Ordinance on veterinary control in animal transport
Made 1973-02-16 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über die tierärztliche Untersuchung bei Tiertransporten.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Niederösterreich
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- animal production, animal welfare, pests/diseases, transport/storage, hygiene/sanitary procedures, inspection, animal health
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VERORDNUNG ÜBER DIE TIERÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG BEI TIERTRANSPORTEN 6400/1–0 Stammverordnung 20/73 1973-02-16 Blatt 1-5 6400/1–1 1. Novelle 77/75 1975-04-25 Blatt 4, 5 6400/1–2 2. Novelle 73/76 1976-07-27 Blatt 4 6400/1–3 3. Novelle 169/79 1979-11-13 Blatt 4, 5 6400/1–4 4. Novelle 113/80 1980-08-08 Blatt 2, 5 6400/1–5 5. Novelle 52/84 1984-06-29 Blatt 4, 5 6400/1–6 6. Novelle 125/87 1987-11-17 Blatt 3 6400/1–7 7. Novelle 123/92 1992-09-24 Blatt 1-5 6400/1–8 8. Novelle 283/01 2001-12-28 Blatt 4 Ausgegeben am 28. Dezember 2001 Jahrgang 2001 283. Stück Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 5. Dezember 2001 aufgrund der §§ 8 und 11 des Tierseuchengesetzes, RGBL.Nr. 177/1909 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/1998, verordnet: Änderung der Verordnung über die tierärztliche Untersuchung bei Tiertransporten Artikel I Die Verordnung über die tierärztliche Untersuchung bei Tiertrans porten, LGBl. 6400/1, wird wie folgt geändert: 1. Im § 16 Abs. 1 Z. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt: 2. Im § 16 Abs. 1 Z. 2 wird der Betrag von “S 6” durch den Betrag “ € 0,44” ersetzt. 3. Im § 16 Abs. 1 Z. 3 werden die Beträge “S 76,65” durch die Beträge “ € 5,57” ersetzt. Artikel II Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft. Für den Landeshauptmann: D i p l . I n g . P l a n k Landesrat 00 6 4 0 0 /1 – 8 6 4 0 0 /1 – 8 VERORDNUNG ÜBER DIE TIERÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG BEI TIERTRANSPORTEN 6400/1–0 Stammverordnung 20/73 1973-02-16 Blatt 1-5 6400/1–1 1. Novelle 77/75 1975-04-25 Blatt 4, 5 6400/1–2 2. Novelle 73/76 1976-07-27 Blatt 4 6400/1–3 3. Novelle 169/79 1979-11-13 Blatt 4, 5 6400/1–4 4. Novelle 113/80 1980-08-08 Blatt 2, 5 6400/1–5 5. Novelle 52/84 1984-06-29 Blatt 4, 5 6400/1–6 6. Novelle 125/87 1987-11-17 Blatt 3 6400/1–7 7. Novelle 123/92 1992-09-24 Blatt 1-5 6400/1–8 8. Novelle 283/01 2001-12-28 Blatt 4 Ausgegeben am 28. Dezember 2001 Jahrgang 2001 283. Stück Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 5. Dezember 2001 aufgrund der §§ 8 und 11 des Tierseuchengesetzes, RGBL.Nr. 177/1909 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/1998, verordnet: Änderung der Verordnung über die tierärztliche Untersuchung bei Tiertransporten Artikel I Die Verordnung über die tierärztliche Untersuchung bei Tiertrans porten, LGBl. 6400/1, wird wie folgt geändert: 1. Im § 16 Abs. 1 Z. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt: 2. Im § 16 Abs. 1 Z. 2 wird der Betrag von “S 6” durch den Betrag “ € 0,44” ersetzt. 3. Im § 16 Abs. 1 Z. 3 werden die Beträge “S 76,65” durch die Beträge “ € 5,57” ersetzt. Artikel II Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft. Für den Landeshauptmann: D i p l . I n g . P l a n k Landesrat 00 6 4 0 0 /1 – 8 6 4 0 0 /1 – 8 Auf Grund der §§ 8 und 11 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseu chen, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, BGBl. II. Nr. 348, und des Bundesgesetzes vom 12. Mai 1949, BGBl. Nr. 122, sowie der Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung der Ministerialverordnung vom 7. Dezember 1934, BGBl. II. Nr. 407, und der Ministerialver ordnung vom 19. April 1935, BGBl. II. Nr. 140, wird verordnet: Herkunftsnachweis § 1 Rinder und Schweine dürfen zur Beförderung mit der Eisenbahn, mit Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen über den Bereich einer Gemeinde hinaus nur dann angenommen werden, wenn sie entsprechend der NÖ Tierkennzeichnungsver ordnung, LGBl. 6400/2 gekennzeichnet sind. § 2 (entfällt) Tierärztliche Untersuchung § 3 Die zur Beförderung mit der Eisenbahn, mit Schiffen, Kraftfahrzeu gen (Anhängern) und Luftfahrzeugen bestimmten Tiere sind bei der Einladung und bei der Ausladung nach Maßgabe der Bestim mungen der §§ 4, 5, 6 und 7 von den vom Amt der Niederösterrei chischen Landesregierung bestellten Tierärzten zu untersuchen. § 4 (1) Wiederkäuer, Einhufer und Schweine unterliegen im Viehver kehr innerhalb Niederösterreichs der tierärztlichen Untersuchung bei der Ein- und bei der Ausladung, wenn der Bestimmungsort mehr als 250 Wegkilometer von der Einladestelle entfernt liegt. Innerhalb einer Entfernung von 250 Wegkilometern ist die tierärzt liche Untersuchung nur bei der Einladung oder bei der Ausladung erforderlich. (2) Von der Einladungsuntersuchung (Abs. 1) sind befreit: a) Wiederkäuer, Einhufer und Schweine, die von tierärztlich überwachten niederösterreichischen Märkten, Ausstellun gen, Tierschauen und dergleichen kommen, im Marktort oder in der diesem nächstgelegenen Einladestelle verladen werden, und die tierärztliche Untersuchung auf dem Markt und dergleichen am selben Tag stattgefunden hat. Diese Untersuchung gilt als Einladungsuntersuchung, wenn die Einladung am Tag der Veranstaltung erfolgt und der Nach weis dieser Herkunft der Tiere durch eine Bestätigung er bracht wird, die den amtlichen Stempel und den Tag der Veranstaltung wie auch den Vermerk über die dort vorge nommene tierärztliche Untersuchung aufzuweisen hat. Die Ausladungsuntersuchung richtet sich nach den Bestimmun gen des Abs. 1. b) Einhufer, Schafe, Ziegen sowie ordnungsgemäß (§ 1) ge kennzeichnete Rinder und Schweine, die in ein öffentliches unter tierärztlicher Aufsicht stehendes Schlachthaus oder nach einem Schlachtvieh- oder Stechviehmarkt bestimmt sind. Die tierärztliche Untersuchung dieses Schlacht- und Stechviehs hat im Bestimmungsort zu erfolgen. (3) Von der Ein- und Ausladungsuntersuchung (Abs. 1) sind befreit: a) Alle im Eigentum der Bundespolizei und der Heeresverwal tung stehenden Einhufer, b) alle Tiere, die zu den Ständen der Bundespferdezuchtanstal ten einschließlich der Spanischen Reitschule gehören, wenn sie mit einer vom zuständigen Anstaltstierarzt ausgestellten und vom Leiter der Anstalt mitgezeichneten Bescheinigung gedeckt sind. Diese Bescheinigungen müssen Namen und Ort der Anstalt, Zahl, Gattung, genaue Beschreibung und Standort der Tiere, deren Bestimmungsort und die Bestäti gung enthalten, daß die Tiere gesund sind und keine veteri närpolizeilichen Bedenken bestehen, sie zur Beförderung und zum Verkehr zuzulassen. c) Renn- und Trabrennpferde, Pferde für Preisreiten und Rei terspiele, sowie die Begleittiere dieser Pferde, wenn durch einen zur Ausfertigung von Bescheinigungen ermächtigten Klub (Klubtierarzt) die vorerwähnte Zweckbestimmung der Pferde nachgewiesen wurde. (4) Zirkustiere, einschließlich ihrer Begleittiere, sind von der Einla dungsuntersuchung befreit, wenn sie abgesondert von anderen, für den gewöhnlichen Verkehr bestimmten Tieren befördert und von der Ausladestation unmittelbar in den Bestimmungsort ge bracht werden. In diesen Fällen ist ein Verzeichnis zu führen, in dem vom Verfrächter unter fortlaufender Zahl der Name und Wohn ort des Tierbesitzers, die Gesamtzahl der Tiere, deren genaue Beschreibung und die Angabe ihrer besonderen Merkmale und in der Spalte “Anmerkung” etwaige Abgänge oder Zuwächse ersicht lich zu machen sind. Der Ausladungsuntersuchung unterliegen sie nur bei der Ausladung am ersten Gastspielort der Zirkusunterneh mung in Niederösterreich. Bei weiteren Ausladungen innerhalb Niederösterreichs entfallen diese Untersuchungen.11 6 4 0 0 /1 – 7 6 4 0 0 /1 – 7 Auf Grund der §§ 8 und 11 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseu chen, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, BGBl. II. Nr. 348, und des Bundesgesetzes vom 12. Mai 1949, BGBl. Nr. 122, sowie der Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung der Ministerialverordnung vom 7. Dezember 1934, BGBl. II. Nr. 407, und der Ministerialver ordnung vom 19. April 1935, BGBl. II. Nr. 140, wird verordnet: Herkunftsnachweis § 1 Rinder und Schweine dürfen zur Beförderung mit der Eisenbahn, mit Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen über den Bereich einer Gemeinde hinaus nur dann angenommen werden, wenn sie entsprechend der NÖ Tierkennzeichnungsver ordnung, LGBl. 6400/2 gekennzeichnet sind. § 2 (entfällt) Tierärztliche Untersuchung § 3 Die zur Beförderung mit der Eisenbahn, mit Schiffen, Kraftfahrzeu gen (Anhängern) und Luftfahrzeugen bestimmten Tiere sind bei der Einladung und bei der Ausladung nach Maßgabe der Bestim mungen der §§ 4, 5, 6 und 7 von den vom Amt der Niederösterrei chischen Landesregierung bestellten Tierärzten zu untersuchen. § 4 (1) Wiederkäuer, Einhufer und Schweine unterliegen im Viehver kehr innerhalb Niederösterreichs der tierärztlichen Untersuchung bei der Ein- und bei der Ausladung, wenn der Bestimmungsort mehr als 250 Wegkilometer von der Einladestelle entfernt liegt. Innerhalb einer Entfernung von 250 Wegkilometern ist die tierärzt liche Untersuchung nur bei der Einladung oder bei der Ausladung erforderlich. (2) Von der Einladungsuntersuchung (Abs. 1) sind befreit: a) Wiederkäuer, Einhufer und Schweine, die von tierärztlich überwachten niederösterreichischen Märkten, Ausstellun gen, Tierschauen und dergleichen kommen, im Marktort oder in der diesem nächstgelegenen Einladestelle verladen werden, und die tierärztliche Untersuchung auf dem Markt und dergleichen am selben Tag stattgefunden hat. Diese Untersuchung gilt als Einladungsuntersuchung, wenn die Einladung am Tag der Veranstaltung erfolgt und der Nach weis dieser Herkunft der Tiere durch eine Bestätigung er bracht wird, die den amtlichen Stempel und den Tag der Veranstaltung wie auch den Vermerk über die dort vorge nommene tierärztliche Untersuchung aufzuweisen hat. Die Ausladungsuntersuchung richtet sich nach den Bestimmun gen des Abs. 1. b) Einhufer, Schafe, Ziegen sowie ordnungsgemäß (§ 1) ge kennzeichnete Rinder und Schweine, die in ein öffentliches unter tierärztlicher Aufsicht stehendes Schlachthaus oder nach einem Schlachtvieh- oder Stechviehmarkt bestimmt sind. Die tierärztliche Untersuchung dieses Schlacht- und Stechviehs hat im Bestimmungsort zu erfolgen. (3) Von der Ein- und Ausladungsuntersuchung (Abs. 1) sind befreit: a) Alle im Eigentum der Bundespolizei und der Heeresverwal tung stehenden Einhufer, b) alle Tiere, die zu den Ständen der Bundespferdezuchtanstal ten einschließlich der Spanischen Reitschule gehören, wenn sie mit einer vom zuständigen Anstaltstierarzt ausgestellten und vom Leiter der Anstalt mitgezeichneten Bescheinigung gedeckt sind. Diese Bescheinigungen müssen Namen und Ort der Anstalt, Zahl, Gattung, genaue Beschreibung und Standort der Tiere, deren Bestimmungsort und die Bestäti gung enthalten, daß die Tiere gesund sind und keine veteri närpolizeilichen Bedenken bestehen, sie zur Beförderung und zum Verkehr zuzulassen. c) Renn- und Trabrennpferde, Pferde für Preisreiten und Rei terspiele, sowie die Begleittiere dieser Pferde, wenn durch einen zur Ausfertigung von Bescheinigungen ermächtigten Klub (Klubtierarzt) die vorerwähnte Zweckbestimmung der Pferde nachgewiesen wurde. (4) Zirkustiere, einschließlich ihrer Begleittiere, sind von der Einla dungsuntersuchung befreit, wenn sie abgesondert von anderen, für den gewöhnlichen Verkehr bestimmten Tieren befördert und von der Ausladestation unmittelbar in den Bestimmungsort ge bracht werden. In diesen Fällen ist ein Verzeichnis zu führen, in dem vom Verfrächter unter fortlaufender Zahl der Name und Wohn ort des Tierbesitzers, die Gesamtzahl der Tiere, deren genaue Beschreibung und die Angabe ihrer besonderen Merkmale und in der Spalte “Anmerkung” etwaige Abgänge oder Zuwächse ersicht lich zu machen sind. Der Ausladungsuntersuchung unterliegen sie nur bei der Ausladung am ersten Gastspielort der Zirkusunterneh mung in Niederösterreich. Bei weiteren Ausladungen innerhalb Niederösterreichs entfallen diese Untersuchungen.11 6 4 0 0 /1 – 7 6 4 0 0 /1 – 7 § 5 (1) Alle Wiederkäuer, Einhufer und Schweine, die aus Niederöster reich nach anderen Bundesländern ausgeführt werden, sind bei der Einladung, alle aus anderen Bundesländern nach Niederöster reich eingeführten Transporte obiger Art sind bei der Ausladung tierärztlich zu untersuchen. (2) Ungeachtet der Vorschrift des Abs. 1 sind die im § 4 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Tiere, wenn die erforderlichen Nachweise vorlie gen, von der Einladungsuntersuchung und die im § 4 Abs. 3 angeführten Tiere unter den gleichen Voraussetzungen auch von der Ausladungsuntersuchung befreit. § 6 (1) Alle aus dem Ausland eintreffenden Tiertransporte (einge schlossen Geflügel) sind bei der Ausladung amtstierärztlich zu untersuchen. (2) Die Vorschriften über die grenztierärztliche Untersuchung der aus dem Ausland eintretenden Tiertransporte werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt. § 7 (1) Die Untersuchung der Tiere hat der zuständige, amtlich bestell te Tierarzt oder dessen Stellvertreter am Ort der Ein- oder Ausla dung durchzuführen. Die Untersuchung hat in der Regel bei Ta geslicht zu erfolgen. Ausnahmsweise darf die Untersuchung bei künstlichem Licht vorgenommen werden, wenn dies eine ord nungsgemäße Untersuchung verbürgt. Die vorgenommene Unter suchung ist vom zuständigen amtlich bestellten Tierarzt oder des sen Stellvertreter unter Anbringen des Vermerkes “untersucht und unbedenklich befunden” zu bestätigen. (2) Die rechtzeitige Verständigung des zuständigen Untersu chungstierarztes obliegt bei der Einladungsuntersuchung dem Versender, bei der Ausladungsuntersuchung dem Empfänger. (3) Viehbesitzer und Begleiter sind verpflichtet, jede zur Ermögli chung der Untersuchung der Tiere notwendigeUnterstützung nach Weisung des Untersuchungstierarztes zu leisten. (4) Der Landeshauptmann kann, wenn die Seuchenverhältnisse es erfordern, die in den §§ 2, 3, 4 und 5 gewährten Erleichterungen zeitweilig außer Kraft setzen. (5) Dem Landeshauptmann bleibt es weiters vorbehalten, die tierärztliche Untersuchung auch auf andere Tiergattungen als Wie derkäuer, Einhufer und Schweine auszudehnen, wenn die Seu chenverhältnisse es notwendig machen. Ein- und Ausladung § 8 (1) Im Eisenbahn- und Schiffahrtsverkehr darf das Ein- und Ausla den der Tiere nur in den im Einvernehmen mit der zuständigen Verkehrsbehörde bestimmten Stationen erfolgen. (2) In anderen Stationen dürfen die Tiere außer in den im folgenden Abs. 3 angeführten Fällen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde ein- und ausgeladen werden, wenn diese Stationen mit den erforderlichen Einrichtungen versehen sind. (3) Im Inlandverkehr ist die Ein- und Ausladung einzelner Tiere (bis zu 10 Rindern oder 6 Einhufern, Saugtiere in Begleitung der Muttertiere nicht eingerechnet, oder bis zu 30 Kälbern, Schwei nen, Schafen oder Ziegen) an bestimmte Stationen nicht gebun den. § 9 (1) Im Kraftfahrzeugverkehr kann das Ein- und Ausladen der Tiere grundsätzlich in allen Orten stattfinden, in denen Tierärzte, die zur Untersuchung der Tiere amtlich ermächtigt sind, ansässig sind oder die vom zuständigen Untersuchungstierarzt verkehrstech nisch leicht erreichbar sind. (2) Die in Betracht kommenden Orte werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verlautbart. § 10 Im Luftfahrzeugverkehr gelten sinngemäß die im § 8 Abs. 1 und 2 angeführten Bestimmungen. § 11 (1) Aus dem Ausland kommende Tiere dürfen weder mit inlän dischen Schlachttieren noch mit Zucht- und Nutztieren im glei chen Wagen (Kraftfahrzeug usw.) gemeinsam befördert wer den.22 6 4 0 0 /1 – 7 6 4 0 0 /1 – 7 § 5 (1) Alle Wiederkäuer, Einhufer und Schweine, die aus Niederöster reich nach anderen Bundesländern ausgeführt werden, sind bei der Einladung, alle aus anderen Bundesländern nach Niederöster reich eingeführten Transporte obiger Art sind bei der Ausladung tierärztlich zu untersuchen. (2) Ungeachtet der Vorschrift des Abs. 1 sind die im § 4 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Tiere, wenn die erforderlichen Nachweise vorlie gen, von der Einladungsuntersuchung und die im § 4 Abs. 3 angeführten Tiere unter den gleichen Voraussetzungen auch von der Ausladungsuntersuchung befreit. § 6 (1) Alle aus dem Ausland eintreffenden Tiertransporte (einge schlossen Geflügel) sind bei der Ausladung amtstierärztlich zu untersuchen. (2) Die Vorschriften über die grenztierärztliche Untersuchung der aus dem Ausland eintretenden Tiertransporte werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt. § 7 (1) Die Untersuchung der Tiere hat der zuständige, amtlich bestell te Tierarzt oder dessen Stellvertreter am Ort der Ein- oder Ausla dung durchzuführen. Die Untersuchung hat in der Regel bei Ta geslicht zu erfolgen. Ausnahmsweise darf die Untersuchung bei künstlichem Licht vorgenommen werden, wenn dies eine ord nungsgemäße Untersuchung verbürgt. Die vorgenommene Unter suchung ist vom zuständigen amtlich bestellten Tierarzt oder des sen Stellvertreter unter Anbringen des Vermerkes “untersucht und unbedenklich befunden” zu bestätigen. (2) Die rechtzeitige Verständigung des zuständigen Untersu chungstierarztes obliegt bei der Einladungsuntersuchung dem Versender, bei der Ausladungsuntersuchung dem Empfänger. (3) Viehbesitzer und Begleiter sind verpflichtet, jede zur Ermögli chung der Untersuchung der Tiere notwendigeUnterstützung nach Weisung des Untersuchungstierarztes zu leisten. (4) Der Landeshauptmann kann, wenn die Seuchenverhältnisse es erfordern, die in den §§ 2, 3, 4 und 5 gewährten Erleichterungen zeitweilig außer Kraft setzen. (5) Dem Landeshauptmann bleibt es weiters vorbehalten, die tierärztliche Untersuchung auch auf andere Tiergattungen als Wie derkäuer, Einhufer und Schweine auszudehnen, wenn die Seu chenverhältnisse es notwendig machen. Ein- und Ausladung § 8 (1) Im Eisenbahn- und Schiffahrtsverkehr darf das Ein- und Ausla den der Tiere nur in den im Einvernehmen mit der zuständigen Verkehrsbehörde bestimmten Stationen erfolgen. (2) In anderen Stationen dürfen die Tiere außer in den im folgenden Abs. 3 angeführten Fällen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde ein- und ausgeladen werden, wenn diese Stationen mit den erforderlichen Einrichtungen versehen sind. (3) Im Inlandverkehr ist die Ein- und Ausladung einzelner Tiere (bis zu 10 Rindern oder 6 Einhufern, Saugtiere in Begleitung der Muttertiere nicht eingerechnet, oder bis zu 30 Kälbern, Schwei nen, Schafen oder Ziegen) an bestimmte Stationen nicht gebun den. § 9 (1) Im Kraftfahrzeugverkehr kann das Ein- und Ausladen der Tiere grundsätzlich in allen Orten stattfinden, in denen Tierärzte, die zur Untersuchung der Tiere amtlich ermächtigt sind, ansässig sind oder die vom zuständigen Untersuchungstierarzt verkehrstech nisch leicht erreichbar sind. (2) Die in Betracht kommenden Orte werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verlautbart. § 10 Im Luftfahrzeugverkehr gelten sinngemäß die im § 8 Abs. 1 und 2 angeführten Bestimmungen. § 11 (1) Aus dem Ausland kommende Tiere dürfen weder mit inlän dischen Schlachttieren noch mit Zucht- und Nutztieren im glei chen Wagen (Kraftfahrzeug usw.) gemeinsam befördert wer den.22 6 4 0 0 /1 – 7 6 4 0 0 /1 – 7 (2) Das Ausladen der Tiere darf nur im Bestimmungsort des Transportes erfolgen. Ausnahmen davon dürfen nur in Notfällen oder auf begründeten Antrag des Versenders oder Empfängers mit Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemacht werden. Die Bewilligung ist den Frachtpapieren anzu schließen. (3) Umladungen sind aus verkehrstechnischen Gründen zuläs sig, jedoch möglichst zu vermeiden. Aus veterinärpolizeilichen Gründen sind Umladungen mit der größten Vorsicht durchzufüh ren. (4) Die Ein- und Ausladeplätze müssen so eingerichtet und in standgehalten sein, daß eine Seuchenübertragung auf nachfol gende Transporte tunlichst vermieden wird. (5) Die der Beförderung von Tieren dienenden Kraftfahrzeuge (Anhänger) müssen von der zuständigen Bezirksverwaltungsbe hörde zur Beförderung von Tieren unter Ausstellung eines Kontroll buches amtlich zugelassen sein. Der Transportführer (Wagenlen ker, Mitfahrer) hat das Kontrollbuch stets bei sich zu führen und die vorgeschriebenen Eintragungen ordnungsgemäß und zeitgerecht vorzunehmen. (6) Die Vorschriften des Abs. 5 sind auf landwirtschaftliche Zugma schinen und deren Anhänger, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören und die zur Beförderung von Tieren dieses Betrie bes oder zur Beförderung von Tieren beim Weideauftrieb oder beim Weideabtrieb verwendet werden, nicht anzuwenden; das gleiche gilt für sonstige Kraftfahrzeuge (Anhänger), die nur in vereinzelten Fällen zur Beförderung einzelner Tiere zur nächsten Bahnstation oder zum nächsten Schlachthaus oder im Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemein den verwendet werden. (7) Die zur Beförderung dienenden Eisenbahnwagen, Kraftfahr zeuge (Anhänger), Schiffs- und Luftfahrzeugsabteilungen dürfen nur in vorschriftsmäßig gereinigtem und entseuchtem (desinfizier tem) Zustand wieder beladen werden. (8) Die vorgeschriebene Beladungsdichte der Beförderungsmittel darf nicht überschritten werden; der Untersuchungstierarzt ist ver pflichtet, Überfüllungen abzustellen. (9) Nach der Ausladung der Tiere sind die verwendeten Beförde rungsmittel in den hiezu bestimmten Desinfektionsstationen vor schriftsmäßig auf Kosten der Transportunternehmungen zu reini gen und zu entseuchen. (10) Die Desinfektionsstationen werden von der zuständigen Be zirksverwaltungsbehörde verlautbart. Vorgang bei Erkrankungs- und Verendungsfällen während des Transportes § 12 (1) Ein währenddes Eisenbahntransportes vorkommender Erkran kungs- oder Verendungsfall unter den Tieren, der nicht zweifellos auf eine äußere Einwirkung zurückzuführen ist, ist von der hievon Kenntnis erlangenden Eisenbahnstation der nächsten Untersu chungsstation sofort bekanntzugeben. Befindet sich in der Fahrt richtung keine Untersuchungsstation, so muß der Transport an die zu verständigende Bestimmungsstation weiterrollen. Die Untersu chungs- oder die Bestimmungsstation hat unverzüglich die zustän dige Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen, die die erfor derlichen veterinärpolizeilichen Maßnahmen zu treffen hat. (2) Untersuchungsstationen sind in Niederösterreich: Amstetten, St. Valentin und Wiener Neustadt-Hauptbahnhof; die benachbar ten Untersuchungsstationen in Oberösterreich sind Linz, in der Steiermark Bruck an der Mur, Hartberg und Selzthal, in Wien-Pen zing, Südbahnhof-Matzleinsdorf. § 13 (1) Bei Kraftfahrzeugtransporten sind Erkrankungs- oder Veren dungsfälle der im § 12 Abs. 1 bezeichneten Art vom Transportfüh rer (Wagenlenker, Mitfahrer) der nächsten, zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufenen Stelle (Gemeindeamt, Gendarme rie, Tierarzt) anzuzeigen, die verpflichtet ist, sofort den Bürgermei ster zu verständigen. (2) Der Bürgermeister hat unverzüglich die vorläufigen Verfü gungen im Sinne der Bestimmungen des § 20 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, zu treffen und auf kürzestem Weg die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstat ten. § 14 Bei Schiffs- und Luftfahrzeugstransporten sind Erkrankungs- und Verendungsfälle bei der nächsten Landung der zur Entgegennah me derartiger Anzeigen berufenen Stelle (Gemeindeamt, Gendar merie, Tierarzt) anzuzeigen, die verpflichtet ist, sofort den Bürger meister zu verständigen, der im Sinne der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 vorzugehen hat.33 6 4 0 0 /1 – 7 6 4 0 0 /1 – 7 (2) Das Ausladen der Tiere darf nur im Bestimmungsort des Transportes erfolgen. Ausnahmen davon dürfen nur in Notfällen oder auf begründeten Antrag des Versenders oder Empfängers mit Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemacht werden. Die Bewilligung ist den Frachtpapieren anzu schließen. (3) Umladungen sind aus verkehrstechnischen Gründen zuläs sig, jedoch möglichst zu vermeiden. Aus veterinärpolizeilichen Gründen sind Umladungen mit der größten Vorsicht durchzufüh ren. (4) Die Ein- und Ausladeplätze müssen so eingerichtet und in standgehalten sein, daß eine Seuchenübertragung auf nachfol gende Transporte tunlichst vermieden wird. (5) Die der Beförderung von Tieren dienenden Kraftfahrzeuge (Anhänger) müssen von der zuständigen Bezirksverwaltungsbe hörde zur Beförderung von Tieren unter Ausstellung eines Kontroll buches amtlich zugelassen sein. Der Transportführer (Wagenlen ker, Mitfahrer) hat das Kontrollbuch stets bei sich zu führen und die vorgeschriebenen Eintragungen ordnungsgemäß und zeitgerecht vorzunehmen. (6) Die Vorschriften des Abs. 5 sind auf landwirtschaftliche Zugma schinen und deren Anhänger, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören und die zur Beförderung von Tieren dieses Betrie bes oder zur Beförderung von Tieren beim Weideauftrieb oder beim Weideabtrieb verwendet werden, nicht anzuwenden; das gleiche gilt für sonstige Kraftfahrzeuge (Anhänger), die nur in vereinzelten Fällen zur Beförderung einzelner Tiere zur nächsten Bahnstation oder zum nächsten Schlachthaus oder im Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemein den verwendet werden. (7) Die zur Beförderung dienenden Eisenbahnwagen, Kraftfahr zeuge (Anhänger), Schiffs- und Luftfahrzeugsabteilungen dürfen nur in vorschriftsmäßig gereinigtem und entseuchtem (desinfizier tem) Zustand wieder beladen werden. (8) Die vorgeschriebene Beladungsdichte der Beförderungsmittel darf nicht überschritten werden; der Untersuchungstierarzt ist ver pflichtet, Überfüllungen abzustellen. (9) Nach der Ausladung der Tiere sind die verwendeten Beförde rungsmittel in den hiezu bestimmten Desinfektionsstationen vor schriftsmäßig auf Kosten der Transportunternehmungen zu reini gen und zu entseuchen. (10) Die Desinfektionsstationen werden von der zuständigen Be zirksverwaltungsbehörde verlautbart. Vorgang bei Erkrankungs- und Verendungsfällen während des Transportes § 12 (1) Ein währenddes Eisenbahntransportes vorkommender Erkran kungs- oder Verendungsfall unter den Tieren, der nicht zweifellos auf eine äußere Einwirkung zurückzuführen ist, ist von der hievon Kenntnis erlangenden Eisenbahnstation der nächsten Untersu chungsstation sofort bekanntzugeben. Befindet sich in der Fahrt richtung keine Untersuchungsstation, so muß der Transport an die zu verständigende Bestimmungsstation weiterrollen. Die Untersu chungs- oder die Bestimmungsstation hat unverzüglich die zustän dige Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen, die die erfor derlichen veterinärpolizeilichen Maßnahmen zu treffen hat. (2) Untersuchungsstationen sind in Niederösterreich: Amstetten, St. Valentin und Wiener Neustadt-Hauptbahnhof; die benachbar ten Untersuchungsstationen in Oberösterreich sind Linz, in der Steiermark Bruck an der Mur, Hartberg und Selzthal, in Wien-Pen zing, Südbahnhof-Matzleinsdorf. § 13 (1) Bei Kraftfahrzeugtransporten sind Erkrankungs- oder Veren dungsfälle der im § 12 Abs. 1 bezeichneten Art vom Transportfüh rer (Wagenlenker, Mitfahrer) der nächsten, zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufenen Stelle (Gemeindeamt, Gendarme rie, Tierarzt) anzuzeigen, die verpflichtet ist, sofort den Bürgermei ster zu verständigen. (2) Der Bürgermeister hat unverzüglich die vorläufigen Verfü gungen im Sinne der Bestimmungen des § 20 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, zu treffen und auf kürzestem Weg die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstat ten. § 14 Bei Schiffs- und Luftfahrzeugstransporten sind Erkrankungs- und Verendungsfälle bei der nächsten Landung der zur Entgegennah me derartiger Anzeigen berufenen Stelle (Gemeindeamt, Gendar merie, Tierarzt) anzuzeigen, die verpflichtet ist, sofort den Bürger meister zu verständigen, der im Sinne der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 vorzugehen hat.33 6 4 0 0 /1 – 7 6 4 0 0 /1 – 7 § 15 (1) Es ist verboten, während des Transportes lebende, geschlach tete oder verendete Tiere eigenmächtig zu entfernen, sowie Tier leichen, Eingeweide, Dünger, Futter und Streu aus Eisenbahnwa gen, Kraftfahrzeugen (Anhängern), Schiffen und Luftfahrzeugen, abzuwerfen. (2) Um das Herausfallen des Düngers aus den der Beförderung von Tieren dienenden Eisenbahnwagen und Kraftfahrzeugen (An hängern) zu vermeiden, sind entlang der Türen und Bordwände Bretterverschläge von mindestens 30 cm Höhe anzubringen. Gebühren § 16 (1) Für die tierärztliche Untersuchung der Tiere haben die Parteien vor der Vornahme der Untersuchung folgende Gebühren zu ent richten: 1. Stückgebühren: a) für je 1 Stück Einhufer (Pferd, Maultier, Maulesel und Esel) über 6 Wochen € 1,34 b) für je 1 Stück Rind über 3 Monate € 1,05 c) für je 1 Stück Kalb bis 3 Monate, Fohlen bis 6 Wochen, Schaf oder Ziege über 6 Wochen oder Schwein über 10 Wochen € 0,33 d) für je 1 Stück Ferkel bis 10 Wochen € 0,23 e) für je 1 Stück Lamm oder Kitz bis 6 Wochen € 0,14 f) für je 1 Stück Geflügel bis zu einer Gesamtzahl von 1.000 Stück € 0,02 vom 1.001. Stück bis zum 5.000. Stück € 0,01 ab dem 5.001. Stück € 0,005 jedoch für jede Amtshandlung höchstens € 68,59 Diese Höchstgrenze gilt nicht in den in Z. 3 lit.c angeführten Fällen. Die verminderten Gebühren ab dem 1.001. Stück oder ab dem 5.001. Stück sind nur dann zu verrechnen, wenn die Tiere in einem einzigen Eisenbahnwaggon, Schiff, Kraftfahr zeug (mit Anhänger) oder Luftfahrzeug befördert werden. 2. Weggebühren: a) für jeden einfachen km vom Wohnsitz des Untersuchungs tierarztes zur Untersuchungsstelle (Ein- oder Auslade stelle) und zurück € 0,44 b) bei Bahn- und Schiffahrten gebühren die Fahrtkosten 2. Klasse, insoferne das Verkehrsmittel eine 2. Klasse führt; bei Auto busfahrten die Fahrtkosten. 3. Mindest- und Zeitgebühren: a) die Mindestgebühr für jede Amtshandlung beträgt, € 5,57 wenn die Summe der Stückgebühren die Höhe der Min destgebühren nicht erreicht; b) muß der Untersuchungstierarzt zwecks Vornahme der Unter suchung mehr als eine halbe Stunde über die Zeit für die er berufen wurde, warten, so ist er berechtigt, für jede an gefangene Stunde eine Wartegebühr von € 5,57 zu berechnen; c) wird über Wunsch der Partei die Untersuchung an Samsta gen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen oder wochentags in der Zeit von 18 bis 7 Uhr vorgenommen, so ist die doppelte Stück-, Mindest- und Wartegebühr zu verrechnen. (2) Die zu entrichtenden Gebühren sind im Eisenbahn- und Schiffs verkehr weisungsgemäß vom Organ der Bahn- bzw. Schiffstation, im Kraftfahrzeug- und Luftfahrzeugverkehr vom Untersuchungs tierarzt unmittelbar von der Partei gegen Ausfolgung einer Zah lungsbestätigung einzuheben. Das Organ, das die Gebühren ein hebt, hat Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe von 5 vom Hundert der eingehobenen Stückgebühren. (3) Der Untersuchungstierarzt hat Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe von 85 vom Hundert der eingehobenen Stückgebühren und im vollen Ausmaß der eingehobenen Weg-, Mindest- und Zeitgebühren. (4) Der nach Abzug der Vergütungen gemäß Abs. 2 und 3 verblei bende Restbetrag an Stückgebühren ist an das Land abzuführen.44 6 4 0 0 /1 – 8 6 4 0 0 /1 – 8 § 15 (1) Es ist verboten, während des Transportes lebende, geschlach tete oder verendete Tiere eigenmächtig zu entfernen, sowie Tier leichen, Eingeweide, Dünger, Futter und Streu aus Eisenbahnwa gen, Kraftfahrzeugen (Anhängern), Schiffen und Luftfahrzeugen, abzuwerfen. (2) Um das Herausfallen des Düngers aus den der Beförderung von Tieren dienenden Eisenbahnwagen und Kraftfahrzeugen (An hängern) zu vermeiden, sind entlang der Türen und Bordwände Bretterverschläge von mindestens 30 cm Höhe anzubringen. Gebühren § 16 (1) Für die tierärztliche Untersuchung der Tiere haben die Parteien vor der Vornahme der Untersuchung folgende Gebühren zu ent richten: 1. Stückgebühren: a) für je 1 Stück Einhufer (Pferd, Maultier, Maulesel und Esel) über 6 Wochen € 1,34 b) für je 1 Stück Rind über 3 Monate € 1,05 c) für je 1 Stück Kalb bis 3 Monate, Fohlen bis 6 Wochen, Schaf oder Ziege über 6 Wochen oder Schwein über 10 Wochen € 0,33 d) für je 1 Stück Ferkel bis 10 Wochen € 0,23 e) für je 1 Stück Lamm oder Kitz bis 6 Wochen € 0,14 f) für je 1 Stück Geflügel bis zu einer Gesamtzahl von 1.000 Stück € 0,02 vom 1.001. Stück bis zum 5.000. Stück € 0,01 ab dem 5.001. Stück € 0,005 jedoch für jede Amtshandlung höchstens € 68,59 Diese Höchstgrenze gilt nicht in den in Z. 3 lit.c angeführten Fällen. Die verminderten Gebühren ab dem 1.001. Stück oder ab dem 5.001. Stück sind nur dann zu verrechnen, wenn die Tiere in einem einzigen Eisenbahnwaggon, Schiff, Kraftfahr zeug (mit Anhänger) oder Luftfahrzeug befördert werden. 2. Weggebühren: a) für jeden einfachen km vom Wohnsitz des Untersuchungs tierarztes zur Untersuchungsstelle (Ein- oder Auslade stelle) und zurück € 0,44 b) bei Bahn- und Schiffahrten gebühren die Fahrtkosten 2. Klasse, insoferne das Verkehrsmittel eine 2. Klasse führt; bei Auto busfahrten die Fahrtkosten. 3. Mindest- und Zeitgebühren: a) die Mindestgebühr für jede Amtshandlung beträgt, € 5,57 wenn die Summe der Stückgebühren die Höhe der Min destgebühren nicht erreicht; b) muß der Untersuchungstierarzt zwecks Vornahme der Unter suchung mehr als eine halbe Stunde über die Zeit für die er berufen wurde, warten, so ist er berechtigt, für jede an gefangene Stunde eine Wartegebühr von € 5,57 zu berechnen; c) wird über Wunsch der Partei die Untersuchung an Samsta gen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen oder wochentags in der Zeit von 18 bis 7 Uhr vorgenommen, so ist die doppelte Stück-, Mindest- und Wartegebühr zu verrechnen. (2) Die zu entrichtenden Gebühren sind im Eisenbahn- und Schiffs verkehr weisungsgemäß vom Organ der Bahn- bzw. Schiffstation, im Kraftfahrzeug- und Luftfahrzeugverkehr vom Untersuchungs tierarzt unmittelbar von der Partei gegen Ausfolgung einer Zah lungsbestätigung einzuheben. Das Organ, das die Gebühren ein hebt, hat Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe von 5 vom Hundert der eingehobenen Stückgebühren. (3) Der Untersuchungstierarzt hat Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe von 85 vom Hundert der eingehobenen Stückgebühren und im vollen Ausmaß der eingehobenen Weg-, Mindest- und Zeitgebühren. (4) Der nach Abzug der Vergütungen gemäß Abs. 2 und 3 verblei bende Restbetrag an Stückgebühren ist an das Land abzuführen.44 6 4 0 0 /1 – 8 6 4 0 0 /1 – 8 Schlußbestimmungen § 17 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft: Die Kundmachung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Juni 1947, LGBl. Nr. 22, über die Vornahme der tierärztli chen Untersuchung von Tieren bei der Beförderung mit Eisenbah nen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen in Niederösterreich, die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Juli 1951, LGBl. Nr. 26, die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Dezember 1951, LGBl. Nr. 6/1952, die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Mai 1952, LGBl. Nr. 38, die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. März 1953, LGBl. Nr. 13, die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. August 1958, LGBl. Nr. 286, die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. Dezember 1965, LGBl. Nr. 1/1966, und die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Dezember 1969, LGBl. Nr. 32/1970. § 18 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verord nung werden nach den Strafvorschriften des VIII. Abschnittes des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, geahndet. 5 6 4 0 0 /1 – 7 Schlußbestimmungen § 17 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft: Die Kundmachung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Juni 1947, LGBl. Nr. 22, über die Vornahme der tierärztli chen Untersuchung von Tieren bei der Beförderung mit Eisenbah nen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen in Niederösterreich, die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Juli 1951, LGBl. Nr. 26, die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Dezember 1951, LGBl. Nr. 6/1952, die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Mai 1952, LGBl. Nr. 38, die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. März 1953, LGBl. Nr. 13, die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. August 1958, LGBl. Nr. 286, die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. Dezember 1965, LGBl. Nr. 1/1966, und die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Dezember 1969, LGBl. Nr. 32/1970. § 18 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verord nung werden nach den Strafvorschriften des VIII. Abschnittes des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, geahndet. 5 6 4 0 0 /1 – 7