Wappengesetz, BGBl. Nr. 159/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, zu bestehen. Die Anordnung der Elemente zueinander ist in der $Q� ODJH�� dargestellt. (3) Der Code für das jeweilige Bundesland wird für das Bundesland 1. Burgenland mit der Ziffer 1, 2. Kärnten mit der Ziffer 2, 3. Niederösterreich mit der Ziffer 3, 4. Oberösterreich mit der Ziffer 4, 5. Salzburg mit der Ziffer 5, 6. Steiermark mit der Ziffer 6, 7. Tirol mit der Ziffer 7, 8. Vorarlberg mit der Ziffer 8, 9. Wien mit der Ziffer 9 sowie für das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit der Ziffer 0 festgelegt. ,Q�.UDIW�7UHWHQ�XQG�VRQVWLJH�%HVWLPPXQJHQ� � �� (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. (2) Bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen in andere Drittländer als die Russische Föderation ist die Verwendung von Pflanzengesundheitszeugnissen, die nicht dem Muster dieser Verordnung entsprechen, gemäß den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften dieser Drittländer zulässig. 3U|OO�