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Laws of Austria

Ordinance on the quality of water for human consumption

Made 1998-07-23 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria
Subjects
Food and nutrition, Water
Keywords
food safety and quality, potable water, standards, residues, MRL-maximum residue limit, water quality standards

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  1. P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1163 16 II 235 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 23. Juli 1998 Teil II 235. Verordnung: Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch [CELEX-Nr.: 380L0778] 235. Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucher schutz über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 lit. b und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet: Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschli chen Gebrauch. (2) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf natürliche Mineralwässer gemäß der Mineralwasser verordnung, BGBl. Nr. 552/1994, in der derzeit geltenden Fassung. (3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Definitionen § 2. Gemäß dieser Verordnung ist 1. „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ (= Wasser) Wasser, das dazu bestimmt ist, entweder im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung gemäß § 1 Abs. 2 LMG 1975 in Verkehr gebracht zu werden; 2. „Wasser zur Verwendung unter besonderen Umständen“ a) Wasser, das in Behältern, wie zB Zisternen, gespeichert wird und für Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge oder Schutz- bzw. Almhütten bestimmt ist und b) Trinkwasser, das für Notfälle in Behältern gelagert wird; 3. „Zuständige Behörde“ der Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975). Anforderungen § 3. (1) Wasser muß den Anforderungen des Anhangs I entsprechen und geeignet sein, ohne Ge fährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. (2) Für die Aufbereitung von Wasser sind die in Anhang IV genannten Stoffe unter den dort festge legten Kriterien zugelassen. Eigenkontrolle § 4. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat 1. die Wasserversorgungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, daß eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird; a) zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu warten und instand zuhalten; b) über Maßnahmen gemäß lit. a sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über – Wartungsarbeiten und – Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder – gegebenenfalls Nachweise über die Tätigkeiten einschlägiger konzessionierter Betriebe. Diese Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, daß der Betreiber einer Wasserversor gungsanlage jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nach lit. a nachweisen kann. Sie sind je 1164 BGBl. II – Ausgegeben am 23. Juli 1998 – Nr. 235 denfalls fünf Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vor zuweisen; 2. Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufig keiten nach Anhang II von einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß den §§ 42 oder 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 hiezu berechtigten Person durchführen zu las sen; diese haben – bei der Probennahme auch die Überprüfung der Anlage (Lokalaugenschein) vorzunehmen, – Proben zu entnehmen und – nach Möglichkeit die in Anhang III erwähnten Bezugsverfahren oder gleichwertigen Verfah ren für die Analysen anzuwenden; 3. die Proben für die Untersuchungen gemäß Z 2 zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß § 5 Z 1 festgelegten Probeentnahmestellen entnehmen zu lassen. Sind aus Gründen der Si cherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder in häufigeren Abständen Probenentnahmen erforderlich, sind entsprechende zusätzliche Proben zu entnehmen und Untersuchungen durchführen zu lassen; 4. Befunde und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen – unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten und – fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der Vollanalyse, die zehn Jahre aufzubewahren sind; 5. soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen (Anhang I Kapitel F) festgestellt wurde, unverzüglich – Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu ergreifen, – die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise davon in Kenntnis zu setzen und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungs verfahren, wie zB Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muß) hinzuweisen und – die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfü gung zu stellen; 6. jedem Verbraucher des von ihm in Verkehr gebrachten Wassers auf schriftliche Anfrage die letzten ihm zur Verfügung stehenden Ergebnisse der Wasseruntersuchung bekanntzugeben oder die Ergebnisse in einer anderen geeigneten Weise zu veröffentlichen. Überwachung § 5. Die zuständige Behörde hat 1. die Entnahmestellen für die Proben jeder Wasserversorgungsanlage nach Anhörung des Betrei bers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probennahmestellen aus dem Leitungsnetz festzulegen, die einen Rückschluß auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbrau cher zulassen; kann 2. bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hierfür besonders geschulte Organe selbst durchführen: a) Aussehen b) Geruch c) Geschmack d) Temperatur e) pH-Wert f) Leitfähigkeit g) Nitrit h) Messung des jeweils eingesetzten Desinfektionsmittels (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon); kann 3. in Notsituationen (Katastrophenfälle wie zB: Überschwemmungen) für einen begrenzten Zeit raum Überschreitungen zulassen, wenn es nicht möglich ist, die zulässige Höchstkonzentration (ZHK) einzelner oder mehrerer Parameter des Anhangs I einzuhalten und die Wasserversorgung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die Volksgesundheit darf dabei nicht gefähr det werden, das heißt, das Wasser muß frei von Krankheitserregern sein und darf keine Stoffe in Mengen enthalten, die zu einer akuten Schädigung der menschlichen Gesundheit führen können. BGBl. II – Ausgegeben am 23. Juli 1998 – Nr. 235 1165 Für die notwendige Desinfektion dürfen über Anhang IV hinausgehende höhere Chlorkonzentra tionen und Chlorverbindungen verwendet werden. Der Betreiber hat unter Aufsicht der Behörde die betroffenen Verbraucher unverzüglich in geeig neter Weise über die Art der Überschreitung und deren voraussichtlicher Dauer sowie etwaige Nutzungsbeschränkungen oder erforderliche Behandlungsverfahren zur Abwendung einer etwai gen Gefährdung zu informieren. Allenfalls ist dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage auf zutragen, die Verbraucher über Nutzungsbeschränkungen oder bestimmte Behandlungsverfahren (zB Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muß) zu informie ren; kann 4. jenen Untersuchungsumfang der regelmäßigen Kontrolle (Anhang II Kapitel A Z 3), der über den Umfang der laufenden Kontrolle (Anhang II Kapitel A Z 2) hinausgeht, für eine Wasserversor gungsanlage festlegen; kann 5. den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasser versorgungsanlage erhöhen, um erforderlichenfalls die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen. Wasser zur Verwendung unter besonderen Umständen § 6. Wasser zur Verwendung unter besonderen Umständen gemäß § 2 Z 2 muß den Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in den Z 1 und 2 genannten Ausnahmen entsprechen: 1. Wasser gemäß § 2 Z 2 lit. a darf Konzentrationen an freiem Chlor bis 1,5 mg/l aufweisen; 2. Wasser gemäß § 2 Z 2 lit. b darf mit Silber konserviert werden. Eine zulässige Höchstkonzentra tion von 0,08 mg/l Silber darf nicht überschritten werden. Prammer 1166 BGBl. II – Ausgegeben am 23. Juli 1998 – Nr. 235 Anhang I LISTE DER PARAMETER A. ORGANOLEPTISCHE PARAMETER Parameter Art der Darstellung der Ergebnisse Richtzahl (RZ) Zulässige Höchst konzentration Bemerkungen 1 Färbung m–1 0,5 – spektraler Absorptions koeffizient bei 436 nm 2 Trübung Trübungsein heiten/ Formazin 1,5 – oder statt dessen unter bestimmten Voraussetzungen durch Sichttiefenmessung in Meter mit der Secchi-Scheibe RZ: 6 m ZHK: 2 m 3 Geruchs schwellenwert Verdünnungs faktor 0 2 bei 12 °C 3 bei 25 °C – Mit den Geschmacks abstimmungen vergleichen 4 Geschmacks schwellenwert Verdünnungs faktor 0 2 bei 12 °C 3 bei 25 °C – Mit den Geruchs abstimmungen vergleichen B. PHYSIKALISCH-CHEMISCHE PARAMETER (in Verbindung mit der natürlichen Zusammensetzung des Wassers) Parameter Art der Darstellung der Ergebnisse Richtzahl (RZ) Zulässige Höchst konzentration Bemerkungen 5 Temperatur °C 12 25 6 Wasserstoff ionen konzentration pH-Wert 6,5 ≤ pH ≤ 8,5 – Das Wasser sollte nicht agressiv sein – Die pH-Werte gelten nicht für Wasser in verschlossenen Behältnissen – Zulässiger Höchstwert: 9,5 7 Leitfähigkeit µS/cm bei 25 °C 400 – Entsprechend der Mineralisie rung des Wassers – Entsprechende Werte des spezifischen Leitungswider standes in Ohm/cm: 2 500 8 Chlorid mg/l Cl 25 – Geogen oder aufbereitungs technisch bedingte Über schreitungen sind bis 200 mg/l zulässig 9 Sulfat mg/l SO4 25 250 – Überschreitungen bis zu 750 mg/l SO4 bleiben außer Betracht, sofern der dem Calcium äquivalente Gehalt des Sulfates 250 mg/l nicht übersteigt. 10 11 Calcium mg/l Ca 100 12 Magnesium mg/l Mg 30 50 13 Natrium mg/l Na 20 150 BGBl. II – Ausgegeben am 23. Juli 1998 – Nr. 235 1167 Parameter Art der Darstellung der Ergebnisse Richtzahl (RZ) Zulässige Höchst konzentration Bemerkungen 14 Kalium mg/l K 10 12 – Geogen bedingte Über schreitungen bis 50 mg/l sind zulässig 15 Aluminium mg/l Al 0,05 0,2 16 17 Abdampf rückstand mg/l nach Abdampfen bei 180 °C 1 500 18 19 C. PARAMETER FÜR UNERWÜNSCHTE STOFFE Parameter Art der Darstellung der Ergebnisse Richtzahl (RZ) Zulässige Höchst konzentration Bemerkungen 20 21 Nitrite mg/l NO2 0,1 22 Ammonium mg/l NH4 0,05 0,5 – Geogen bedingte Überschrei tungen sind bis 5 mg/l zulässig 23 Kjeldahl Stickstoff (N von NO2 und NO3 ausge nommen) mg/l N 1 – bei der Gewinnung von Wasser aus Oberflächenwasser 24 Oxidierbarkeit (KMnO4) mg/l O2 2 5 – Messung in heißem Zustand und saurem Medium 25 organisch ge bundener Koh lenstoff (TOC) mg/l C – Alle möglichen Ursachen für eine Erhöhung der normalen Konzentration müssen unter sucht werden 26 Schwefel wasserstoff µg/l organolep tisch nicht nachweisbar 27 Mit Chloroform extrahierbare Stoffe Abdampf rückstand mg/l 0,1 – Gilt als eingehalten, wenn die ZHK für Oxidierbarkeit (24) eingehalten ist 28 Gelöste oder emulgierte Kohlenwasser stoffe; Mineralöle µg/l 10 29 Phenole (Phenolindex) µg/l C6H5OH 0,5 – ausgenommen natürliche Phenole, die nicht mit Chlor reagieren 1168 BGBl. II – Ausgegeben am 23. Juli 1998 – Nr. 235 Parameter Art der Darstellung der Ergebnisse Richtzahl (RZ) Zulässige Höchst konzentration Bemerkungen – Die ZHK gilt als eingehalten, wenn Phenole nach Umwand lung zu Chlorphenolen senso risch nicht nachweisbar sind 30 Bor µg/l B 1 000 31 Oberflächen aktive Stoffe (die mit Me thylenblau rea gieren) Tetrapropylen benzolsulfonat (TBS) µg/l 200 32 leichtflüchtige halogenierte aliphatische Kohlenwasser stoffe 1,1 Dichlor ethen Tetrachlor methan Tetrachlorethen µg/l 0,3 3 10 – Der Gehalt an Haloformen muß soweit als irgend möglich ver ringert werden Σµg/l 30 – Summe der Gehalte zB folgen der Stoffe: Trichlormethan, Tribrommethan, Brom dichlormethan, Dibromchlor methan, Tetrachlormethan, Dichlormethan, 1,1-Dichlor ethen, Tetrachlorethen, Trichlorethen, 1,1,1-Trichlorethan 33 Eisen µg/l Fe 50 200 34 Mangan µg/l Mn 20 50 35 Kupfer µg/l Cu 100 beim Austritt aus den Pump und/oder Auf bereitungsanla gen und ihren Nebenanlagen 2 000 – 3 000 nach zwölfstündigem Verbleib in der Leitung am Punkt der Bereitstellung für den Verbraucher 36 Zink µg/l Zn 100 beim Austritt aus den Pump und/oder Auf bereitungsanla gen und ihren Nebenanlagen 5 000 nach zwölf stündigem Ver bleib in der Leitung am – über 5 000 hinaus können ad stringierender Geschmack, Opaleszenz und sandähnliche Ablagerungen auftreten BGBl. II – Ausgegeben am 23. Juli 1998 – Nr. 235 1169 Parameter Art der Darstellung der Ergebnisse Richtzahl (RZ) Zulässige Höchst konzentration Bemerkungen Punkt der Be reitstellung für den Verbrau cher 37 Phosphat µg/l P2 O5 400 5 000 38 Fluorid µg/l F 1 500 39 40 ungelöste Stoffe keine 41 42 Barium µg/l Ba 100 43 Silber µg/l Ag 10 – Unter den in § 6 Z 2 genannten besonderen Umständen ist ein ZHK-Wert von 80 µg/l zulässig D. PARAMETER FÜR TOXISCHE STOFFE Parameter Art der Darstellung der Ergebnisse Richtzahl (RZ) Zulässige Höchst konzentration Bemerkungen 44 Arsen µg/l As 50 45 46 Cadmium µg/l Cd 5 47 Cyanide µg/l CN 50 48 Chrom µg/l Cr 50 49 Quecksilber µg/l Hg 1 50 Nickel µg/l Ni 50 51 Blei µg/l Pb 50 15 Jahre nach Inkrafttreten der Verord nung gilt eine ZHK von 10 52 Antimon µg/l Sb 10 53 Selen µg/l Se 10 54 55 Pestizide Summe µg/l 0,5 Für die Berechnung des Sum menwertes sind nur jene Pestizi de zu berücksichtigen, deren Analysenwerte über der Bestim mungsgrenze (= quantitativ er faßbar) liegen. 1170 BGBl. II – Ausgegeben am 23. Juli 1998 – Nr. 235 Parameter Art der Darstellung der Ergebnisse Richtzahl (RZ) Zulässige Höchst konzentration Bemerkungen Der Summengrenzwert ist nicht anwendbar, wenn gemäß der Trinkwasser-Ausnahmever ordnung, BGBl. Nr. 384/1993 in der derzeit geltenden Fassung, ein Grenzwert höher als 0,5 µg/l festgelegt wurde. 56 Polyzyklische aromatische Kohlenwasser stoffe µg/l 0,2 – Summe der Referenzstoffe: – Fluoranthen – Benzo(a)pyren – Benzo-(b)fluoranthen – Benzo-(k)fluoranthen – Benzo-(ghi)perylen – Indeno(1,2,3-cd)pyren E. ERFORDERLICHE MINDESTKONZENTRATION FÜR WASSER, DAS ENTHÄRTET WORDEN IST UND ZUM MENSCHLICHEN GEBRAUCH GELIEFERT WIRD Parameter Darstellungsweise der Ergebnisse Erforderliche Mindestkonzentration (enthärtetes Wasser) Bemerkungen 1 Gesamthärte mg/l Ca 60 Calcium oder gleich wertige Kationen 2 Wasserstoffionenkonzentration pH Das Wasser sollte nicht 3 Alkalität (Carbonathärte) mg/l HCO3 30 agressiv sein NB: – Die Bestimmungen über die Härte, pH und Calcium gelten auch für entsalztes Wasser. – Wird das Wasser wegen seiner übermäßigen Härte entsprechend Tabelle E vor seiner Lieferung an den Verbraucher enthärtet, so darf sein Natriumgehalt in Ausnahmefällen über dem in der Spalte „Zulässige Höchstkonzentration“ angegebenen Wert liegen. Es wird angestrebt, diesen Wert möglichst niedrig zu halten, wobei der Schutz der Volksgesundheit sichergestellt sein muß. F. MIKROBIOLOGISCHE PARAMETER 1. Zulässige Höchstkonzentrationen für nicht desinfiziertes Wasser: Escherichia coli in 100 ml nicht nachweisbar, coliforme Bakterien in 100 ml nicht nachweisbar, Enterokokken in 100 ml nicht nachweisbar, Pseudomonas aeruginosa in 100 ml nicht nachweisbar, sulfitreduzierende Clostridien in 20 ml nicht nachweisbar. 2. Zulässige Höchstkonzentrationen für desinfiziertes Wasser: Escherichia coli in 250 ml nicht nachweisbar, coliforme Bakterien in 250 ml nicht nachweisbar, Enterokokken in 250 ml nicht nachweisbar, Pseudomonas aeruginosa in 250 ml nicht nachweisbar, sulfitreduzierende Clostridien in 50 ml nicht nachweisbar. 3. Richtzahlen für nicht desinfiziertes Wasser: KBE (koloniebildende Einheiten) bei 22 °C 100/ml KBE (koloniebildende Einheiten) bei 37 °C 10/ml BGBl. II – Ausgegeben am 23. Juli 1998 – Nr. 235 1171 4. Richtzahlen für desinfiziertes Wasser nach Abschluß der Desinfektion: KBE (koloniebildende Einheiten) bei 22 °C 10/ml KBE (koloniebildende Einheiten) bei 37 °C 5/ml 5. Wasser für den menschlichen Gebrauch darf keine Krankheitserreger enthalten. (Diese Anforderung gilt prinzipiell als erfüllt, wenn die Grenzwerte gemäß den Z 1 bis 4 eingehalten werden.) Anhang II UNTERSUCHUNGSUMFANG UND -HÄUFIGKEITEN A UNTERSUCHUNGSUMFANG 1. Mindestkontrolle a) Die bakteriologische Untersuchung umfaßt Bestimmung der KBE (koloniebildende Einheiten) bei 22 °C, Bestimmung der KBE (koloniebildende Einheiten) bei 37 °C, Nachweis der Indikatorkeime Escherichia coli, coliforme Bakterien und Enterokokken. Dieser Untersuchungungsumfang wird erweitert: bei der Anwendung von chemisch-technischen Aufbereitungsverfahren um Pseudomonas aerugi nosa; gegebenenfalls Nachweis von für das jeweilige Verfahren charakteristischen Mikroorganismen; bei neuen Wasserversorgungsanlagen und bei desinfizierten Wässern um Pseudomonas aeruginosa und sulfitreduzierenden Clostridien. b) Geruch c) Geschmack d) Leitfähigkeit µS.cm–1 bei 25 °C e) je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens Chlor, Chlordioxid, Ozon oder spektraler Absorptionskoeffizient m–l bei 254 nm (UV-Durchlässigkeit). f) Im Verdachtsfall ist die mikrobiologische Untersuchung von Wasser für den menschlichen Ge brauch auf etwaige Krankheitserreger zu erweitern. g) Ist mit dem Auftreten von Parasiten, Algen oder anderen figürlichen Elementen (Animacula) zu rechnen (zB Oberflächenwasser), ist die Untersuchung auf diese biologischen Parameter zu erwei tern. 2. Laufende Kontrolle Der Umfang der Mindestkontrolle wird erweitert um die Parameter: a) Temperatur °C, b) Färbung (spektraler Absorptionskoeffizient m–1 bei 436 nm), Aussehen, c) pH-Wert, d) Gesamthärte °dH, e) Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3), f) Oxidierbarkeit (Kaliumpermanganatverbrauch) mg/l KMnO4 oder TOC mg/l C, g) Ammonium mg/l NH4, h) Eisen (∑ Fe) mg/1 Fe, i) Mangan (∑ Mn) mg/l Mn, j) Nitrit mg/1 NO2, k) Chlorid mg/l Cl, l) Sulfat mg/l SO4. 3. Regelmäßige Kontrolle Zusätzlich zum Untersuchungsumfang der laufenden Kontrolle werden weitere Parameter aus dem Anhang I umfaßt, die nachteiligen Einfluß auf die Beschaffenheit des dem Verbraucher gelieferten Wassers haben und die Beurteilung des ionischen Gleichgewichtes der Bestandteile ermöglichen könnten. Bei der Auswahl sind die speziellen Gegebenheiten im Einzugsgebiet des Wasserspenders zu berücksichtigen (geologische und hydrologische Verhältnisse, Nutzungen, zB Landwirtschaft, Indu strie, Gewerbe, Verkehr mit den dadurch möglichen Auswirkungen). 4. Volluntersuchung Alle in Anhang I, Kapitel A bis F, angeführten Parameter. 1172 BGBl. II – Ausgegeben am 23. Juli 1998 – Nr. 235 B. UNTERSUCHUNGSHÄUFIGKEIT Verteilte Mindestanzahl Mindestanzahl der Proben pro Jahr gemäß Wassermenge in m³/Tag Versorgte Bevölkerung der Untersuchungen pro Jahr Mindest kontrolle laufende Kontrolle regelmäßige Kontrolle Voll untersuchung bis 10 bis 50 1 – – 1 – bis 100 bis 500 1 3 1 1 alle 10 Jahre bis 1 000 bis 5 000 1 6 2 1 alle 10 Jahre bis 2 000 bis 10 000 2 12 3 1 alle 5 Jahre bis 10 000 bis 50 000 4 60 6 1 alle 5 Jahre bis 20 000 bis 100 000 6 120 12 2 alle 5 Jahre bis 30 000 bis 150 000 12 180 18 3 alle 5 Jahre bis 60 000 bis 300 000 12 360 36 6 alle 5 Jahre bis 100 000 bis 500 000 12 360 60 10 alle 5 Jahre über 200 000 über 1 000 000 12 360 120 20 jährlich Bei desinfiziertem Wasser muß die Häufigkeit der mikrobiologischen (bakteriologischen) Analysen ver doppelt werden. Sind die Werte der in den vorhergehenden Jahren erfolgten Probennahmen konstant und sind sie erheblich besser als die in Anhang I vorgesehenen zulässigen Höchstkonzentrationen, so kann, falls kein Faktor festgestellt wird, der sich negativ auf die Wasserqualität auswirken kann, die oben angegebene Untersu chungshäufigkeit reduziert werden, und zwar – bei Grundwasser auf ein Viertel, – bei Oberflächenwasser auf die Hälfte mit Ausnahme der mikrobiologischen (bakteriologischen) Analy sen. Eine Untersuchung pro Jahr ist jedenfalls erforderlich. In Fremdenverkehrsgebieten sind sowohl die Anzahl der Gäste als auch der Zeitpunkt der Hochsaison bei der Berechnung der Mindesthäufigkeit der Untersuchungen zu berücksichtigen. Die Abstände zwischen den Untersuchungen sollen möglichst gleich sein. Anhang III BEZUGSVERFAHREN FÜR DIE ANALYSEN A. ORGANOLEPTISCHE PARAMETER 1 Färbung Photometrische Prüfung nach Platin-Kobalt-Eichskala 2 Trübung Kieselsäure-Verfahren – Formasin-Verfahren – Secchi-Verfahren 3 Geruchsschwellenwert Durch schrittweise Verdünnung, Messungen bei 12 °C oder 25 °C 4 Geschmacksschwellenwert Durch schrittweise Verdünnung, Messungen bei 12 °C oder 25 °C B. PHYSIKALISCH-CHEMISCHE PARAMETER 5 Temperatur Wärmemessung 6 Wasserstoffionenkonzentration Elektrometrie 7 Leitfähigkeit Elektrometrie 8 Chloride Titrimetrie – Mohr-Methode 9 Sulfate Gewichtsanalyse, Komplexometrie und Spektrophotometrie 10 Kieselsäure Absorptions – Spektrophotometrie 11 Calcium Atomabsorption – Komplexometrie 12 Magnesium Atomabsorption 13 Natrium Atomabsorption 14 Kalium Atomabsorption 15 Aluminium Atomabsorption – Absorption-Spektrophotometrie BGBl. II – Ausgegeben am 23. Juli 1998 – Nr. 235 1173 16 Gesamthärte Komplexometrie 17 Abdampfrückstand Trocknung bei l80 °C und Wägen 18 Sättigungsanteil Sauerstoff Winkler-Methode – Methode mit spezifischen Elektroden 19 freies Kohlendioxid Acidimetrie C. PARAMETER FÜR UNERWÜNSCHTE STOFFE 20 Nitrate Absorptions-Spektrophotometrie – Methode mit spezifischen Elek troden 21 Nitrite Absorptions-Spektrophotometrie 22 Ammonium Absorptions-Spektrophotometrie 23 Stickstoff nach Kjeldahl Oxidations-Titrimetrie – Absorptions-Spektrophotometrie 24 Oxidierbarkeit Siedendes KMnO4 während 10 Minuten in saurem Medium 25 Organisch gebundener Kohlen stoff (TOC) – 26 Schwefelwasserstoff Absorptions-Spektrophotometrie 27 Mit Chloroform extrahierbare Stoffe Extraktion flüssig/flüssig durch gereinigtes Chloroform mit neutra lem pH-Wert; Wägen des Rückstandes 28 Gelöste oder emulgierte Koh lenwasserstoffe (nach Extraktion durch Petroläther Mineralöle) Infrarot-Absorptions-Spektrophotometrie 29 Phenol (Phenolindex) Absorptions-Spektrophotometrie, Paranitranilin-Methode und 4-AAP-Methode 30 Bor Atomabsorption – Absorptions-Spektrophotometrie 31 Oberflächenaktive Stoffe (die auf Methylenblau reagieren) Methylenblauverfahren – Absorptionsspektrophotometrisch 32 Andere nicht unter Parameter 55 fallende organische Chlorver bindungen Chromatographie im gasförmigen oder flüssigen Zustand nach Ex traktion mit geeigneten Lösungsmitteln und Reinigung – Falls not wendig, Identifizierung der Mischungsbestandteile. Mengenmäßige Bestimmung. 33 Eisen Atomabsorption – Absorptions-Spektrophotometrie 34 Mangan Atomabsorption – Absorptions-Spektrophotometrie 35 Kupfer Atomabsorption – Absorptions-Spektrophotometrie 36 Zink Atomabsorption – Absorptions-Spektrophotometrie 37 Phosphor Absorptions-Spektrophotometrie 38 Fluor Absorptions-Spektrophotometrie – Methode mit spezifischen Elek troden 39 Kobalt – 40 Ungelöste Stoffe Filtration über poröse Membran 0,45µ oder Zentrifugieren (Mindest zeit 15 Minuten und durchschnittliche Beschleunigung 2 800 und 3 200 g); Trocknen bei 105 °C und Wägen. 41 Restchlor Titrimetrie-Absorptions-Spektrophotometrie 42 Barium Atomabsorption D. PARAMETER FÜR TOXISCHE STOFFE 43 Silber Atomabsorption 44 Arsen Absorptions-Spektrophotometrie – Atomabsorption 45 Beryllium – 46 Kadmium Atomabsorption 47 Cyanide Absorptions-Spektrophotometrie 48 Chrom Atomabsorption – Absorptions-Spektrophotometrie 49 Quecksilber Atomabsorption 50 Nickel Atomabsorption 51 Blei Atomabsorption 52 Antimon Absorptions-Spektrophotometrie 53 Selen Atomabsorption 54 Vanadium – 55 Pestizide und verwandte Pro dukte Siehe Methode unter 32 1174 BGBl. II – Ausgegeben am 23. Juli 1998 – Nr. 235 56 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe Messung der Fluoreszenzstärke in ultraviolettem Licht nach Ex traktion mittels Hexan – Chromatographie im gasförmigen Zustand oder Messung der Fluoreszenz in ultraviolettem Licht nach Chro matographie mit dünnen Schichten – Messungen zwecks Vergleichs mit einer Mischung aus sechs Standardstoffen mit gleicher Konzen tration 1) E. MIKROBIOLOGISCHE PARAMETER 57 2) Coliforme Bakterien 58 2) E. coli Fermentation im Mehrfachansatz. Bei positivem Ausfall Überfüh rungen in Nachweismilieu, Auszählen (wahrscheinlichste Zahl) oder Filtration über Membran und Kultur auf geeignetem Milieu wie Milch-Zucker-Tergitol-Agar, Endo-Agar, 0,4%ige Teepol-Nähr bouillon, Umpflanzen und Identifizierung verdächtiger Kolonien Gesamtcoliforme Bakterien: Bebrütungstemperatur von 37 °C Fäkalcoliforme Bakterien: Bebrütungstemperatur von 44 °C 59 2) Fäkalstreptokokken Natriumazid-Methode (Litsky). Auszählen (wahrscheinlichste Zahl) Filtration über Membran und Kultur auf geeignetem Nährboden 60 2) Sulfitreduzierende Clostridien Nach Erhitzen der Probe auf 80 °C Auszählen der Sporen durch: – Einsäen in Medium mit Glukose, Sulfit und Eisen; Auszählen der Kolonien mit schwarzem Lichthof; – Membranfilterung, Filterrückstand auf mit Agar-Agar abge decktes Medium mit Glukose, Sulfit und Eisen absetzen; Aus zählen der schwarzen Kolonien; – Verteilen in Röhrchen mit „D.R.C.M.“-Medium (Differential reinforced clostridial medium), schwarze Röhrchen in Medium mit Lackmusmilch umsetzen; Auszählen (wahrscheinlichste Zahl) 61/62 2) Koloniezahl Impfen auf Agar-Agar-Nährboden ZUSÄTZLICHE UNTERSUCHUNGEN Salmonellen Konzentration durch Filtrieren über Membran. Impfen auf vorher angereichertem Nährboden. Anreicherung, Überführen auf Isolie rungs-Agar-Agar, Identifizierung Pathogene Staphylokokken Membranfilterung und Kultur in spezifischem Medium (zB über salzenes Chapman-Medium). Sichtbarmachung der Pathogenitäts merkmale 1) Zu berücksichtigende Standardstoffe: Fluoranthen, Benzo(a)pyren, Benzo-(b)fluoranthen, Benzo-(k)fluoranthen, Benzo-(ghi)perylen, Indeno(1,2,3 cd)pyren 2) Bemerkungen: Die Inkubationszeit beträgt im allgemeinen 24 oder 48 Stunden; eine Ausnahme machen die Ge samtzählungen, bei denen sie 48 oder 72 Stunden beträgt. BGBl. II – Ausgegeben am 23. Juli 1998 – Nr. 235 1175 Anhang IV STOFFE ZUR AUFBEREITUNG VON WASSER Lfd. Nr. Bezeichnung EWG Nr. Zulässige Verwendungs zwecke der ange führten Stoffe Höchste zulässige Zugabe mg/l ZHK bzw. Bereich nach der Aufbereitung 5) berechnet mg/l als Zulässiger Fehler des Meßwertes mg/l Reaktions produkte/ Effekte 8) 1 Chlor Natriumhypochlorit Calciumhypochlorit Magnesiumhypochlorit Chlorkalk E 925 D D D D D 1,0 1) 2) 0,3–0,5 1) 2) 0,03 freies Chlor Trihalogen methane 0,05 0,005 Trihalogen methane 2 Chlordioxid hergestellt aus Natriumchlorit und Salzsäure bzw. Chlor E 926 D 0,4 1) 2) 1) 2) 0,4 1) 2) 0,2 Chlordioxid (ClO2) Chlorit (ClO2) 0,02 0,05 Chlorit 3 Ozon D,O 10 3) 0,1 0,03 O3 Trihalogen methane 0,03 0,005 Trihalogen methane 4 Silber Silberchlorid Natriumsilber chloridkomplex Silbersulfat E 174 siehe § 6 Abs. 2 0,08 Silber 0,01 5 Wasserstoffperoxid Natriumperoxidsulfat Kaliummonopersulfat O O O 17 0,1 H2O2 0,05 6 Kaliumpermanganat O 0,05 Mangan 0,02 7 Luft Sauerstoff E948 O S O S 8 Natriumdisulfit Natriumhydrogensulfit Natriumsulfit Natriumthiosulfat E 223 E 222 E 221 R R R R 6,7 2,8 S2O3 2– 0,2 9 Mononatriumphosphat Dinatriumphosphat Trinatriumphosphat Monokaliumphosphat Dikaliumphosphat Trikaliumphosphat Monocalciumphosphat Dinatriumdiphosphat Tetranatriumpyrophosphat Tetrakaliumpyrophosphat Natrium – Calcium – Polyphosphat Natriumpolyphosphat Natriumtripolyphosphat Kaliumtripolyphosphat Monozinkphosphat E 339a E 339b E 339c E 340a E 340b E 340c E 341a E 450i E 453 E 452ii E 452i K K K K K K K St St St St St St St St St 6,7 Gesamt PO4 0,1 Möglichkeit der Nach verkeimung 10 Natriumsilikat auch gemischt mit Stoffen unter 9 oder Natriumhydroxid oder Natriumcarbonat oder Natriumhydrogencarbonat E 550 E 524 E 500i E 500ii K K K K 40 SiO2 0,4 11 Calciumcarbonat Calciumoxid Calciumhydroxid Calciumsulfat Calciumchlorid Weißkalk E 170 E 529 E 526 E 516 E 509 P, H, Sk P, H, Sk P, H, Sk P, H, Sk P, H, Sk P, H, Sk pH 6,5–8,54) 400 50 150 200 250 Calcium Magnesium Natrium Chlorid Sulfat 40 5 10 10 25 1176 BGBl. II – Ausgegeben am 23. Juli 1998 – Nr. 235 Lfd. Nr. Bezeichnung EWG Nr. Zulässige Verwendungs zwecke der ange führten Stoffe Höchste zulässige Zugabe mg/l ZHK bzw. Bereich nach der Aufbereitung 5) berechnet mg/l als Zulässiger Fehler des Meßwertes mg/l Reaktions produkte/ Effekte Halbgebrannter Dolomit Magnesiumcarbonat Magnesiumoxid Magnesiumhydroxid Magnesiumchlorid Natriumcarbonat Natriumchlorid Natriumhydrogencarbonat Natriumhydroxid Natriumhydrogensulfat Salzsäure Schwefelsäure E 504 E 530 E 528 E 511 E 500i E 500ii E 524 E 514 E 507 E 513 P, H, Sk P, H, Sk P, H, Sk P, H, Sk P, H, Sk P, H, Sk P, H, Sk, Rg P, H, Sk P, H, Sk, Rg P, H, Sk P, H, Sk, Rg P, H, Sk, Rg 12 Magnesium Aluminium Kt Kt 50 6) 0,2 Magnesium Aluminium 5 0,02 13 Aluminiumsulfat Aluminiumchlorid(e) Natriumaluminat Polyaluminiumhydroxid chlorid und -sulfat Polyaluminiumhydroxid chloridsilikat Polyaluminiumhydroxid sulfatsilikat Aluminium-Eisensulfat Eisen(III)chlorid Eisen(II)sulfat Eisen(III)sulfat Eisen(III)chloridsulfat E 520 F F F F F F F F F F F 0,1 0,05 Aluminium Eisen 0,02 0,03 14 Kohlenstoffdioxid E 290 P, H, Rg pH 6,5–8,54) 15 Natrium-Alginat Modifizierte Stärke Poly(diallyldimethyl ammoniumchlorid) Polyamine E 401 Fh Fh Fh Fh 0,5 5,0 10,0 5,0 Möglichkeit der Nach verkeimung 16 Wasserstoff Methanol Ethanol Essigsäure Kaliumacetat Natriumacetat E 947 E 260 E 261 E 262 B B B B B B Bakterien masse B Biol. Denitrifikation O Oxidation D Desinfektion P pH-Korrektur F Flockung R Reduktion von Chlor, Chlordioxid, Ozon Fh Flockungshilfsmittel Rg Regeneration von Sorbentien H Härtekorrektur S Sauerstoffanreicherung K Korrosionsschutz Sk Korrektur der Säurekapazität Kt Kathod. Korr. Schutz St Steinschutz 1) Für Gebrauch unter besonderen Umständen siehe § 6. 2) Bei der Desinfektion mit Hypochlorit-Lösungen und Chlorgas darf nach einer Einwirkzeit von mindestens 30 Minuten eine Restkonzentration an freiem Chlor (angegeben als Cl2) von 0,3 mg/l nicht unterschritten und von 0,5 mg/l nicht überschritten werden. Bei Abgabe an den Verbraucher beträgt die zulässige Höchstkonzentration an freiem Chlor 0,3 mg/l. Ergeben die technischen Einrichtungen nachweislich eine längere Einwirkzeit und zeigen die laufenden mikrobiolo gischen Untersuchungen die Einhaltung der Anforderung an desinfiziertes Wasser, kann die Restkonzentration an freiem Chlor nach Abschluß der Desinfektion auch geringer als 0,3 mg/l sein. Nach der Einwirkzeit muß jedenfalls eine Restkonzentration von mindestens 0,05 mg/l Chlor nachweisbar sein. Bei der Chlorung von huminstoffreichen Wässern ist auf die mögliche Bildung von leichtflüchtigen halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen zu achten. Bei der Desinfektion mit Chlordioxid beträgt die Zugabe mindestens 0,2 mg/l und höchstens 0,4 mg/l Chlordioxid (angegeben als ClO2). Eine Mindesteinwirkzeit von 15 Minuten ist einzuhalten, wobei auf ausreichende Durch BGBl. II – Ausgegeben am 23. Juli 1998 – Nr. 235 1177 mischung zu achten ist. Nach der Einwirkzeit muß jedenfalls eine Restkonzentration von mindestens 0,05 mg/l ClO2 nachweisbar sein. Bei Abgabe an den Verbraucher beträgt die zulässige Höchstkonzentration 0,2 mg/l Chlorit. Bei einer notwendigen Transportchlorung (Chlor oder Chlordioxid) zur Aufrechterhaltung der einwandfreien mikro biologischen Beschaffenheit eines Wassers muß das Desinfektionsmittel so zudosiert werden, daß es an den End stellen noch nachweisbar ist. Bei Abgabe an den Verbraucher darf die jeweilige zulässige Höchstkonzentration an Desinfektionsmittel bzw. Desinfektionsmittelnebenprodukten nicht überschritten werden. Die Hochchlorung darf zur Desinfektion und Reinigung von Einrichtungen der Wasserversorgung angewandt wer den. Dabei sind unter Berücksichtigung der Materialverträglichkeit auch hohe Chlorgehalte im Wasser zulässig, wobei dieses unter Wahrung des Schutzes der Umwelt abgeleitet werden muß und nicht an den Verbraucher abgege ben werden darf. Bei Vorliegen von seuchenhygienisch besonders kritischen Umständen kann es erforderlich sein, vorübergehend verstärkte Desinfektionsbedingungen einzusetzen. 3) Bei der Desinfektion mit Ozon muß die Ozonzugabe so eingestellt bzw. geregelt werden, daß nach einer Einwirk zeit von mindestens 4 Minuten noch eine Restkonzentration von mindestens 0,1 mg/l Ozon (O3) nachzuweisen ist. Auf die ausreichende Durchmischung ist zu achten. Die Restkonzentration an Ozon ist durch eine kontinuierliche Messung (zB über das Redoxpotential) zu überwachen. Bei Abgabe an den Verbraucher beträgt die zulässige Höchstkonzentration 0,05 mg/l Ozon. Dies muß, gegebenen falls durch entsprechende Maßnahmen, sichergestellt werden. Bei Vorliegen von seuchenhygienisch besonders kritischen Umständen kann es erforderlich sein, vorübergehend verstärkte Desinfektionsbedingungen einzusetzen. 4) Dimensionslos in der Einfahrphase Entsäuerungsanlagen bis pH 9,5. 5) Einschließlich des Gehaltes vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten. 6) Aus nicht filtrierter Probe. 7) Gilt nicht bei Verwendung unter besonderen Umständen gemäß § 6. 8) Wasser mit Ammoniumkonzentrationen über 0,2 mg/l wird nicht mit diesem Verfahren behandelt.

Ordinance on the quality of water for human consumption · Nelum