Ordinance on the Second Amendment of the Ordinance on the implementation of subsidies for corn production
Made 1998-11-19 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- 2. Änderung der Getreide-Interventionsverordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- cereals/grains/rice, subsidy/incentive, contracts, crops, agricultural commodities
- Categories
- agriculture
Where to read it
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Text
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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2727 2 II 418 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 11. November 1997 Teil II 327. Verordnung: 2. Änderung der Getreide-Interventionsverordnung 327. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur 2. Änderung der Getreide-Interventionsverordnung Auf Grund der §§ 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung der Intervention von Getreide, BGBl. Nr. 1020/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 429/1995 wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 lautet: „(1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluß-Scheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der Liefermonat, der letzte Liefertermin und das Interventionslager ersichtlich sein muß.“ 2. § 7 lautet: „Lieferung § 7. (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat der Verkäufer das Getreide bis spätestens zum letzten Liefertermin an das Interventionslager zu liefern (Destination). (2) Ist eine Lieferung bis zum letzten Liefertermin nicht möglich, muß die AMA unverzüglich, spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten Liefermonats, schriftlich unterrichtet werden. Der festgelegte Liefermonat kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im Einvernehmen mit dem Verkäufer von der AMA geändert werden, wobei die letzte Lieferung spätestens am Ende des vierten Monats nach dem Monat der Angebotseinreichung (letzter Liefertermin) erfolgen muß, jedoch nicht später als am 31. Juli. Bei Änderung des im EKSS festgelegten Liefermonats ist der dem ersten Anlieferungstag entsprechende Interventionspreis heranzuziehen. (3) Die konkreten Termine der Lieferungen sind zwischen Verkäufer und Lagerhalter verbindlich zu vereinbaren.“ 3. § 8 Abs. 2 lautet: „(2) Ergibt die Vorbemusterung des auf dem Fahrzeug befindlichen Getreides, daß es den Beschaffenheitsvoraussetzungen entspricht, so haben Lagerhalter und Verkäufer nach den Methoden der Internationalen Gesellschaft für Getreidewissenschaft und -technologie (ICC) Proben zu ziehen.“ 4. § 13 Abs. 4 Z 1 lautet: „1. beim Transport im Wege der Bahnverfrachtung gemäß dem Österreichischen Gütertarif (ÖGT) ohne Nebenkosten vom Angebotslager zum Interventionslager, abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort,“ 5. Nach § 16 werden folgende §§ 16a bis 16c eingefügt: „Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 16a. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der Agrarmarkt Austria, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Interventionswaren sowie die Entnahme von Proben aus den für die öffentliche Lagerhaltung 2728 BGBl. II – Ausgegeben am 11. November 1997 – Nr. 327 Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG vorgesehenen Interventionswaren während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. (2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. (4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Falle deren Aushändigung zu bestätigen. (5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung und automationsunterstützter Bestandsführung sind auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen. (6) Der Anbieter und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfaßt sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben. Datenübermittlung § 16b. Die Lagerhalter haben ab 1. Oktober 1998 auf Verlangen der AMA die in der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zur Verfügung zu stellen. Sanktionen § 16c. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer 1. entgegen Art. 2 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oder 2. die gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet. (2) Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß § 117 MOG hat der Lagerhalter den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß zurückzuzahlen. (3) Wird entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 die Monatsinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als fünf Arbeitstagen oder binnen eines Zeitraums von sechs Monaten zum zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventar meldung erfolgt ist, um 1 vH pro Tag Verspätung, mindestens aber um 150 S. (4) Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug vom Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des insgesamt zu genehmigenden Lagergelds, vornehmen. (5) Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Lagerhalter zu kündigen. Die auf Grund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten für die Interventionsware hat der Lagerhalter zu tragen.“ 6. In der Anlage 1 lautet die Z 2: „2. Versuchsanstalt für Getreideverarbeitung“ Molterer