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Laws of Austria

Ordinance on the Fourth Amendment of the Animal Premium Ordinance 2000

Made 2001-12-02 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
4. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria
Subjects
Livestock
Keywords
subsidy/incentive, animal production, cattle, sheep/goats

Where to read it

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Text

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K 2781 4 II 606 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 28. Dezember 2001 Teil II 493. Verordnung: 4. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000 493. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 4. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000 Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet: Die Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 414/2000, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) Die mindestens zu beantragende Menge für Anträge auf die Mutterschafprämie beträgt zehn Stück.“ 2. § 4 Abs. 3 lautet: „(3) Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im benachteiligten Gebiet liegen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß § 4 Abs. 1 der KPF-V 2000 zu machen, wenn sie die Sonderbeihilfe für die Schafhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten beantragen.“ 3. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im Berggebiet gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 liegen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß § 4 Abs. 1 der KPF-V 2000 zu machen, wenn sie die Prämie zu Gunsten der Ziegenfleischerzeuger beantragen.“ 4. § 7 Abs. 1 lautet: „(1) Der Grenzwert für die Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder je Altersklasse und Betrieb beträgt 200 Stück für Erzeuger, die zumindest an einer der Maßnahmen, Grundförderung, Begrünung von Ackerflächen im Herbst und Winter, Verzicht auf Wachstumsregulatoren oder Verzicht auf Fungizide oder ihnen entsprechende Maßnahmen gemäß der jeweils anzuwendenden „Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützen den Landwirtschaft“ teilnehmen und die einer Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des Bauern Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.“ 5. § 14 samt Überschrift lautet: „Ergänzungsbeträge § 14. (1) Ergänzungsbeträge sind zu gewähren für 1. Kalbinnen von Milchrassen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden, 2. Milchkühe, 3. Schlachtkalbinnen und 4. männliche Rinder mit Ausnahme von Ochsen, für die die Sonderprämie beantragt wurde. (2) Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder sind als zusätzlicher Betrag zur Schlachtprämieneinheit, die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen als Bestandsprämie und die Ergänzungsbeträge für Milchkühe als Betrag je Tonne der prämienfähigen Referenzmenge zu gewähren. 2782 BGBl. II – Ausgegeben am 28. Dezember 2001 – Nr. 493 (3) Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind dabei nur für Tiere zu gewähren, die die in Art. 6 und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und die in § 9 dieser Verordnung fest gelegten Voraussetzungen mit Ausnahme der Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse erfüllen. (4) Die Besatzdichte für Kalbinnen von Milchrassen wird mit 1,9 GVE je Hektar und Kalenderjahr im Prämienjahr 2002 und mit 1,8 GVE je Hektar und Kalenderjahr ab dem Prämienjahr 2003 gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 festgelegt. (5) Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind im gleichen Ausmaß wie die Mutterkuhprämie für Kalbinnen unter Berücksichtigung der zusätzlichen nationalen Prämie zu gewähren. Kommt es bei der Mutterkuhprämie für Kalbinnen zu einer Kürzung der prämienfähigen Tiere in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, so wird die Zahl der prämienfähigen Kalbinnen von Milchrassen im gleichen Ausmaß gekürzt. (6) Wird eine Kalbin von Milchrassen nach Beantragung des Ergänzungsbetrages als Kalbin im Jahr der Antragstellung geschlachtet, ist der Ergänzungsbetrag für dieses Tier ausgenommen im Fall des Drittlandsexports oder bei höherer Gewalt nicht zu gewähren. (7) Als Betrieb im nationalen Berggebiet ist ein Betrieb anzusehen, der in einer der im Anhang II dieser Verordnung genannten Verordnungen aufgezählt ist mit Ausnahme der Betriebe, die zur Gänze oder deren Futterflächen zumindest zu 50% in Berggebieten im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gelegen sind. (8) Die Ergänzungsbeträge für Milchkühe sind zu gewähren, wenn in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt und die in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und die in § 5 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden. Die Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 sind sinngemäß anzuwenden. (9) Die Ergänzungsbeträge für Milchkühe betragen 21,50 Euro je Tonne der prämienfähigen Referenzmenge, die im Betrieb am 31. März des jeweiligen Jahres verfügbar ist, wobei 4 650 kg Referenzmenge je beantragter Milchkuh zugrunde zu legen ist. (10) Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 und die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 sind auf Anträge auf Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen und für Milchkühe anzuwenden. (11) Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder bemessen sich nach Maßgabe der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Mittel unter Abzug der gewährten Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen und für Milchkühe und werden auf Schlachtkalbinnen und männliche Rinder im Verhältnis 60 : 40 aufgeteilt.“ 6. § 19 samt Überschrift lautet: „Nutzung von Prämienansprüchen § 19. Der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche bei der Mutterkuhprämie gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 und bei der Mutterschafprämie gemäß Art. 6a der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 wird jeweils mit 80% festgelegt.“ 7. § 20 Abs. 2 lautet: „(2) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind für mindestens vier Stück zu stellen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß und § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.“ 8. Nach § 29 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) § 7 Abs. 1, § 14, § 19 und § 20 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2001 sind auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2002 anzuwenden.“ 9. Der Anhang erhält die Bezeichnung „Anhang I (zu § 6 Abs. 1)“ und es wird folgender Anhang II angefügt: „Anhang II zu § 14 Abs. 7 Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Lande Burgenland neu bestimmt werden, BGBl. Nr. 542/1979, Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Kärnten bestimmt werden, BGBl. Nr. 1048/1994, BGBl. II – Ausgegeben am 28. Dezember 2001 – Nr. 493 2783 Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Niederösterreich bestimmt werden, BGBl. Nr. 1049/1994, Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Oberösterreich bestimmt werden, BGBl. Nr. 1050/1994, Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Salzburg bestimmt werden, BGBl. Nr. 1051/1994, Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Steiermark bestimmt werden, BGBl. Nr. 1052/1994, Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Tirol bestimmt werden, BGBl. Nr. 1053/1994 und Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Vorarlberg bestimmt werden, BGBl. Nr. 1054/1994.“ Molterer

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