Ordinance on the Third Amendment of the Animal Premium Ordinance 2000
Made 2000-12-29 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- 3. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- animal production, subsidy/incentive, international trade, cattle, sheep/goats
- Categories
- *
Where to read it
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Text
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P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 2491 2 II 506 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 29. Dezember 2000 Teil II 414. Verordnung: 3. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000 414. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Was serwirtschaft zur 3. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000 Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet: Die Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 311/2000, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 lauten: „2. Mutterkuhprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März, 3. Extensivierungsprämie für Milchkühe in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,“ 2. § 3 Abs. 2 Z 5 lautet: „5. Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,“ 3. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet: „Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen.“ 4. § 6 Abs. 3 lautet: „(3) Für Landwirte, die über keinen Abschluss verfügen, der mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfasst, sind die Daten am Stichtag 30. September des Antragsjahres zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Milchleistungsprüfung gerechnet ab dem Beitrittsdatum bereits mindestens 183 Tage durchgeführt wurde.“ 5. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 21“ durch die Wortfolge „gemäß § 20“ ersetzt. 6. § 9 Abs. 4 und 5 lauten: „(4) Wird eine Kalbin nach Beantragung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen als Kalbin im Jahr der Antragstellung geschlachtet, ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen für dieses Tier ausgenommen im Fall des Drittlandexports oder bei höherer Gewalt nicht zu gewähren. (5) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen darf nur höchstens einmal im Leben einer Kalbin beantragt werden.“ 7. § 14 Abs. 4 entfällt. 8. § 14 Abs. 7 lautet: „(7) Wird eine Kalbin von Milchrassen nach Beantragung des Ergänzungsbetrages als Kalbin im Jahr der Antragstellung geschlachtet, ist der Ergänzungsbetrag für dieses Tier ausgenommen im Fall des Drittlandexports oder bei höherer Gewalt nicht zu gewähren.“ 9. § 18 Abs. 4 Z 1 lautet: „1. 16. März hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen bei der Mutterkuhprämie und“ 2492 BGBl. II – Ausgegeben am 29. Dezember 2000 – Nr. 414 10. § 20 Abs. 2 lautet: „(2) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind für mindestens zwei Stück zu stellen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß und § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.“ 11. In § 25 Abs. 1 ist die Wortfolge „des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ zu ersetzen. 12. In § 28 ist die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ zu ersetzen. Molterer