Ordinance on the maximum content of mycotoxine in certain foodstuffs
Made 1986-04-22 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über den Höchstgehalt von Mykotoxinen bei Lebensmitteln.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- milk/dairy products, residues, MRL-maximum residue limit, toxicity/poisoning, food safety and quality
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Text
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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1873 BUNDESGESETZBLATT FUR DIE REPUBLIK OSTERREICH Jahrgang 1986 Ausgegehen am 14. Mai 1986 100. Stuck 250. Verordnung: Erdolstatistik-Verordnung 251. Veroi:dnung: Hochstgehalt von Mykotoxinen bei Lebensmitteln 252. Verordnung: Auflassung eines fiir den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 21 Gutensteiner Stra6e im Bereich der Marktgemeinde St. Aegyd am Neu walde 253. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 269 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungs gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof 254. Kundmachung: Aufhebung des Art. III Abs. 1 der 13. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfall versicherungsgesetz durch den Verfassungsgerichtshof 250. Verordnung des Bundesministers fiir Handel, Gewerbe und lndustrie vom 16. April 1986 betreffend statistische Erhebungen iiber die Lagerung und den Vertrieh von Erdol und Erdolerzeugnissen (Erdolstatistik-Verord nung) Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstati stikgesetzes 1965, BGBI. Nr. 91, wird verordnet: § 1. Der Bundesminister fur Handel, Gewerbe und Industrie fuhrt zum Zwecke einer marktorien tierten Erfassung der Versorgung mit Erdolpro dukten laufend statistische Erhebungen fur das gesamte Bundesgebiet durch. § 2. Die Erhebungen werden durchgefuhrt: 1. Als monatliche Erhebungen Uber die Menge der Einkaufe (Zugange), der Produktion, der W eiterverarbeitung und V ermischung, der V erkaufe (Abgange) und der Lagerbestande von Erdol und Erdolerzeugnissen. 2. Als jahrliche Erhebung Uber die Betriebsein richtungen (Lagerkapazitaten). § 3. (1) Zur Meldung sind alle Unternehmen ver pflichtet, die 1. Erdol oder Erdolerzeugnisse verarbeiten oder vermischen, 2. Erdolerzeugnisse in Direktkaufen von inlan dischen Erzeugungsbetrieben, in denen Erdol erzeugnisse aus rohem Erdol hergestellt wer den oder die mit solchen Betrieben <lurch eine der Beforderung von Mineralol dienenden Rohrleitung verbunden sind, oder 3. direkt aus dem Ausland beziehen, und solche, 4. deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von Erdol oder Erdolerzeugnis sen ist. (2) Die Meldepflicht wird jeden Monat gegebe nenfalls von neuem begrilndet und endet bei W eg 4 fall der gemaB Abs. 1 maBgebenden Umstande am Ende des jeweiligen Kalenderjahres. § 4. Die Meldungen sind auf den vom Bundesmi nisterium fur Handel, Gewerbe und Industrie auf gelegten und den meldepflichtigen Betrieben kostenlos zugesandten Formblattern zu erstatten. Die ausgefullten Formblatter sind bis 15. des dem Berichtszeitraum folgenden Monats an <las Bundes ministerium fur Handel, Gewerbe und Industrie einzusenden. § 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1986 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Mai 1986 tritt die Verord nung BGBI. Nr. 281/1965 auBer Kraft. Steger 251. Verordnung des Bundesm.inisters fiir Gesundheit und Umweltschutz vom 22. April 1986 iiber den Hochstgehalt von Mykotoxinen bei Lebensmitteln Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelge setzes 1975, BGBI. Nr. 86, wird verordnet: § 1. Es ist verboten, Lebensmittel, die in der '\ttl~ge genannt s~nd, in V erkehr zu bringen, wenn •/. die in oder auf 1hnen vorhandenen Mengen der dort angefUhrten Mykotoxine die festgesetzten Hochstwerte tiberschreiten. § 2. Unter ,,Hochstwert" im Sinne dieser Ver ordnung ist der Wert an Mykotoxinen in Mikro gramm je Kilogramm des Lebensmittels (µ/kg) zu verstehen. § 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Janner 1987 in Kraft. Kreuzer 163 1874 100. Stuck - Ausgegeben am 14. Mai 1986 - Nr. 252 und 253 Anlage Mykotoxin Lebensmittel Hochstwert in oder auf Lebensmitteln in µg/kg Aflatoxin B1 Aflatoxine Summe B2 + G1 + G2 Aflatoxin M1 Aflatoxine Summe M1 +B1 +B2+G1 +G2 Patulin alle Lebensmittel (ausgenommen Mahl- und Schal produkte sowie die ausschlieBlich daraus hergestell ten Produkte) Mahl- und Schalprodukte sowie die ausschlieBlich daraus hergestellten Produkte 2 alle Lebensmittel pasteuns1erte Frischmilch Baby, Kindermilch, Milchnahrung fur Kinder (bezogen auf die genuB fertige Zubereitung) andere Milch, Milchprodukte (ausgenommen die 5 0,01 im folgenden genannten) 0,05 Molke, flussige Molkeprodukte (ausgenommen Kindernahrmittel) 0,025 Molkenpulver, Molkenpaste (ausgenommen Kin dernahrmittel, bezogen auf die Trockenmasse) 0,4 Butter 0,02 Kase 0,25 Trockenmilch und Trockenmilchprodukte, Kon densmilch, Milchkonzentrate (jeweils bezogen auf Milchtrockenmasse) 0,4 andere Kindernahrmittel (bezogen auf die genuB fertige Zubereitung) Obstsafte 0,02 50 252. Verordnung des Bundesministers filr Bauten und Technik vom 25. April 1986 betreffend die Auflassung eines filr den Durch zugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnit tes der B 21 Gutensteiner Stra6e im Bereich ,,Sattelhof-Gscheid" fur den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als BundesstraBe aufgelassen. Ubleis der Marktgemeinde St. Aegyd am Neuwalde Auf Grund des § 4 Abs. 2 des BundesstraBenge setzes 1971, BGBI. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/ 1983 wird verordnei: Der StraBenteil der B 21 Gutensteiner StraBe von km 78,972 bis km 82,333 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und ver kehrstibergebenen - mit Verordnung vom 20. Jan ner 1982, BGBI. Nr. 44, bestimmten - Abschnitt 253. Kundmachung des Bundeskanzlers vom 29. April 1986 iiber die Aufhebung einiger Worte im § 269 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durcb den Verfas sungsgerichtshof GemaB Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemaB § 64 Abs. 2 des V erfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBI. Nr. 85, wird kundgemacht: 100. Sttick - Ausgegeben am 14. Mai 1986 - Nr. 254 1875 (1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkennt nis vom 4. Marz 1986, G 146/84-8, der Bundesre gierung zugestellt am 23. April 1986, den Beistrich nach dem Klammerausdruck ,,(der Witwer)" und die Wortfolge ,,wenn keine anspruchsberechtigte Witwe (kein anspruchsberechtigter Witwer) vor handen ist," im § 269 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBI. Nr. 189/1955, als verfassungswidrig aufgehoben. (2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1986 in Kraft. (3) Frtihere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Sinowatz 254. Kundmachung des Bundeskanzlers vom 29. April 1986 iiber die Aufhebung des Art. III Abs. 1 der 13. Novelle zum Beamten-Kran ken- und Unfallversicherungsgesetz durch den Verf assungsgerichtshof GemaB Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemaB § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBI. Nr. 85, wird kundgemacht: (1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkennt nis vom 1. Marz 1986, C 223/85-9, der Bundesre gierung zugestellt am 21. April 1986, Art. III Abs. 1 der 13. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBI. Nr. 593/1983, als verfassungswidrig aufgehoben. (2) Frtihere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Sinowatz 1876 BUNDESGESETZBLATT FOR DIE REPUBLIK OSTERREICH Der Bez1111gspreis des Bundesgesetzblattes fur die Republik bsterreich betragt vorbehaltlich allfalliger Preiserhohungen infolge unvorhergesehener Steigerung der Herstellungskosten bis zu einem Jahresumfang von 2000 Seit en S 804, - inklusive 10% Umsatzsteuer fur Inlands- und S 904, fur Auslandsabonnements. Fur den Fall, daB dieser Umfang uberschritten wird, bleibt fur den Mehrumfang eine entsprechende Neuberechnung vorbe halten. Der Bezugspreis kann auch in zwei gleichen Teilbetragen zum 1. Jan ner und 1. Juli entrichtet werden. Einzelne Stucke des Bundesgesetzblattes sind erhaltlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von S 1,50 inklusive 10% Umsatzsteuer fur das Blatt = 2 Seiten, jedoch mindestens S 8,50 inklusive 10% Umsatzsteuer fur das Stuck, im Verlag der bsterreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. 78 76 31-39/295 oder 327 Durchwahl, sowie bei der Manz'schen Verlags- und Universitatsbuchhandlung, 1010 Wien, Kohl markt 16, Tel. 63 17 85. Bezugsanmeldungen werden von der Abonnementstelle des Verlages der bsterreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. 78 76 31-39/294 Durchwahl, entgegengenommen. Als Bezugsanmeldung gilt auch die Oberweisung des Bezugspreises oder seines ersten Teilbetrages auf das Postscheckkonto Wien Nr. 7272.800. Die Bezugsanmeldung gilt bis zu einem allfalligen schriftlichen Widerruf. Der Widerruf ist nur mit Wirkung fur das Ende des Kalen de r j ah res mo g Ii ch. Er muB, um wirksam zu sein, spatestens am 15. Dezember bei der Abonnementstelle des Verlages der bsterreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, einlangen. Die Zusitellung des Bundesgesetzblattes erfolgt erst nach Entrichtung des Bezugspreises. Die Bezieher werden, um keine Verzogerung in der Zustel lung eintreten zu lassen, eingeladen, den Bezugspreis umgehend zu Ober weisen. Ersatze fur abgangige oder mangelhaft zugekommene Stucke des Bundes gesetzblattes sind binnen drei Monaten nach dem Erscheinen unmittelbar bei der Abonnementstelle des Verlages der bsterreichischen Staatsdrucke rei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. 78 76 3·1-39/294 Durchwahl, anzufor dern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes warden Stucke des Bundesgesetzbiat tes ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verkaufspreises abgegeben. Druck der Osterreichischen Staatsdruckerei