Ordinance on the implementation of subsidies for corn production
Made 1994-12-23 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung der Intervention von Getreide.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- plant production, cereals/grains/rice, subsidy/incentive, crops, agricultural commodities
- Categories
- agriculture
Where to read it
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Text
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Kurztitel Verordnung: Durchführung der Intervention von Getreide Kundmachungsorgan BGBl.Nr. 1020/1994 ST0313 Typ V Teil 0 Datum 19941223 Text Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung der Intervention von Getreide Auf Grund des § 100 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, wird verordnet: Anwendungsbereich § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich der Durchführung der Intervention von Getreide. Zuständigkeit § 2. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle ,,Agrarmarkt Austria'' (AMA). Angebote § 3. (1) Die Angebote zur Intervention sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen. Die Angebote können für Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais abgegeben werden. (2) Ein abgegebenes Angebot ist für den Anbieter verbindlich. (3) Tritt der Anbieter vor Angebotsannahme (§ 4 Abs. 1) von seinem Angebot zurück, so hat er zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 200 S je Angebot zu entrichten. (4) Angebote können nur für im Bundesgebiet auf Lager befindliches Getreide abgegeben werden. http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=bgbl&d=BGBL&i=9300&p=1&q=und%2819830101%3C%3DDATUM%20und%2020030616%3E%3DDATUM%29%20%20%20und%20%281020/1994%29%3APORG%20%20#hit1#hit1 http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=bgbl&d=BGBL&i=9300&p=1&q=und%2819830101%3C%3DDATUM%20und%2020030616%3E%3DDATUM%29%20%20%20und%20%281020/1994%29%3APORG%20%20#hit0#hit0 (5) Die Mindestmenge je Angebot beträgt 100 t. Angebotannahme/Vertragsabschluß/Vertragsrücktritt § 4. (1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkaufschlußscheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der Lieferzeitraum und das Interventionslager ersichtlich sein muß. (2) Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen. (3) Nach Ausstellung des EKSS kann die AMA auf begründeten Antrag des Anbieters dem Rücktritt vom Vertrag zustimmen, wobei zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag von 1 000 S zu entrichten ist. Der Antrag muß der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen Liefermonats vorliegen. (4) Nach Ausfertigung des Feststellungsprotokolls (§ 12 Abs. 3) ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Anbieter nicht mehr möglich. (5) Die Abs. 3 und Abs. 4 sind auch für Anträge auf Verringerung der Vertragsmenge anzuwenden. Interventionslager § 5. Die AMA kann mit dem Lagerhalter einen Rahmenvertrag abschließen, wenn das besichtigte Lager den für ein Interventionslager festgelegten Anforderungen der AMA entspricht. Loco-Intervention § 6. Bestimmt die AMA als Ort der Übernahme (Interventionslager) das Lager, auf dem sich das Getreide zum Zeitpunkt des Angebotes befindet (Angebotslager), kann die Menge anhand der Lagerbuchhaltung festgestellt werden, wobei das Verwiegen nicht mehr als zehn Monate zurückliegen darf. Lieferung § 7. (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat der Verkäufer das Getreide bis spätestens Ende des festgelegten Lieferzeitraums an das Interventionslager zu liefern (Destination). (2) Ist eine Lieferung innerhalb des festgelegten Lieferzeitraums nicht möglich, muß die AMA unverzüglich, spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten Liefermonats, schriftlich unterrichtet werden. Der festgelegte Lieferzeitraum kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im Einvernehmen mit dem Verkäufer von der AMA geändert werden, wobei die letzte Lieferung spätestens am Ende des vierten Monats nach dem Monat der Angebotseinreichung erfolgen muß, jedoch nicht später als am 30. Juni. Fällt der Beginn eines geänderten Lieferzeitraums in einen anderen als den im EKSS festgelegten Kalendermonat, so ändert sich der Interventionspreis entsprechend. (3) Die Liefertermine im festgelegten Lieferzeitraum sind zwischen Verkäufer und Lagerhalter verbindlich zu vereinbaren. (4) An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern. Bei Anlieferung einer größeren Menge als 100 t in mehr als acht Stunden sind in jeder weiteren Stunde mindestens 12,5 t zu liefern. Diese Mengen können Auf Grund von Anlieferungen für verschiedene Verträge erfüllt werden. (5) Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen. (6) Jede Anlieferungsmenge ist in Gegenwart des Verkäufers und eines vom Verkäufer unabhängigen von der AMA bestimmten Beauftragten zu verwiegen. Ist kein Beauftragter der AMA anwesend, so darf die Anlieferungsmenge nicht mit schon ordnungsgemäß verwogenem Getreide zusammengelagert werden. Dies kann erst erfolgen, wenn die betroffene Anlieferungsmenge in Gegenwart eines Beauftragten der AMA verwogen worden ist. Prüfung der Beschaffenheit des angelieferten Getreides § 8. (1) Der Lagerhalter hat die Beschaffenheit des angelieferten Getreides vor der Einlagerung zu prüfen. Getreide, das die äußeren Qualitätskriterien der Intervention nicht erfüllt, darf nicht eingelagert oder mit Getreide, das für die Intervention bestimmt oder bereits übernommen wurde, zusammengelagert werden. (2) Ergibt die Vorbemusterung des auf dem Fahrzeug befindlichen Getreides, daß es den Beschaffenheitsvoraussetzungen entspricht, so haben Lagerhalter und Verkäufer nach den Methoden der Internationalen Gesellschaft für Getreidechemie (ICC) aus dem lose fließenden Getreide aus je angefangenen 5 t Proben zu ziehen. Bei Fahrzeugen mit einer Ladung unter 60 t Getreide ist aus diesen Proben mittels Probenteiler ein Durchschnittsmuster je Fahrzeug herzustellen. Bei Fahrzeugen mit Ladung über 60 t Getreide ist mindestens aus jeweils 60 t ein Durchschnittsmuster herzustellen. (3) Aus den Durchschnittsmustern ist mit Hilfe eines Probenteilers ein repräsentatives Muster der Partie (Kontraktmuster) von mindestens 1. fünf kg bei Roggen, Wintergerste, Sommergerste und Mais 2. zehn kg bei Weich- und Hartweizen herzustellen. Dieses Kontraktmuster ist vom Lagerhalter bis zum Abschluß aller Untersuchungen aufzubewahren. (4) Ist der Verkäufer bei der Vorbemusterung des auf dem Fahrzeug befindlichen Getreides, der Probenahme oder der Herstellung des Durchschnittsmusters nicht anwesend, so gelten die vom Lagerhalter getroffenen Feststellungen und die erstellten Durchschnittsmuster als verbindlich. (5) Die Regelung gemäß § 10 Abs. 1 bleibt davon unberührt. Übernahme § 9. Mit der Übernahme geht das Eigentum an dem Getreide auf die AMA über. Der Verkäufer erhält von der AMA eine Mitteilung (Übernahmeerklärung), aus der unter anderem das Gewicht, gegebenenfalls die inneren Beschaffenheitswerte und der Übernahmezeitpunkt für die Partie zu ersehen sind. Das Feststellungsprotokoll (§ 13 Abs. 3) ist Bestandteil der Übernahmeerklärung. Beschaffenheitsfeststellung § 10. (1) Die Feststellung der äußeren und gegebenenfalls inneren Beschaffenheit erfolgt anhand des Kontraktmusters, das 1. im Falle der Übernahme auf ein anderes Lager als dem Angebotslager aus dem Durchschnittsmuster gemäß § 8 Abs. 2 2. im Falle der Übernahme auf dem Angebotslager (Loco-Übernahme) durch Probenahme aus der lagernden Partie gemäß den Probebestimmungen nach den Methoden der ICC zu bilden ist. Ist der Verkäufer bei der Feststellung der äußeren Beschaffenheit nicht anwesend, so gelten die vom Beauftragten der AMA getroffenen Feststellungen als verbindlich. (2) Wird über die äußere Beschaffenheit des Getreides keine Übereinstimmung erzielt und ergibt sich dadurch die Notwendigkeit der Untersuchung bei einem zu vereinbarenden in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut, so ist ein Kontrolluntersuchungsauftrag (Formblatt der AMA) auszufertigen. (3) Bei Weich- und Hartweizen hat die AMA auf Kosten des Verkäufers in einem Untersuchungsinstitut gemäß Anlage 1 die Feststellung der inneren Beschaffenheitswerte vorzunehmen. (4) Wird über das Ergebnis der Untersuchung nach Abs. 3 keine Einigung erzielt, so kann der Verkäufer eine Kontrolluntersuchung bei einem in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut anhand eines Rückstellmusters veranlassen. Im Hinblick auf eine mögliche Kontrolluntersuchung ist spätestens bei der Musternahme zwischen dem Verkäufer und der AMA ein Untersuchungsinstitut zu vereinbaren. Macht der Verkäufer von der Möglichkeit der Kontrolluntersuchung Gebrauch, so ist die AMA hierüber innerhalb von 8 Arbeitstagen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung der AMA über das Untersuchungsergebnis bei dem Verkäufer, schriftlich zu verständigen. Für die Kontrolluntersuchung ist das entsprechende Formblatt der AMA zu verwenden. Eine ausgefüllte und unterschriebene Durchschrift des Untersuchungsauftrages ist der AMA sofort nach Absendung des für die Kontrolluntersuchung vorgesehenen Rückstellmusters zuzustellen. Das Untersuchungsergebnis ist der AMA vorzulegen. Die getroffenen Feststellungen sind für beide Seiten verbindlich. (5) Wenn das Getreide die Mindestbedingungen für die Beschaffenheit nicht erfüllt, hat die AMA vom Vertrag zurückzutreten. Gewichtsabweichung § 11. Der Verkäufer hat das Recht, die vertragliche Menge bei der Übergabe an die AMA von bis zu 10 vH zu über- oder unterschreiten. Die Mindestmenge je Angebot darf jedoch nicht unterschritten werden. Mitwirkung des Lagerhalters § 12. (1) Die Probenahme und die Beschaffenheitsfeststellung im Rahmen der Übernahme bei Destination ist durch den Lagerhalter als Beauftragten der AMA vorzunehmen. Die Aufgaben der AMA bleiben davon unberührt. (2) Der Lagerhalter hat das Feststellungsprotokoll zu erstellen und zeichnet für die Richtigkeit der Angaben. Das festgestellte Gewicht wird in jenen Fällen, in denen der Lagerhalter nicht zur Gewichtsfeststellung befugt ist, vom Beauftragten der AMA bestätigt. (3) Das Feststellungsprotokoll ist unmittelbar nach Feststellung der gelieferten Menge und der Einhaltung der äußeren Mindestbeschaffenheitswerte auszustellen und unverzüglich der AMA zu übermitteln. Bei Loco-Partien ist dem Feststellungsprotokoll die Bestandsgarantieerklärung beizufügen. Bei Weich- und Hartweizen ist das aus dem Kontraktmuster zur Untersuchung der inneren Beschaffenheitswerte hergestellte Muster zusammen mit dem Probenahmeattest und dem Untersuchungsauftrag ebenfalls umgehend an das vereinbarte Untersuchungsinstitut zu übermitteln. Kaufpreis und Bezahlung § 13. (1) Der in ECU angegebene Kaufpreis wird mit dem jeweils anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Schilling umgerechnet. Erfolgt der Lieferbeginn nach Zugang des EKSS jedoch vor dem im EKSS angegebenen Liefermonat, wird der Interventionspreis gezahlt, der am Tag der ersten Lieferung anzuwenden ist. (2) Im Falle der Übernahme des Getreides auf dem Lager auf dem es sich zum Zeitpunkt des Angebotes befindet (Loco - Intervention), sind die vereinbarten Auslagerungskosten vom Interventionspreis abzuziehen. (3) Die Zahlung hat bargeldlos zwischen dem 30. und 35. Tag nach der Übernahme durch Überweisung zu erfolgen. (4) Die Erstattung der Transportpauschale im Falle der Destination erfolgt nach der Transportpauschalenregelung gemäß ÖBB-Frachttafel AT 150/25 T. Kann ein Transport von dem Ort, an dem sich das Getreide zum Zeitpunkt des Angebotes befindet, bis zum Ort der Übernahme nicht zu den unter Normalbedingungen frachtgünstigsten Kosten durchgeführt werden, so ist hiervon die AMA unverzüglich zu verständigen. Die AMA kann einen anderen Ort der Übernahme bestimmen oder einen anderen Transportweg zulassen. Wird die AMA nicht oder nicht rechtzeitig vor Transportbeginn unterrichtet, so werden der Erstattung der Transportkostenpauschalen nur die unter Normalbedingungen frachtgünstigsten Pauschalen zugrunde gelegt. (5) Im Interventionspreis sowie bei den Zu- und Abschlägen für die Beschaffenheit ist keine Umsatzsteuer enthalten. Verzinsung § 14. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen. (2) Zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten EU-Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tag des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit drei vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA. Abtretung § 15. Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nicht zulässig. Gerichtsstand § 16. Für alle Streitigkeiten, die aus den Verträgen entstehen, ist Gerichtsstand Wien. Inkrafttreten § 17. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *) in Kraft. *) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Molterer Anlage 1 Folgende Untersuchungsinstitute können zur Beschaffenheitsfeststellung des Getreides herangezogen werden: 1. Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft 2. Versuchsanstalt für Müllerei Dokumentnummer BGBL/OS/19941223/0/1020&&